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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.1979, Az.: BVerwG 6 P 39.78

Sinn und Zweck des § 33 S. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG); "Wahlvorschlagslisten" im Sinne des § 33 S. 2 BPersVG; Bildung eines erweiterten Vorstandes; Freiheit des Personalrates in der Zuwahl weiterer Mitglieder

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 39.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 26.10.1976 - AZ: 4 PV 6/76
OVG Rheinland-Pfalz - 10.03.1977 - AZ: 4 A 6/76

Fundstellen

  • BVerwGE 57, 286 - 290
  • DokBer B 1979, 197
  • PersVertr 1981, 241
  • RiA 1979, 148
  • ZBR 1979, 273

Amtlicher Leitsatz

Als "Wahlvorschlagslisten" im Sinne des § 33 Satz 2 BPersVG sind nicht die jeweils für die einzelnen Gruppen aufgestellten Wahlvorschläge, sondern - über die Gruppengrenzen hinweg - alle Listen mit derselben Bezeichnung anzusehen.

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 10. März 1977 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller gehören dem aus 13 Mitgliedern bestehenden. Personalrat bei dem Fernmeldeamt Mainz an, der im Mai 1976 neu gewählt worden ist. Die Wahl wurde als Gruppenwahl und in allen Gruppen als Verhältniswahl durchgeführt. Dabei standen in jeder Gruppe jeweils zwei Wahlvorschläge zur Wahl, der eine mit dem Kennwort "Deutsche Postgewerkschaft" (DPG) und der andere mit dem Kennwort "Postverband/Christliche Gewerkschaft/Posthalterverband" (DPV). Insgesamt erhielten die Wahlvorschläge mit dem Kennwort DPG 561 Stimmen bzw. 10 Sitze und die mit dem Kennwort DPV 323 Stimmen bzw. 3 Sitze.

2

Bei der Vorstandswahl entstammten die von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder sämtlich DPG-Wahlvorschlägen. Auch bei Bildung des erweiterten Vorstandes wurden Mitglieder hinzugewählt, die auf Grund von Wahlvorschlägen mit dem Kennwort DPG in den Personalrat gewählt worden waren. Dagegen wurde der gleichfalls kandidierende Antragsteller zu 1), der über einen DPV-Wahlvorschlag in den Personalrat gewählt worden war, nicht in den Vorstand gewählt.

3

Die Antragsteller sind der Ansicht, daß zufolge der in § 33 BPersVG getroffenen Regelung ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der über DPV-Wahlvorschläge in den Personalrat gekommenen Mitglieder zu wählen sei, da von 907 abgegebenen Stimmen 323 auf Wahlvorschläge mit dem Kennwort DPV, also mehr als ein Drittel, entfallen seien.

4

Sie haben beantragt,

festzustellen, daß der Beschluß des Beteiligten zu 1) vom 13. Mai 1976 über die erweiterte Vorstandsbildung rechtswidrig und der Beteiligte zu 1) verpflichtet sei, aus der Liste "Deutscher Postverband/Christliche Gewerkschaft/Posthalterverband" eines der weiteren Vorstandsmitglieder zu wählen.

5

Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht entsprochen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hatte keinen Erfolg.

6

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Minderheitenschutz des § 33 Satz 2 BPersVG greife nicht nur dann ein, wenn der dort vorausgesetzte Stimmenanteil innerhalb einer Gruppe erreicht werde, sondern gehe über die Gruppen hinaus.

7

Der Beteiligte zu 1) verfolgt mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde seinen Zurückweisungsantrag weiter.

8

Die Antragsteller beantragen,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

9

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Beschluß in vollem Umfange zu.

10

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht den Beteiligten zu 1) für verpflichtet gehalten, bei der Bildung des erweiterten Vorstandes nach § 33 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) eines der weiteren Vorstandsmitglieder den Mitgliedern des Personalrats zu entnehmen, die aus den mit dem Kennwort "Deutscher Postverband/Christliche Gewerkschaft/Posthalterverband" (DPV) versehenen Wahlvorschlägen in den Personalrat gewählt worden sind.

11

Diese Folge ergibt sich aus § 33 Satz 2 BPersVG, der im Personalvertretungsgesetz 1955 nicht enthalten war. Er lautet:

"Sind die Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen."

12

Eine isolierte Betrachtung dieser Vorschrift gibt keinen eindeutigen Aufschluß darüber, ob als "Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen" nur die für die einzelnen Gruppen eingereichten Wahlvorschläge oder - über die Gruppengrenzen hinweg - alle Wahlvorschläge zu verstehen sind, die dieselbe Bezeichnung tragen. Daß das letztere gemeint ist, ergibt sich aus dem Sinngehalt dieser Vorschrift und aus dem Zusammenhang, in den sie gestellt ist.

13

Der Zweck dieser Vorschrift ist es, starken Wahlminderheiten eine Vertretung in dem erweiterten Vorstand zu sichern. Diesem Zweck kann nur Rechnung getragen werden, wenn - über die Gruppengrenzen hinweg - die Wahlvorschläge zu einer Liste zusammengefaßt werden, die dieselbe Bezeichnung tragen und damit eine einheitliche gewerkschaftliche, verbandspolitische oder - wie bei "freien" Listen - dienststelleninterne Interessenausrichtung erkennen lassen.

14

Wenn man von diesem Zweck her § 33 Satz 2 BPersVG liest, bietet die Fassung der Vorschrift erkennbar einen Hinweis auf die Zusammenfassung der Wahlvorschläge mit derselben Bezeichnung ohne Rücksicht darauf, für welche Gruppe sie eingereicht worden sind. Zwar läßt die Verwendung der Worte "Vorschlagsliste" und "Liste" keinen zwingenden Schluß darauf zu, daß der Gesetzgeber damit etwas anderes meint als den sonst verwandten Begriff des "Wahlvorschlags" (§ 19 Abs. 3 bis 8 BPersVG). So spricht § 20 Abs. 3 Nr. 1 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) vom 23. September 1974 (BGBl. I S. 2337) von der "Vorschlagsliste", ohne damit etwas anderes zu bezeichnen als den Wahlvorschlag. Jedoch spricht für die Zusammenfassung der Wahlvorschläge mit derselben Bezeichnung, daß der Gesetzgeber nur auf die unterschiedliche Bezeichnung von Wahlvorschlägen - nicht aber auf die Gruppen - und darauf abgestellt hat, daß die Liste (im Sinne von Wahlvorschlägen mit derselben Bezeichnung) ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat.

15

Daß der Gesetzgeber nicht von der gegenteiligen, vom Beteiligten zu 1) vertretenen Auffassung ausgegangen ist, ergibt auch der Zusammenhang des § 33 Satz 1 BPersVG mit der in erster Linie die Bildung des Vorstandes regelnden Vorschrift des § 32 Abs. 1 BPersVG. Diese Vorschrift stellt sicher, daß die im Personalrat vertretenen Gruppen auch einen Sitz im Vorstand erhalten. Der Gruppenschutz spielt dagegen bei der Bildung des erweiterten Vorstandes nach § 33 Satz 1 BPersVG keine Rolle. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, durch Erweiterung des Vorstandes dem bei größeren Dienststellen vermehrten Arbeitsanfall Rechnung zu tragen. Die von dem Beteiligten zu 1) für zutreffend gehaltene Trennung der Listen derselben Bezeichnung nach Gruppen würde aber einen zusätzlichen Gruppenschutz bewirken. Bei § 33 Satz 2 BPersVG geht es nicht um eine weitere Verstärkung des Gruppenschutzes, dem bereits durch die Wahl der Gruppenvorstandsmitglieder nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BPersVG in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird, sondern - wie bereits dargelegt - um den Schutz starker Wahlminderheiten, die wegen gemeinsamer Interessen über die Gruppengrenzen hinweg unter den weiteren Vorstandsmitgliedern vertreten sein sollen, bei deren Wahl das Gruppenprinzip keine Rolle spielt.

16

Die Auslegung des § 33 Satz 2 BPersVG, Wahlvorschläge (Listen) mit derselben Bezeichnung über die Gruppengrenzen hinweg zusammenzufassen, wird auch durch die Begründung des Regierungsentwurfs eines Bundespersonalvertretungsgesetzes (BR-Drucks. 306/72 zu § 32 S. 29) und durch die gleichlautende Begründung des später von den Fraktionen der SPD, FDP in der 7. Wahlperiode eingereichten unveränderten Entwurfs eines Bundespersonalvertretungsgesetzes (BT-Drucks. 7/176) bestätigt. Dort heißt es:

"Satz 2 dient dem Schutz einer nicht unbedeutenden Wahlvorschlagsminderheit (ein Drittel der abgegebenen Stimmen) dadurch, daß ihr im Falle der Bildung eines erweiterten Vorstandes ein Sitz in diesem zugesichert wird. Als einheitliche Vorschlagslisten im Sinne dieser Vorschrift sind nicht die jeweils für einzelne Gruppen aufgestellten Listen, sondern - über die Gruppengrenzen hinweg - die Listen mit gleicher Bezeichnung anzusehen. Beispiel: Die Listen der A-Gewerkschaft für die Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter werden als einheitliche Wahlvorschlagsliste im Sinne dieser Vorschrift behandelt. Erhält sie die zweitgrößte Zahl, mindestens jedoch ein Drittel aller in der Dienststelle abgegebenen Stimmen, so muß eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus ihren Reihen gewählt werden."

17

Der Innenausschuß hat die im Entwurf als § 32 Satz 2 enthaltene Vorschrift unverändert übernommen (BT-Drucks. 7/1339 S. 15). Einen Antrag der Fraktion der CDU/CSU, die Vorschrift so zu fassen, daß der Vorstand bei elf oder mehr Mitgliedern aus seiner Mitte in Verhältniswahl nach den Höchstzahlverfahren zwei weitere Mitglieder zuwählen sollte, wurde von der Mehrheit des Innenausschusses mit dem Hinweis darauf abgelehnt, daß der Minderheitenschutz völlig ausreichend geregelt sei (BT-Drucks. 7/1373 S. 4). Da das alles in Kenntnis der Begründung geschehen ist, die dem Gesetzentwurf beigefügt War, kann der Minderheitenschutz, so wie ihn der Ausschuß gesehen hat, nur in dem dargelegten Sinn verstanden werden.

18

§ 33 Satz 2 BPersVG schränkt die Freiheit des Personalrats in der Zuwahl weiterer Mitglieder ein, jedoch in geringerem Maße, als dies bei der vom Beteiligten zu 1) vertretenen Auffassung der Fall wäre, die der Gruppenzugehörigkeit des zu wählenden Vorstandsmitgliedes eine nach dem Zweck der Vorschrift nicht zukommende Bedeutung beilegt. Daß der Gesetzgeber aus dem sachlich gerechtfertigten Grund eines Schutzes starker Wahlminderheiten eine solche Einschränkung vornehmen kann, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel
Nettesheim