Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1994, Az.: BVerwG 6 C 40/92

Berufsfreiheit; Privatdozenten; Titellehre; Vergütung; Unentgeltliche Titellehre; Zugangshindernis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 40/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin 27.04.1990 5 A 239.86
OVG Berlin - 26.11.1991 - AZ: 4 B 47/90
BVerwG - 23.11.1992 - AZ: BVerwG 6 B 23.92

Fundstellen

  • BVerwGE 96, 136 - 147
  • DVBl 1994, 1359-1362 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1995, 112-114 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1994, XVI Heft 11 (Kurzinformation)
  • NVwZ 1995, 489-491 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Eingriff in das Grundrecht des Privatdozenten auf freie Berufswahl durch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Titellehre ist verhältnismäßig, solange dies eine Semesterwochenstunde nicht überschreitet und andere vergleichbare Lehrtätigkeiten des Privatdozenten an der Hochschule auf sie angerechnet werden.

2. Die (gesetzliche) Verpflichtung für Privatdozenten, in beschränktem Umfang Lehrveranstaltungen ohne Vergütung durchzuführen (unentgeltliche Titellehre), ist keine Regelung der Ausübung des Berufs des Privatdozenten, sondern ein dem Regelungsbereich des Art. 12 I 1 GG (Berufswahl) zuzuordnenden Zugangshindernis auf dem Weg zum Beruf eines Hochschullehrers.

Tatbestand:

1

I. Die Kläger wenden sich gegen ihre Verpflichtung als Privatdozenten zur unentgeltlichen Durchführung von Lehrveranstaltungen.

2

Der Kläger zu 1 wurde im Jahre 1977 bei der beklagten Hochschule im Fach Soziologie habilitiert; die Habilitation des Klägers zu 2 bei der Beklagten im Fach Theaterwissenschaften erfolgte im Jahr 1979. Seitdem sind die Kläger aufgrund der ihnen für ihr Fach erteilten Lehrbefugnis Privatdozenten der Beklagten. Als solche haben sie durch Abhaltung von Lehrveranstaltungen regelmäßig die Privatdozenten auferlegte Lehrverpflichtung, die sog. Titellehre, erfüllt, deren zeitlicher Umfang vom Präsidenten der Beklagten mit Wirkung ab 1. Oktober 1983 auf eine Semesterwochenstunde pro Semester festgelegt wurde. Die Kläger haben für die Wahrnehmung der Titellehre stets nur eine Unterrichtsgeldpauschale in Höhe von zuletzt DM 150/Semester erhalten.

3

Mit ihren 1986 erhobenen Klagen haben die Kläger jeweils beantragt, festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sind, die von ihnen als Privatdozenten im Rahmen ihrer landesgesetzlichen Lehrverpflichtung abzuhaltenden Lehrveranstaltungen ohne angemessene Vergütung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klagen abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

4

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen von § 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Erhebung von Feststellungsklagen seien gegeben. Vor allem könnten die Kläger nicht auf die Erhebung von Leistungsklagen auf Festsetzung oder Zahlung angemessener Vergütung für bestimmte Lehrveranstaltungen verwiesen werden. Denn auf diese Weise könne nicht geklärt werden, ob sie im Falle des Nichtbestehens von Vergütungsansprüchen überhaupt zur Wahrnehmung der Titellehre verpflichtet seien.

5

Die Feststellungsbegehren könnten aber in der Sache keinen Erfolg haben, da den Privatdozenten der Berliner Hochschulen die unentgeltliche Titellehre unmittelbar kraft Landesgesetz auferlegt und die gesetzlichen Regelungen verfassungsgemäß seien. Die mit der Rechtstellung als Privatdozent verbundene Lehrverpflichtung sei nunmehr in § 118 Abs. 2 Satz 1, § 117 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes von 1990 - BerlHG - ausdrücklich niedergelegt. Darin werde auch der Leiter der Hochschule zur Regelung des Umfangs der Lehrverpflichtung ermächtigt. Die gesetzliche Anordnung der Unentgeltlichkeit der Titellehre sei aus einer Gesamtschau mehrerer hochschulgesetzlicher Vorschriften herzuleiten: So sei gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1, § 117 Abs. 1 Satz 1 BerlHG ein Dienstverhältnis zwischen Hochschule und Privatdozenten ausgeschlossen; diese gehörten gemäß § 114 Nr. 2 BerlHG zum nebenberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal der Hochschulen. Schließlich sei den Lehrbeauftragten gem. § 120 Abs. 4 Satz 1 BerlHG ein Anspruch auf Vergütung von Lehraufträgen eingeräumt, obwohl deren Erteilung gem. § 120 Abs. 3 Satz 1 BerlHG ebenfalls kein Arbeitsverhältnis begründen könne.

6

Was die Vereinbarkeit dieser gesetzlichen Regelungen mit Art. 12 Abs. 1 GG angehe, so könne letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Privatdozentur um einen unter den Schutz dieses Grundrechts fallenden Beruf handele. Auch wenn dies unterstellt werde, lasse sich aus Art. 12 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Vergütung der den Privatdozenten abverlangten Lehrtätigkeit ableiten. Entschließe sich jemand - wie der Kläger - zur Ausübung einer Tätigkeit, die gesetzlich als unentgeltlich ausgestattet sei, so könne er nicht unter Berufung auf Art. 12 Abs. 1 GG verlangen, daß der Gesetzgeber das gesetzlich festgelegte Tätigkeitsbild durch Zuerkennung von Entgeltansprüchen abändere.

7

Unterstelle man den Berufscharakter der Privatdozentur, so sei die gesetzliche Lehrverpflichtung ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung, der den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen genüge. Die Lehrverpflichtung als solche sei durch den sachlichen Grund gerechtfertigt, die Erhaltung der durch die Habilitation nachgewiesenen wissenschaftlichen Qualifikation der Privatdozenten zu gewährleisten. Der in der Anordnung ihrer Unentgeltlichkeit liegende weitergehende Eingriff werde durch die Gemeinwohlerwägung gedeckt, daß nur auf diese Weise erhebliche Belastungen des Hochschulhaushalts vermieden werden könnten. Denn es sei zu berücksichtigen, daß nach Berliner Hochschulrecht praktisch jeder von einer Hochschule Habilitierte von dieser die Erteilung der Lehrbefugnis und damit den Zugang zur Privatdozentur beanspruchen könne. Die gesetzliche Erteilungsvoraussetzung der (zu erwartenden) sinnvollen Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule ermögliche keine Bedürfnisprüfung und werde von der Beklagten auch nicht so gehandhabt.

8

Sie solle nur diejenigen Habilitierten des Tätigwerdens als Privatdozent verwehren, deren Lehrtätigkeit voraussichtlich in keinerlei sinnvollem Zusammenhang zum Lehrangebot der Hochschule stehen würde.

9

Der Ausschluß eines Vergütungsanspruchs sei für die Privatdozenten auch angemessen und zumutbar. Für diese Beurteilung falle entscheidend ins Gewicht, daß es vorrangig im privaten Interesse des Privatdozenten liege, Lehrtätigkeit zu entfalten. Es sei gerade Zweck der Privatdozentur, dadurch Erfahrungen in der wissenschaftlichen Lehre zu erwerben und sich so für die Berufung auf einen Lehrstuhl zu empfehlen. Demgegenüber trete der Vorteil für die Hochschule, der in der Erweiterung des Lehrangebots zu sehen sei, deutlich zurück. Hinzu komme, daß die Erfüllung der gesetzlichen Lehrverpflichtung nicht erzwungen werden könne. Durch die Entziehung der Lehrbefugnis als allein in Betracht kommende Sanktion eines nachhaltigen Pflichtverstoßes könne nicht verhindert werden, daß dem Habilitierten zu gegebener Zeit erneut ein Anspruch auf ihre Erteilung zuwachse.

10

In das den Privatdozenten vor ihrer Lehrtätigkeit zustehende Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG werde durch den gesetzlichen Vergütungsausschluß nicht eingegriffen. Weder sei die inhaltliche Ausgestaltung noch sei der äußere Rahmen von Lehrveranstaltungen berührt. Auch der allgemeine Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG werde dadurch nicht verletzt. Schließlich sei die gesetzliche Ermächtigung des Leiters der Hochschule zur Festlegung des zeitlichen Umfangs der Lehrverpflichtung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In Anbetracht der eher geringen Eingriffsintensität handele es sich hierbei nicht um eine Entscheidung von so erheblicher Bedeutung, daß sie dem Landesgesetzgeber vorbehalten bleiben müsse. Der Leiter der Hochschule habe bei der Ausübung seiner Befugnis zu beachten, daß die Lehrverpflichtungen in Anbetracht der nebenberuflichen und unentgeltlichen Ausgestaltung der Privatdozentur nicht zu einer übermäßigen Belastung führen dürfe.

11

Die Kläger haben gegen das Berufungsurteil die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und machen zur Begründung geltend:

12

Zwar sei die dem Privatdozenten auferlegte gesetzliche Lehrverpflichtung als solche, nicht aber die gesetzliche Anordnung ihrer unentgeltlichen Wahrnehmung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Unabhängig vom Berufscharakter der Privatdozentur stellten die sich daraus ergebenden Rechtspflichten nicht - wie vom OVG angenommen - als Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung, sondern als Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl in Gestalt von sog. subjektiven Zulassungsregeln dar. Denn jedenfalls im Berliner Hochschulgesetz sei die Privatdozentur als notwendiges Durchgangsstadium für den Beruf des Hochschullehrers ausgestaltet. Dies ergebe sich aus § 100 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG, der als zwingende Einstellungsvoraussetzung für beamtete Professoren die pädagogische Eignung fordere, die in der Regel durch Erfahrung in Lehre oder Ausbildung nachgewiesen werde. Da ein Habilitierter, der das Berufsziel Hochschullehrer verfolge, keinen Anspruch auf Aufnahme in den hauptamtlich tätigen Lehrkörper seiner Hochschule habe, sei zur Erbringung des Eignungsnachweises auf die Privatdozentur angewiesen. Als wichtiges Gemeinschaftsgut zur Rechtfertigung dieses Grundrechtseingriffs komme die Verhinderung möglicher Nachteile für den Lehrbetrieb durch Sicherstellung des Erwerbs der erforderlichen Lehrerfahrungen in Betracht. Dieses öffentliche Interesse könne aber nur die gesetzliche Lehrverpflichtung als solche, nicht jedoch den gesetzlichen Ausschluß ihrer Vergütung rechtfertigen. Denn soweit die Unentgeltlichkeit in Frage stehe, würden die Nachteile dieses Eingriffs für die Betroffenen außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Zweck stehen. Indem die Privatdozenten in vollem Umfang auf die anderweitige Sicherung des Lebensunterhalts verwiesen würden, würden sie an der zielstrebigen Verfolgung ihres Berufsziels gehindert. Bei allem aber sei auch der Landesgesetzgeber davon ausgegangen, daß die Lehrtätigkeit der Privatdozenten für ihre Hochschule nicht geringer als z.B. diejenige von Habilitierten in anderen Rechtsstellungen zu bewerten sei. Dies sei daraus zu folgern, daß die Berliner Hochschulen durch das Erfordernis der sinnvollen Ergänzung des Lehrangebots gem. § 118 Abs. 1 Satz 2 BerlHG gehalten seien, die Lehrbefugnis nur dann zu erteilen, wenn sich die zu erwartende Lehrtätigkeit des Habilitierten in ihr Lehrangebot integrieren lasse. Dies sei auch durchaus möglich, wenn und soweit die Hochschulen daran interessiert seien. Die in dieser Bedürfnisprüfung liegende Beschränkung des Zugangs zur Privatdozentur sei mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar. Denn diese verfassungsrechtliche Gewährleistung könne nach dem Zweck und Zielsetzung nicht herangezogen werden, um die Haushaltsplanung des Lehrangebots zu steuern.

13

Die Kläger beantragen,

14

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. November 1991 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. April 1990 aufzuheben und festzustellen, daß den Klägern die von ihnen aufgrund landesrechtlicher Lehrverpflichtung (Titellehre) durchzuführenden Lehrveranstaltungen angemessen zu vergüten sind.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Revision zurückzuweisen.

17

Sie verteidigt das angefochtene Berufungsurteil und macht zusätzlich geltend, die Privatdozentur sei im Berliner Hochschulgesetz nicht als rechtlich zwingende Voraussetzung für die Einstellung als beamteter Professor ausgestaltet. Zum Professor könne auch ernannt werden, wer niemals Privatdozent gewesen sei.

18

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Revisionsverfahren und trägt vor: Es sei sehr zweifelhaft, ob die Titellehre eine Einschränkung der Freiheit der Berufswahl der Privatdozenten darstelle. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, lasse sich daraus kein Vergütungsanspruch für diese Lehrtätigkeit herleiten. Ein solcher Anspruch könne sich auch nicht aufgrund der Ausgestaltung der Privatdozentur durch das Berliner Hochschulgesetz ergeben. Danach sei für die Erteilung der Lehrbefugnis gerade nicht erforderlich, daß sich die zu erwartende Lehrtätigkeit des Privatdozenten in das Pflichtlehrprogramm der Hochschule einfüge, d.h. eine erforderliche Lehrveranstaltung ersetze. Aufgrund dessen könne wegen der damit verbundenen Einschränkung der autonomen Gestaltungsmöglichkeiten der Hochschule nicht verlangt werden, daß diese ihnen für die Lehre zur Verfügung stehenden knappen Haushaltsmittel vorrangig für die Titellehre einsetzen müßten.

Entscheidungsgründe

19

Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Feststellungsklage zulässig war. Die von den Klägern beantragte Feststellung, daß die von ihnen aufgrund landesrechtlicher Lehrverpflichtung (Titellehre) durchzuführenden Lehrveranstaltungen angemessen zu vergüten sind, scheitert nicht an § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Regelung verfolgt den Zweck, unnötige Feststellungsklagen zu vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 7 B 138.89 - DVBl. 1990, 158). Das ist hier nicht der Fall. Die Kläger könnten den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Vergütungen für die Titellehre auch dann nicht mit einer Leistungsklage unmittelbar gerichtlich durchsetzen, wenn er im Grundsatz anerkannt würde. Es wäre vielmehr zusätzlich eine Änderung des Berliner Hochschulgesetzes erforderlich, das nach der das Revisionsgericht bindenden Auslegung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften durch das Oberverwaltungsgericht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung für die Titellehre der Privatdozenten vorsieht. Eine solche Änderung könnten die Kläger dadurch erwirken, daß die von ihnen begehrte Feststellung getroffen wird, daß sie aufgrund höherrangigen Rechts nicht verpflichtet sind, diese Lehrveranstaltungen ohne angemessene Vergütung durchzuführen.

20

Die Revision kann aber keinen Erfolg haben, weil den Klägern nach dem Berliner Hochschulgesetz kein Anspruch auf Vergütung der Titellehre zusteht und diese Regelungen höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), nicht widersprechen.

21

Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich die Verpflichtung der Privatdozenten zur - zeitlich begrenzten - unentgeltlichen Lehrtätigkeit aus § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 117 Abs. 1 und 114 Nr. 2 des Berliner Hochschulgesetzes vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165) - BerlHG -. An diese Auslegung des Landesrechts ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden (§ 137 Abs. 1 VwGO). Auch wenn man der Auffassung der Kläger folgen und in der Verpflichtung zur unentgeltlichen Titellehre einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) sehen würde, könnten die Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes nicht verfassungskonform dahin gehend ausgelegt werden, daß dann ein Entgelt für die Lehrveranstaltungen zu zahlen ist. Art. 12 Abs. 1 GG gewährt, wie jedes Freiheitsgrundrecht, eine von staatlicher Reglementierung freie Sphäre persönlicher Entfaltung. Ansprüche auf staatliche Leistungen oder auch Teilhaberechte können daraus nur dann erwachsen, wenn und soweit dies zur autonomen Ausübung der Freiheit unerläßlich ist (BVerfGE 35, 79, 116; 39, 238, 241; BVerwGE 61, 15, 19; BVerwGE 61, 40, 41). Ein unmittelbarer Geldleistungsanspruch gegen den Staat kann daraus nicht hergeleitet werden. Im vorliegenden Fall könnten deshalb im Hinblick auf einen möglichen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl allenfalls die landesgesetzlichen Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt werden. Eine Verpflichtung des Landesgesetzgebers, ein Entgelt für die von Privatdozenten im Rahmen der Titellehre abzuhaltenden Lehrveranstaltungen vorzusehen, wäre damit nicht automatisch verbunden. Es wäre vielmehr seiner alleinigen Entscheidung und Gestaltungsfreiheit überlassen, welche verfassungsrechtlich zulässige Regelung er trifft. Beispielsweise könnte er auf die Verpflichtung zur Durchführung der Lehrveranstaltungen verzichten, so daß schon aus diesem Grunde der geltend gemachte Vergütungsanspruch entfallen würde.

22

Es ist dem Oberverwaltungsgericht weiter darin zu folgen, daß die Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes, die eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Titellehre vorsehen, mit Bundesrecht vereinbar sind.

23

Als Prüfungsmaßstab der Rechtmäßigkeit der unentgeltlichen Lehrverpflichtung kommt allein Bundesverfassungsrecht in Betracht, da sich das Hochschulrahmengesetz jeglicher Vorgaben zur Rechtsstellung der Privatdozenten enthält und die Regelung dem Landesrecht überläßt (§ 36 Abs. 3 HRG). Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit der Kläger (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) im Vergleich zu den anderen Lehrkräften der Hochschule verneint und in der Verpflichtung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen der Privatdozenten ohne Vergütung zu Recht auch keinen Eingriff in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) gesehen.

24

Das Oberverwaltungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Privatdozentur ein Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist. Es hat die Auffassung vertreten, auch wenn man dies zugunsten der Kläger unterstelle, sei die gesetzliche Verpflichtung zur unentgeltlichen Titellehre zwar eine Berufsausübungsregelung. Sie sei aber verfassungsgemäß, weil der damit verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG verhältnismäßig sei. Er sei jedenfalls durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls begründet sowie geeignet, erforderlich und angemessen. Dieser Bewertung ist im Ergebnis und in den wesentlichen Teilen der Begründung zu folgen:

25

Die den Klägern auferlegte Verpflichtung, die Lehrveranstaltungen ohne Vergütung durchzuführen, ist allerdings keine Regelung der Ausübung des "Berufs des Privatdozenten"; sie ist aber ein Zugangshindernis auf dem Weg zum Beruf eines Hochschullehrers, die jedoch dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird.

26

Die Verpflichtung zur unentgeltlichen Titellehre, d. h. zu einer Lehrtätigkeit, die der Privatdozent allein aufgrund seiner Lehrbefugnis ohne jeden (vergüteten) Lehrauftrag seitens der Hochschule wahrnimmt, ist schon deshalb keine Berufsausübungsregelung, weil die Privatdozentur kein Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist. Das Rechtsinstitut der Privatdozentur ist weitgehend einheitlich landesgesetzlich ausgestaltet; wesentliche Inhalte beruhen aber immer noch auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage. Es ist weder ein Beamten- noch ein Arbeitsverhältnis, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art, das zwischen der Hochschule und dem Habilitierten ohne weiteren Rechtsakt als Folge des Erwerbs der Lehrbefugnis des Habilitierten begründet wird. Der Privatdozent übt zwar ein öffentliches Amt aus, da die Rechte und Pflichten, die mit der Lehrbefugnis verknüpft sind, öffentlichrechtlicher Natur sind (vgl. § 118 Abs. 2 Satz 1, § 117 Abs. 1 Satz 1 BerlHG). Die Privatdozentur erfüllt jedoch typischerweise nicht die Voraussetzungen, an die der verfassungsrechtliche Berufsbegriff im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG geknüpft ist. Danach muß es sich um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit handeln, die als Grundlage der Lebensführung dient (vgl. BVerfGE 7, 377, 397; 54, 301, 313; Urteil vom 23. September 1992 - BVerwGE 91, 24, 31). Die allein aufgrund der Lehrbefugnis, d. h. ohne Lehrauftrag der Hochschule wahrgenommene Lehrtätigkeit des Privatdozenten dient weder Erwerbszwecken, noch ist sie auf Dauer angelegt. Der Status des Privatdozenten und seine hierauf gegründete Mitgliedschaft in der Universität sind üblicherweise nur eine vorübergehende Zwischenstation auf dem Weg zum Universitätsprofessor; wird er nicht hierzu berufen und erlangt er auch nicht z. B. die Stellung eines beamteten Dozenten, so muß er die wirtschaftliche Grundlage seiner Existenz anderweitig suchen.

27

Die Privatdozentur ist auch keine "Ausbildungsstätte" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Die Erlangung der Lehrbefugnis nach erfolgreicher Habilitation mag zwar auf dem Weg zum beruflichen Ziel des Universitätsprofessors einen außerordentlich wichtigen Vorgang, möglicherweise sogar eine faktische Notwendigkeit darstellen. Die dadurch begründete Privatdozentur ist aber kein rechtlich notwendiges Durchgangsstadium, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts Voraussetzung für die Anerkennung als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist (vgl. in diesem Sinne mit weiteren Nachweisen: Urteil vom 23. September 1992, a.a.O.).

28

Die Verpflichtung zur unentgeltlichen Titellehre ist aber deshalb ein Eingriff in den durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Schutzbereich der Freiheit der Berufswahl der Kläger, weil damit eine wichtige Zugangsmöglichkeit zu dem Beruf eines Hochschullehrers reglementiert wird.

29

Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG beschränkt sich nicht auf die rechtliche Ordnung der Ausbildung und des Zugangs zu einem Beruf. Hierunter fällt auch die Wahrnehmung von Chancen, die den Bewerber der erstrebten Berufsaufnahme in erheblicher Weise näherbringen (BVerfGE 59, 172, 210; 84, 34, 54; Urteil des Senats vom 23. September 1992, a.a.O.). Art. 12 Abs. 1 GG gebietet deshalb, Zugangsmöglichkeiten zu einem Beruf tatsächlich und rechtlich möglichst offenzuhalten und Zugangshindernisse nur insoweit zu errichten, wie es durch ein im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (Urteil vom 23. September 1992, a.a.O., S. 33/34).

30

Die Verpflichtung zur unentgeltlichen Titellehre ist ein "Zugangshindernis" auf dem Weg zum Beruf des Universitätsprofessors, jedenfalls für solche Privatdozenten, die den Beruf des Hochschullehrers anstreben und die nicht die Möglichkeit oder die Absicht haben, anderweitig die für eine Berufung erforderliche Berufs- bzw. Lehrerfahrung (vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG) zu erwerben. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

31

Wenn der Habilitierte nicht anderweitig - z. B. als beamteter Dozent - in den Dienst der Hochschule treten und auf diese Weise die erforderliche Lehrerfahrung erlangen kann, ist er faktisch genötigt, als Privatdozent unentgeltlich Lehrveranstaltungen abzuhalten. Denn anders als über die Lehrtätigkeit als Privatdozent kann er sonst bei späteren Berufungsverhandlungen einen Nachweis seiner pädagogischen Eignung oftmals kaum führen. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 HRG, § 100 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG ist diese Eignung aber nachzuweisen, und zwar in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung (Urteil vom 23. September 1992, a.a.O.).

32

Wird in Berufungsverhandlungen der Nachweis von Lehrerfahrungen verlangt, so stellt nicht nur die Verweigerung der Erteilung der Lehrbefugnis, sondern auch die Auferlegung der Verpflichtung, ohne Entgelt Lehrveranstaltungen durchzuführen, ein Zugangshindernis auf dem Weg zum Beruf des Hochschullehrers dar. Die betroffenen Privatdozenten müssen, um ihre Chancen für eine Berufung zum Universitätsprofessor wahrzunehmen, Opfer an Zeit und Aufwand für die Vorbereitung und Abhaltung der Lehrveranstaltungen erbringen, ohne daß dies finanziell abgegolten wird. Wenn den Privatdozenten von der Hochschule nicht in anderer Weise, etwa durch (vergütete) einzelne Lehraufträge, die Fortführung eines bisherigen Amtes als Assistent oder akademischer Rat, die Betrauung mit einer Hochschuldozentenstelle, die Beauftragung mit der Vertretung eines Lehrstuhls oder in ähnlicher Weise die Möglichkeit geboten wird, das "Durchgangsstadium" der Privatdozentur finanziell zu überbrücken und gleichzeitig Lehrerfahrungen zu sammeln, sind sie in der Regel genötigt, ihren Lebensunterhalt (nebenher) auf andere Weise zu verdienen.

33

Dies ist bei den Klägern der Fall. Sie haben im gesamten Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens versichert, ohne daß dies von der Beklagten angezweifelt worden wäre, daß sie nach wie vor trotz der lange zurückliegenden Habilitation die Berufung als Universitätsprofessor anstreben und das Abhalten von Lehrveranstaltungen aufgrund ihrer Lehrbefugnis für sie eine wichtige Voraussetzung für die Ergreifung des Berufs des Universitätsprofessors ist. Ihnen ist auch nicht die Möglichkeit geboten, an der beklagten Hochschule in der dargestellten Form auf andere Weise durch vergütete Lehrveranstaltungen Lehrerfahrungen zu sammeln.

34

Der mit der Auferlegung der unentgeltlichen Lehrverpflichtung verbundene Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) in Form eines bloßen Zugangshindernisses ist dann gerechtfertigt, wenn dadurch ein hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse, das insoweit der Freiheit des einzelnen vorgeht, geschützt wird. Auch ein derart geringer Eingriff darf indessen nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Er muß geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar sein; die Maßstäbe müssen durch Gesetz festgelegt werden (BVerfGE 80, 1, 24; 84, 59, 72). Diesen Anforderungen wird die Verpflichtung zur unentgeltlichen Titellehre gerecht, wenn sie - wie nach der derzeitigen Handhabung - eine Semesterwochenstunde nicht übersteigt.

35

Das Oberverwaltungsgericht hat die Eignung des Eingriffs zum Schutz bestimmter gewichtiger öffentlicher Interessen bejaht. Es hat dies damit begründet, daß der Zweck der den Klägern auferlegten Mindestlehrverpflichtung darin bestehe, mittels einer regelmäßigen Ausübung der Lehrtätigkeit zu gewährleisten, daß die ansonsten kaum in den Hochschulbetrieb eingebundenen Privatdozenten sich ihre im Habilitationsverfahren unter Beweis gestellte Qualifikation als Forscher und Lehrer erhalten, damit sichergestellt sei, daß ihre Lehre den an sie im Interesse der Studierenden zu stellenden Anforderungen entspreche. Diese Bewertung des Inhalts der Lehrverpflichtung, deren Berechtigung als solche zwischen den Verfahrensbeteiligten außer Streit ist und die die Kläger auch nicht zum Gegenstand ihres Feststellungsantrags gemacht haben, ist eine tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Auch im übrigen bestehen an der Eignung der Lehrverpflichtung zur "Qualifikationssicherung" im Hinblick auf den erstrebten Beruf des Hochschullehrers keine Zweifel. Die Berufs- und Lehrerfahrung, die nach den dargelegten hochschulrechtlichen Vorschriften eine Voraussetzung für die Berufung zum Universitätsprofessor ist, kann von den Privatdozenten, die nicht die Absicht oder die Möglichkeit haben, die erforderliche Lehrerfahrung auf andere Weise zu sammeln, sinnvoll nur über die Abhaltung von Lehrveranstaltungen gewonnen werden, die nach Inhalt und Umfang gewissen Mindestanforderungen genügen müssen, um später den Anforderungen des verantwortungsvollen Berufs des Universitätsprofessors gerecht zu werden.

36

Zwar wird durch die Unentgeltlichkeit der Titellehre die Schwere des Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl der Kläger wesentlich erhöht. Das Oberverwaltungsgericht hat aber die Verhältnismäßigkeit auch dieses Eingriffs mit der zutreffenden Begründung bejaht, daß die Tätigkeit im Rahmen der Verpflichtung zur regelmäßigen Lehre auf der sachgerechten Erwägung beruht, daß sie - auch wenn dadurch zugleich eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird - überwiegend im Interesse des Privatdozenten und nicht in demjenigen der Hochschule erfolgt. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht außerdem darauf hingewiesen, daß auch der Gesichtspunkt der sparsamen Verwaltung der Haushaltsmittel es rechtfertigt, keine Vergütung für Lehrveranstaltungen vorzusehen, deren Durchführung ganz überwiegend im Interesse der Privatdozenten liegt.

37

Der Umfang der zu erbringenden unentgeltlichen Leistung der Privatdozenten ist gesetzlich nicht im einzelnen festgelegt, sondern bleibt gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 BerlHG der Bestimmung durch den Leiter der Hochschule vorbehalten. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt der Umfang derzeit bei einer Semesterwochenstunde. Eine Lehrverpflichtung von einer Semesterwochenstunde ist bei Abwägung aller Umstände geeignet, das angestrebte gesetzgeberische Ziel, nämlich zum einen die "Qualifikationssicherung" und zum anderen die Sammlung von hochschulspezifischer Lehrerfahrung, zu erreichen. Sie ist nach dem gesamten Vortrag der Verfahrensbeteiligten ausreichend, um den Klägern die notwendige Praxis und Erfahrung in ihrer Lehrtätigkeit zu vermitteln.

38

Diese Belastung ist den Klägern auch noch zuzumuten. Ihre damit verbundene zeitliche Inanspruchnahme hält sich noch in engen Grenzen und ermöglicht es ihnen ohne größere Schwierigkeiten, daneben noch andere Tätigkeiten auszuüben, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß den Klägern darüber hinaus hinsichtlich des Inhalts der von ihnen abzuhaltenden Lehrveranstaltung von der Beklagten keine Vorgaben gemacht werden können. § 118 Abs. 1 Satz 2 BerlHG verlangt von der Lehrtätigkeit lediglich eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule. Hinzu kommt, daß - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die unentgeltliche Titellehre keine erzwingbare Pflicht, sondern lediglich eine Obliegenheit ist, die allenfalls dazu führen kann, daß dann, wenn der Privatdozent während zweier aufeinanderfolgender Semester ohne Zustimmung der Hochschule den Lehrverpflichtungen nicht nachkommt, die Lehrbefugnis entzogen werden kann, ohne daß dies Einfluß auf seine Lehrbefähigung hat (§§ 118, 117 Abs. 2 Nr. 2 BerlHG). Insofern unterscheidet sich der Fall grundlegend von demjenigen, der dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1980 (BVerfGE 54, 251, 266 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 349/75]) zugrunde lag und in dem das Bundesverfassungsgericht in der zeitlich erheblichen (unentgeltlichen) Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Tätigkeit als Vormund einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung gesehen hatte. Vorliegend ist im Unterschied dazu mit der Verpflichtung zur unentgeltlichen Titellehre nur eine geringe zeitliche und arbeitsmäßige Belastung der Kläger verbunden.

39

Allerdings wäre die Grenze des Zulässigen dann überschritten, wenn die unentgeltliche Lehrverpflichtung mehr als eine Semesterwochenstunde, also mehr als ein Achtel des Lehrdeputats eines Universitätsprofessors, betragen würde. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Es sind keine Gründe vorgetragen worden, die die Notwendigkeit einer größeren Zahl von Pflichtlehrveranstaltungn rechtfertigen könnten. Sie wäre den Klägern auch nicht zuzumuten. Die Ausgestaltung der Privatdozentur als nebenberufliche unentgeltliche Tätigkeit zwingt - wie dargelegt - die Kläger, denen an ihrer Hochschule keine vergüteten Lehrtätigkeiten übertragen worden sind, dazu, den Lebensunterhalt auf andere Weise zu verdienen. Deshalb muß sichergestellt werden, daß ihnen die weit überwiegende Arbeitszeit zu ihrer eigenverantwortlichen Verfügung verbleibt. Das wäre nach aller Erfahrung nicht mehr gewährleistet, wenn die Obergrenze von einer Semesterwochenstunde überschritten würde.

40

Außerdem muß sichergestellt sein, daß die Pflicht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen ohne Vergütung dann entfällt, wenn die Kläger bei der beklagten Hochschule andere, vergleichbare (vergütete) Lehrveranstaltungen durchführen. Der mit der unentgeltlichen Titellehre verfolgte Zweck, die Lehrbefähigung der Privatdozenten durch entsprechende Übung aufrechtzuerhalten und zu vervollkommnen, gebietet es, andere Lehrtätigkeiten anzurechnen, die nach Art und Umfang gleichermaßen geeignet sind, diesen Zweck zu erfüllen. Eine solche anrechenbare Lehrtätigkeit üben die Kläger bei der Beklagten aber nicht aus.

41

Die Tatsache, daß der Umfang der unentgeltlichen Titellehre nicht gesetzlich festgelegt ist, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 118 Abs. 2, § 117 Abs. 1 Satz 2 BerlHG haben die Privatdozenten regelmäßige Lehrveranstaltungen durchzuführen; den Umfang der Lehrverpflichtungen regelt der Leiter oder die Leiterin der Hochschule. Daraus ergibt sich, daß die Hochschulleiter zwar einen Ermessensspielraum haben, der durch den Gesetzgeber nicht im einzelnen eingeschränkt ist. Diese Vorschriften sind trotzdem noch bestimmt genug. Konkrete Anhaltspunkte und zugleich Ermessensschranken für eine verfassungsgerechte, verhältnismäßige Regelung der unentgeltlichen Titellehre können nämlich aus dem herkömmlichen Begriff der Privatdozentur entnommen werden, von dem auch der Berliner Gesetzgeber ersichtlich ausgegangen ist. Dieser ist - wie dargelegt - dadurch gekennzeichnet, daß die allein aufgrund der Lehrbefugnis ausgeübte Lehrtätigkeit des Privatdozenten typischerweise unentgeltlich, nebenberuflich, nicht auf Dauer und nicht als Existenzgrundlage, sondern nur als "Durchgangsstation" für den Beruf eines Hochschullehrers ausgeübt wird. Daraus können Inhalt und Umfang einer zulässigen Regelung der unentgeltlichen Titellehre in dem oben dargestellten Sinne entnommen werden. Es wäre danach unverhältnismäßig, weil unzumutbar, wenn der Privatdozent, der seinen Lebensunterhalt auf andere Weise verdienen muß, gezwungen wäre, in einem zeitlich nicht vertretbaren Umfang unentgeltlich Lehrveranstaltungen durchzuführen, oder wenn ihm die Anrechnung anderer vergleichbarer Lehrveranstaltungen verweigert würde. Diese Grenzen sind vorliegend eingehalten worden.

42

Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht sowohl einen Eingriff in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) als auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) im Vergleich zu den anderen Lehrkräften der Hochschule verneint.

43

Die landesgesetzlichen Regelungen über die unentgeltliche Lehrverpflichtung greifen deshalb nicht in das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit der Kläger ein, weil es ihnen dadurch nicht verwehrt wird, wissenschaftlich tätig zu sein. Es werden ihnen dadurch keinerlei Vorgaben inhaltlicher oder organisatorischer Art gemacht. Sie werden im Gegenteil durch die Lehrverpflichtung angehalten, sich in der wissenschaftlichen Lehre zu betätigen.

44

Durch den Vergütungsausschluß werden die Kläger auch nicht in gleichheitswidriger Weise (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber den Angehörigen des hauptberuflichen wissenschaftlichen Lehrpersonals und den Lehrbeauftragten benachteiligt, die für ihre Lehrveranstaltung eine Vergütung erhalten. Es bestehen nämlich zu diesen Gruppen Unterschiede, die nach Art und Gewicht eine verschiedenartige gesetzliche Regelung der Vergütung rechtfertigen. Die Angehörigen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Lehrbeauftragten nehmen nämlich die den Hochschulen obliegende öffentliche Aufgabe der Bereitstellung eines bestimmten Lehrangebots wahr und sind dementsprechend bei der Durchführung ihrer Lehrveranstaltungen nicht autonom. Ihnen werden Lehrveranstaltungen mit bestimmter Thematik zugewiesen. Auch unterliegen sie der Aufsicht der zuständigen Hochschulgremien, ob bei der inhaltlichen und methodischen Ausgestaltung die Grenzen der Lehrfreiheit eingehalten worden sind. Diesen Beschränkungen unterliegen die Privatdozenten nicht. Die Unterschiede haben ein solches Gewicht, daß eine unterschiedliche Vergütungsregelung sachlich gerechtfertigt ist, wenn die Verpflichtung zur unentgeltlichen Lehre den zeitlichen Rahmen von einer Semesterwochenstunde nicht überschreitet.