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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1979, Az.: I ZR 48/77

Verstoß einer in das Handelsregister eingetragenen Firmierung gegen wettbewerbsrechtliche und firmenrechtliche Grundsätze; Schutzunfähigkeit des Worts "Hausbau"; Notwendigkeit einer weiteren "Individualisierung" der Firmenbezeichnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1979
Aktenzeichen
I ZR 48/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 25.03.1977

Prozessführer

1. Firma H. U. GmbH & Co. W. gesellschaft S. gasse ... U. (Donau),
vertreten durch die Komplementärin Firma H. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Franz B.,

2. Firma H. U., Gesellschaft mit beschränkter Haftung, S. gasse ..., U. (Donau),
vertreten durch den Geschäftsführer Franz B.,

Prozessgegner

Firma HSB H. GmbH, D. gasse ..., U. (Donau),
vertreten durch den Geschäftsführer Klaus K.,

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff,
Dr. Merkel,
Schwerdtfeger und
Rebitzki
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. März 1977 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die in U. ansässigen Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie der damit zusammenhängenden Geschäfte. Nach Auffassung der Klägerinnen verstößt die im nachfolgenden Klageantrag wiedergegebene Firmierung der 1976 ins Handelsregister eingetragenen Beklagten gegen wettbewerbsrechtliche und firmenrechtliche Grundsätze. Die im Dezember 1970 ins Handelsregister eingetragene Klägerin zu 1 führt die Firmenbezeichnung "H. U. GmbH & Co. W. gesellschaft KG", ihre einen Monat zuvor ins Handelsregister eingetragene Komplementärin, die Klägerin zu 2, firmiert: "H. U., Gesellschaft mit beschränkter Haftung". Die Klägerinnen haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    es zu unterlassen, die im Handelsregister U., Abt. B, HRB ... eingetragene Firmenbezeichnung "HSB H. GmbH" weiterhin zu gebrauchen,

  2. 2.

    die Löschung ihrer Firma im Handelsregister zu beantragen.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, das Wort "Hausbau" sei eine schutzunfähige Gattungsbezeichnung, Verkehrsgeltung sei nicht nachgewiesen, letztlich fehle es auch an der Verwechslungsgefahr, so daß weder § 16 Abs. 1 UWG noch § 37 Abs. 2 HGB als Anspruchsgrundlagen in Betracht kämen.

3

Dem ist das Oberlandesgericht hinsichtlich der Klägerin zu 1 gefolgt und hat deren Klage abgewiesen. Es hat insoweit zusätzlich ausgeführt: Selbst wenn die Frage der deutlichen Unterscheidbarkeit (§ 30 Abs. 1 HGB) zu Ungunsten der Beklagten anders zu beurteilen wäre, fehle es der Klägerin zu 1 an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von § 37 Abs. 2 HGB. Sie müsse sich entgegenhalten lassen, daß sie selbst ihre Firmenbezeichnung mangels Unterscheidbarkeit zu der älteren Klägerin zu 2 unbefugt führe.

4

Das Oberlandesgericht hat hingegen auf die Klage der Klägerin zu 2 die Beklagte aus § 37 Abs. 2 HGB antragsgemäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung auch der Klage der Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 2 beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht führt aus: Das Unterlassungsbegehren sei aus § 37 Abs. 2 HGB gerechtfertigt. Die Beklagte sei ihrer sich aus § 30 Abs. 1 HGB ergebenden Verpflichtung, sich um eine deutliche Unterscheidbarkeit ihrer Firmenbezeichnung zu der Firmenbezeichnung der älteren Klägerin zu 2 zu bemühen, nicht ausreichend nachgekommen.

6

Bei der Neugründung einer Sachfirma seien insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich lautende Sachfirmen seien leicht verwechslungsfähig. Da sich die Firmenbezeichnung der Beklagten ebenso wie die der Klägerin zu 2 in erster Linie durch den Bestandteil "Hausbau" beim Verkehr einprägen werde, könne die Verwechslungsgefahr unter keinen Umständen ausgeschlossen werden. Der vorangestellten Buchstabenkombination "HSB" komme keine wesentliche Unterscheidungskraft zu, da sie niemand zu deuten vermöge; ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde darin allenfalls eine Abkürzung des Wortes "Hausbau" sehen. Die Beklagte habe um so mehr eine deutlich unterscheidende Firmierung wählen müssen, als die Parteien sich im gleichen Geschäftsbereich betätigten. Auf die mangelnde Unterscheidungsfähigkeit der beiden Firmenbezeichnungen deuteten auch die von den Klägerinnen unwidersprochen vorgetragenen Verwechslungsfälle hin.

7

Anders als bei der Klägerin zu 1 bestünden hinsichtlich der Klägerin zu 2 keine Bedenken gegen deren Aktivlegitimation. Anhaltspunkte dafür, daß deren Firmenbezeichnung gegen firmenrechtliche Grundsätze verstoße, seien nicht ersichtlich. Nach einhelliger Auffassung sei es mit § 4 GmbHG vereinbar, daß sich diese Bezeichnung nur aus einer Gattungs- und einer Ortsbezeichnung zusammensetze. Die Firma der Klägerin zu 2 sei auch nicht irreführend. Bei Bauträger- und Wohnungsbauunternehmen sei die Verwendung von Ortsbezeichnungen und anderen geografischen Zusätzen als Firmenbestandteile so stark verbreitet, daß beim Verkehr nicht der Eindruck entstehe, daß das hinter einer solchen Firmenbezeichnung stehende Unternehmen im betreffenden Ort oder Bereich besonders bedeutungsvoll sei.

8

Neben dem Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin zu 2 aus § 1004 BGB auch der begehrte Löschungsanspruch zu.

9

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Aktivlegitimation bejaht. Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann nach § 37 Abs. 2 HGB von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Die Klagebefugnis setzt nicht zwingend die Verletzung eines absoluten Rechts voraus; es genügt, daß der Kläger dartut, er sei unmittelbar in rechtlichen Interessen wirtschaftlicher Art verletzt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn - wie hier - die Parteien am selben Ort miteinander im Wettbewerb stehen (BGHZ 53, 65, 70).

10

Die Revision macht geltend, der Klägerin zu 2 sei das rechtliche Interesse deshalb abzusprechen, weil deren eigene Firmenbezeichnung - weil nicht hinreichend individualisiert - registerrechtlich unzulässig sei und überdies gegen § 3 UWG verstoße. Die Bedenken der Revision sind indes unbegründet.

11

Nach § 4 GmbHG muß die Firma einer GmbH entweder von dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein (Sachfirma) oder die Namen der Gesellschafter oder den Namen wenigstens eines Gesellschafters mit einem das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses andeutenden Zusatz enthalten. Die Klägerin zu 2 hat sich mit der Wahl des Firmenbestandteils "Hausbau" für die Sachfirma entschieden. Wenn sie darüber hinaus den Ortsnamen "U." in die Firma aufgenommen hat, genügte jedenfalls dies den registerrechtlichen Vorschriften. Damit ist die Firma hinreichend individualisiert. Daß bei Firmengründung in U. bereits Firmen bestanden hätten und in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen gewesen wären, die die Klägerin zu 2 nach § 30 Abs. 1 HGB verpflichtet hätten, zusätzliche Kennzeichnungsmerkmale in ihre Firma aufzunehmen, hat auch die Beklagte nicht behauptet. Wenn die Revision ihre Forderung nach einer weiteren "Individualisierung" der Firmenbezeichnung damit begründet, daß andernfalls die Gefahr einer Sperrwirkung und Monopolisierung hinsichtlich der Gattungsbezeichnung "Hausbau" bestehe, überspannt sie die Anforderungen an die Individualisierung und verkennt, daß § 4 GmbHG bei der Sachfirma die Aufnahme einer solchen dem Gegenstand des Unternehmens entnommene Bezeichnung in die Firma fordert. Auch andere Unternehmen können diese Bezeichnung in ihre Sachfirma aufnehmen. Registerrechtlich - und hier steht nur die lokale registerrechtliche Zulässigkeit der Firma der Klägerin zu 2 zur Entscheidung - scheidet daher eine Monopolisierung hinsichtlich dieser Bezeichnung zu Gunsten der älteren Firma aus. Für das Jüngere Unternehmen, das ebenfalls diese Bezeichnung in ihrer Firma führen will oder gar führen muß, besteht nach § 30 Abs. 1 HGB lediglich die Verpflichtung, durch entsprechende Zusätze für eine deutliche Unterscheidung von der älteren Firma Sorge zu tragen. Die Revision kann zur Rechtfertigung ihrer "Individualisierungs"-Forderung nicht mit Erfolg - unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 31. Oktober 1975 (GRUR 1976, 254 - Management-Seminare) - die Rechtsprechung zu §§ 16 UWG, 12 BGB heranziehen. Die für den materiellen Firmenschutz notwendige Unterscheidungskraft ist unabhängig von dem hier allein in Rede stehenden formellen Firmenrecht und stellt strengere Anforderungen als die registerrechtlichen Vorschriften. Gegen registerrechtliche Vorschriften hat die Klägerin jedoch - wie dargelegt - bei ihrer Firmenwahl nicht verstoßen. Ob ihr ein materiellrechtlicher Firmenschutz aus § 16 UWG mangels hinreichender Unterscheidungskraft ihrer Firmenbezeichnung zu versagen wäre, ist hierfür ohne Bedeutung und bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung.

12

Die Firma der Klägerin zu 2 ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht irreführend. Zwar kann der Gebrauch einer Ortsangabe in Verbindung mit einer gattungsmäßigen Unternehmensbezeichnung als Bestandteil eines Firmennamens gegen § 3 UWG verstoßen, wenn hierdurch der unrichtige Eindruck erweckt wird, es handele sich um das einzige oder doch bedeutungsvollste Unternehmen der fraglichen Branche an diesem Ort (BGH GRUR 1964, 314, 315 - Kiesbaggerei). Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist Jedoch im Bereich der Bauträger- und Wohnungsbauunternehmen die Verwendung von Ortsbezeichnungen und anderen geografischen Zusätzen als Firmenbestandteil stark verbreitet. Wenn es deshalb eine Täuschungsgefahr im obigen Sinne verneint, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat demnach die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2 zu Recht bejaht.

13

Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die angegriffene Firmenbezeichnung den Erfordernissen des § 30 Abs. 1 HGB nicht hinreichend Rechnung trage. Ob dem Erfordernis der Unterscheidbarkeit genügt ist, ist - wie auch die Revision nicht verkennt - im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung wesentliche Tatumstände übersehen hätte oder seine Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen und Erfahrungssätzen stünden. Es ist allgemein anerkannt, daß Buchstabenkombinationen, die kein aussprechbares Wort und keine aus sich heraus verständliche Abkürzung sind, in der Regel keine Unterscheidungskraft zukommt (unter anderem BGHZ 11, 214, 217 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; BGHZ 34, 91, 97 - Esde; BGH Urteil vom 7.3.79 - I ZR 45/77 - RBB). Soweit Verkehrsteilnehmer die Buchstabenzusammenstellung HSB überhaupt zu deuten versuchen, werden sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts darin allenfalls die Abkürzung für das Wort "Hausbau" sehen. Daher bewirkt allein die Beifügung der Buchstaben HSB noch keine hinreichend deutliche Unterscheidung im Sinne des § 30 Abs. 1 HGB. Angesichts des Umstandes, daß der Gegenstand beider Unternehmen identisch ist und die Beklagte zur Bildung ihrer Sachfirma als Hinweis auf den Unternehmensgegenstand das Wort gewählt hat, das auch Bestandteil der Firma der Klägerin zu 2 ist, hat das Berufungsgericht zu Recht dem Unterlassungsantrag aus § 37 Abs. 2 HGB und dem Löschungsantrag aus § 1004 BGB stattgegeben.

14

III.

Die Revision war somit mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
Alff
Merkel
Schwerdtfeger
Rebitzki