Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1955, Az.: II ZR 290/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1955
- Aktenzeichen
- II ZR 290/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 17.09.1953
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1955, 555-556 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der G. Feuerversicherungsbank AG in K., Ka.-Wi.-R., vertreten durch ihren Vorstand: Martin V., Georg F., Paul Fu., Dr. Otto Kü., der Vorstand vertreten durch den Vorsitzenden Martin V.,
Prozessgegner
Horst Kl. in Re. i. W.,
Amtlicher Leitsatz
Ist die Dauer der vereinbarten vorläufigen Deckung nicht an einen bestimmten Versicherungsantrag geknüpft, sondern soll die vorläufige Deckung nach dem Willen der Parteien während der ganzen Dauer der Vertragsverhandlungen gewährt werben, so endet sie nicht ohne weiteres schon dann, wenn der bei der Deckungszusage schwebende Antrag des Versicherungsnehmers oder des Versicherers auf Abschluß eines endgültigen Versicherungsvertrages nach §146 BGB erlischt, sondern erst mit dem endgültigen Scheitern der Vertragsverhandlungen.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Artl für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 17. September 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Vater des Klägers, der Kaufmann Anton Kl., beantragte am 31. Juli 1950 bei der Beklagten den Abschluß einer Kraftfahr-Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 100.000 DM im Todesfalle und 200.000 DM bei Dauerfolgen. Nach einem Vermerk auf dem Antragsformular sollte ein vorläufiger Versicherungsschutz mit dem Eingang des Antrags bei der Bezirksdirektion der Beklagten beginnen. Die Beklagte sollte aber berechtigt sein, die vorläufige Deckung mit einer Frist von einer Woche schriftlich zu kündigen. Kl. zahlte mit Rücksicht auf die vorläufige Deckung die von der Beklagten mit 44,20 DM berechnete Prämie. Mit Schreiben vom 7. September 1950 teilte die Beklagte dem Kl. mit, daß sie die Versicherung zu den beantragten hohen Versicherungssummen nicht übernehmen könne und deshalb die vorläufige Deckungszusage über diese Summen zurückziehe. Sie sei aber bereit, die Versicherung zu den halben Summen (50.000 bzw 100.000 DM) abzuschließen und sie gewähre ihm in dieser Höhe weiter vorläufige Deckung. Gleichzeitig kündigte sie an, daß ihr Vertreter Z. die aufgeworfenen Fragen mit Kl. nochmals besprechen werde. Diese Unterredung fand dann auch statt. Über sie berichtete Z. der Bezirksdirektion der Beklagten mit Schreiben vom 14. September 1950, daß und aus welchen Gründen Kl. weiter an seinem ersten, höheren Antrag festhalte, und daß er auch bereit sei, die Prämien entsprechend dem Verlangen der Beklagten nicht monatlich, sondern vierteljährlich zu zahlen. Dieser Bericht schließt mit der Mitteilung, daß Kleber dem endgültigen Bescheid entgegensehe. Kl. selbst beantwortete dann das Schreiben der Beklagten vom 7. September 1950 mit Schreiben vom 19. September 1950. In ihm erklärte er, daß er über die Entschließung der Beklagten "entrüstet" sei. Er sei nicht der Meinung, daß bei seinem Einkommen von monatlich 800 DM eine Versicherung von 50.000 DM ausreiche. Wenn die Beklagte ihren Standpunkt schon bei Stellung seines Antrages eingenommen hätte, so hätte er bei einer anderen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Der Ge.-Ko. wäre gern zum Abschluß der von ihm gewünschten Versicherung bereit gewesen. Das Schreiben schließt mit den Worten: "Falls ich nicht bis zum Wochenende von Ihnen Nachricht habe, daß Sie Ihren Standpunkt ändern, kündige ich die Versicherung zum nächst zulässigen Termin." Die Bezirksdirektion der Beklagten antwortete ihm daraufhin unter dem 21. September 1950, daß sie sein Schreiben ihrer Direktion in K. zur Entscheidung vorgelegt habe. Es werde wohl nicht möglich sein, den endgültigen Bescheid bis zum Wochenende (23. September 1950) zu erhalten, sie bitte ihn deshalb, sich noch einige Tage zu gedulden. Kl. unternahm daraufhin nichts weiter. Er hatte vorher, am 19. September 1950, den Versicherungsagenten Sch. des Ge.-Ko. gebeten, ihn im Laufe der Woche wegen des Abschlusses einer Auto-Unfallversicherung über 100.000 DM aufzusuchen und sich zu erkundigen, ob seine Direktion zum Abschluß einer Versicherung in dieser Höhe bereit sei. Sch. teilte ihm daraufhin unter dem 25. September 1950 mit, daß er sich wegen einer Erkrankung nicht früher habe äußern können. Er unterrichtete ihn über die Einzelheiten der in Betracht kommenden Unfallversicherungen und fügte entsprechende Antragsformulare mit der Bitte bei, ihm den gewünschten Antrag zukommen zu lassen, um dann sofort vorläufigen Deckungsschutz zu erhalten. Kl. veranlaßte auch daraufhin nichts. Am 29. September 1950 hätte er einen Autounfall, an dessen Folgen er am 5. Oktober 1950 starb. Der Kläger, der ihn zum Teil beerbt hat, verlangt nunmehr die Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe eines Teilbetrages von 7.000 DM an sich und die übrigen Miterben. Die Beklagte hält sich zu einer Zahlung nicht für verpflichtet. Sie ist der Auffassung, daß ein endgültiger Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen sei. Auch die mit ihrem Schreiben vom 7. September 1950 in Höhe von 50.000 DM aufrecht erhaltene Deckungszusage sei mit der in dem Schreiben des Kl. vom 19. September 1950 enthaltenen Ablehnung ihres Angebots auf Abschluß einer Unfallversicherung in dieser Höhe hinfällig geworden. Zudem habe Kl. die Vertragsverhandlungen mit seinem Schreiben vom 19. September 1950 endgültig abgebrochen, so daß auch aus diesem Grunde die vorläufige Deckung erloschen sei. Im zweiten Rechtszug hat sich die Beklagte weiter unter Hinweis auf §16 VVG darauf berufen, daß Kl. seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt habe, weil er ihr auf eine im August 1950 gehaltene Rückfrage nach einer weiteren Unfallversicherung verschwiegen habe, daß für ihn noch bei einer anderen Versicherungsgesellschaft eine Kraftfahr-Insassen-Unfallversicherung über 20.000 DM laufe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
1.)
Wie jetzt auch zwischen den Parteien nicht mehr streitig ist, ist ein endgültiger Versicherungsvertrag zwischen Kl. und der Beklagten nicht zustande gekommen. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Versicherungsanspruch ist vielmehr nur die von der Beklagten erteilte Zusage über eine vorläufige Deckung in Betracht zu ziehen. Insoweit geht der Streit der Parteien zunächst darum, welchen Inhalt diese Zusage hatte, ob die vorläufige Deckung beim Nichtzustandekommen eines endgültigen Versicherungsvertrages, wie die Beklagte meint, schon mit dem Erlöschen des jeweils bei der betreffenden Zusage gestellten Antrages auf Abschluß einer endgültigen Versicherung endigen sollte oder ob sie, wie der Kläger meint, erst mit dem endgültigen Scheitern der Vertragsverhandlungen erlöschen sollte. Welchen Inhalt eine solche Deckungszusage im Einzelfalle hat, bestimmt sich jeweils nach den Vereinbarungen, die die Parteien hierüber getroffen haben (Bruck-Möller VVG 8. Aufl. §1 Anm. 100; Prölss VVG 8. Aufl. Zusatz zu §1 Anm. 3). Das Berufungsgericht hat die hier von den Parteien getroffenen Vereinbarungen dahin ausgelegt, daß die schon bei dem ersten Antrag des Kleber vom 31. Juli 1950 zugesagte vorläufige Deckung bis zum Abschluß des endgültigen Versicherungsvertrages oder bis zum endgültigen Scheitern der Vertragsverhandlungen wirksam bleiben sollte. Die Beklagte habe dann zwar diese zunächst mit einer Versicherungssumme von 100.000 DM laufende Deckung in ihrem Schreiben vom 7. September 1950 in Höhe von 50.000 DM zurückgezogen, sie aber in Höhe der restlichen 50.000 DM weiter unverändert aufrecht erhalten. Diese Auslegung ist durchaus möglich. Es entspricht sogar in aller Regel dem Willen der Vertragsparteien, den sofortigen Versicherungsschutz während der ganzen Dauer der angebahnten Vertragsverhandlungen gelten und ihn erst mit deren endgültigem Scheitern erlöschen zu lassen (RGZ 107, 198 [200]; OLG Düsseldorf JRPrV 1934, 253; Bruck-Möller a.a.O. §1 Anm. 92 und 104). Das gilt regelmäßig insbesondere dann, wenn, wie hier, beide Teile zum Abschluß eines Versicherungsvertrages bereit sind, bis zu einer endgültigen Einigung aber noch Meinungsverschiedenheiten über einige Vertragspunkte ausgeräumt werden müssen (OLG Königsberg HRR 1941 Nr. 962). Das von der Revision geltend gemachte Bedenken, daß eine solche Gestaltung der vorläufigen Deckung für den Versicherer nicht tragbar sei, weil dann der Versicherungsnehmer in der Lage sei, sich durch eine Ausdehnung der Vertragsverhandlungen auf unbestimmte Zeit den Genuß des vorläufigen Deckungsschutzes zu erhalten, ist deshalb nicht begründet, weil der Versicherer ja jederzeit die Vertragsverhandlungen von sich aus endgültig abbrechen und damit die vorläufige Deckung beenden kann. Hinzu kommt, daß sich die Beklagte hier ausdrücklich vorbehalten hatte, die vorläufige Deckung mit einer Frist von einer Woche zu kündigen, wovon sie dann ja auch mit ihrem Schreiben vom 7. September 1950 in Höhe von 50.000 DM Gebrauch gemacht hat.
Ist die Dauer der vereinbarten vorläufigen Deckung nicht an einen bestimmten Versicherungsantrag geknüpft, sondern soll die Deckung, wie hier, nach dem Willen der Parteien während der ganzen Dauer der Vertragsverhandlungen bis zu deren endgültigem Scheitern gewährt werden, so endet sie nicht ohne weiteres schon dann, wenn der betreffende Antrag des Versicherungsnehmers oder des Versicherers auf Abschluß des Hauptvertrages nach §146 BGB erlischt; denn auch dann können ja die Vertragsverhandlungen noch weiter fortgesetzt werden (OLG Düsseldorf a.a.O.). Es ist deshalb auch für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalles unerheblich, wie lange die Anträge des Kl. vom 31. Juli 1950 und 19. September 1950 und der Gegenantrag der Beklagten vom 7. September 1950 wirksam waren und wann sie gemäß §146 BGB erloschen sind. Es kommt vielmehr lediglich darauf an, ob bei Eintritt des Versicherungsfalles die Vertragsverhandlungen der Beteiligten noch schwebten oder bereits endgültig gescheitert waren.
2.)
Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß bis dahin weder die Beklagte noch auch Kl. eine endgültige Entscheidung über die Beendigung der Verhandlungen gefällt hatten und daß deshalb die Verhandlungen noch nicht abgebrochen gewesen seien. Diese tatsächliche Würdigung des Verhaltens der Beteiligten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Was zunächst die Beklagte betrifft, so läßt in der Tat ihr Schreiben vom 21. September 1950 keinen Zweifel darüber auf kommen, daß sie die Verhandlungen über den endgültigen Versicherungsvertrag weiter fortsetzen wollte. Die Verhandlungen könnten also nur dann als gescheitert angesehen werden, wenn Kl. seinerseits sie abgebrochen hatte. Auch dies verneint aber das Berufungsgericht. Es legt sein Schreiben vom 19. September 1950 im Hinblick auf die vorangegangenen, in dem Bericht des Agenten Z. vom 14. September 1950 wiedergegebenen Verhandlungen dahin aus, daß er mit diesem Brief zwar sein Mißfallen über den ablehnenden Bescheid dei. Beklagten vom 7. September 1950 zum Ausdruck gebracht habe, daß er aber gleichwohl die Vertragsverhandlungen habe fortsetzen wollen. Auch die in dem Schreiben vom 19. September 1950 enthaltene Bemerkung über die "Kündigung" sei nur so zu verstehen, daß Kl. damit angekündigt habe, er werde die Verhandlungen am Ende dieser Woche beendigen, wenn er bis dahin nicht von der Beklagten die Nachricht habe, daß sie ihren Standpunkt ändern werde. Diese Ankündigung habe er dann aber nach Empfang des Schreibens der Beklagten vom 21. September 1950 auf deren ausdrücklichen Wunsch nicht wahr gemacht, sondern ihrer Bitte, noch kurze Zeit abzuwarten, entsprochen, indem er nun nichts weiter unternommen habe. Auch diese Auslegung des Verhaltens des Kl. und seiner Erklärungen läßt keine Rechtsverletzung erkennen. Das Schreiben des Kl. vom 19. September 1950 läßt die ihm vom Berufungsgericht gegebene Deutung um so mehr zu, als in ihm nur von einer "Kündigung zum nächstzulässigen Termin" die Rede ist und Kl., dem unstreitig sehr an einem sofortigen Versicherungsschutz gelegen war, gar kein Interesse daran haben konnte, die ihm von der Beklagten gewährte sofortig Deckung von sich aus zum Wochenende zu beenden, ohne Rücksicht darauf, ob er bis dahin bereits bei einem anderen Versicherer anderweiten Versicherungsschutz erhalten hatte. Wenn aber das Schreiben des Kl. vom 19. September 1950 den ihm vom Berufungsgericht beigelegten Sinn hatte, so wäre zu dem dort nur angekündigten Abbruch der Verhandlungen durch Kl. noch eine besondere Erklärung von ihm erforderlich gewesen, die unstreitig nicht erfolgt ist. Hiernach kommt es auf die weitere Frage, ob etwa in dem Schreiben der Beklagten vom 21. September 1950 ein Angebot auf Fortsetzung der Verhandlungen und in der Tatsache, daß Kl. daraufhin nichts mehr unternommen hat, eine Annahme dieses Angebots zu sehen ist, gar nicht mehr an. Hiernach lassen sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verhandlungen über den Abschluß des endgültigen Versicherungsvertrages bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgebrochen waren, rechtliche Bedenken nicht erheben. Da demgemäß dann die zugesagte vorläufige Deckung damals noch wirksam war, blieb die Beklagte durch sie zur Leistung der Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet.
3.)
Den auf §16 VVG gestützten Einwand der Beklagten, daß Kl. seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt habe, hat das Berufungsgericht mit Recht schon deshalb für unbeachtlich erklärt, weil die Beklagte das ihr bei einer solchen Obliegenheitsverletzung nach §16 Abs. 2 VVG zustehende Recht zum Rücktritt nicht innerhalb der Monatsfrist des §20 VVG ausgeübt hat. Die von der Revision neu aufgestellte Behauptung, daß Kl. die Beklagte arglistig über Gefahrumstände getäuscht habe, kann in der Revisionsinstanz nicht mehr beachtet werden.
Außerdem läßt das Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen auch gar nicht erkennen, daß sie ihre Zusage über die vorläufige Deckung nach §22 VVG innerhalb der Frist des §124 BGB angefochten habe. Hierzu kommt schließlich, daß die nachträgliche Anfrage der Beklagten nach dem Bestehen eines weiteren Unfall-Versicherungsvertrages die bereits vorher zugesagte vorläufige Deckung gar nicht berührte, sondern nur für die Entschließung der Beklagten über den Abschluß des endgültigen Versicherungsvertrages von Bedeutung sein konnte; deshalb hätte sich die unrichtige Beantwortung dieser Frage durch Kl. nur auf den endgültig Versicherungsvertrag auswirken können. Sie konnte aber nicht die Wirksamkeit der rechtlich selbständigen Abrede über die vorläufige Deckung beeinträchtigen (RGZ 140, 318 [321]; OLG Köln VA 1933 Nr. 2552; Bruck-Möller a.a.O. §1 Anm. 102).
Da hiernach das Berufungsgericht der Klage mit Recht stattgegeben hat, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.