Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1956, Az.: V ZR 183/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1956
- Aktenzeichen
- V ZR 183/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel
- OLG Frankfurt - 24.06.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 20, 270 - 275
- DB 1956, 548 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1276-1277 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1.) ...
2.) ...
3.) ...
4.) ...
5.) ...
6.) ...
7.) ...
8.) ...
9.) ...
10.) ...
11.) ...
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15.) ...
16.) ...
17.) ...
18.) ...
19.) der K. Droschkenzentrale, vertreten durch ihr Vorstandsmitglied, den Beklagten zu 1),
Prozessgegner
die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion in K.,
Amtlicher Leitsatz
Wer einen nicht im Gemeingebrauch stehenden Platz (Bahnhofsvorplatz) ständig als Halteplatz für seine Kraftdroschke benutzt, kann daraus, daß auf dem Platz tatsächlich ein öffentlicher Verkehr stattfindet, nicht herleiten, daß der Eigentümer des Platzes diese Benutzung unentgeltlich zu dulden hat. Er schuldet ihm vielmehr für die Benutzung Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Oechßler, Dr. Spieler, Dr. Dorschel und Dr. Rothe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 24. Juni 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz hat jeder der Beklagten zu einem Achtzehntel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Bahnhofsvorplatzes vor dem Hauptbahnhof in K.. Sie hält ihn in Stand, reinigt und beleuchtet ihn auch. Der Vorplatz ist allgemein zugänglich und wird von der Bevölkerung nicht nur als Zu- und Abgang für den Bahnhof, sondern auch als Übergang zwischen den um den Platz herumführenden öffentlichen Straßen benutzt. Zum Zweck der von der städtischen Polizei gehandhabten Regelung des Verkehrs auf dem Platz sind dort die üblichen amtlichen Verkehrsschilder aufgestellt.
Die Beklagten zu 1-18 sind Kraftdroschken-Unternehmer und Mitglieder der K. Droschkenzentrale (der Beklagten zu 19), eines nicht eingetragenen Vereins. Sie pflegen ihre Fahrzeuge auf dem Bahnhofsvorplatz abzustellen und dort auf Fahrgäste zu warten. Der Halteplatz ist ihnen durch die städtische Polizei zugewiesen; er ist durch zwei Schilder mit der Aufschrift "Parkplatz für Droschken" gekennzeichnet worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie auf Grund ihres Eigentums an dem Bahnhofsvorplatz dessen unentgeltliche Benutzung durch die Beklagten nicht zu dulden brauche, daß sie vielmehr, die Gestattung der Benutzung von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen dürfe. Nach ihrer Darstellung hatte sie längere Zeit vor dem Kriege mit dem damals bestehenden A.-Verein e.V. einen Vertrag über die Benutzung des Bahnhofsvorplatzes als Droschkenhalteplatz abgeschlossen und in der folgenden Zeit die darin vereinbarte Vergütung erhalten. Nach dem Kriege hat sie vergeblich versucht, auch mit den Beklagten eine Abmachung über die Zahlung eines Entgelts für die Benutzung des Bahnhofsvorplatzes zu treffen, wie sie z.B. mit der K. Verkehrsgesellschaft zustande gekommen ist, die den Bahnhofsvorplatz als Halteplatz für ihre Omnibusse benutzt und hierfür ein Entgelt zahlt. Sie hat die Beklagten darauf hingewiesen, daß sie mit der von ihnen geübten Benutzung des Vorplatzes ohne Entgelt nicht einverstanden sei.
Die Klägerin hat beantragt:
- 1.)
- a)
jeden der Beklagten zu 1-18 zu verurteilen, an sie [für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis zum 30. September 1951, also für 21 Monate] 105 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. September 1951 zu zahlen,
- b)
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr eine Nutzungsgebühr von 5 DM je Wagen und Monat für den Halteplatz auf dem Bahnhofsvorplatz zu zahlen,
- 2.)
hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, die Halteplätze auf dem Bahnhofsvorplatz zu räumen und an sie herauszugeben.
Die Beklagten machen zur Begründung ihres auf Klageabweisung gerichteten Antrages geltend: Der Bahnhofsvorplatz sei auf Grund mindestens stillschweigender Widmung zu einem öffentlichen Platz im Sinne des Wegerechts geworden; er stehe demnach im Gemeingebrauch. Deshalb dürfe eine Benutzung, die sich im Rahmen des Gemeingebrauchs halte, nicht von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden. Die Aufstellung von Kraftdroschken überschreite diesen Rahmen nicht; sie finde schon seit Jahrzehnten statt, ohne daß hierfür jemals eine Vergütung gezahlt worden sei.
Die Klägerin tritt der Behauptung entgegen, daß der Platz jemals in irgendeiner Form dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei, und bringt vor, daß das Gegenteil bei jeder Gelegenheit zum Ausdruck gekommen sei, die dazu Veranlassung gegeben habe; sie meint, daß unter diesen Umständen der sich auf dem Platz tatsächlich abspielende und - übrigens im Einvernehmen mit ihr - von der städtischen Polizei geregelte Verkehr den Platz nicht zu einem öffentlichen im Sinne des Wegerechts mache. Deshalb könnten die Beklagten sich zur Begründung ihres Standpunktes von vornherein nicht auf Gemeingebrauch berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, einen Zahlungsanspruch habe die Klägerin nicht, weil nach ihrem eigenen Vorbringen zwischen ihr und den Beklagten kein Vertragsverhältnis bestehe und weil auch ungerechtfertigte Bereicherung sowie unerlaubte Handlung als Rechtsgrundlage für eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht gegeben seien. Der Hilfsantrag sei unbegründet, weil der Bahnhofsvorplatz durch stillschweigende Duldung dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei und dadurch im Gemeingebrauch stehe und weil sich die Benutzung des Platzes durch die Beklagten im Rahmen des Gemeingebrauchs halte.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
- 1.)
- a)
jeden der Beklagten zu 1-18 in Gesamthaft mit der Beklagten zu 19 zu verurteilen, an sie 105 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. September 1951 zu zahlen,
- b)
festzustellen, daß jeder der Beklagten zu 1-18 in Gesamthaft mit der Beklagten zu 19 verpflichtet ist, ihr eine Nutzungsgebühr von 5 DM je Wagen und Monat für den Halteplatz auf dem Bahnhofsvorplatz für die Zeit seit dem 1. Oktober 1951 zu zahlen,
- 2.)
hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, die Stände auf dem Bahnhofsvorplatz zu räumen und an sie herauszugeben,
- 3.)
äußerstenfalls gegen die Beklagten als Gesamtschuldner die Feststellung zu treffen, daß die Haltung von Kraftfahrzeugständen durch die Beklagten zu 1-18 auf dem Bahnhofsvorplatz nicht innerhalb des Gemeingebrauchs liegt.
Das Oberlandesgericht hat von dem Oberbürgermeister der Stadt Kassel eine Auskunft über die Entwicklung der Verhältnisse auf dem Bahnhofsvorplatz eingeholt und darüber auch den Polizeirat R. als Zeugen vernommen. Alsdann hat es unter Zurückweisung der Berufung im übrigen in entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten zu 1-18 verurteilt, an die Klägerin je 105 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1951 zu zahlen, und festgestellt, daß die Beklagten zu 1-18 verpflichtet sind, der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 1951 an für die jeweilige Benutzung des Bahnhofsvorplatzes als Kraftdroschken-Halteplatz eine Nutzungsvergütung zu zahlen.
Es hat derartige Verpflichtungen der Beklagten zu 1-18 daraus hergeleitet, daß sie auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert seien und ihr deshalb Wertersatz zu leisten hätten, weil diese Beklagten den Vorplatz nicht gegen den Willen der Klägerin unentgeltlich benutzen dürften.
Die Beklagten zu 1-18 haben Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts insoweit aufzuheben, als sie verurteilt worden sind und als eine Feststellung gegen sie getroffen worden ist, und die Klage auch in diesem Umfange abzuweisen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
A.
Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit; denn der Streit der Parteien geht im Rahmen des Hauptantrages zur Klage, dem das Berufungsgericht im wesentlichen entsprochen hat, um die Frage, ob der Klägerin wegen ihres Eigentums an dem Vorplatz für dessen mit ihr nicht vereinbarte Benutzung durch die Beklagten zu 1-18 (im folgenden kurz als "die Beklagten" bezeichnet) als Kraftdroschken-Halteplatz auf einer sonstigen privatrechtlichen Grundlage eine Vergütung zusteht. Der Fall liegt - was die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges anlangt - nicht anders, als wenn die Klägerin sich zur Begründung des Vergütungsanspruchs auf eine von ihr mit den Beklagten getroffene Abmachung beriefe (BGHZ 19, 85 [90]).
B.
I.
a)
Das Berufungsgericht erblickt unter Hinweis auf das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1953, VI ZR 262/53, zutreffend den Ausgangspunkt für die Beurteilung des Streitstoffes, soweit es sich um die den Vorplatz betreffenden Rechtsverhältnisse handelt, in dem Umstand, daß er der Klägerin gehört. Wie es ferner zutreffend erwägt, darf deshalb die Klägerin den Beklagten die Benutzung des Vorplatzes als Halteplatz für die Kraftdroschken ohne Bezahlung eines Entgelts verweigern, falls nicht etwa die Klägerin zur Duldung solcher Benutzung verpflichtet ist, und liegt es schließlich den Beklagten ob, den Sachverhalt zu beweisen, aus dem sich die etwaige Duldungspflicht der Klägerin ergibt.
Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist den Beklagten für ihre in dieser Beziehung aufgestellte Behauptung, an dem Vorplatz bestehe Gemeingebrauch, der Beweis nicht gelungen. Das Berufungsgericht entwickelt hierzu im einzelnen, Gemeingebrauch sei nicht etwa schon dadurch entstanden, daß tatsächlich auf dem Vorplatz ein öffentlicher Verkehr stattfinde; erforderlich sei vielmehr als Grundlage des Gemeingebrauchs, daß der Vorplatz durch einen besonderen Akt dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei und daß bei dieser Widmung die Klägerin oder eine ihrer Rechtsvorgängerinnen als Grundeigentümerin mitgewirkt habe. Den Nachweis solcher Mitwirkung hätten die Beklagten indessen nicht erbracht.
Dagegen spreche, daß die Stadt Kassel es im Jahre 1901 dem Polizeipräsidenten in K. gegenüber abgelehnt habe, die Reinigung des Vorplatzes zu übernehmen, und zur Begründung bemerkt habe, "daß dieser Platz als ein öffentlicher ... unseres Erachtens nicht zu betrachten ist", daß er vielmehr "von dem Eisenbahnfiskus stets als freies, unbeschränktes Eigenthum in Anspruch genommen worden" ist, auch "von diesem unterhalten und beleuchtet" wird. Die Eisenbahndirektion Kassel habe damals dem Polizeipräsidenten ebenfalls bestätigt, der Platz werde "diesseits nicht als öffentlicher dem allgemeinen Verkehr dienender Platz angesehen", er bilde vielmehr "als Bahnhofsanlage einen Theil des Bahnhofs, über den die Eisenbahnverwaltung zu verfügen hat, und auf dem sie bahnpolizeiliche Befugnisse nach Maßgabe der Betriebsordnung ausübt."
Daraus erhelle klar, daß jedenfalls damals der Vorplatz nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen sei; denn die Grundstückseigentümerin und die Stadt K., die als Wegeunterhaltungspflichtige in Betracht gekommen wäre, wenn der Vorplatz die Eigenschaft eines öffentlichen Platzes im Sinne des Wegerechts gehabt hätte, seien übereinstimmend der Auffassung gewesen, daß der Vorplatz eben nicht in diesem Sinne "öffentlich" sei und daß es gerade deshalb Sache der Grundstückseigentümerin sei, den Vorplatz zu unterhalten. Das spreche entscheidend gegen eine Widmung.
Es sei nicht ersichtlich, daß später die Rechtslage eine Änderung erfahren habe. Insbesondere sei das nicht daraus zu schließen, daß vom Jahre 1903 bis zum Jahre 1920 die Stadt K. auf Grund einer Vereinbarung mit der örtlichen Eisenbahndienststelle gegen Bezahlung die Besorgung der gärtnerischen Schmuckanlagen auf dem Vorplatz übernommen habe. Gegen eine Änderung spreche, daß der Polizeipräsident im Jahre 1946 der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegenüber die Auffassung zum Ausdruck gebracht habe, daß "polizeilicherseits ... das Bahnhofsgelände und auch der Bahnhofsvorplatz Sache der Eisenbahnpolizei" seien.
Belanglos sei die Tatsache, daß sich auf dem Vorplatz die - übrigens von der Klägerin im Einvernehmen mit der Stadtpolizei aufgestellten - üblichen amtlichen Verkehrsschilder befänden; denn die Schilder seien aus verkehrspolizeilichen Gründen notwendig. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Verkehr, dessen Regelung sie dienten, auf einem nur tatsächlich oder auch im Sinne des Wegerechts öffentlichen Platz vor sich gehe. Möge ferner auch der Verkehr auf dem Vorplatz von den Beamten der Stadtpolizei überwacht werden, so habe sich die Klägerin damit der ihr auch auf dem Vorplatz zustehenden Bahnpolizei-Befugnisse doch nicht begeben. Sie habe also auch nicht etwa auf diese Weise an einer Widmung für den öffentlichen Verkehr mitgewirkt.
b)
Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten keine Tatsachen nachgewiesen, die den Schluß rechtfertigten, daß der Vorplatz nach der ihm von der Klägerin beigelegten Bestimmung dem allgemeinen Verkehr gewidmet sei, daß er also ein öffentlicher Platz im Sinne des Wegerechts sei. In dieser Beziehung lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Auf die in dem angefochtenen Urteil angeführten Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 1900 (OVG 38, 237) und vom 26. (oder 28.) Oktober 1926 (Eger, Eisenbahn- und verkehrsrechtliche Entscheidungen und Abhandlungen Bd. 45, 173 = Preußisches Verwaltungsblatt 1926/27 S. 233) kann verwiesen werden. Die Revision meint aber, die Ansicht der Beklagten, nach der die Klägerin ein Entgelt für die von ihnen gehandhabte Benutzung des Vorplatzes nicht verlangen dürfe, sei allein durch den Umstand genügend gerechtfertigt, daß der Vorplatz dem allgemeinen Verkehr offenstehe. Ob der Vorplatz ein öffentlicher Platz im Sinne des Wegerechts sei, könne dahingestellt bleiben; es reiche aus, daß er ein tatsächlich öffentlicher Platz sei.
Diese Meinung geht fehl. Ihre Richtigkeit kann auch nicht aus dem Schrifttum und den Entscheidungen hergeleitet werden, die die Revision anführt. In diesem Material kommt vielmehr nur zum Ausdruck, daß dem bloß tatsächlich öffentlichen Weg unter strafrechtlichen und polizeirechtlichen Gesichtspunkten eine besondere rechtliche Bedeutung nicht abzusprechen ist (so Mayer, Der tatsächlich öffentliche Weg im bayerischen Eisenbahnwegerecht [Bayerische Verwaltungsblätter 1930 S. 225] in Abschn 1 letzter Absatz, ferner Preußisches OVG in Eger a.a.O. Bd. 53 S. 329 und schließlich Reichsgericht in RGSt 42, 313). - Auf Koch, Zur rechtlichen Qualifizierung der Bahnhofsvorplätze (Die Bundesbahn 1954 S. 262), kann sich die Revision zur Stützung ihrer Ansicht um so weniger berufen, als a.a.O. in Abschn B II b auf Seite 266 ausgeführt ist, der Klägerin stünden für die Zulassung von Halteplätzen auf Bahnhofsvorplätzen, die keine öffentlichen Plätze [im Sinne des Wegerechts] seien, Nutzungsgebühren zu.
Wenn die Revision unter Berufung auf Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 14. Aufl. §130 Anm. 29 S. 551, bemerkt, die lange, widerspruchslose Benutzung eines Weges (oder Platzes) begründe die Vermutung, daß früher einmal eine Widmung erfolgt sei, so übersieht sie, daß vorliegend diese Vermutung durch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mindestens erschüttert ist. Übrigens ist an der zitierten Schrifttumsstelle auch nur die Rede davon, daß die gekennzeichnete Benutzung jene Vermutung begründen könne.
Die Auffassung der Revision endlich, die Bestimmung in §13 des Finanzausgleichsgesetzes (Bekanntmachung vom 27. April 1926 - RGBl I 203 -) in der Fassung von §2 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. April 1927 (RGBl I 91): "Chaussee- und ähnliche Wegegelder dürfen von Kraftfahrzeugen für die Benutzung öffentlicher Wege und Brücken nicht erhoben werden" stehe dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch entgegen, ist von vornherein schon deshalb unrichtig, weil ja davon auszugehen ist, daß der Vorplatz nicht "öffentlich" im Sinne des Wegerechts ist. Ein Anhaltspunkt dafür, daß in der angeführten Gesetzesbestimmung, die weder straf- noch polizeirechtlichen Charakter hat, auch nur tatsächlich öffentliche Wege gemeint sind, ist nicht ersichtlich.
II.
Zur Frage, ob angesichts der in Abschn I erörterten Rechtslage die Beklagten durch die gegen den Widerspruch der Klägerin unentgeltlich fortgeführte Benutzung des Vorplatzes ungerechtfertigt bereichert seien und ihr deshalb unter diesem Gesichtspunkt eine Nutzungsentschädigung schulden, erwägt das Berufungsgericht:
Im Sinne von §812 Abs. 1 Satz 1 BGB könne "in sonstiger Weise" auf Kosten eines anderen "etwas ohne rechtlichen Grund erlangt" werden, indem jemand durch die unbefugte Benutzung einer fremden Sache Aufwendungen erspare. Das treffe insbesondere auch dann zu, wenn bei ordnungsmäßigem Vorgehen für die Benutzung eine Entschädigung hätte bezahlt werden müssen. Zwar sei dann, wenn es sich derart um einen bloßen Gebrauchsvorteil handle, die Herausgabe des Erlangten nicht möglich. Indessen habe solchenfalls der Benutzer nach §818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten; dabei sei als Verkehrswert der Benutzung der Betrag anzusehen, den der Benutzer erspart habe.
Diese durch die Revision nicht angegriffene Auffassung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen (zu vgl. insbesondere die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung RGZ 97, 310).
Dasselbe gilt von der weiteren Bemerkung des Berufungsgerichts, daß für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis 30. September 1951 ein Nutzungsentgelt von 5 DM je Monat und je Kraftdroschke angemessen sei.
C.
I.
Die im entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung rechtfertigt das Berufungsgericht, soweit sie vom Antrag der Klägerin nicht bloß - wie es meint - in der Fassung, sondern auch sachlich etwas abweicht, mit folgender Erwägung:
Da nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Frage komme, könne die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung nur für die jeweilige Dauer der Benutzung des Halteplatzes festgestellt werden. Ferner könne mit Rücksicht auf etwaige Preisschwankungen die Höhe dieser Vergütung nicht unbegrenzt und dauernd auf 5 DM je Wagen monatlich festgelegt werden, weil die Angemessenheit der Vergütung sich im Sinne einer Erhöhung oder Ermäßigung des genannten Betrages verändern könne.
II.
Die Revision macht demgegenüber geltend, diese Erwägung des Berufungsgerichts trage dessen Entscheidung insofern nicht, als es für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum Tage der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (3. Juni 1954) eine Bezifferung der Nutzungsvergütung hätte aussprechen können und deshalb müssen.
Diese Bemängelung ist an sich berechtigt. Das Berufungsgericht hätte sogar bei einer entsprechenden Änderung des Antrages der Klägerin, zu der es nach §139 ZPO möglicherweise eine Anregung zu geben gehabt hätte, auch für diesen Zeitraum zu einem Leistungsurteil kommen können. Indessen ist Verletzung des §139 ZPO, durch die die Beklagten nicht beschwert wären, nicht gerügt; aber auch im übrigen sind sie in dieser Beziehung nicht beschwert.
Mindestens formell sind sie auch nicht etwa insoweit beschwert, als die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung es nicht ausschließt, daß die Klägerin für die Zeit seit dem 1. Oktober 1951 mit Erfolg von jedem Beklagten mehr als 5 DM monatlich je Kraftdroschke als Nutzungsentschädigung verlangt. Selbst wenn nämlich das Berufungsgericht eine Feststellung getroffen hätte, die dem darauf bezüglichen Antrag der Klägerin voll entsprochen hätte, würde sie dadurch nicht von vornherein gehindert sein, demnächst die Beklagten für die Zeit seit dem 1. Oktober 1951 auf einen höheren Satz als 5 DM mit der Begründung in Anspruch zu nehmen, daß als vereinbartes Entgelt mehr als 5 DM angemessen sei.
D.
Deshalb ist die Revision zurückzuweisen.