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§ 4f RDG - Sektorenübergreifender Datentransfer und Datenauswertung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Die vom Rettungsdienst angefahrenen Krankenhäuser geben der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5b Absatz 1 erforderlichen Auskünfte und übermitteln hierzu die im Krankenhaus zur Weiterbehandlung von Patientinnen und Patienten, die der Rettungsdienst übergeben hat, erhobenen Patientendaten, soweit diese zum Zweck der Qualitätssicherung, zu Abrechnungszwecken, der Beschwerdebearbeitung, zu Beweiszwecken in gerichtlichen Verfahren oder in Bezug auf medizinisch wissenschaftliche Fragestellungen der Notfallrettung und des Notfalltransportes erforderlich sind. Dies gilt entsprechend für die Aufgabenträger und weiteren Beteiligten nach § 5 hinsichtlich der von diesen erhobenen Einsatzdokumentation.

(2) Die Krankenhäuser richten nach den Vorgaben der Berliner Feuerwehr eine digitale Schnittstelle ein.

(3) Der Auskunftsanspruch besteht auch gegenüber der Rechtsmedizin und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, in die der Transport erfolgt.

(4) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne von Absatz 1 und 3 ist zu den genannten Zwecken zulässig, soweit der Zweck nicht auch mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten entgegenstehen. Soweit die Möglichkeit besteht, den Zweck mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten zu erreichen, ist die Verarbeitung nur mit diesen Daten zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 und 3 verpflichteten Einrichtungen des Gesundheitswesens, in die der Transport erfolgt ist, übermitteln auf Anfrage der Berliner Feuerwehr, der Aufgabenträger und weiterer Beteiligter nach § 5 die erhobenen Patientendaten, soweit diese zum Zwecke der Abrechnung der Gebühren und Entgelte erforderlich sind. Der Auskunftsanspruch nach Satz 1 besteht auch für die Berliner Feuerwehr gegenüber den Aufgabenträgern und weiteren Beteiligten.

(6) Die Aufgabenträger und weiteren Beteiligten nach § 5 geben der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5b Absatz 1 erforderlichen Auskünfte und übermitteln hierzu die Daten der eingesetzten Dienstkräfte, soweit diese zum Zweck der Qualitätssicherung, der Beschwerdebearbeitung, zu Beweiszwecken in gerichtlichen Verfahren oder in Bezug auf medizinisch wissenschaftliche Fragestellungen der Notfallrettung erforderlich sind.

(7) Bei der Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten sind die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 einzuhalten.

(8) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst stellt der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung die für die Krankenhaus- und Notfallversorgung relevanten Daten für die sektorenübergreifende Notfallversorgung und die Versorgungsforschung aus dem Bereich des Rettungsdienstes zur Verfügung. Soweit die Möglichkeit besteht, den Zweck mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten zu erreichen, ist die Verarbeitung nur mit diesen Daten zulässig.