Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1992, Az.: XII ZB 114/91
Öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Korrektur; Ausgleichsrente; Altersgrenze; Ruhestand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1992
- Aktenzeichen
- XII ZB 114/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 703-707
- FamRZ 1993, 304-306 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1993, 352-353 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 330-332 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1993, 361 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Fehlgegangene Entscheidungen über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich können nicht mit Hilfe des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs korrigiert werden.
2. Zur Bestimmung des Wertes einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente in einem Fall, in dem beide Ehegatten vor Erreichen der festen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind.
Gründe
I. 1. Die am 4. November 1932 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 5. Dezember 1927 geborene Ehemann (Antragsgegner) schlossen am 3. November 1951 die Ehe. Am 10. Dezember 1984 wurde dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt. Durch (inzwischen rechtskräftiges) Verbundurteil vom 19. September 1985 wurde die Ehe der Parteien geschieden und - u.a. - der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß von dem Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oldenburg-Bremen Rentenanwartschaften von monatlich 375,40 DM, bezogen auf den 30. November 1984, auf das ebenfalls bei der LVA Oldenburg-Bremen geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen wurden. Hierbei ging das Familiengericht auf der Grundlage der von der LVA seinerzeit erteilten Rentenauskünfte davon aus, daß der Ehemann in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.180,10 DM und die Ehefrau solche in Höhe von 429,30 DM, jeweils bezogen auf den 30. November 1984 (Ehezeitende gemäß § 1587 Abs. 2 BGB), erlangt hatten. Wegen der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die beide Ehegatten darüber hinaus während der Ehezeit erworben hatten, wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
2. Dieser ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Ehemann war vom 27. September 1965 bis zum 5. April 1988 bei der B. Lagerhausgesellschaft (BLG) beschäftigt. Aus dieser Tätigkeit bezieht er seit dem 6. Juli 1988 betriebliches Ruhegeld in Höhe von zunächst monatlich 640 DM, das seit dem 1. April 1989 auf monatlich 660 DM und seit dem 1. April 1990 auf monatlich 695 DM erhöht wurde. Die Ehefrau arbeitete vom 26. März 1973 bis zum 9. Juli 1990 im Betrieb der D.-AG B.. Von dort erhält sie seit dem 10. Juli 1990 unverfallbare Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 297 DM.
Mit Antrag vom 14. August 1990, der dem Ehemann am 21. August 1990 zugestellt worden ist, hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat bei den Versorgungsträgern Auskünfte über die beiderseits erworbenen betrieblichen Versorgungsanwartschaften sowie bei der LVA neue Auskünfte über die gesetzlichen Rentenanwartschaften eingeholt. Diese haben für den Ehemann eine ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.176,80 DM und für die Ehefrau eine solche von monatlich 602 DM (nach Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten), jeweils bezogen auf den 30. November 1984, ergeben.
Mit Rücksicht auf diese veränderten Werte der beiderseits in der Ehezeit erlangten gesetzlichen Rentenanwartschaften hat das Amtsgericht den Antrag der Ehefrau auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgewiesen und dazu ausgeführt: Die Ehefrau habe durch den in dem Scheidungsverbundvertrag geregelten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits höhere Rentenanwartschaften erhalten als ihr auf der Grundlage der aktualisierten Auskünfte insgesamt - nämlich unter Einbeziehung der in dynamische Werte von monatlich 174,89 DM (Ehemann) und monatlich 41,09 DM (Ehefrau) umgerechneten betrieblichen Versorgungsanwartschaften - zustehe. Bei anzurechnenden Anwartschaften des Ehemannes von zusammen 1.351,69 DM (1.176,80 + 174,89 DM) und der Ehefrau von zusammen 643,09 DM (602 + 41,09 DM) habe diese nur einen Anspruch auf Wertausgleich in Höhe von insgesamt 354,30 DM. Nachdem ihr bereits Anwartschaften von monatlich 375,40 DM öffentlich-rechtlich übertragen worden seien, stehe ihr demzufolge im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 g BGB ein weitergehender Ausgleichsbetrag nicht zu.
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau für die Zeit vom 21. August 1990 bis zur Rechtskraft der Entscheidung eine monatliche Ausgleichsrente von 195,59 DM zu zahlen und ihr ab Rechtskraft der Entscheidung seine laufenden Ansprüche gegen die BLG in Höhe von monatlich 195,59 DM abzutreten.
Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die sich, wie hier, nicht gegen öffentlich-rechtliche, sondern gegen private Versorgungsträger richten, und für deren Ausgleich eine Realteilung nicht vorgesehen ist, sind gemäß §§ 1 und 2 VAHRG schuldrechtlich auszugleichen. Der Ausgleich findet in der Weise statt, daß der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, diesem eine Geldrente - Ausgleichsrente - in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages zu entrichten hat (§ 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Rente kann erst verlangt werden, wenn - u.a. - beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), wobei es genügt, wenn der Berechtigte, wie hier die Ehefrau, eine nicht mehr verfallbare Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. § 1587 g BGB Rdn. 8, 9; Erman/von Maydell BGB 8. Aufl. § 1587 g Rdn. 6; Soergel/Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 6).
2. Dem Ausgleich nach § 1587 g BGB unterliegen hier alle, aber auch nur die während der Ehe erlangten Anrechte der Parteien auf betriebliche Altersversorgung. Das Oberlandesgericht hat es insoweit zu Recht abgelehnt, auch ihre in dem Verbundurteil bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen gesetzlichen Rentenanwartschaften im Rahmen des - allein zur Entscheidung anstehenden - schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nochmals mit zu berücksichtigen.
Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg.
a) Zwar sind gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB - im Interesse der Herbeiführung eines möglichst gerechten, dem Halbteilungsgrundsatz entsprechenden Ergebnisses - Veränderungen im Wert einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft, die seit Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags aufgetreten sind, bei der Ermittlung der Ausgleichsrente zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 98, 390, 397 f). Das bedeutet aber nicht, daß auf diesem Weg auch Veränderungen in den bereits endgültig öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Versorgungen berücksichtigt werden können mit der Folge, daß das Ergebnis des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs mit Hilfe des schuldrechtlichen Ausgleichs mittelbar korrigiert werden könnte. Dem steht zwingend entgegen, daß öffentlich-rechtlich auszugleichende - und bereits isoliert ausgeglichene - Anrechte wie die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung kraft Gesetzes nicht Gegenstand des schuldrechtlichen Ausgleichsverfahrens sind (vgl. § 1587 f BGB; MünchKomm/Maier BGB 2. Aufl. § 1587 g Rdn. 25).
b) Allerdings wurde in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des 1. EheRG, als keine gesetzliche Möglichkeit zur Änderung rechtskräftiger Entscheidungen über den Versorgungsausgleich bestand, von einigen Autoren erwogen, mit Hilfe des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs fehlgegangene, aber bindende Entscheidungen über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich zu korrigieren. Dabei wurde vorgeschlagen, im Rahmen des späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Neuberechnung auch der bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Anrechte vorzunehmen und eine Gesamtsaldierung sämtlicher von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte durchzuführen mit dem Ziel, alles, was im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zuviel oder zuwenig ausgeglichen worden war, im schuldrechtlichen Ausgleich zu korrigieren (Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung, 1977, Rdn. 520, 521; Ruland, Probleme des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Rentenversicherung, 1982, Rdn. 157; ähnlich Rolland 1. EheRG 2. Aufl., 1982, § 1587 g Rdn. 8, 9; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. 1980 § 28 VII 7 S. 365 f; a.A.: A.K. BGB Höhler/Troje 1981, § 1587g Rdn. 6; Johannsen/Henrich/Hahne aaO. § 1587 g Rdn. 26).
c) Diese Auffassung hat jedenfalls mit der Einführung des § 10 a VAHRG zum 1. Januar 1987 (Gesetz vom 8. Dezember 1986, BGBl I, 2317) ihre Grundlage verloren. Seitdem diese Vorschrift eine Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zuläßt, wobei bestimmte, im Gesetz näher aufgeführte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, verbietet sich jede auch nur mittelbare Korrektur des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs auf anderem Weg als dem des § 10 a VAHRG, also auch mit Hilfe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (Soergel/Vorwerk aaO. § 1587 g Rdn. 12; MünchKomm/Maier aaO. § 1587 g Rdn. 25; Johannsen/Henrich/Hahne aaO. Rdn. 26 mit Hinweis auf besondere Fälle, in denen Anrechte teilweise öffentlich-rechtlich und teilweise schuldrechtlich auszugleichen sind). Im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind daher nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB lediglich solche Veränderungen zu berücksichtigen, die seit Ende der Ehezeit bei den schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechten eingetreten sind (Erman/von Maydell aaO. § 1587 g Rdn. 11; wohl auch Palandt/Diederichsen BGB 51. Aufl. § 1587 g Rdn. 12).
3. Die weitere Beschwerde macht demgegenüber geltend, im vorliegenden Fall müsse die Verbundentscheidung über den Versorgungsausgleich zur Vermeidung eines unrichtigen und nicht sachgerechten Ergebnisses mit Hilfe des § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB korrigiert werden, da dieser Fall weder von § 10 a VAHRG noch von Art. 4 § 1 VAwMG erfaßt werde. Sie nimmt damit insbesondere Bezug auf eine Einlassung der Ehefrau, die im Verfahren vor dem Familiengericht den Standpunkt vertreten hat, der Ehemann hätte eine Abänderung der Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich nur auf der Grundlage des Art. 4 § 1 Abs. 4 VAwMG innerhalb der dort vorgesehenen Frist bis zum 31. Dezember 1988 erreichen können; nachdem er diese Frist habe verstreichen lassen, scheide eine Abänderung der Regelung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich auch nach § 10 a VAHRG aus. Das trifft jedoch nicht zu.
Allerdings ist der weiteren Beschwerde darin zuzustimmen, daß die Voraussetzungen des Art. 4 § 1 VAwMG hier nicht gegeben waren. Anders ist es indessen mit der Abänderungsmöglichkeit nach § 10 a VAHRG: Diese dürfte angesichts der von dem Familiengericht (allerdings auf der Grundlage des Rechtszustandes vor dem 1. Januar 1992) eingeholten neuen Auskünfte über die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten im vorliegenden Fall in Betracht kommen.
Nach § 10 a Abs. 7 Satz 1 VAHRG wirkt die Abänderung auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten (mit der weiteren Maßgabe nach Satz 2 und 3 der Vorschrift), hier also frühestens auf den 1. Juli 1991, zurück. Das rechtfertigt es indessen aus den bereits dargelegten Gründen nicht, etwa für den Zeitraum seit Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens im August 1990 bis zum Eintritt der Rechtswirkung einer etwaigen Abänderungsentscheidung nach § 10a VAHRG die schuldrechtliche Ausgleichsrente entsprechend zu ermäßigen. Der Ehemann hatte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10a VAHRG die Möglichkeit, rechtzeitig eine Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu erwirken. Wenn er hiervon nicht unverzüglich Gebrauch gemacht hat, beeinflußt dies das Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht.
Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde auch nicht aus § 1587 g Abs. 3 BGB. Soweit nach dieser Vorschrift § 1587 d Abs. 2 BGB "entsprechend" gilt, beschränkt sich die Wirkung dieser Verweisung für den Bereich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf rechtskräftige Entscheidungen, die in diesem Rahmen, also über eine schuldrechtliche Ausgleichsrente, getroffen worden sind (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Hahne aaO. § 1587 g Rdn. 22 ff; MünchKomm/Maier aaO. § 1587 g Rdn. 28; Soergel/Vorwerk aaO. § 1587 g Rdn. 19; f.d.S.: vgl. auch Senatsbeschluß vom 28. März 1984 - IVb ZB 774/81 = FamRZ 1984, 669, 670 - aus der Zeit vor Inkrafttreten des § 10 a VAHRG; und vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 = BGHR BGB § 1587 g Abs. 3 Anpassung 1). Eine Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Zuge einer Entscheidung über eine schuldrechtliche Ausgleichsrente - unabhängig von den Voraussetzungen des § 10 a VAHRG und über diese hinaus - ermöglicht § 1587 g Abs. 3 BGB nicht.
4. a) Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Das bedeutet allerdings, wie der Senat bereits entschieden hat, eine nur sinngemäße Anwendung der Norm, die nicht notwendig alle Bestandteile des § 1587a BGB umfaßt (Senatsbeschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 = FamRZ 1985, 263, 264). Insbesondere bedarf es für die Ermittlung der Ausgleichsrente nicht der in § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB vorgesehenen Umrechnung mit Hilfe der Barwertverordnung. Diese soll, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, das Problem von Versorgungsanrechten unterschiedlicher Qualität lösen und solche Anrechte, die nicht regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepaßt werden, mit volldynamischen Anrechten vergleichbar machen. Dieses Problem stellt sich hier indessen nicht, weil die Ausgleichsrente im Wege einer Gegenüberstellung der bereits tatsächlich an beide Ehegatten gezahlten Versorgungsleistungen bestimmt werden kann (Senatsbeschluß aaO.).
b) Soweit sich die Höhe einer Versorgung nach dem Ende der Ehezeit und vor der gerichtlichen Entscheidung ändert, kann dies nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht hat daher zu Recht die Anhebungen des betrieblichen Ruhegeldes des Ehemannes zum 1. April 1989 und zum 1. April 1990 - auf zuletzt monatlich 695 DM - in die Ermittlung der Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente einbezogen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. November 1984 aaO. S. 265).
5. a) Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der beiderseits erworbenen betrieblichen Altersversorgungen hat das Oberlandesgericht den Maßstab des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b zugrunde gelegt und das Zeit-Zeit-Verhältnis nicht auf den Zeitpunkt der in der jeweiligen Versorgungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze bezogen, sondern es nach dem Anteil bemessen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Dauer der - jeweils bereits beendeten - Betriebszugehörigkeit entspricht.
Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 110, 224, 228 ff, in teilweiser Abweichung von BGHZ 98, 390 f). Sie trägt in angemessener Weise dem Umstand Rechnung, daß beide Eheleute vor Erreichen der festen Altersgrenze, und zwar der Ehemann am 5. April 1988 und die Ehefrau am 9. Juli 1990, in den Ruhestand getreten sind. In diesem Fall kann § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a BGB nach dem Sinn der Vorschrift nicht mehr angewandt werden, vielmehr muß die Wertermittlung entsprechend der Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB vorgenommen werden (BGHZ aaO. S. 228, 229), die nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB insoweit für den schuldrechtlichen Ausgleich entsprechend gilt.
b) Das Oberlandesgericht hat auf diese Weise für den Ehemann bei einer gesamten Betriebszugehörigkeitsdauer von 270 Monaten (27. September 1965 bis 5. April 1988) und einem davon in die Ehezeit fallenden Anteil von 230 Monaten (27. September 1965 bis 30. November 1984) einen Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung (insgesamt: 695 DM) von 592,04 DM sowie für die Ehefrau bei einer Gesamtbetriebszugehörigkeit von 207 Monaten (26. März 1973 bis 9. Juli 1990) und einer hiervon auf die Ehezeit entfallenden Dauer von 140 Monaten (26. März 1973 bis 30. November 1984) einen Ehezeitanteil der Versorgung (insgesamt: 297 DM) von monatlich 200,87 DM ermittelt. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Damit ergab sich ein Wertunterschied zwischen den beiderseitigen Versorgungen in Höhe von monatlich 391,17 DM. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von monatlich 195,59 DM, hat das Oberlandesgericht den Ehemann nach alledem zutreffend und rechtsfehlerfrei gemäß § 1587 g BGB zur Zahlung einer Ausgleichsrente an die Ehefrau verurteilt.
6. Für die Zeit ab Rechtskraft der Entscheidung des vorliegenden Verfahrens hat das Oberlandesgericht den Ehemann schließlich antragsgemäß verurteilt, seine laufenden Ansprüche gegen die BLG auf Zahlung der Betriebsrente in monatlicher Höhe von 195,59 DM an die Ehefrau abzutreten. Auch diese auf § 1587 i BGB gestützte Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die weitere Beschwerde greift sie nicht an.
7. Das Oberlandesgericht hat es abgelehnt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 1587 h Nr. 1 BGB wegen unbilliger Härte teilweise auszuschließen, weil nicht ersichtlich sei, daß zwischen den Vermögensverhältnissen der Parteien eine solche Diskrepanz bestehe, daß es mit Treu und Glauben unvereinbar sei, den Ehemann zur Zahlung der Ausgleichsrente ab Rechtshängigkeit heranzuziehen. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die weitere Beschwerde erhebt insoweit keine Rügen.