Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.1991, Az.: BVerwG 3 B 105/91

Sinn und Zweck der Bescheinigung von Referenmengen bei Milcherzeugern; Anspruch eines Milcherzeugers auf eine Bescheinigung über die bei ihm verbliebene Referenzmenge nach Auslaufen eines Pachtvertrages; Übergang von Referenzmengen bei Milcherzeugern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 105/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 18726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen -24.06.1991- AZ: 9A 2715/89

In dem Rechtsstreit
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18 879 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein; ihre Beantwortung muß verallgemeinert werden können, denn nur für diesen Fall kann die Rechtseinheit durch die Entscheidung über die Revision gewahrt oder das Recht fortgebildet werden. Eine derartige Rechtsfrage hat der Kläger nicht aufgeworfen.

3

Grundsätzliche Bedeutung mißt die Beschwerde der Frage zu, ob ein Pächter nach Auslaufen des Pachtvertrages einen Anspruch auf eine Bescheinigung über die bei ihm verbliebene Referenzmenge hat. Zur Klärung dieser Frage ist ein Revisionsverfahren nicht erforderlich, weil sie sich ohne die mit einem solchen Verfahren verbundene vertiefte rechtliche Überprüfung beantworten läßt. In welchen Fällen ein Milcherzeuger von der zuständigen Landesstelle eine Bescheinigung zur Berechnung der ihm zustehenden Referenzmenge benötigt und daher beanspruchen kann, ist in § 9 Abs. 2 MGV abschließend geregelt. Nach Satz 1 Nr. 3 dieser Bestimmung hat der Milcherzeuger in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen durch eine solche Bescheinigung nachzuweisen, welche Referenzmengen zu welchem Zeitpunkt, von welchem Milcherzeuger auf ihn übergegangen sind. Diese Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf Milcherzeuger, die geltend machen, auf sie sei infolge des Auslaufens des Pachtvertrages eine Referenzmenge übergegangen. Eine Bescheinigung über den Verbleib, Wegfall oder eine Verringerung der bisher innegehabten Referenzmenge sieht die Milch-Garantiemengen-Verordnung weder ausdrücklich noch stillschweigend vor. Der Normgeber hat in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGV bestimmt, wer und zu welchem Zweck im Falle des Referenzmengenübergangs eine entsprechende Bescheinigung benötigt und verlangen kann. Die Beschränkung auf den Kreis der vom Referenzmengenübergang Begünstigten hat ihren guten Sinn und ist insoweit als abschließende Normierung zu verstehen.

4

Die Regelung geht davon aus, daß dem bisherigen Milcherzeuger die ihm zuerkannte Referenzmenge solange nicht streitig gemacht werden kann, wie sie nicht - ganz oder teilweise - als auf andere übergegangen erklärt wird. Das Verfahren hat somit zur Voraussetzung, daß zunächst diejenigen, die aus der Beendigung des Pachtvertrages einen Referenzmengenübergang auf sich herleiten, ihre Anspruchsberechtigung der Behörde gegenüber darlegen. Solange dies nicht erfolgt ist, wird es vielfach nicht möglich sein, die Auswirkungen des Pachtvertragsablaufs auf die Referenzmenge zu beurteilen. Ein Feststellungsbegehren des bisherigen Milcherzeugers wäre daher jedenfalls in dieser Situation verfehlt. Der bisherige Pächter bedarf der Festellung auch nicht, da seine Molkerei von sich aus keine Kürzung seiner Referenzmenge vornehmen darf. Aber auch nach Erteilung der in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGV vorgesehenen Bescheinigung über den Referenzmengenübergang gegenüber den davon Begünstigten ist für eine Feststellung zugunsten des bisherigen Milcherzeugers kein Raum mehr. Diese Bescheinigung wirkt sich nämlich unmittelbar zu seinen Lasten aus, indem sie auch ihm gegenüber in verbindlicher Weise das Maß der möglichen Abgabenbelastung feststellt. Die Molkerei muß bei der Ermittlung der Referenzmenge die Übertragung zugunsten der Bescheinigungsinhaber und zu Lasten des bisherigen Milcherzeugers berücksichtigen (vgl. Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 42.88 - Buchholz 451.512 Nr. 27 = RdL 1991, 101). Eine dem Pächter eventuell verbliebene Referenzmenge ergibt sich also von selbst im Wege des Substraktionsverfahrens, d.h. nach Abzug der als übergegangen bescheinigten von der ihm ursprünglich zuerkannten Referenzmenge.

5

Wegen dieser gleichsam automatisch eintretenden Verringerung seiner Referenzmenge durch Bescheinigungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGV muß der Pächter gegen sie klageweise vorgehen, wenn er die Kürzung seiner Referenzmenge nicht hinnehmen will. Eine Verbesserung seiner Milchquote ist wiederum nur auf Kosten der den Bescheinigungsempfängern bescheinigten Referenzmenge möglich. Durch diese Interdependenz ist gewährleistet, daß die künftige Referenzmenge die bisherige jedenfalls nicht überschreitet. Unter diesem Blickwinkel muß ein auf die isolierte Feststellung einer höheren Referenzmenge gerichtetes Begehren als durch § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGV ausgeschlossen gelten, weil es geeignet wäre, den durch die Höhe der bisherigen Referenzmenge vorgegebenen Rahmen zu sprengen. Diese unerwünschte Rechtsfolge würde unabhängig davon eintreten können, ob das Feststellungsbegehren inhaltlich auf die (partielle) Nichtigkeit oder die bloße Rechtswidrigkeit der ausgestellten Bescheinigung gestützt wird. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Normgeber ein isoliertes Feststellungsbegehren ausnahmsweise für den Fall zulassen wollte, daß der Antragsteller die Nichtigkeit der ergangenen Bescheinigung behauptet. Vielmehr bietet hier die Feststellung der vermeintlichen Nichtigkeit (vgl. § 43 VwGO) einen Weg, der sowohl den Belangen des Bürgers wie denen der Verwaltung gerecht wird.

6

Gegen eine isolierte, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGV ergangenen Bescheide unberührt lassende Feststellung der dem Altpächter verbliebenen Referenzmenge spricht auch, daß ein solcher Feststellungsbescheid nicht geeignet wäre, dem Kläger im Verhältnis zu seiner Molkerei oder dem Hauptzollamt zu einer höheren Referenzmenge zu verhelfen. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Für diese Stellen ist nämlich in Fällen des Pächterwechsels nur eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGVüber den Referenzmengenübergang maßgeblich. Einer solchen Bescheinigung kommt die vom Kläger begehrte Feststellung nicht gleich.

7

Da das Berufungsgericht einen Feststellungsanspruch des Klägers zu Recht verneint hat, kommt der weiteren von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage (Pächter- oder Verpächtersicht) keine Entscheidungserheblichkeit zu.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18 879 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.