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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.2007, Az.: II ZA 12/07

Ablehnung einer beantragten Prozesskostenhilfe bei Zumutbarkeit zur Aufbringung der Prozesskosten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.2007
Aktenzeichen
II ZA 12/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 44158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 09.11.2005 - AZ: 20 O 39/02
OLG Hamm - 24.08.2007 - AZ: 8 U 8/06

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 6. Dezember 2007
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Gesuch des Klägers bleibt schon deshalb erfolglos, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO).

2

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948). Dabei bestimmt sich die Zumutbarkeit anhand einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles (Sen. Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682).

3

Die genannten Voraussetzungen sind jedenfalls bei zwei - am Insolvenzverfahren mit nicht unerheblichen Forderungsanmeldungen beteiligten - Gläubigern erfüllt. Die beteiligte Wohnungseigentümergemeinschaft und die W. AG haben bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als die - von ihnen als Vorschuss aufzubringenden - Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4

Diese Gläubiger haben - festgestellte - Forderungen in Höhe von 529.689,75 EUR und 752.351,09 EUR angemeldet. Diese könnten im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen den Beklagten mit dem - für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen - Zahlungsanspruch in Höhe von 766.937,82 EUR mit einer Quote von ca. 15,6 %, d.h. in Höhe von ca. 82.631,60 EUR und 117.366,77 EUR befriedigt werden. Denn es fehlen nach dem Vortrag des Klägers hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Selbst bei einem vorsorglichen Abschlag von 50 % wegen möglicher Prozess- und Vollstreckungsrisiken entfielen auf diese beiden Gläubiger bei einer dann maßgeblichen Quote von ca. 4 % Beträge in Höhe von mehr als 21.000,00 EUR bzw. 30.000,00 EUR. Zur weiteren Verfolgung des Prozesskostenhilfeantrags für das Berufungsverfahren sind - für das Beschwerdeverfahren - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 1.025,82 EUR aufzubringen.

Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart