Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1962, Az.: II ZR 135/60
Wegen der Einstallung einer Kuh getroffene Vereinbarung als Garantievertrag mit dem Hauptinhalt der Zusicherung der "Bang-Freiheit" (Verseuchung mit Brucellose) der Kuh; Haftpflichtansprüche wegen der durch die Krankheit eines dem Versicherungsnehmer gehörenden Tieres entstehen Sachschäden; Begründung von Haftpflichtansprüchen durch die Verletzung eines privatrechtlichen Vertrages; Verdacht einer Brucellose-Verseuchung einer Kuh
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1962
- Aktenzeichen
- II ZR 135/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11425
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 10.05.1960
Rechtsgrundlagen
- § 1 Nr. 1 AHB
- § 4 I 6 Abs. 3 AHB
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 AHB
- § 4 Abs. 2 Nr. 4 AHB
- § 286 ZPO
- § 139 ZPO
- § 314 ZPO
- § 561 Abs. 2 ZPO
Fundstelle
- VersR 1962, 534-535 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 10. Mai 1960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Viehhändler. Er hat bei dem beklagten Versicherungsverein eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 6. Februar 1957 kaufte er gemeinsam mit dem ihm bekannten Viehhändler Auffahrt bei dem Bauern Gr. in Le.-Lo. ein etwa 1 1/2-jähriges tragendes Herdbuch-Rind, das er unmittelbar darauf an den Bauern Aufderhaar weiterverkaufte, G. hatte schon längere Zeit vor dem Verkauf des Tieres erfahren, daß sein Rindviehbestand mit Brucellose (Bang) verseucht war. Am 15. März 1957 kaufte der Kläger von ihm eine 7 bis 8 Jahre alte tragende Kuh. Bei den Verkaufsverhandlungen, die in Gegenwart von Auffahrt stattfanden, erklärte G. - ebenso wie bei dem am 6. Februar 1957 geschlossenen Kaufvertrag -, er lehne eine Garantie für das von ihm angebotene Tier ab. Der Kläger ließ sich von dem zuständigen Kreisveterinäramt in T. eine Bescheinigung über die Tbc.-Freiheit der von ihm erworbenen Kuh ausstellen und die Kuh von dem Tierarzt Dr. Sc. a.d. Gü. untersuchen. Der Tierarzt stellte einen Befall mit Leberegeln fest und leitete eine entsprechende Behandlung ein. Am 17. März 1957 stellte der Kläger die Kuh in dem Stall der Bäuerin K. unter, die sich bereit erklärte, das Tier gegen Entgelt "in Pension" zu nehmen. Hier verkalbte die Kuh am 2. Ostertag 1957. Auf Grund einer daraufhin sofort durchgeführten tierärztlichen Untersuchung stellte sich heraus, daß sie von der Bangschen Krankheit befallen war und inzwischen den Rind Viehbestand der Bäuerin K. und deren Verwalter Ko. mit dieser Seuche angesteckt hatte.
Der Beklagte weigert sich, dem Kläger wegen der hieraus gegen ihn hergeleiteten Schadensersatzansprüche der Bäuerin K. und des Verwalters Ke. Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren.
Er vertritt die Auffassung: Dem Kläger stehe ein Versicherungsanspruch nicht zu, weil er nicht aus gesetzlicher, sondern aus vertraglicher Haftung in Anspruch genommen werde. Im übrigen habe er den durch die Übertragung der Bangschen Krankheit verursachten Schaden vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig herbeigeführt, so daß ein Versicherungsschutz nach § 4 II 4 AHB entfalle. Bereits beim Erwerb der Kuh sei eine Bang-Erkrankung des Tieres für den Kläger besonders naheliegend gewesen, weil G. bei den Kauf Verhandlungen auf die Frage Auffahrts, weshalb er eine Garantie ablehne, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Tbc.- oder Bangbefalls geantwortet habe. Der Verdacht einer Bang-Verseuchung sei durch das auffallend magere und struppige Aussehen der Kuh und auch dadurch verstärkt worden, daß G., nachdem er für das Tier zunächst einen Betrag von 900 DM verlangt habe, schließlich mit dem ungewöhnlich niedrigen Kaufpreis von 650 DM einverstanden gewesen sei. Im übrigen seien schon in den Jahren 1951/52 in L., dem Wohnort des Klägers, zwei Fälle von Bang-Befall allgemein bekannt geworden. Die Untersuchung der Kuh durch den Tierarzt Dr. Sc. a.d.Gü. habe für den Kläger kein Anlaß sein können, auf die Bang-Freiheit des Tieres zu vertrauen, weil der Tierarzt über die verdächtigen Erklärungen, die G. bei den Kaufverhandlungen abgegeben habe, nicht informiert worden sei, und weil sich der ihm erteilte Auftrag darauf beschränkt habe, die Kuh auf Leberegel zu untersuchen. Unter diesen Umständen müsse es als erwiesen angesehen werden, daß der Kläger einen Bang-Befall des Tieres und die damit verbundene Möglichkeit einer Verseuchung des Viehbestandes K. bewußt in Kauf genommen habe. Sein Verschulden sei als besonders schwerwiegend zu bewerten; denn er habe der Bäuerin K., deren Rindviehbestand - wie er gewußt habe - anerkannt tbc.- und bangfrei gewesen sei, die Bangfreiheit der untergestellten Kuh ausdrücklich zugesichert.
Der Kläger hält die Verweigerung des Versicherungsschutzes für ungerechtfertigt. Er hat vorgetragen: Er habe weder gewußt, daß der Rindviehbestand G. bangverseucht gewesen sei, noch mit einer solchen Möglichkeit gerechnet oder rechnen müssen. Ihm sei noch nie etwas von einer Bang-Erkrankung in dem hier in Betracht kommenden Gebiet bekannt geworden, G. habe bei den Kaufverhandlungen auf die Möglichkeit einer Tbc.- oder Bang-Verseuchung der Kuh nicht hingewiesen, sondern vielmehr auf eine entsprechende Frage Auffahrts erklärt, sein Viehbestand sei anerkannt tbc.-frei, und von Bang wisse er nichts. Er habe G. für einen redlichen Mann gehalten, an dessen Korrektheit und Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlaß bestanden habe. Bei dieser Sachlage sei für ihn kein Anhaltspunkt für einen Bang-Befall der Kuh ersichtlich gewesen. Auch das magere und struppige Aussehen des Tieres habe nicht auf eine solche Möglichkeit, sondern eindeutig auf einen Befall mit Leberegeln hingedeutet. Diese Annahme habe sich nach der von dem Tierarzt Dr. Sc. a.d.Gü. vorgenommenen Untersuchung als zutreffend herausgestellt. Der Kaufpreis von 650 DM sei im Hinblick auf die durch den Leberegel-Befall bedingte Wertminderung des Tieres als durchaus angemessen anzusehen. Ihm könne unter diesen Umständen weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens, sondern allenfalls ein leichtfahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm im Rahmen des Versicherungsvertrages wegen aller Schadenersatzansprüche, die der Bäuerin K. und dem Verwalter Ke. aus der Übertragung der Bang-Krankheit gegen ihn erwachsen sind und noch erwachsen werden, Versicherungsschutz zu gewähren.
Beide Vorinstanzen haben eine dem Klageantrag entsprechende Leistungspflicht des Beklagten festgestellt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision macht geltend: Die den Geschädigten gegen den Kläger erwachsenen Ersatzansprüche kämen ihrer rechtlichen Natur nach nicht als Gegenstand der Haftpflichtversicherung in Betracht. Da der Kläger Frau K. die Bangfreiheit der Kuh ausdrücklich zugesichert habe, sei die zwischen ihm und Frau K. wegen der Einstallung der Kuh getroffene Vereinbarung als ein Garantievertrag anzusehen, dessen Hauptinhalt die Zusicherung der Bang-Freiheit gewesen sei. Die Verletzung einer solchen Garantiezusage werde von dem Schutzbereich der Haftpflichtversicherung nicht umfaßt, so daß der Haftpflichtversicherer für die sich aus ihr ergebenden Ersatzansprüche des Geschädigten nicht einzustehen habe.
Diese Ausführungen der Revision gehen fehl. Nach § 1 Nr. 1 AHB sind Gegenstand der Haftpflichtversicherung die aus Sach- und Personenschäden hergeleiteten Schadensersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherten erhoben werden. Hierunter fallen nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH VersR 1960, 1074 m.w.Nachw.) auch solche den Ausgleich von Sach- und Personenschäden betreffende Haftpflichtforderungen, die sich aus Vertragsverletzungen des Versicherten ergeben. Allerdings erstreckt sich der Haftpflichtversicherungsschutz nach § 4 I 6 Abs. 3 AHB nicht auf Ansprüche, mit denen der Vertragspartner des Versicherten eine an die Stelle der vertraglichen Erfüllungsleistung des Versicherten tretende Ersatzleistung fordert. Diese Bestimmung schließt lediglich diejenigen vertraglichen Schadensersatzforderungen vom Versicherungsschutz aus, durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen vertraglichen Leistungsgegenstand selbst geltend gemacht wird; sie läßt aber die Haftpflichtansprüche, die - insbesondere unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung - aus einem Verstoß des Versicherten gegen eine bloße vertragliche Nebenpflicht hergeleitet werden, unberührt (BGH VersR 1961, 265, 266; Haidinger in Festgabe für Prölss 1957 S. 135; Prölss VVG 12. Aufl. § 1 AHB Anm. 2). Im vorliegenden Fall bezieht sich das Klagebegehren eindeutig auf Schadensersatzforderungen der letzteren Art.
II.
Auch § 4 I Nr. 1 AHB steht - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dem Klagebegehren nicht entgegen. Diese Vorschrift greift lediglich dort ein, wo der Versicherte eine Haftpflicht übernommen hat, die über die sich aus den Normen des Haftpflichtrechts ergebenden Schadensersatzverbindlichkeiten hinausgeht. Eine derartige Zusage hat der Kläger den Geschädigten jedoch nicht erteilt.
III.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob und inwieweit die den Geschädigten gegen den Kläger erwachsenen Haftpflichtansprüche dem Auscchlußtatbestand des § 4 II Nr. 4 AHB unterliegen. Diese Bestimmung schließt nach ihrem hier in Betracht kommenden Teil Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Krankheit eines dem Versicherungsnehmer gehörenden Tieres entstehen, vom Versicherungsschutz aus, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
1.
Die Schadensersatzforderungen des Verwalters Ke. werden von ihr allein schon deshalb nicht erfaßt, weil sie nicht aus einem durch die Übertragung der Bang-Krankheit entstandenen Sachschaden, sondern aus einem Personenschaden hergeleitet werden.
2.
Das Berufungsgericht hat die Ausschlußvoraussetzungen auch hinsichtlich der Haftpflichtansprüche der Bäuerin K. verneint mit der Begründung, der Kläger habe die Verseuchung des Viehbestandes seiner Vertragspartnerin wohl schuldhaft, aber weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt. Es hat dazu ausgeführt: Dem Kläger habe, als er die Kuh in dem Stall der Frau K. unterstellte, der Gedanke an einen Bang-Befall des Tieres ferngelegen. Ihm seien keine Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht bekannt gewesen. Der Verkäufer G. habe zwar bei beiden mit ihm geschlossenen Kaufverträgen eine Garantie für die von ihm angebotenen Tiere abgelehnt. Er habe jedoch bei den Kaufverhandlungen wegen der Kuh ausdrücklich versichert, von Tbc. und Bang sei ihm nichts bekannt. Da G. ein allseits gut angesehener Mann gewesen sei, habe der Kläger auf seine Ehrlichkeit vertrauen dürfen und im Hinblick auf seine Zusicherung nicht damit zu rechnen brauchen, ein bangverseuchtes Tier zu erwerben. Im übrigen sei die Ablehnung einer Garantie auch bei dem Verkauf gesunder Tiere in den bäuerlichen Kreisen Westfalens nichts Ungewöhnliches, weil ein solches Verhalten dem allgemeinen Bestreben der Verkäufer entspreche, in derartigen Fällen jegliches finanzielle Risiko von vornherein so weit wie möglich auszuschließen. Das magere und struppige Aussehen der Kuh habe nicht auf deren Verseuchung, sondern auf die durch den Tierarzt Dr. Sc. a.d.Gü. bestätigte Möglichkeit eines Leberegel-Befalls hingewiesen. Gegen die Annahme, daß der Kläger beim Erwerb der Kuh an einen Bang-Befall gedacht habe, spreche auch die wirtschaftliche Interessenlage. Er habe das Tier nicht sofort weiterverkaufen, sondern zunächst zur eigenen Nutzung für sich behalten wollen. Schon im Hinblick auf diesen Verwendungszweck sei nicht anzunehmen, daß er es erworben hatte, wenn ihm auch nur der entfernteste Verdacht einer Brucellose-Verseuchung gekommen wäre. Das erscheine im übrigen auch deshalb ausgeschlossen, weil für ihn kein vernünftiger Grund bestanden habe, das mit der Einstallung der Kuh verbundene Risiko einer erheblichen Einbuße seines geschäftlichen Ansehens, das für ihn in einem solchen Falle erkennbar gewesen wäre, auf sich zu nehmen.
Er habe allerdings dadurch fahrlässig gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, daß er die Frage von Frau K. nach der Bang-Freiheit der Kuh bejaht und diese in deren Stall untergestellt habe, ohne sich zuvor durch eine speziell die Frage des Bang-Befalls betreffende tierärztliche Untersuchung Gewißheit über die Richtigkeit seiner Erklärung zu verschaffen. Dieses Verhalten könne jedoch im Hinblick darauf, daß ihm der Gedanke an eine Bang-Verseuchung des Tieres ferngelegen habe, nicht als eine so schwerwiegende Verletzung der von ihm zu fordernden Sorgfalt angesehen werden, daß der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gerechtfertigt sei.
a)
Die Revision rügt, es sei nicht ersichtlich, worauf das Berufungsgericht seine Annahme stütze, der Kläger habe die Kuh nicht sofort weiterverkaufen, sondern zunächst für sich behalten wollen. Etwas Derartiges sei im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen worden. Dieser Angriff ist unzutreffend, denn der Kläger hatte eine solche Behauptung in beiden Vorinstanzen ausdrücklich aufgestellt (vgl. die Schriftsätze des Klägers vom 3. März, 11. April und 9. November 1959). Sie war zwar von dem Beklagten im ersten Rechtszug mit seinem Schriftsatz vom 13. März 1959 bestritten worden, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht jedoch nach dem Tatbestand des Berufungsurteils unstreitig. Die hiervon abweichende Darstellung der Revision ist im Hinblick auf § 314 ZPO unbeachtlich.
b)
Ebenso geht der Hinweis der Revision fehl, nach der Zeugenaussage des Sohnes G. sei bei den Verhandlungen über den Ankauf der Kuh die Möglichkeit einer Bang-Verseuchung eingeräumt worden, da Vater G. im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Garantie erklärt habe, die Kuh könne Tbc. oder Bang haben oder sonstwie krank oder in acht Tagen tot sein, das gehe ihn nichts an. Wie die Ausführungen des Berufungsurteils erkennen lassen, hält das Berufungsgericht diese Aussage, soweit sie die angeblichen Äußerungen über einen Bang-Befall betrifft, auf Grund der Bekundung des Zeugen Auffahrt für widerlegt. Diese Würdigung ist möglich und bindet das Revisionsgericht.
c)
Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Widerspruch zwischen der Erwägung des Berufungsgerichts, die Ablehnung einer Garantie für die verkauften Tiere sei nichts Außergewöhnliches, und seiner weiteren Feststellung, Auffahrt habe die Garantieverweigerung zum Anlaß genommen, den Verkäufer G. nach einem Tbc.- und Bang-Befall zu fragen. Mit seinem Hinweis auf die auch in Fällen der Veräußerung gesunder Tiere übliche Garantieverweigerung wollte das Berufungsgericht zum Ausdruck bringen, daß die Ablehnung der Garantie durch G. an sich keinen Argwohn mehr zu erregen brauchte, nachdem G. glaubwürdig versichert hatte, ihm sei von Bang und Tbc. nichts bekannt. Eine solche Auffassung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
d)
Auch soweit die Revision glaubt, aus verschiedenen Gesprächen, die Auffahrt mit G. geführt haben soll, Schlüsse auf die Schuld des Klägers ziehen zu können, kann ihren Ausführungen nicht gefolgt werden; denn die von ihr erwähnten Äußerungen lassen nicht erkennen, daß der Kläger einen greifbaren Anhaltspunkt für eine Bang-Verseuchung der Kuh hatte.
e)
Die Revision führt zur Unterstützung ihrer Behauptung, der Kläger habe mit der Möglichkeit eines Bang-Befalls des Tieres gerechnet, eine Reihe weiterer Umstände an, mit denen sich das Berufungsurteil eingehend auseinandersetzt. Das Berufungsgericht ist dabei mit seinen tatsächlichen Feststellungen den Erwägungen des Beklagten nicht gefolgt. Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision müssen als ein nach § 561 Abs. 2 ZPO untauglicher Angriff auf die tatrichterliche Überzeugungsbildung erfolglos bleiben, weil sie in Wahrheit nicht darauf abzielen, dem Berufungsgericht eine Überschreitung der Grenzen der freien Beweiswürdigung oder sonstige Rechtsfehler nachzuweisen, sondern lediglich bezwecken, die vom Berufungsgericht aus den hier in Betracht kommenden Umständen fehlerfrei gezogenen Schlußfolgerungen durch andere tatsächliche Erwägungen zu ersetzen.
f)
Das Berufungsgericht geht bei der rechtlichen Beurteilung des Verschuldens des Klägers - wie die Revision selbst einräumt - von einer zutreffenden Abgrenzung des Rechtsbegriffs der "groben Fahrlässigkeit" aus. Seine Auffassung, daß das Verhalten des Klägers im Hinblick auf das Fehlen jeglichen konkreten Anhaltspunktes für einen Bang-Befall der Kuh nicht als grob fahrlässig zu bezeichnen sei, sondern lediglich den Vorwurf einer einfachen Fahrlässigkeit verdiene, gehört dem Bereich der tatrichterlichen Würdigung an, der einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (BGH VersR 1961, 497, 498, 499).
Aus diesen Gründen mußte die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Haager
Dr. Reinicke