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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1992, Az.: BVerwG 3 C 27.91

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1992
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 27.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 17.10.1985 - AZ: 25 B 84 A.1261
BVerwG - 03.08.1989 - AZ: BVerwG 3 C 7.86
EuGH - 16.04.1991 - AZ: C-347/89

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. April 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. März 1984 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 1985 sind unwirksam.

Die Klägerin einerseits und der beklagte Freistaat andererseits tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten behält jeder Beteiligte auf sich.

Gründe

1

Nachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO das Verfahren einzustellen, das angefochtene Urteil - sowie das Urteil 1. Instanz - für unwirksam zu erklären und gemäß § 161 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten auf die Beteiligten so zu verteilen, wie es der außergerichtliche Vergleich vorsieht. Von einer Kostenerstattung zugunsten des Beigeladenen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) sieht der Senat schon deshalb ab, weil der Beigeladene auch kein Kostenrisiko auf sich genommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 170.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Dickersbach
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski