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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1981, Az.: II ZR 76/81

Deckungszusage eines Kaskoversicherers; Hinweis auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Zusage; Frostschäden an einer Motoryacht; Zumutbarkeit des Festhaltens des Versicherers an einem Vertrag, der seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nicht unterliegt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1981
Aktenzeichen
II ZR 76/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 17.02.1981
LG Darmstadt - 18.02.1980

Fundstellen

  • MDR 1982, 648 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 824-825 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Hertha G., M. straße 102, P.

Prozessgegner

S. Versicherungs-AG S. (S.), Direktion für Deutschland - Hauptverwaltung -, G.-F.-B.-Straße 23, N.,
vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin, Gunter L., daselbst

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage, ob auf die Deckungszusage des Kaskoversicherers eines Motorsportbootes seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen anwendbar sind, wenn er in der Zusage den Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich auf diese Bedingungen hingewiesen und ihm außerdem nicht die Möglichkeit verschafft hat, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

  2. b)

    Zur Wirksamkeit einer solchen Deckungszusage.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Februar 1980 und das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 1981 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 77.994,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 15. Juni 1979 zu zahlen. Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat sich Ende Oktober/Anfang November 1978 wegen des Abschlusses einer Kaskoversicherung für das ihr gehörende Motorsportboot "Hertha II" (12,5 m lang; 4 m breit; 2 × 340 PS) an das Versicherungsbüro Dietrich + Co. (Vermittlung von Versicherungen aller Art) gewandt. Dieses übersandte am 3. November 1978 folgendes Fernschreiben an die Beklagte:

"Betr.: Bootsversicherung für Hertha G. (Klägerin), P. ...

Ab sofort in Deckung nehmen:

Sportboot Vers. wert DM 120.000 Prämiensatz 1,7 % Sb. DM 1.000

...

Erbitten Deckungsbestätigung per FS, sowie Übersendung von Antragsunterlagen."

2

Die Beklagte hat mit Fernschreiben vom gleichen Tage erwidert:

"Erteilen hiermit Deckungsbestätigung ab sofort. Anträge folgen."

3

"Hertha II" ist vor Abschluß eines endgültigen Versicherungsvertrages am 13. Januar 1979 an seinem Liegeplatz im Yachthafen von Leer (Ostfriesland) gesunken. Zuvor hatte gefrorenes Wasser den Schalldämpfer des Steuerbordauspuffs gesprengt, worauf Wasser in das Bootsinnere gelangt war. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten ihren Kaskoschaden ersetzt. Sie hat - nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM - beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 77.994,00 DM nebst 8 % Zinsen seit 15. Juni 1979 zu verurteilen.

4

Nach Ansicht der Beklagten steht dem Klageanspruch Nr. 3.4.2 der von ihr verwendeten Allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wassersportfahrzeugen (AVB Wassersportfahrzeuge 1976) entgegen. Nach dieser Bestimmung seien durch Frost verursachte Schäden nicht zu ersetzen. Ferner meint die Beklagte, daß auch Nr. 4 c) ihrer Zusatzbedingungen zu den AVB Wassersportfahrzeuge 1976 zur Abweisung der Klage führen müsse. Danach setze der Versicherungsschutz voraus, daß sich das versicherte Fahrzeug während des Winterlagers an einem sicheren Ort außerhalb des Wassers befinde.

5

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

6

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen war der Klage im wesentlichen stattzugeben.

7

1.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte nach Nr. 4 c) ihrer Zusatzbedingungen zu den AVB Wassersportfahrzeuge 1976 den Kaskoschaden der Klägerin nicht zu ersetzen brauche. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen der Regelung in Nr. 3.4.2 der AVB Wassersportfahrzeuge 1976 für unbegründet erachtet. Beide Gerichte haben die Jeweils von ihnen herangezogenen Bedingungen für anwendbar angesehen, weil sich der Inhalt des vorläufigen Deckungsschutzes, sofern eine besondere Vereinbarung nicht vorliege, nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzesund den von dem Versicherer verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) richte.

8

2.

Die Ansicht, daß die AVB eines Versicherers praktisch stets auf eine von ihm erteilte Deckungszusage anzuwenden seien (vgl. hierzu auch Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 1 Anm. 100; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl. Zusatz zu § 1 Anm. 3; Ritter/Abraham, Das Recht der Seeversicherung 2. Aufl. I. Bd. S. 24 Anm. 40), also auch wenn es hierfür an einer - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer fehlt, erscheint nicht unbedenklich. Denn mit der Deckungszusage des Versicherers wird ein rechtlich selbständiger Vertrag mit dem Versicherungsnehmer begründet, dessen Inhalt sich aus den Vereinbarungen, welche die Parteien getroffen haben, ergibt (Senatsurt. v. 9. Mai 1955 - II ZR 290/53, VersR 1955, 339, 340) und der deshalb nicht notwendig mit dem des beabsichtigten oder später tatsächlich geschlossenen eigentlichen Versicherungsvertrages übereinstimmen muß (vgl. BGHZ 2, 87, 91;  21, 122, 129). Indes bedarf dieser Punkt keiner weiteren Prüfung, weil die von den Vorinstanzen Jeweils herangezogenen Regelungen Jedenfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGB-Gesetz nicht Bestandteil der vertraglichen Beziehungen der Parteien geworden sind. Das würde auch dann gelten, wenn die Parteien, wie die Revisionserwiderung meint, deren Anwendung im Rahmen des vorläufigen Deckungsschutzes stillschweigend vereinbart haben sollten.

9

Bei den AVB Wassersportfahrzeuge 1976 und bei Nr. 4 der Zusatzbedingungen der Beklagten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Derartige Bedingungen werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGB-Gesetz nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluß die andere Partei ausdrücklich auf sie hinweist und ihr außerdem die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Das alles ist seitens der Beklagten nicht geschehen. Hierzu kann auf den Inhalt ihrer fernschriftlichen Deckungsbestätigung vom 3. November 1978 verwiesen werden.

10

Nun sieht allerdings § 23 Abs. 3 AGB-Gesetz für Versicherungsverträge eine Ausnahme von der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGB-Gesetz für den Fall vor, daß die von dem Versicherer verwendeten AGB von der zuständigen Behörde (Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen - BAV) genehmigt worden sind. Jedoch kommt eine solche Genehmigung für die AVB Wassersportfahrzeuge 1976 und für Nr. 4 der Zusatzbedingungen der Beklagten nicht in Betracht. Denn, wie aus § 5 Abs. 6 VAG in Verbindung mit Teil A Nr. 6 der (bei Prölss/Schmidt/Sasse, VAG 8. Aufl. S. 912 f abgedruckten) Anlage zu diesem Gesetz zu entnehmen ist, unterliegen die AGB der Kaskoversicherer von Wassersportfahrzeugen nicht der Genehmigung durch das BAV (vgl. auch BAV-Geschäftsbericht 1976 S. 59 sowie die BAV-Beschlußkammerentscheidung v. 26. April 1977, VeröffBAV 1977, 165; vgl. ferner Prölss/Martin a.a.O. S. 678 Stichwort: WassersportfahrzeugVers).

11

3.

Sind AGB nicht Vertragsbestandteil geworden, so richtet sich der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 AGB-Gesetz). Das sind die einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes, insbesondere dessen §§ 129 f. Danach trägt der Versicherer bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt alle Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist (§ 129 Abs. 2 Satz 1 VVG). Zu diesen Gefahren gehört, was auf der Hand liegt, das Sinken des Schiffes infolge Eindringens von Wasser durch einen am Auspuff angebrachten Schalldämpfer, den zuvor gefrorenes Wasser aufgesprengt hat. Diese Schadensursache fällt nicht unter einen der Ausschlußtatbestände des § 132 VVG (Fahruntüchtigkeit des Schiffes oder nicht gehörige Ausrüstung oder Bemannung desselben bei Reiseantritt; Abnutzung des Schiffes im gewöhnlichen Gebrauch; Schäden durch Alter, Fäulnis oder Wurmfraß). Auch ist nicht, wie die Revisionserwiderung meint, im Revisionsrechtszug zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, daß die Klägerin das Sinken ihres Fahrzeugs verschuldet hat und die Beklagte deshalb nach § 130 Abs. 1 VVG für den streitigen Kaskoschaden keinen Ersatz zu leisten habe. Hierzu fehlt es an jedem schlüssigen Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen. In ihren Schriftsätzen hat sie ein Verschulden der Klägerin nicht behauptet. Allein in der Berufungsverhandlung scheint sie auf die Verschuldensfrage eingegangen zu sein, nachdem zuvor der Sachverständige S. bei seiner Vernehmung geäußert hatte, daß "Hertha II" nicht sachgerecht vertäut gewesen sein könne und deshalb Wasser in die ansonsten nicht unter die Wasserlinie gelangende Auspufföffnung habe gelangen können. Insoweit hat es sich aber, wie der Sachverständige ausdrücklich betont hat, nur um eine Vermutung gehandelt, welche die Beklagte nicht verdeutlicht, geschweige für deren Richtigkeit Beweis angetreten hat.

12

4.

Dem Ersatzanspruch der Klägerin steht nicht die Regelung des § 6 Abs. 3 AGB-Gesetz entgegen. Die Vorschrift bestimmt, daß ein Vertrag, bei dem die AGB einer Partei nicht Vertragsbestandteil geworden sind und dessen Inhalt sich deshalb nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, unwirksam ist, wenn das Festhalten an ihm eine unzumutbare Härte für eine der Vertragsparteien darstellen würde. Eine solche Härte ist hier, insbesondere für die Beklagte, nicht gegeben.

13

Mit der Deckungszusage des Versicherers wird nur ein kurzfristiger Vertrag begründet, durch welchen dem Versicherungsnehmer ein vorläufiger Versicherungsschutz bis zum Abschluß oder der Ablehnung des endgültigen Versicherungsvertrages gewährt werden soll. Dabei liegt es regelmäßig in der Hand des Versicherers, diesen Zeitraum klein zu halten, indem er auf die rasche Durchführung der Verhandlungen mit dem Versicherungsnehmer dringt, die Prüfung des zu versichernden Risikos beschleunigt durchführt und die eigene Verwaltungsarbeit zügig abwickelt. Insofern unterscheiden sich die Dinge von vornherein von dem im allgemeinen auf einen längeren Zeitraum ausgerichteten eigentlichen Versicherungsvertrag. Schon deshalb wird es dem Versicherer grundsätzlich zuzumuten sein, sich an einer Deckungszusage auch dann festhalten zu lassen, wenn sich deren Inhalt anstelle seiner nicht Vertragsbestandteil gewordenen Versicherungsbedingungen nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes bestimmt. Hinzu kommt hier, daß sowohl die von der Beklagten verwendeten AVB Wassersportfahrzeuge 1976 (vgl. Nr. 3.1) als auch § 129 Abs. 2 VVG von einer Allgefahren-Deckung ausgehen und sich nur hinsichtlich einzelner Ausschlußtatbestände unterscheiden. Dabei sind die wichtigsten von ihnen in beiden Regelungen enthalten. Außerdem stellt § 130 VVG, wonach bereits einfaches Verschulden des Versicherungsnehmers zum Haftungsausschluß des Versicherers führt, die Beklagte sogar günstiger als Nr. 8 AVB Wassersportfahrzeuge 1976, nach welcher nur grobes Verschulden des Versicherungsnehmers den Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Ferner besteht, was den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes angeht, zwischen der gesetzlichen Regelung (vgl. § 129 Abs. 2 Satz 1 VVG) und Nr. 2 AVB Wassersportfahrzeuge 1976 praktisch kein Unterschied. Schließlich sind die weiteren in den AVB Wassersportfahrzeuge 1976 geregelten Punkte keinesfalls so gewichtig, daß ohne sie der Beklagten ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten wäre.

14

5.

Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, daß man wegen der Bedeutung, welche die AVB für den Inhalt eines Versicherungsvertrages haben, in den Fällen des § 6 Abs. 2 AGB-Gesetz stets davon ausgehen müsse, daß der Vertrag insgesamt unwirksam sei (Bauer, BB 1978, 477). Die Ansicht beruht offenbar auf dem Gedanken, daß das Festhalten des Versicherers an einem Vertrag, der seinen AVB nicht unterliegt, für ihn immer unzumutbar sei. Dem ist nicht zu folgen. Gewiß mag es sein, daß ein solcher - nur den gesetzlichen Bestimmungen unterworfener - Vertrag von der Praxis vielfach für nicht erfüllbar angesehen wird. Um das zu beurteilen, kommt es jedoch auf die jeweiligen Umstände des Falles an. Nach diesen kann aber im Streitfall kein Zweifel an der Erfüllbarkeit der durch die Deckungszusage begründeten vertraglichen Beziehungen der Parteien bestehen. Ferner läßt sich nicht sagen, daß diese einen ganz anderen Inhalt bekommen hätten, weil die AVB Wassersportfahrzeuge 1976 und Nr. 4 der Zusatzbedingungen der Beklagten nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Aus dieser Sicht (vgl. auch Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Komm. z. AGB-Gesetz § 6 Rnr. 13) ergibt sich daher ebenfalls nichts für die Unwirksamkeit der Deckungszusage der Beklagten.

15

6.

Die Höhe des Kaskoschadens der Klägerin ist unbestritten. Hingegen hat die Beklagte zu dem Zinsanspruch der Klägerin ausgeführt, sie bestreite, daß die Klägerin mit Bankkredit arbeite und hierfür 8 % Zinsen zahlen müsse. Diesen Einwand der Beklagten hat die Klägerin nicht ausgeräumt. Deshalb stehen ihr Zinsen lediglich in Höhe von 4 % zu (§ 288 BGB).

Stimpel
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer
Bundschuh