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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1973, Az.: III ZR 202/71

Entschädigung für die Versagung einer wasserrechtlichen Erlaubnis als Voraussetzung für Kiesabbau; Gefährdung der Wasserversorgung durch Kiesabbau; Streit um die Gewährung einer Enteignungsentschädigung; Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Gebietskörperschaft Gemeinde; Kiesgewinnung und Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis; Nicht ohne Entschädigung hinzunehmende Eigentumsbeschränkung; Objektive Nutzungsmöglichkeit und deren Einschränkung als Beurteilungsmaßstab; Wasserrechtliche Genehmigung und Enteignung; Verfassungswidrigkeit von Enteignungsgesetzen; Grundsätze der Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Versagung von Kiesabbau

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1973
Aktenzeichen
III ZR 202/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 20.09.1971

Prozessführer

Landeshauptstadt M.
vertreten durch den Oberbürgermeister

Prozessgegner

Eheleute Paul und Klothilde Ba., M., Pf.platz ...

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1973
durch
die Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. September 1971, zugestellt an Verkündungs Statt am 22. September 1971, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Eigentümer des 21,9220 ha großen Waldgrundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung P., das ein abbauwürdiges Kiesvorkommen enthält. Sie fordern Entschädigung, weil die wasserrechtliche Erlaubnis für den Kiesabbau zum Schütze des städtischen Wasserwerks Tr. versagt worden ist.

2

In der Nähe des Grundstücks werden an drei Stellen seit längerer Zeit von den Firmen Pi. Mä., und R. K. gewonnen. Die Firma RGZ hat das von ihr ausgebeutete Grundstück Fl.Nr. ..., das ebenfalls im Walde liegt, von den Eltern des Klägers 1930/39 zur Kiesgewinnung erworben; sie hat hier für im Jahre 1939 und unter dem 9. Oktober 1959 die erforderlichen Genehmigungen erhalten.

3

Durch Gemeindeverordnung vom 5. August 1959 (Amtsblatt der Landeshauptstadt M. S. 121) unterstellte die Beklagte u.a. die Waldgebiete bei Tr. dem Landschaftsschutz. Diese Anordnung wurde durch die GemeindeVO vom 9. Oktober 1964 (Amtsblatt der Landeshauptstadt M. Sondernummer vom 20. Oktober 1964) ersetzt. Nach der VO vom 5. August 1959 war die Anlage von Kiesgruben im Landschaftsschutzgebiet verboten, Jedoch konnten Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Nach der VO vom 9. Oktober 1964 bedarf die Anlage von Kiesgruben der vorgängigen Erlaubnis. Das Grundstück der Kläger und die Kiesgrube R. liegen im Landschaftsschutzgebiet.

4

Das Wasserwerk Trudering wurde in den Jahren 1948/1950 gebaut. Am 21. Dezember 1959 wurde eine wasserrechtliche Erlaubnis für drei Vertikalbrunnen erteilt. In den Jahren 1960/1962 wurde das Wasserwerk um einen Horizontalbrunnen und durch den Ausbau eines Vertikalbrunnens erweitert. Eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung wurde für die Erweiterung bisher nicht erteilt, ein Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt. Durch die Erweiterung vergrößerte sich der Einzugsbereich des Wasserwerks so, daß jetzt das Grundstück Fl. Nr. L. mindestens zum. Teil erfaßt wird. In einem vom Bayerischen Landesamt für Wasserversorgung und Gewässerschutz gefertigten Plan sind das ganze Grundstück Fl. Nr. ... und die Kiesgrube Roth (FlNr. 2232) in die vorgesehene weitere Schutzzone einbezogen.

5

Am 9. Februar 1960 wendete sich die Firma M. wegen der Ausbeutung des Grundstücks Fl. Nr. ... an die städtische Lokalbaukommission. Diese antwortete mit Schreiben vom 3. Januar 1961, das Grundstück liege im Landschaftsschutzgebiet, auch sei das Waldgebiet Tr. Einzugsgebiet des Wasserwerks Tr. Die geplante Verwertung widerspreche der Gemeindeverordnung vom 5. August 1959. Ausnahmegenehmigungen für Kiesgruben lasse die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (Oberste Baubehörde) vom 26. März 1956 über Kies- und Sandgruben und Steinbrüche nicht zu.

6

Mit notariellem Vertrag vom 5. September 1961 räumten die Kläger der Firma R. das Recht ein, aus dem Grundstück Fl. Nr. ... den gesamten vorhandenen Kies zu entnehmen, und bestellten ihr eine entsprechende Dienstbarkeit. Als Entgelt zahlte ihnen die Firma R. 610.000 DM.

7

Den Antrag der Firma, ihr die wasserrechtliche Erlaubnis zur Kiesgewinnung zu erteilen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. September 1962 ab. Der Widerspruch und die verwaltungsgerichtliche Klage der Firma blieben ohne Erfolg. Ihre Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 19. Dezember 1967 zurückgewiesen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Eröffnung einer Kiesgrube auf dem Grundstück Fl. Nr. ... eine Gefährdung der Wasserversorgungsanlage Trudering zu erwarten sei. Die Revision wurde nicht zugelassen.

8

Die Firma R. hatte sich für den Fall, daß die Kiesausbeute nicht genehmigt werde, im Vertrage mit den Klägern den Rücktritt vorbehalten. Von diesem Rechte machte sie nunmehr Gebrauch. Die Kläger zahlten den erhaltenen Betrag von 610.000 DM zurück.

9

Die Kläger fordern mit ihrer am 28. August 1968 eingereichten und am 9. September 1968 zugestellten Klage eine Enteignungsentschädigung, weil ihnen in einem Gebiet, in dem die Kiesgewinnung üblich sei, durch eine behördliche Einzelmaßnahme eine bereits über eine bloße Absicht hinaus konkretisierte Nutzung ihres Eigentums entzogen worden sei. Auf die - im übrigen ungültige - Gemeindeverordnung vom 5. August 1959 könne das Verbot nicht gestützt werden.

10

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 610.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Sie macht insbesondere geltend, bei der Beschränkung noch nicht gezogener Nutzungen, die im Rahmen des Landschaftsschutzes auferlegt werde, wie bei der Versagung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 2, 6 WHG handele es sich nicht um enteignende und damit Entschädigungsansprüche begründende Eingriffe in das Eigentum, sondern um bloße Eigentumsbeschränkungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die auf Grund der Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums entschädigungslos hingenommen werden müßten. Das ergebe sich für das Grundstück der Kläger infolge seiner Situationsgebundenheit im Einzugsbereich des Wasserwerks.

13

Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

14

I.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Kläger seien mir ihrem Anspruch infolge Ablaufs der dreijährigen Ausschlußfrist ausgeschlossen, die nach Art. 125 BayAGBGB für Ansprüche u.a. gegen die Gemeinden besteht. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß es entgegen der Ansicht der Revision für den Beginn dieser Frist nicht auf den Zeitpunkt des Versagungsbescheides der Beklagten (10. September 1962), sondern frühestens auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 1967 ankommt. Den Klägern war die Erhebung einer Entschädigungsklage, auch in Form einer Feststellungsklage, zumindest nicht zuzumuten, solange der Rechtsstreit über den Bescheid vom 10. September 1962 nicht abgeschlossen war. Die Ausschlußfrist beginnt nach Abs. 1 S. 2 der Bestimmung mit dem Schluß des Kalenderjahres, in welchem der Zeitpunkt eintritt, von dem an die Leistung gefordert werden kann. Die Kläger konnten nichts fordern, bevor nicht feststand, daß sie auf Grund des Ausgangs des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, an dem sie nicht einmal beteiligt waren, den Betrag von 610.000 DM würden zurückzahlen müssen.

15

II.

Dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Kiesgewinnung der wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG bedarf, wenn sie, wie es hier der Fall wäre, das Grundwasser zutage treten lassen würde. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1973 - III ZR 113/70 (= BGHZ 60, 126) näher dargelegt, dessen Sachverhalt von dem hier vorliegenden in den wesentlichen Punkten nicht in entscheidungserheblicher Weise abweicht. Hierauf wird verwiesen. Wie der Senat dort weiter ausgeführt hat, schließt dieser Umstand jedoch die Möglichkeit nicht schlechthin aus, eine Enteignungsentschädigung zuzuerkennen. Zwar besteht auf die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis kein Rechtsanspruch; sie liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Das Ermessen ist indessen pflichtgemäß auszuüben und die Versagung der Erlaubnis für eine Nutzung, die der Grundstückseigentümer auf Grund seiner Sachherrschaft an sich zu ziehen berechtigt ist, setzt einen sachlichen Grund voraus; demgemäß hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geprüft, ob ein solcher vorliegt. Ist nun dieser Grund die Rücksicht auf eine bestimmte Wasserversorgungsanlage, deren Betrieb bei Erteilung der Erlaubnis gestört werden könnte, dann werden die Belange des Grundstückseigentümers denen des Trägers der Anlage aufgeopfert und es besteht kein grundsätzliches rechtliches Hindernis, durch eine Enteignungsentschädigung einen Ausgleich für das Opfer zu schaffen, vorausgesetzt, daß in eine als "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG geschützte Rechtsposition des Grundstückseigentümers in einer Weise eingegriffen wird, die das Maß der entschädigungslos hinzunehmenden Eigentumsbeschränkungen überschreitet.

16

Aus den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts folgt, daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Die Revision kann insbesondere nichts daraus herleiten, daß die Kiesgewinnung auf dem Grundstück der Kläger noch nicht begonnen oder eingeleitet, sondern erst beabsichtigt war. Wie in dem erwähnten Senatsurteil ebenfalls ausgeführt ist, kann für das Bestehen einer aus der Situation folgenden Pflicht, bestimmte Nutzungen zu unterlassen, u.U. bedeutsam sein, ob eine Benutzungsart in der Vergangenheit schon verwirklicht war oder nicht (u.a. BGH LM Nr. 70 zu Art. 14 GG; BGHZ 30, 338, 343). Indessen ist die Frage, ob einem Eigentümer etwas "genommen" wird, nicht allein auf Grund bereits gezogener Nutzungen zu beantworten. Als entscheidend muß vielmehr angesehen werden, ob die "von der Natur der Sache her" gegebene Möglichkeit der Benutzung und der wirtschaftlichen Ausnutzung, d.h. wie sie sich aus den Gegebenheiten der örtlichen Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (urteile des Senats in LM Nr. 5 zu Art. 14 (Cb) GG; Nr. 24, 25 zu Art. 14 (Ce) GG; BGHZ 39, 198, 208 ff; NJW 1964, 202 und 1567). Bei einem Grundstück ist also für die Entscheidung der Frage, ob und wie es nutzbar ist und ob insoweit eine verfassungsrechtlich als "Eigentum" geschützte Rechtsposition anzuerkennen ist, jedenfalls nicht allein auf die bereits in Gang befindliche Nutzung abzustellen. Maßgebend ist vielmehr in erster Linie, ob das Grundstück zur Zeit des Eingriffs objektiv auch in der Weise nutzbar war, in der es der Eigentümer künftig nicht mehr nutzen darf.

17

Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, daß die Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kiesgewinnung nach § 6 WHG den Tatbestand der Enteignung erfüllen kann und im vorliegenden Fall angesichts der Tatsachen, daß die Kiesgewinnung in der fraglichen Gegend seit langem üblich war und das Grundstück der Kläger bei Erteilung der Genehmigung mit Sicherheit ebenfalls zur Kiesgewinnung herangezogen worden wäre, auch erfüllt.

18

Aus den Bestimmungen der §§ 5, 12 und 17 WHG läßt sich entgegen der Ansicht der Revision nichts Abweichendes herleiten. Wenn nach der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung u.U. gewisse zusätzliche Anforderungen gestellt oder gewisse Maßnahmen angeordnet werden können (§ 5 WHG), so handelt es sich lediglich um im Gesetz vorgesehene Beschränkungsmöglichkeiten, mit denen die erteilte Genehmigung von vornherein belastet war und die demnach keine Enteignungsakte darstellen können. Daß nach § 12 Abs. 1 WHG eine nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung abgesehen vom Fall des § 5 WHG unter gewissen Voraussetzungen - anders als die widerrufliche Erlaubnis - nur gegen Entschädigung zurückgenommen werden kann, gibt nichts Entscheidendes her für die Beurteilung der hier gestellten Frage, ob die Versagung einer Erlaubnis oder Bewilligung, die eine Nutzung unterbindet, eine Enteignung darstellen kann. Dasselbe gilt für die Bestimmung des § 17 Abs. 3 WHG, nach der Entschädigung zu leisten ist, wenn dem Inhaber eines alten Wasserrechts die diesem entsprechende neu-rechtliche Bewilligung nicht oder nur in beschränktem Umfang erteilt wird. Auch wenn der Gesetzgeber bei der Abfassung des Wasserhaushaltsgesetzes davon ausgegangen ist, im Widerruf einer Erlaubnis könne eine Enteignung nicht gesehen werden, und wenn dies den Schluß nahelegt, er habe dasselbe für die Versagung der Erlaubnis angenommen, so nimmt dies dem Richter weder die Möglichkeit noch entbindet es ihn von der Pflicht, die Frage der Enteignung selbständig zu prüfen. Das folgt schon aus der Verfassungsgarantie für das Eigentum, die in Art. 14 GG ihren Ausdruck gefunden hat. Auf die Ansicht und den Willen des Gesetzgebers kann es gerade dann nicht entscheidend ankommen, wenn es um das Verhältnis des anzuwendenden einfachen Gesetzes zu höherrangigem Rechte geht.

19

Auf die Landschaftsschutzverordnungen der Beklagten ist die Revision nicht zurückgekommen. Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen.

20

III.

Die Revision macht hilfsweise geltend: Da das Berufungsgericht in der Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis eine Enteignung sehe, hätte es den Rechtsstreit gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 6 WHG vorlegen müssen; weil diese Bestimmung keine Entschädigung vorsehe, verstoße sie, wenn die Ansicht des Berufungsgerichts richtig sei, gegen die Junktimklausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG.

21

Das Berufungsgericht hat die Vorlegungspflicht aus zwei Gründen verneint, einmal weil hier §§ 19 Abs. 3, 20 WHG entsprechend anwendbar seien, zum anderen weil diese Pflicht die Verwaltungsgerichte getroffen hätte. Es kann dahinstehen, ob der zweite Grund zutrifft. Denn jedenfalls hinsichtlich des ersten ist dem Berufungsgerichtzuzustimmen.

22

Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Enteignungsgesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung nicht regelt, verfassungswidrig und deshalb nichtig ist; das befaßte Gericht ist, wenn es auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommt, zur Vorlegung an das Bundesverfassungsgericht verpflichtet. Es ist nicht befugt, das Gesetz als rechtswirksam zu behandeln und es durch richterliche Festsetzung einer angemessenen Entschädigung zu ergänzen. Dabei ist hier im Ergebnis nicht entscheidend, ob dies auch für Gesetze gilt, die nicht eindeutig Enteignungsgesetze sind und deren enteignender Charakter dem Gesetzgeber möglicherweise nicht zum Bewußtsein gekommen ist (vgl. BVerfGE 4, 219, 229, 236 [BVerfG 21.07.1955 - 1 BvL 33/51] f; 24, 367, 418; Maunz/Dürig, GG Art. 14 Rdn. 125). Wäre dies zu bejahen, so würde der Umstand, daß die Versagung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 6 WHG normalerweise keinen Enteignungstatbestand bildet, die Vorlegungspflicht nicht ausschließen.

23

Indessen kann angesichts der hier gegebenen Sachlage die Bestimmung des § 6 WHG nicht für sich allein betrachtet werden. Das Wesentliche dieser Sachlage ist, daß den Grundstückseigentümern nicht ein von ihnen angestrebter Gebrauch des Grundwassers versagt worden ist, vielmehr eine nicht nur mögliche, sondern in der fraglichen Gegend seit langem übliche, wirtschaftlich vernünftige und ohne das Dazwischentreten besonderer Umstände mit Sicherheit zu erwartende Nutzung ihres Grundstücks, und daß dies zum Schütze einer bestimmten Wasserversorgungsanlage geschehen ist. Dazu kommt, daß die rechtliche Regelung, die für das Wasserwerk erforderlich ist, der tatsächlichen Entwicklung nachfolgt; gerade für die Erweiterung der Anlage, die deren Einzugsbereich auf das Grundstück der Kläger ausgedehnt hat, ist noch keine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erteilt und die vorgesehene Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist noch nicht durchgeführt.

24

Die Untersagung der Kiesgewinnung ist eine Maßnahme, die bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes auch in der weiteren Schutzzone gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 VHG angeordnet werden kann und häufig, wenn nicht regelmäßig, angeordnet wird. Im vorliegenden Fall ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts zu erwarten, daß bei der Festsetzung des Wasserschutzgebietes die Anlage von Kiesgruben verboten wird. Es ist kein vernünftiger Zweifel daran möglich, daß die Gründe, aus denen die Verwaltungsgerichte die beantragte Erlaubnis versagt haben, auch zum Verbot der Kiesgewinnung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG geführt hätten, wäre das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchgeführt worden, bevor über den Antrag der Firma R. entschieden wurde. Dann aber wären die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 3, 20 WHG anwendbar, die eine Enteignungsentschädigung vorsehen und somit der Junktimklausel genügen. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG, nach der im Wasserschutzgebiet u.a. bestimmte Handlungen verboten werden können, ist für ihren Geltungsbereich gegenüber der des § 6 WHG die speziellere. Da nun die speziellere Regelung die Möglichkeit einer Enteignungsentschädigung vorsieht, wäre es unbefriedigend, diese Möglichkeit in einem Falle als durch das Gesetz ausgeschlossen anzusehen, in dem auf Grund der allgemeinen Bestimmung des § 6 WHG durch Versagung der Erlaubnis ein Nutzungsverbot erlassen worden ist, wie es nach Art und Zweck für die Anordnungen, die bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes getroffen werden, üblich, ja bei entsprechenden natürlichen Gegebenheiten geradezu typisch ist. Vielmehr bestehen keine durchgreifenden Bedenken, jedenfalls dann, wenn wie hier die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes entsprechend der Gesetzeslage vorgesehen, aber noch nicht durchgeführt ist, die §§ 19 Abs. 3, 20 WHG auf Nutzungsbeschränkungen entsprechend anzuwenden, die auf § 6 WHG gestützt sind, aber nach Art und Zweck den Schutzanordnungen nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG völlig entsprechen. Man würde sonst zu dem Ergebnis gelangen, daß das Wasserhaushaltsgesetz praktisch, d.h. in Zweck und Wirkung, gleiche behördliche Maßnahmen hinsichtlich der Möglichkeit einer Enteignungsentschädigung verschieden behandelt, je nachdem ob sie in dem einen oder dem anderen Verfahren getroffen worden sind. Dieses Ergebnis kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Die entsprechende Anwendung der §§ 19 Abs. 3, 20 WHG durch das Berufungsgericht entspricht daher der Rechtslage.

25

IV.

Das Berufungsgericht hatte nur über den Grund des Anspruchs zu befinden. Es hat daher keine Erörterungen zur Höhe der Entschädigung angestellt. Indessen ist für das weitere Verfahren folgendes zu bemerken: Die Bewertung der Eigentumsbeeinträchtigung, die hier die Eigentümer durch die Versagung der Erlaubnis zur Kiesgewinnung erfahren haben, ist deshalb schwierig, weil, wirtschaftlich gesehen, von der öffentlichen Hand die Bezahlung von Bodenschätzen gefordert wird, die von ihr nicht in Anspruch genommen werden, sondern den Grundeigentümern verbleiben.

26

In diesem Zusammenhang ist auch auf folgendes hinzuweisen: Die Kläger können den Kies zwar derzeit nicht auswerten. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Dezember 1967 schließt (S. 19/20) die Möglichkeit nicht aus, daß die Fördermenge des Wasserwerks T. im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren so begrenzt wird, daß eine neue Sachlage geschaffen und u.U. ein neuer Antrag auf Genehmigung der Kiesgewinnung, möglicherweise mit Auflagen, genehmigt werden kann. Mindestens in diesem Falle könnten die Kläger nicht den zurückgezahlten Betrag, sondern nur das fordern, was ihnen an Nutzung des genannten Betrags entgangen ist; die Entschädigung wäre nach den Grundsätzen zu ermitteln, wie sie in dem bereits angeführten Senatsurteil vom 7. Januar 1963 - III ZR 235/61 = WM 1963, 437, 440 - LM LandbeschG Nr. 4 Bl. 3 entwickelt worden sind.

27

Weiter kommt, wie im erwähnten Senatsurteil vom 25. Januar 1973 ausgeführt ist, anspruchsmindernd in Betracht, daß die Erlaubnis für die Kiesgewinnung im Interesse des Gewässerschutzes an Auflagen geknüpft werden kann und häufig wird, die die Gewinnung verteuern und damit den Ertrag schmälern. Auf die Möglichkeit solcher Auflagen weist auch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs besonders hin. Gewässerschützende Auflagen werden in der Regel den Rahmen dessen nicht überschreiten, was auf Grund der Sozialbindung des Grundstückseigentums entschädigungslos hinzunehmen ist. Es ist daher die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß die Erlaubnis zur Kiesgewinnung, wäre sie erteilt worden, mit vielleicht sehr weitgehenden betriebsverteuernden Auflagen verbunden worden wäre. Auch das kann bei der Beurteilung dessen, was den Klägern genommen worden und wofür Entschädigung zu leisten ist, ins Gewicht fallen.

Kreft
Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler
Dr. Krohn