Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1973, Az.: 2 StR 451/72
Geltung des Verwertungsverbots bei der Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung; Anforderungen an die Prüfung der einzelnen Nummern des § 60 Absatz 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1973
- Aktenzeichen
- 2 StR 451/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11970
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 02.06.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 25, 100 - 104
- JZ 1973, 326-327 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 424 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1008 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1973, 523-524 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u.a.
Prozessführer
Metzgermeister Rudolf E. aus St. A. H., geboren am ... 1926 in P.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Das Revisionsgericht hat Verstöße gegen das Verwertungsverbot.in § 49 Abs. 1 BZRG auf die Sachrüge hin zu beachten.
- b)
Die Voraussetzungen der einzelnen Nummern des § 60 Abs. 2 BZRG sind für jede Eintragung gesondert zu prüfen.
- c)
Das Verwertungsverbot gilt auch bei der Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und
die Richter Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Schauenburg
in der Sitzung vom 10. Januar 1973
an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. Juni 1972 im Ausspruch über die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich hat es ihm mit einer Sperrfrist von einem Jahr die Fahrerlaubnis entzogen und den Führerschein eingezogen. Die Revision des Angeklagten, die in zulässiger Weise auf den Ausspruch über die Maßregel der Sicherung und Besserung beschränkt ist, hat Erfolg.
1.
Auf die Ungeeignetheit des Angeklagten zur Führung von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 42 m Abs. 1 StGB schließt die Strafkammer "in erster Linie aus dem Hergang der Tat selbst". Darüber hinaus stützt sie ihre Entscheidung aber auch auf eine Würdigung der in der Tat zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit des Angeklagten, indem sie auf eine am 14. Mai 1957 ausgesprochene Vorverurteilung zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis wegen im wesentlichen gleichliegender Straftaten Bezug nimmt.
Zu der Prüfung der Frage, ob die Strafkammer durch die Verwertung der Vorstrafe gegen § 49 Abs. 1 BZRG verstoßen hat, ist der Senat auf Grund der von dem Angeklagten erhobenen Sachrüge - sie befaßt sich ausschließlich mit der Auslegung des § 42 m StGB - befugt. Denn die Beachtung der genannten Vorschrift wird - zumindest in erster Linie - vom sachlichen, nicht vom Verfahrensrecht gefordert.
Das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG zielt nach seinem eindeutigen Wortlaut darauf ab, dem Verurteilten jeglichen Nachteil aus getilgten oder tilgungsreifen Strafen samt den ihnen zugrunde liegenden Taten zu ersparen, sofern nicht eine der Ausnahmeregelungen in § 49 Abs. 2, § 50 BZRG eingreift. Daß mit dieser Regelung, soweit sie auch die Verwertung in einem neuen Strafverfahren verbietet, entgegen der Absicht des Gesetzgebers die Resozialisierung des erneut gestrauchelten Verurteilten nicht gefördert werden kann, ändert nichts an ihrer Klarheit (vgl. Dreher, JZ 1972, 618). Sie schneidet aus dem Bereich des tatsächlich Bestehenden einen Teil heraus, der bei der Beurteilung anderer Lebenssachverhalte jeder Würdigung - auch durch die Gerichte - verschlossen sein soll. Ein solches unmittelbares gesetzliches Verwertungsverbot, das noch weiter reicht als die Verbote in § 428 Abs. 2 AO und § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl I S. 949), mag zwar stets auch ein Beweisverfahrensverbot enthalten (so Kleinknecht, StPO, 30. Aufl., Einl. 1 J g für die genannten Vorschriften). Dies aber nur deshalb, weil sich auf einen Sachverhalt, dessen Verwertung für die Urteilsfindung ohnehin verboten ist, ein Beweisverfahren selbst dann nicht richten darf, wenn es im übrigen mit zulässigen Mitteln und in gehörigen Formen betrieben wird. Im Kern betrifft das Verbot gleichwohl nicht das Verfahren. Es handelt sich nicht - zumindest nicht in erster Linie - um eine Norm, die bestimmt, "auf welchem Wege der Richter zur Urteilsfindung berufen" ist (vgl. BGHSt 19, 273, 275). Denn seine allgemeine Fassung schließt es auch für den Bereich des Strafprozesses aus, es als bloße Weisung an die Strafverfolgungsbehörden aufzufassen, sich - soweit kein Ausnahmetatbestand vorliegt - jeder Maßnahme zu enthalten, die auf die Einbeziehung getilgter oder tilgungsreifer Strafen in das Verfahren gerichtet ist; vielmehr beansprucht es danach Geltung ohne Rücksicht darauf, ob es solcher Maßnahmen verfahrensrechtlicher Natur überhaupt bedarf. Auch Vorstrafen, deren Vorhandensein nicht bewiesen werden muß, etwa weil die ihnen zugrunde liegenden Taten so großes Aufsehen erregt haben, daß sie auch nach ihrer Tilgung noch allgemein und damit auch gerichtsbekannt sind, dürfen nicht verwertet werden. In dieser Absolutheit des Gebotes, bestimmte Tatsachen unbeachtet - nicht nur unerforscht - zu lassen, zeigt sich die Zugehörigkeit des § 49 BZRG zum sachlichen Recht.
Soweit § 49 BZRG die Verwertung der getilgten oder tilgungsreifen Vorstrafen bei der Strafzumessung verbietet, hat der Bundesgerichtshof Verstöße hiergegen schon bisher auf die Sachrüge hin beanstandet (BGHSt 24, 378; Beschluß vom 24. Juli 1972 - 3 StR 187/72 -; ständige Praxis aller Senate). Mit der vorliegenden Entscheidung ist nunmehr auch die in den Entscheidungen vom 18. Oktober 1972 (BGHSt 25, 24) und vom 8. November 1972 - 3 StR 85/72 - offengebliebene Frage, ob eine verbotene indizielle Verwertung getilgter oder tilgungsreifer Strafen als Sachmangel anzusehen ist, in bejahendem Sinne erledigt.
2.
Die nach alledem gebotene Prüfung, ob die Strafkammer das Bundeszentralregistergesetz beachtet hat, führt zur Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung. Denn die Strafkammer hat zur Begründung dieser Maßnahme eine länger als zehn Jahre zurückliegende Strafe unter drei Jahren mit herangezogen, die nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BZRG nicht in das Zentralregister übernommen worden ist und daher nach §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden darf.
Die Anwendung des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BZRG auf die im Urteil verwertete Vorstrafe scheitert nicht daran, daß der Angeklagte außerdem im Jahre 1959 zu zwei Gesamtstrafen von einem Jahr und von zehn Monaten verurteilt worden ist. Zwar überschreitet die Summe der innerhalb der zehnjährigen Frist des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BZRG erkannten Strafen damit den Zeitraum von drei Jahren. Doch ist dies ohne Belang. Denn § 60 Abs. 2 Nr. 3 BZRG bezieht sich, ebenso wie die übrigen Nummern dieses Absatzes, auf die einzelne Verurteilung mit der Folge, daß jede Vorstrafe, bei der die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, erfaßt wird. Weitere Eintragungen im Strafregister sind - abgesehen von § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG - außer Betracht zu lassen. Für sie ist jeweils gesondert zu prüfen, ob sie in das Zentralregister übernommen werden (BayObLG MDR 1972, 713).
Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung. Sie wird durch einen Blick auf die in der Wortwahl mit § 60 BZRGübereinstimmenden Regelungen in den §§ 32 und 44 BZRG bestätigt. Die erste dieser Vorschriften bestimmt die Fristen, nach deren Ablauf Verurteilungen nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, die zweite die Straftilgungsfristen. Daß beide Bestimmungen die einzelne Vorstrafe je für sich meinen, wird in § 36 Abs. 1 und § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG deutlich, wonach bei mehreren Eintragungen die Fristen für jede von ihnen abgelaufen sein müssen, damit die Strafen im Führungszeugnis nicht mehr erscheinen oder getilgt werden. Es erscheint ausgeschlossen, daß § 60 BZRG trotz übereinstimmender Wortwahl eine abweichende Bedeutung haben sollte. Auch die Entstehungsgeschichte des Bundeszentralregistergesetzes gibt dafür keinerlei Anhalt.
Daß das Verwertungsverbot auch gilt, wenn die Voraussetzungen einer Maßregel der Sicherung und Besserung zu prüfen sind, unterliegt angesichts des uneingeschränkten Wortlauts des § 49 Abs. 1 BZRG und des Fehlens gegenteiliger Anhaltspunkte in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift keinem Zweifel. Eine Ausnahme gilt nach § 50 Nr. 2 BZRG nur, wenn es um den Geisteszustand des Betroffenen geht, dessen Beurteilung zu einer Unterbringung nach § 42 b StGB führen kann.
Willms
Müller
Baumgarten
Schauenburg