Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1970, Az.: VIII ZR 241/68
Bemessung des Streitwerts für einen Feststellungsantrag; Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz; Abgrenzung zwischen unentgeltlichem Gemeingebrauch und einer Sondernutzung; Gemeingebrauch an Droschkenhalteplätzen; Benutzung eines Droschkenhalteplatzes durch Kraftdroschken als Gemeingebrauch; Mitbenutzung privater Standplätze; Ersatz der Aufwendungen für Veränderungen, Errichtungen und Instandhaltung von Taxihalteplätzen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1970
- Aktenzeichen
- VIII ZR 241/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 17.09.1968
- LG München I - 16.02.1968
Rechtsgrundlagen
- § 4 ZPO
- § 6 BayStrWG
Fundstelle
- DB 1970, 1686 (Volltext)
Prozessführer
Vereinigung der K. und M. M. e.V. in Mö.,
vertreten durch den Vorstand Josef Ku. und Alois Ma. in Mü., E.straße ...
Prozessgegner
Taxiunternehmer R., Ra. in Mü., Sch.straße ...
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
ohne mündliche Verhandlung
gemäß § 128 Abs. 2 ZPO
am 13. Juli 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 1968 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. Februar 1968 abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1969 der Klägerin die Kosten und Aufwendungen, die ihr für die von ihr gemieteten Kraftdroschkenstandplätze erwachsen, zu ersetzen, und zwar im Verhältnis der Zahl der von ihm betriebenen Kraftdroschken zu der Zahl der sonstigen Kraftdroschken, die die Standplätze als Droschkenplätze benutzt haben.
Die weitergehende Klage wird, soweit sie die Zeit bis zum 31. Dezember 1969 betrifft, abgewiesen.
Soweit die Klägerin Feststellungsansprüche für die Zeit ab 1. Januar 1970 geltend gemacht hat, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits haben der Beklagte zu 9/10, die Klägerin zu 1/10 zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder K. in Mü. sind. Der Beklagte ist Taxi Unternehmer in Mü., aber nicht Mitglied der Klägerin. Die Klägerin hat mit der Deutschen Bundesbahn in Mü. Verträge abgeschlossen, in denen diese ihr gehörige Flächen am Ha., am Ho. F. und am Bahnhof P. der Klägerin zur Aufstellung von K. gegen Zahlung einer Vergütung vermietet. Ähnliche Verträge hat die Klägerin mit der Flughafen Mü.-Ri. GmbH, den Stadtwerken und Verkehrsbetrieben Mü. und mit einem privaten Grundstückseigentümer abgeschlossen. Insgesamt handelt es sich um siehen Standplätze, die für eine verschiedene Anzahl von Kraftdroschken vorgesehen sind. Die Ausstattung und Unterhaltung dieser Standplätze führt die Klägerin durch. Die Grundstücksflächen sind dem allgemeinen Verkehr zugänglich. Sie wurden vom Amt für Öffentliche Ordnung der Stadt Mü. als Droschkenplätze mit einem Verkehrszeichen nach Bild Nr. 31 der Anlage für Straßenverkehrsordnung ausgestattet. Die Kosten, die der Klägerin aus den Standplätzen und aus ihrer sonstigen Vereinstätigkeit erwachsen, werden durch Mitgliedsbeiträge und durch Zahlungen von Taxiunternehmern, die nicht Mitglieder sind, ihre Wagen jedoch auf den genannten Flächen abstellen, bestritten. Den Unkostenanteil setzt der Verein am Anfang eines jeden Jahres überschlägig fest. Der endgültige Jahresbeitrag je Fahrzeug wird am Jahresende festgestellt und von den beteiligten Taxiunternehmern eingezogen.
Der Beklagte fährt die von der Klägerin gemieteten und betreuten Taxistandplätze an. Er hat sich aber geweigert, den von ihr verlangten Unkostenbeitrag zu zahlen.
Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ab 1. Januar 1968 sich an den Unkosten entsprechend der Zahl seiner Kraftdroschken zu beteiligen, die der Klägerin erwachsen,
- 1)
für die von ihr gemieteten Kraftdroschkenstandplätze,
b) für sonstige Aufwendungen an den übrigen Kraftdroschkenstandplätzen in Bezug auf Veränderung, Errichtung und Instandhaltung.
Hilfsweise hat die Klägerin die Feststellung beantragt, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, die von der Klägerin gemieteten und sonstigen öffentlichen Standplätze unentgeltlich zu benutzen oder anzufahren.
Der Beklagte hält sich nicht für verpflichtet, zu den Aufwendungen der Klägerin beizutragen. Er trägt vor, die von der Klägerin mit der Deutschen Bundesbahn und der Flughafen Mü.-R. GmbH geschlossenen Verträge hätten die Klägerin nicht berechtigt, mit anderen Taxiunternehmern Verträge über die der Klägerin vermieteten Grundflächen abzuschließen. Der Beklagte ist der Auffassung, er handele, wenn er die von der Klägerin gemieteten oder sonst betreuten Plätze anfahre, im Rahmen des Gemeingebrauchs.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Die Parteien haben während des Revisionsverfahrens am 11. November 1969 einen Vertrag geschlossen, nach dem die Klägerin dem Beklagten die Anfahrt der in Frage stehenden Taxistandplätze gegen eine Gebühr gestattet, die jeweils am 10. Januar eines jeden Jahres im voraus fällig ist.
Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststsllungsanspruches für die Zeit ab Inkrafttreten des Vertrages vom 11. November 1969 in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr, nach den bisher gestellten Anträgen mit der Maßgabe zu erkennen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache ab 1. Januar 1970 erledigt ist, hilfsweise nach den bisherigen Anträgen uneingeschränkt zu erkennen.
Der Beklagte beantragt in erster Linie,
die Revision wegen Fehlens der Revisionssumme als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Revision, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist, zurückzuweisen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist entsprechend der vom Senat beschlossenen Festsetzung des Streitwerts zulässig. Zu einer anderweiten Festsetzung sieht der Senat keine Veranlassung. Die Bemessung des Streitwerts für einen Feststellungsantrag richtet sich wesentlich nach der Höhe des Anspruchs, dessen sich der Kläger berühmt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Einlegung der Revision (§ 4 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt war in Anbetracht der Zahl der vom Beklagten betriebenen Kraftdroschken und bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte ersichtlich ein Recht, seine Kraftdroschken auf den von der Klägerin gemieteten Plätzen aufzustellen, so lange in Anspruch nehmen wollte, wie er sein Unternehmen betreibe, der Wert des Feststellungsinteresses in der vom Senat bereits geschätzten Höhe anzunehmen und damit als von der Klägerin glaubhaft gemacht anzusehen.
II.
1.
Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien und dein Wortlaut des Vertrages vom 11. November 1969 hat sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsantrages für die Zeit seit Inkrafttreten des Vertrages, also vom 1. Januar 1970 ab, in der Hauptsache erledigt.
2.
Soweit der Feststellungsantrag die Zeit bis zum 31. Dezember 1969 betrifft, muß die Revision im wesentlichen Erfolg haben.
a)
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, welche rechtliche Eigenschaft diejenigen Grundstücksflächen haben, die von der Deutschen Bundesbahn, der Flughafen Mü.-Ri. GmbH und anderen Grundeigentümern als Droschkenaufstellplätze der Klägerin auf Grund von Mietverträgen zur Verfügung gestellt worden sind, und ob das Aufstellen der Kraftdroschken auf diesen Flächen noch im Rahmen des gemäß § 6 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) grundsätzlich unentgeltlichen Gemeingebrauchs fällt oder schon eine Sondernutzung darstellte Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch für unbegründet, weil weder vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien beständen noch ein sogenanntes faktisches Vertragsverhältnis vorliege, das nach seiner sozialtypischen Bedeutung die gleichen Rechtsfolgen wie ein rechtsgeschäftliches Handeln habe. Das Berufungsgericht meint ferner, der Beklagte sei, wenn eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliege, jedenfalls nicht auf Kosten der Klägerin bereichert. Schließlich sind nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gegeben.
b)
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage abweist, ist, soweit es sich um die von der Klägerin gemieteten Flächen handelt, rechtlich nicht haltbar.
aa)
Die Klägerin würde allerdings ein Entgelt nicht zu beanspruchen haben, wenn dem Beklagten der Gemeingebrauch an den in Frage stehenden Droschkenhalteplätzen zustände; denn der Gemeingebrauch ist seinem Wesen nach unentgeltlich. Der Beklagte nimmt indessen zu Unrecht einen Gemeingebrauch in Anspruch.
Der VI. Zivilsenat hat sich bereits im Urteil BGHZ 51, 310 ff mit den rechtlichen Beziehungen zwischen einer Vereinigung von Taxiunternehmern und einem Taxiunternehmer, der nicht Mitglied der Vereinigung war, anläßlich eines Streitfalls befaßt, in dem es ebenfalls um das Recht auf Benutzung eines von der Vereinigung gemieteten Standplatzes ging. Der VI. Zivilsenat hat dabei nicht abschließend entschieden, ob die Benutzung eines Droschkenhalteplatzes durch Kraftdroschken zum Gemeingebrauch gehört, wenn der Droschkenhalteplatz ein öffentlicher Platz ist, oder ob es sich um eine Sondernutzung handelt. In dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen Fall war nämlich der Droschkenhalteplatz nicht dem Öffentlichen Verkehr gewidmet. Auch im vorliegenden Fall bedarf es nicht der abschließenden Entscheidung über diese Frage. Gemeingebrauch gibt es, wie der VI. Zivilsenat zutreffend in Übereinstimmung mit dem Urteil des V. Zivilsenats (BGHZ 20, 270, 273) [BGH 18.04.1956 - V ZR 183/54] ausführt, nur an rechtlich-öffentlichen Straßen und Plätzen. Zu diesen gehören aber nicht schon die sogenannten bloß tatsächlich-öffentlichen Straßen und Plätze, auf denen der Verkehr verkehrspolizeilich geregelt ist. Zwar kann nach Art. 53 des hier maßgebenden Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes auch eine Straße, die im Privateigentum steht, eine öffentliche Straße werder, (Eigentümerwege). Das setzt aber voraus, daß der Eigentümer sie in unwiderruflicher Weise dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stellt (Art. 53 Buchstabe c BayStrWG) und die Straßenaufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers den Platz dem öffentlichen Verkehr gewidmet hat. Dafür, daß eine solche Widmung bei den hier in Frage stehenden Flächen erfolgt ist, ergibt der Prozeßstoff nichts. Die Deutsche Bundesbahn vertritt im Gegenteil im Schreiben vom 16. April 1968 die Auffassung, die Bahnhofsplätze seien nicht öffentlich. Dementsprechend hat sie im Gestattungsvertrage ausdrücklich den Platz nur dein Kläger zur Verfügung gestellt und ihm untersagt, Dritten die Benutzung zu gestatten.
Der Beklagte kann einen Anspruch auf unentgeltliche. Benutzung also nicht auf Gemeingebrauch stützen.
bb)
Es bleibt mithin die weitere Frage, ob der Kläger deshalb zur Mitbenutzung der privaten Standplätze berechtigt ist, weil auf ihnen das amtliche Verkehrszeichen "Droschkenplatz" gemäß Bild Nr. 31 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung aufgestellt ist. Der VI. Zivilsenat hat im angeführten Urteil überzeugend ausgeführt, aus dem Vorhandensein des Verkehrsschildes könne ein Taxiunternehmer, der der Vereinigung nicht angehört, selbst dann keine Rechte gegen die Vereinigung herleiten, wenn diese die Schilder mit Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei aufgestellt hat. Der erkennende Senat tritt der Auffassung des VI. Zivilsenats bei. Nichts anderes gilt, wenn wie im vorliegenden Fall die Klägerin dafür gesorgt hat, daß die Verkehrszeichen, die sie nach ihrer unwidersprochenen Behauptung auf eigene Kosten beschafft hat, von der Polizei aufgestellt wurden.
c)
Wenn das Berufungsgericht die Klage abweist, weil die Voraussetzungen eines "Vertragsverhältnisses kraft sozial-typischen Verhaltens" nicht vorlägen, so ist diese Betrachtungsweise zu eng. Ob dieses Rechtsinstitut, sofern es anerkannt wird, nur unentbehrliche Versorgungsleistungen zum Gegenstand hat, wie das Berufungsgericht meint, kann dahingestellt bleiben. Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 16. Dezember 1964 (VIII ZR 51/63 - LM BGB Vorb. zu § 145 Nr. 10 - BGHWarn 1964 Nr. 279) zum Ausdruck gebracht, daß jedenfalls immer dann, wenn jemand ein Verhalten zeigt, das nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte nur als Ausdruck eines bestimmten Willens aufgefaßt werden kann, seine wörtliche Verwahrung gegen eine entsprechende Deutung des Verhaltens unbeachtlich ist. Er setzt sich dann in Widerspruch mit seinem eigenen tatsächlichen Verhalten (sogenannte protestatio facto contraria) und hat durch sein eigenes Verhalten die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt. Da im vorliegenden Fall der Beklagte unstreitig weiß, daß die Klägerin für die Benutzung der von ihr gemieteten Flächen eine Entschädigung für ihre Aufwendungen fordert, und er in dieser Kenntnis die Plätze benutzt und da nach der Verkehrsauffassung die Benutzung als Ausdruck des Einverständnisses gewertet werden muß, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte mit der Klägerin über die Benutzung ein Vertragsverhältnis nicht hat eingehen wollen und sogar seinem entgegengesetzten Willen Ausdruck gegeben hat (vgl. das angeführte Urteil vom 16. Dezember 1964).
Die Klägerin verlangt als Nutzungsgebühr für die von ihr gemieteten Plätze den entsprechend der Kraftdroschkenzahl auf den Beklagten entfallenden Teil der tatsächlich aufgewendeten Kosten. Das ist nicht zu beanstanden. Selbstverständlich ist, daß hierfür nur die objektiv angemessenen Kosten zugrunde gelegt werden dürfen. In welcher Höhe der Klägerin Kosten erwachsen sind, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. Auf das Vorbringen des Beklagten, die Umlage der Klägerin sei wesentlich überhöht, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
d)
Anders steht es bei dem Begehren der Klägerin auf Ersatz der Aufwendungen, die sie für Veränderungen, Errichtungen und Instandhaltung der übrigen Kraftdroschkenstandplätze gemacht hat. Diese nicht von der Klägerin gemieteten Plätze darf der Beklagte ohne Einwilligung der Klägerin benutzen. Er nimmt, auch wenn die Klägerin im Interesse ihrer Mitglieder Aufwendungen für diese Plätze trifft, nicht in widersprüchlicher Weise Leistungen der Klägerin in Anspruch. Die hier in Frage stehenden Kosten kann die Klägerin nicht auf den Beklagten abwälzen. Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist nicht gegeben. Der Feststellungsantrag zu b ist daher nicht begründet.
3.
Auf die Revision der Klägerin war daher dem Feststellungsantrag zu a) für die Zeit bis zum 31. Dezember 1969 stattzugeben. Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu b) für diese Zeit mußte es bei der Klageabweisung bleiben.
III.
Soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 ZPO), im übrigen nach §§ 92, 97 ZPO zu entscheiden. Ohne Erledigung wäre, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, der Beklagte für die Zeit nach dem 1. Januar 1970 im wesentlichen ebenso unterlegen wie hinsichtlich des Feststellungsanspruches für die Zeit bis zum 31. Dezember 1969. Es rechtfertigt sich daher eine einheitliche Kostenentscheidung.
Der abgewiesene Feststellungsantrag zu b) tritt in seiner Bedeutung ersichtlich hinter der unter a) begehrten Feststellung weitgehend zurück. Es erschien danach angemessen, dem Beklagten 9/10 und der Klägerin 1/10 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier