Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.1998, Az.: 4 StR 167/98
Voraussetzungen der Hehlerei in der Form des Sichverschaffens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 167/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Neubrandenburg - 13.10.1997
Fundstellen
- Life&Law 2000, 41-42
- StV 1999, 604-605
- wistra 1998, 264-265
Verfahrensgegenstand
Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerinnen
am 28. April 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten Kerstin K. und Henny S. wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 13. Oktober 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen jeweils wegen Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.
Die bisherigen Feststellungen vermögen die Verurteilung der Angeklagten wegen Hehlerei in keinem der ihnen jeweils zur Last gelegten fünf Fälle zu tragen:
Danach haben die Angeklagten die vom Ehemann der Angeklagten K., dem Mitangeklagten Heiko K., und dem Lebensgefährten der Angeklagten S., dem Mitangeklagten Andreas G., aus drei Möbelmärkten und einem Teppichgeschäft gestohlenen Einrichtungsgegenstände (Fälle B. I bis IV), mit denen die Mitangeklagten "ihre neuen Wohnungen" ausgestattet hatten, in Kenntnis ihrer Herkunft "im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung als eigene" genutzt und Waren (Zigaretten, Kaffee, Waschpulver u.a.), die die Mitangeklagten aus einem Drogeriemarkt entwendet hatten (Fall B. VI), im Haushalt "verwendet und verbraucht" (UA 12). Weder in dem Mitverzehr und -verbrauch (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 3 m.N.) der aus dem Drogeriemarkt gestohlenen Waren noch in der Mitnutzung (vgl. BGHSt 35, 172; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 8; BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1979 - 1 StR 609/79) der Einrichtungsgegenstände liegt aber ohne weiteres ein Sichverschaffen im Sinne des § 259 StGB. Um Hehlerei in der Form des Sichverschaffens zu bejahen, genügt die bloße Wertung des Landgerichts, die Angeklagten hätten "im Einvernehmen mit den Vortätern... zumindest Mitverfügungsbefugnis" erlangt (UA 14/15), nicht.
Ein Sichverschaffen liegt vielmehr nur vor, wenn der Hehler die Sache zu eigener tatsächlicher Herrschaft und Verfügungsgewalt vom Vortäter dergestalt erwirbt, daß dieser jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken (BGHSt 27, 160, 163) [BGH 29.03.1977 - 1 StR 646/76]. Demgemäß liegt Hehlerei im Falle der Mitverfügungsbefugnis von Vortäter und Erwerber nur dann vor, wenn beide Teile übereinkommen, daß jeder für sich allein, der Erwerber also unabhängig vom Willen des Vortäters, über die Sache verfügen kann (BGHSt 35, 172, 176; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 8). Das läßt sich den bisherigen Feststellungen aber nicht entnehmen, zumal das Landgericht bei der Bemessung der Strafen zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt hat, daß sie "lediglich die Vorteile aus den Vortaten hinnahmen, indem sie die Möbel, die ihnen von ihrem Ehemann bzw. ihrem Lebensgefährten in die Wohnung gebracht worden waren, nutzten und die Waren... verbrauchten, ohne selbst zusätzlich aktiv zu werden" (UA 19). Danach liegt es zumindest nicht fern, daß sowohl der Ehemann der Angeklagten K. als auch der Lebensgefährte der Angeklagten S. nach Einbringung der gestohlenen Sachen in ihre Haushalte weiterhin jedenfalls ein Mitspracherecht hinsichtlich der Verwendung und Nutzung dieser Sachen hatten. Dann aber scheidet Hehlerei in der Form des Sichverschaffens aus (vgl. BGHSt 35, 172, 176).
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Hierbei wird das von der Anklage erfaßte Verhalten der Angeklagten K. und S. gegebenenfalls auch unter
den rechtlichen Gesichtspunkten der Teilnahme an den Vortaten und - sofern hehlerischer Erwerb rechtlich ausgeschlossen ist - der Begünstigung (§ 257 StGB) zu prüfen sein.
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann