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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.10.1990, Az.: BVerwG 4 B 44.90

Beseitigung bestimmter gartengestalterischer Maßnahmen auf einem Grundstück; Baupolizeiliches Einschreiten des beeinträchtigten Nachbarn bei Verstößen gegen nachbarschützende Bestimmungen des öffentlichen Baurechts; Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei Verletzung nachbarschützender Bestimmungen; Hinnahme des bestehenden Zustands des Beklagten auf Grund des Vertrauensschutzes; Hinnahme der Auslegung bauordnungsrechtlicher Vorschriften des Landesrechts durch das Revisonsgericht ; Verfahrensfehlerhafte konkrete Feststellung des Grads der Wertminderung des klägerischen Grundstücks; Stellen eines neuen genehmigungsfähigen Bauantrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.10.1990
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 44.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.11.1989 - AZ: 11 A 195/88

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1989 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger und der Beigeladene sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Düsseldorf, H. Straße 17 bzw. 15, die jeweils in offener Bauweise zu Wohnzwecken genutzt werden. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Beseitigung bestimmter gartengestalterischer Maßnahmen auf dem Grundstück des Beigeladenen. Das Berufungsgericht hat den beklagten Oberstadtdirektor verurteilt, dem Beigeladenen aufzugeben, die auf seinem Grundstück in der nördlichen Gartenhälfte errichteten Stützmauern und vorgenommenen Anschüttungen zu beseitigen, soweit sie nicht in einzelnen näher bezeichneten Teilen genehmigt worden sind. Es hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beigeladenen hat keinen Erfolg; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden.

2

1.

Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung der berufungsgerichtlichen Entscheidung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3

a)

Die Beschwerde trägt vor, das Berufungsgericht sei von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 1960 - BVerwG 1 C 42.59 - (NJW 1961, 793) abgewichen, indem es die Rechtsauffassung vertreten habe, daß dann, wenn durch die Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage zugleich Nachbarrechte verletzt würden, regelmäßig nur die Entscheidung für ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde ermessensgerecht sei. Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß Verstöße gegen nachbarschützende Bestimmungen des öffentlichen Baurechts nicht ohne weiteres einen voll ausgebildeten Rechtsanspruch des in geschützten Rechten beeinträchtigten Nachbarn auf baupolizeiliches Einschreiten begründeten.

4

Die Rüge ist nicht begründet. In dem Verwaltungsrechtsstreit, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 1960 (a.a.O.) zugrunde lag, hatte das Berufungsgericht in Anwendung von Landesrecht (Berliner Bauordnung) entschieden, die Baupolizei sei zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände zwar im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens berechtigt, dazu aber nicht strikt verpflichtet; bei Verletzung auch nachbarschützender Bestimmungen des öffentlichen Baurechts habe der Nachbar einen Rechtsanspruch nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht aber auf ein bestimmtes Handeln der Baupolizei. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung unter Hinweis auf die §§ 137 Abs. 1 und 173 VwGO in Verbindung mit §§ 562 ZPO hingenommen, soweit sie aus irrevisiblem Recht hergeleitet worden sei. Es hat dazu weiter ausgeführt, daß Bundesrecht den Landesgesetzgeber nicht hindere, der Baupolizei Ermessensfreiheit zu geben. Allerdings könne unter besonderen Voraussetzungen der an sich nur auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde gehende Rechtsanspruch im praktischen Ergebnis einem strikten Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln gleichkommen. Hinsichtlich solcher "besonderer Voraussetzungen" hat das Bundesverwaltungsgericht "die Schwere der Störung oder Gefährdung" ausdrücklich "neben anderen Umständen" nur beispielhaft erwähnt. Damit ist nicht etwa bundesrechtlich festgelegt, daß nur die genannten Merkmale die Annahme rechtfertigen können, das Ermessen sei auf Null geschrumpft. Vielmehr steht außer Frage, daß die landesgesetzliche Bauordnung hinsichtlich der Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung für eine Auslegung offen ist, die das Revsisionsgericht hinzunehmen hat.

5

Übrigens hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine Ermessensreduzierung wegen der Verletzung von Nachbarrechten nicht "strikt", sondern nur "regelmäßig" angenommen. Nach seiner Auffassung können gleichwohl besondere Gründe - hier z.B. des Vertrauensschutzes - ausnahmsweise die Hinnahme des bestehenden Zustandes durch den Beklagten rechtfertigen (vgl. BU S. 12). Daß diese nach Meinung des Berufungsgerichts hier nicht gegeben sind, betrifft den vorliegenden Einzelfall, so daß auch von daher eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht kommt.

6

b)

Soweit die Beschwerde eine Abweichung der berufungsgerichtlichen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = BauR 1987, 70) rügt, ist sie unzulässig. Sie räumt in ihrer Begründung selbst ein, daß es im vorliegenden Fall um die nachbarschützende Wirkung von Vorschriften des Bauordnungsrechts (§ 7 BauONW 1970 bzw. § 6 BauONW 1984) geht, mit denen sich das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) nicht befaßt hat. Einen allgemeinen - auch für das Landesrecht verbindlichen - Rechtsgrundsatz, daß der Nachbarschutz nur bei qualifizierten Verstößen bestehe, hat der Senat in jener Entscheidung nicht aufgestellt. Er hat lediglich - wie sich insbesondere aus dem Zitat in der Beschwerdebegründung S. 5/6 ergibt - darauf hingewiesen, daß Drittschutz nicht in jedem Fall ohne Rücksicht auf den Grad der Beeinträchtigung zu gewähren, sondern daß dies eine Frage der Auslegung der einschlägigen Vorschrift sei. Davon ist das Berufungsgericht offensichtlich nicht abgewichen. Seine Auslegung bauordnungsrechtlicher Vorschriften des Landesrechts hat das Revisionsgericht - wie bereits erwähnt wurde - hinzunehmen.

7

2.

Die Revision ist ferner nicht wegen einer der von der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

8

a)

Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise den Grad der Wertminderung des klägerischen Grundstücks nicht konkret festgestellt. Welche Anforderungen insofern zu stellen seien, habe das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Urteil vom 19. September 1986 (a.a.O.) dargelegt.

9

Die Rüge hat keinen Erfolg. Welche Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Tatsachengerichts zu stellen sind, folgt aus der materiellrechtlichen Rechtsauffassung dieses Gerichts, hier insbesondere zu den Voraussetzungen des Nachbarschutzes. Diese ist aus den vom Berufungsgericht bezeichneten Vorschriften der nordrhein-westfälischen Bauordnung hergeleitet worden und nicht aus § 31 Abs. 2 BBauG, dessen Anwendung dem Urteil des Senats vom 19. September 1986 (a.a.O.) zugrunde lag. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht bei der Anwendung irrevisiblen Bauordnungsrechts lediglich vorausgesetzt, daß die Kläger "spürbar im Sinne einer Wertminderung in ihrem Eigentum" verletzt werden. Welchen Grad die Wertminderung im einzelnen erreicht, ist danach offensichtlich nicht Voraussetzung. Von dieser - für das Revisionsgericht bindenden - Rechtsauffassung ausgehend (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549, 562 ZPO) war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, Einzelheiten dazu weiter aufzuklären.

10

Abgesehen davon legt die Beschwerde nicht dar, mit welchen Beweismitteln eine weitere Beweisaufnahme hätte stattfinden müssen und in welcher Weise das voraussichtliche Beweisergebnis sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgewirkt hätte. Ihre Kritik, das Oberverwaltungsgericht habe in keiner Weise berücksichtigt, daß aufgrund der von ihm selber festgestellten starken Hanglage ohnehin eine starke Einsichtmöglichkeit in die hinteren Grundstücksbereiche bestünden, reicht hierzu nicht aus. Hiermit wird lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angegriffen, ohne daß damit den Darlegungserfordernissen an eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) entsprochen worden ist.

11

b)

Die Beschwerde macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es ohne hinreichende Feststellungen angenommen habe, daß die Anschüttung über eine Länge von mehreren Metern über zwei Meter höher als die natürliche Geländeoberfläche sei. Welche Höhe die Anschüttungen gegenüber dem ursprünglich vorhandenen Geländeniveau aufwiesen, lasse sich nicht im Rahmen einer Ortsbesichtigung feststellen, weil dort die natürliche Geländeoberfläche nicht mehr sichtbar sei. Den wahren Höhenunterschied habe das Berufungsgericht durch ein Sachverständigengutachten feststellen müssen, das der Beigeladene bereits erstinstanzlich beantragt habe.

12

Auch diese Rüge ist nicht begründet. Die von der Beschwerde aufgegriffenen Darlegungen des Berufungsgerichts (vgl. BU S. 10/11) erscheinen - wie die einleitenden Worte "Im übrigen" offenbaren - lediglich als eine ergänzende Begründung, welche die Entscheidung letztlich nicht beeinflußt. In dem Satz davor ist zwar nur von den Stützmauern die Rede; ohne diese ist die Anschüttung jedoch schlechterdings nicht denkbar. Wenn schon die Stützmauer nach der Landesbauordnung unzulässig ist, muß dies innerhalb der geringen Abstandsfläche von drei Metern ohnehin auch die Anschüttung ergreifen, weil sonst. die Bodenmassen auf das Grundstück des klagenden Nachbarn stürzen. Abgesehen davon trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen lediglich auf die Ortsbesichtigung gestützt hat. Vielmehr ist in der berufungsgerichtlichen Entscheidung (a.a.O.) zusätzlich auf die von den Klägern und dem Beigeladenen vorgelegten Fotografien und den vom Beigeladenen zu den Akten gegebenen Ausführungsplan verwiesen. Die Behauptung der Beschwerde, aus dem Ausführungsplan ergebe sich, daß dieser Höhenunterschied an keiner Stelle erreicht werde, ist nicht substantiiert.

13

c)

Die Beschwerde rügt ferner, daß das Oberverwaltungsgericht nicht aufgeklärt habe, wann dem Beigeladenen bekanntgeworden sei, daß die Kläger gegen das Vorhaben Bedenken geltend gemacht hätten. Auch diese Rüge ist nicht begründet.

14

Zwar trifft es zu, daß in dem Tatbestand des berufungsgerichtlichen Urteils (S. 4) lediglich festgestellt worden ist, daß der Kläger den beklagten Oberstadtdirektor während der Bauarbeiten auf die Errichtung der Stützmauern hingewiesen habe. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, daß die Kläger nicht auch gegenüber dem Beigeladenen ihre Einwendungen kundgetan hätten. Dies hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung (S. 12) angenommen, ohne sich damit zu seinen - insofern unvollständigen - Ausführungen im Tatbestand des Urteils in Widerspruch zu setzen. Daß die Einstellung der Kläger auch dem Beigeladenen von Anfang an klar sein mußte, stand offensichtlich außer Frage. Dies ergibt sich insbesondere aus den Verwaltungsvorgängen und dem dazu gehörenden Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 1985 - 7 O 223/83 -, Daraus ist zu entnehmen, daß die Kläger gegen die 1983 errichtete Mauer unverzüglich - wenngleich zunächst im Zivilrechtswege - vorgegangen sind. Davon konnte auch das Berufungsgericht ausgehen und war deshalb nicht gehalten, hierzu weitere Aufklärungen vorzunehmen.

15

d)

Die Beschwerde rügt zu unrecht, das Berufungsgericht sei unter Verletzung des § 88 VwGO im Tenor seines Urteils über den klägerischen Antrag hinausgegangen. Zwar ist im Antrag der Kläger von der "vorgenommenen Anschüttung", im Tenor der berufungsgerichtlichen Entscheidung indes von "Anschüttungen" die Rede. Aus den Gründen des berufungsgerichtlichen Urteils ergibt sich jedoch eindeutig, daß der Wechsel vom Singular zum Plural ohne inhaltliche Bedeutung ist. Es geht jeweils nur um die Anschüttung im Anschluß an die Balkon-Terrasse, die aus mehreren Stützmauern und Anschüttungen dazwischen besteht. In diesem Sinne ist auch auf Seite 12 des berufungsgerichtlichen Urteils von der "umstrittenen Anlage" auf dem Grundstück des Beigeladenen die Rede. Die sich daran anschließende Überlegung des Berufungsgerichts, Anlageteile mit genügendem Grenzabstand aus der Verpflichtung des Beklagten zum Einschreiten auszunehmen, betreffen die Frage, ob der Antrag der Kläger etwa nur zu einem Teil begründet ist. Dies wird verneint und die Klage in vollem Umfang - aber keineswegs darüber hinaus - für begründet gehalten.

16

e)

Dem berufungsgerichtlichen Verfahren fehlte ferner nicht - wie die Beschwerde weiter geltend macht - die erforderliche Spruchreife. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, eine baurechtlich zulässige Umgestaltung der Anlage - auch wenn diese möglich ist - selbst zu ermitteln und die Verpflichtung des Beklagten zum Einschreiten entsprechend zu begrenzen. Nach dem Charakter der gärtnerischen Anlage auf dem Grundstück des Beigeladenen sind die Einzelheiten der Gestaltung stark von individuellen Vorstellungen geprägt. Deshalb muß es dem Beigeladenen vorbehalten bleiben, eine andere Lösung vorzuschlagen und einen neuen genehmigungsfähigen Bauantrag zu stellen.

17

f)

Das Oberverwaltungsgericht mußte ferner nicht aufklären, inwieweit sich der von den Klägern beanstandete "Feldherrenhügel" innerhalb der Abstandsflächen befindet. Auf die Ermittlung dieser Umstände kam es für das Berufungsgericht nicht an, weil es die Anlage als eine gestalterische und gärtnerische Einheit bewertet hat. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rügt, ist damit ein Grund, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnte, nicht dargetan. Zudem geht diese Rüge daran vorbei, daß das Berufungsgericht dem Beigeladenen die Möglichkeit offengelassen hat, durch Vorschläge zur Neugestaltung der Anlage einer totalen Beseitigung vorzubeugen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Lemmel