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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1988, Az.: BVerwG 1 WB 105/87

Fortsetzungsfeststellungsantrag; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Schadensersatzanspruch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 105/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags, der die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorbereiten soll, ist, daß die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme für den in Erwägung gezogenen Schadensersatzanspruch überhaupt von Bedeutung sein kann.

  2. 2.

    Deshalb muß der Antragsteller einmal Art und Umfang des Schadens, der ersetzt verlangt werden soll, darlegen; zum andern muß sich aus den Umständen des Falles sein ernstlicher Wille herleiten lassen, diesen Anspruch auch geltend machen zu wollen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. März 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Schwarz, Hauptfeldwebel Bartsch als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit zwölfjähriger Verpflichtungsdauer, die am 31. März 1991 endet. Am 2. April 1979 ist der Antragsteller in die Bundeswehr eingetreten. Seither wurde er in N... verwendet, zuletzt als Fernschreibfeldwebel und Truppführer bei der 2./Fernmeldebataillon ... bis zum 31. Januar 1987.

2

Mit Fernschreiben vom 18. November 1986, ihm eröffnet am 28. November 1986, wurde ihm mitgeteilt, daß er zum 1. Februar 1987 zur l./Pionierbataillon ... nach L... als Truppenfernmeldefeldwebel und Truppführer versetzt werde. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1986, eingegangen bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 18. Dezember 1986, legte er gegen die Versetzung Beschwerde ein, weil sie für ihn mit persönlichen und dienstlichen Nachteilen verbunden sein werde.

3

Die förmliche Versetzungsverfügung ist unter dem 7. Januar 1987 ergangen.

4

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies die Beschwerde mit Bescheid vom 30. März 1987 zurück, er hielt sie für verspätet: er unterzog sie gleichwohl einer dienstaufsichtlichen Überprüfung und kam dabei zu dem Ergebnis, daß die Versetzung dienstlich geboten sei und ihr persönliche Gründe des Antragstellers nicht entgegenstunden.

5

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 2. April 1987 zugestellt. Mit Schreiben vom 3. April 1987, beim BMVg eingegangen am 9. April 1987, hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

6

Im Mai 1987 wurde dem Antragsteller eröffnet, daß beabsichtigt sei, ihn zum 1. Januar 1988 wieder nach N... zurückzuversetzen und ihn dort als Fernsprechfeldwebel im Stab der Panzerbrigade ... zu verwenden.

7

Mit Schreiben vom 27. Mai 1987 erklärte der Antragsteller, daß er sein Schreiben vom 3. April 1987 aufrechthalte. Die finanziellen, persönlichen und dienstlichen Nachteile, die ihm in dem Jahr seiner Verwendung in L... entstanden sein wurden, wurden so groß sein, daß er die ganze Angelegenheit gründlich geklärt haben möchte.

8

Mit Verfügung vom 17. Juli 1987 ist der Antragsteller zum 1. Januar 1986 zum Stab Panzerbrigade ... nach N... versetzt worden.

9

Auf ein Aufklärungsschreiben des BMVg vom 28. Juli 1987 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 1. September 1987 erklärt, er halte seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufrecht. Dazu hat er ausgeführt:

"Meine Gründe für den Verbleib waren der finanzielle Verlust (Gehalt meiner Verlobten. Benzin- und Abnutzungskosten meines Kfz. seelische Schwierigkeiten meiner Verlobten und ihres Sohnes). Dies alles ist eingetroffen.

...

Ich bin nun mehr als je zuvor gewillt meinen Antrag aufrechtzuerhalten und nach einem etwaigen Urteil meinen Dienstherrn zu verklagen."

10

Der BMVg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 24. September 1987 dem Senat mit der Bitte um Zurückweisung vorgelegt.

11

Mit Schreiben vom 6. Oktober 1987 hat der Senat dem Antragsteller mitgeteilt, daß sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Dienstantritt in N... erledigen werde. Ein nach der Erledigung gestellter Fortsetzungsfeststellungsantrag werde nur zulässig sein, wenn der Antragsteller dafür ein berechtigtes Interesse dartue. Der Antragsteller habe in seinen bisherigen Schriftsätzen angedeutet, daß er unter Umstanden beabsichtige, mit Hilfe einer obsiegenden Entscheidung des Senats Schadensersatzansprüche gegen den BMVg geltend zu machen. Es sei fraglich, ob seine bisherigen Ausführungen für die Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung ausreichend seien. Es werde ihm deshalb anheimgegeben, seine Ausführungen insoweit zu ergänzen.

12

Nachdem die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde vom 15. Dezember 1980 geklärt erschien, wurde der Antragsteller mit Schreiben des Senats vom 16. Dezember 1987 erneut aufgefordert, bis zum 1. Februar 1968 einen förmlichen Antrag zu stellen und - sollte es sich hierbei um einen Feststellungsantrag handeln - im einzelnen darzulegen, welche rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteile ihm durch die Versetzung entstanden seien und ob und wie er beabsichtige, entsprechende Ansprüche geltend zu machen. Sollte sich der Antragsteller bis zum 1. Februar 1988 nicht geäußert haben, müsse er damit rechnen, daß sein Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde.

13

Dieses Schreiben ist dem Antragsteller am 17. Dezember 1987 ausgehändigt worden.

14

Er hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

15

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

16

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

17

Dabei kann unterstellt werden, daß der Antragsteller von seinem ursprünglichen Anfechtungsbegehren nach dessen durch die Rückversetzung nach N... bedingten Erledigung zum Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen ist. Eine entsprechende Absicht kann seinem Schreiben vom 1. September 1987 an den BMVg entnommen werden. Lage eine entsprechende auslegungsfähige Willenserklärung nicht vor, so mußte das inzwischen erledigte Anfechtungsbegehren ohnehin ohne Sachprüfung zurückgewiesen werden.

18

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig, weil der Antragsteller das hierfür geforderte berechtigte Interesse (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) nicht dargetan hat.

19

Der Senat hat zwar stets die Auffassung vertreten, daß ein Fortsetzungsfeststellungsantrag, der die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorbereiten soll, im allgemeinen statthaft sein wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist allerdings, daß die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme für einen in Erwägung gezogenen Schadensersatzanspruch überhaupt von Bedeutung sein kann (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 27. Februar 1974 - 1 WB 34/73 -, vom 29. April 1986 - 1 WB 77/85 - und vom 2. September 1987 - 1 WB 121/83). Um dies beurteilen zu können, muß erkennbar sein, welche Ansprüche konkret aus dem angeblich rechtswidrigen Verhalten des Vorgesetzten hergeleitet werden. Es muß aber auch die Behauptung des Antragstellers, den angeblichen Schaden im Falle eines Obsiegens tatsächlich geltend machen zu wollen, ernstzunehmen sein. Beide Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Fortsetzungsfeststellungsantrag gegeben sein. Völlig allgemein gehaltene Äußerungen eines Antragstellers zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens genügen diesen Anforderungen nicht.

20

Im vorlegenden Fall hat der Antragsteller am 1. September 1987 dem BMVg gegenüber erklärt, er habe einmal finanzielle Verluste durch den Ausfall des Gehalts seiner Verlobten gehabt. Eine entsprechende Einbuße wäre - unabhängig davon, warum dieses Gehalt ausgefallen ist - jedenfalls kein dem Antragsteller erwachsener Schaden. Zum andern sollen Verluste durch Benzin- und Abnutzungskosten seines Kraftfahrzeugs entstanden sein: hierbei wird nicht klargestellt, wodurch diese Verluste konkret herbeigeführt worden sein sollen.

21

Darüber hinaus hat der Antragsteller die Behauptung, diese Verluste im Wege einer Klage gegen seinen Dienstherrn geltend machen zu wollen, zu einem Zeitpunkt aufgestellt, in dem für ihn der Umfang eines möglicherweise entstandenen Schadens noch nicht zu übersehen war. Nach seiner Rückversetzung nach N... und nachdem die finanziellen Auswirkungen der elfmonatigen Verwendung in L... insgesamt zu überblicken waren, hat sich der Antragsteller trotz zweimaliger Aufforderung durch den Senat nicht mehr geäußert. Hieraus ergibt sich, daß der Antragsteller an dem Ausgang und Fortgang des vorliegenden Verfahrens nicht das Interesse zeigt, das dafür sprechen konnte, er sei auch heute noch ernsthaft an einer Klage gegen seinen Dienstherrn interessiert. In diesem Zusammenhang obliegt dem Senat keine weitere Aufklärung (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. Oktober 1979 - 1 WB 260/77).

22

Damit kann ein berechtigtes Interesse an dem - unterstellten - Fortsetzungsfeststellungsbegehren nicht anerkannt werden.

23

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb zurückzuweisen.

24

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Wehrl
Schwarz
Bartsch