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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1992, Az.: VI ZR 361/91

Gefährdung fremder Vermögensinteressen sehenden Auges; Fremdes Vermögensbelangen; Besondere Bedenkenlosigkeit; Ausländische Embargobestimmungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1992
Aktenzeichen
VI ZR 361/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 677-678
  • DB 1993, 80 (Volltext)
  • IPRspr 1992, 59
  • JurBüro 1993, 145 (Kurzinformation)
  • MDR 1993, 218 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 194-195 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1993, 330-331 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 73-75 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1992, 1747-1749 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die bewußte Verletzung ausländischer Embargobestimmungen vermag jedenfalls dann einen Verstoß gegen die guten Sitten im Rahmen des § 826 BGB zu begründen, wenn dadurch sehenden Auges die Gefährdung von Vermögensinteressen unbeteiligter Dritter herbeigeführt wird und somit eine besondere Bedenkenlosigkeit gegenüber diesen fremden Vermögensbelangen zum Ausdruck kommt.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, ein in Bangkok ansässiges thailändisches Unternehmen, nimmt die Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr dadurch entstanden ist, daß eine für sie bestimmte Stahllieferung durch die thailändischen Zollbehörden wegen Verstoßes gegen Importvorschriften beschlagnahmt worden ist. Die Beklagte zu 1) ist eine Handelsgesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Beklagte zu 2) ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin; Geschäftsführer der letzteren sind die Beklagten zu 3) und zu 4).

2

Die Beklagte zu 1) lieferte im November 1986 eine Partie Stahl per Schiff nach Bangkok. Das Geschäft wurde auf thailändischer Seite von einer Firma R. angebahnt und abgewickelt. Empfängerin der Ware sollte die Klägerin sein, die den Stahl über ein für ihre Rechnung zugunsten der Beklagten zu 1) eröffnetes Bank-Akkreditiv bezahlt hat. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Liefervertrag unmittelbar zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) - unter Vermittlung der Firma R. - zustande gekommen ist, oder ob die Firma R. Vertragspartnerin der Beklagten zu 1) geworden ist und ihrerseits den Stahl an die Klägerin weiterveräußert hat.

3

Der gelieferte Stahl stammte aus Südafrika und wurde von Durban/Südafrika aus verschifft. In den Transportbegleitpapieren und den zur Auszahlung des Akkreditivs vorgelegten Dokumenten war - jeweils mit Billigung der Beklagten - wahrheitswidrig "Hamburg" als Verladehafen angegeben; in der an die Klägerin übersandten Rechnung der Beklagten zu 1) war überdies als Herkunftsland des Stahls "W-Germany" vermerkt.

4

Im Hafen von Bangkok stellten die thailändischen Zollbehörden die Herkunft des Stahls aus Südafrika fest und beschlagnahmten die Lieferung im Hinblick auf ein thailändisches Handelsembargo, das den Import von Stahl aus Südafrika verbot.

5

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe von dem seitens der Beklagten zu verantwortenden Embargoverstoß keine Kenntnis gehabt. Den von ihr bereits per Akkreditiv an die Beklagte zu 1) bezahlten Stahl habe sie bei den thailändischen Zollbehörden gegen eine dem Kaufpreis entsprechende Summe auslösen und beim Weiterverkauf Gewinneinbußen hinnehmen müssen. Den ihr entstandenen, mit 861.997,60 US-Dollar bezifferten Schaden macht die Klägerin gegenüber den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Haftung aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung geltend.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht läßt die Frage offen, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf vertraglicher Grundlage zustehen kann. Jedenfalls sei eine gesamtschuldnerische Haftung aller Beklagten aus unerlaubter Handlung gemäß § 826 BGB zu bejahen. Die Beklagten hätten durch die bewußt wahrheitswidrige Bezeichnung des Herkunftslandes und des Verladeortes des gelieferten Stahls in den Verschiffungs- und Begleitpapieren in sittenwidriger Weise die thailändischen Embargobestimmungen unterlaufen wollen. Dabei hätten sie bewußt das Vermögen der Klägerin als der bestimmungsgemäßen Empfängerin der Ware, der bei Aufdeckung des Embargoverstoßes erhebliche Nachteile drohten, um eigener Vermögensvorteile willen gefährdet. Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten hänge nicht davon ab, ob zur Klägerin unmittelbare vertragliche Beziehungen bestanden hätten oder diese die Ware über einen Zwischenhändler bezogen habe.

8

Die Beklagten hätten den bei der Klägerin eingetretenen Schaden jedenfalls bedingt vorsätzlich herbeigeführt. Sie hätten, erfahren im Exporthandel mit fernöstlichen Staaten, in Kauf genommen, daß die verbotswidrig importierte Ware durch die thailändischen Behörden beschlagnahmt und der Klägerin, die sie bereits per Akkreditiv bezahlt gehabt habe, nicht ausgeliefert werden würde. Daß die an den Verhandlungen beteiligte Firma R. die falschen Angaben in den Transportpapieren gewünscht und die wahre Herkunft des Stahls gekannt habe, vermöge die Beklagten nicht zu entlasten. Die Klägerin müsse sich eine Kenntnis der Firma R., die weder ihre Vertreterin noch ihre Verhandlungsgehilfin gewesen sei, nicht zurechnen lassen.

9

Da ein der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten entstandener Schaden sehr wahrscheinlich, jedoch zur Feststellung seiner Höhe noch weitere Aufklärung erforderlich sei, rechtfertige sich der Erlaß eines Urteils zum Grunde des geltend gemachten Anspruchs.

10

II. Das Berufungsurteil hält den Revisionsangriffen nicht in allem stand.

11

1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit deutschen Deliktsrechts aufgrund Rechtswahl der Parteien aus und beurteilt das Verhalten der Beklagten auf der Grundlage des § 826 BGB.

12

a) Aufgrund des festgestellten Sachverhalts begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts keinen Bedenken, daß die Beklagten dem thailändischen Embargo gegen den Import südafrikanischen Stahls bewußt zuwidergehandelt haben; die mit Billigung der Beklagten vorgenommene Angabe eines falschen Verschiffungshafens in den Transportpapieren läßt kaum einen anderen Schluß zu. Das Vorbringen der Beklagten, auf das die Revision hinweist, die Firma R. habe nach eigener Erklärung noch eine besondere Einfuhrgenehmigung für Thailand besorgen wollen, mußte das Oberlandesgericht nicht zu einer anderen Beurteilung veranlassen: Wenn die Beklagten einräumen, daß sie - wenn auch auf ausdrücklichen Wunsch des Direktors der Firma R. - falsche Herkunftsangaben in alle maßgeblichen Dokumente eintragen ließen, so kann dies nicht anders verstanden werden, als daß sie bereit waren, im Zusammenwirken mit der Firma R. das thailändische Südafrika-Embargo zu unterlaufen.

13

b) Die bewußte Verletzung ausländischer Embargobestimmungen vermag jedenfalls dann einen Verstoß gegen die guten Sitten im Rahmen des § 826 BGB zu begründen, wenn dadurch sehenden Auges die Gefährdung von Vermögensinteressen unbeteiligter Dritter herbeigeführt wird und somit eine besondere Bedenkenlosigkeit gegenüber diesen fremden Vermögensbelangen zum Ausdruck kommt (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 - NJW 1991, 634, 635 = VersR 1991, 439 f., mit Anmerkungen von Junker, JZ 1991, 699 ff. und v. Hoffmann, IPrax 1991, 345).

14

Auf dieser Grundlage sind die Überlegungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß ein Sittenverstoß, der in dem auf Risiko der Klägerin unternommenen Versuch der Umgehung des thailändischen Embargos liegt, hier gerade das Verhältnis zwischen der Klägerin als Geschädigter und den Beklagten als Schädigern zu erfassen vermag (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78 - NJW 1979, 1599, 1600 = VersR 1979, 526, 527).

15

2. Hingegen haben die gegen die Feststellung des Schädigungsvorsatzes im Sinne des § 826 BGB gerichteten Revisionsangriffe der Beklagten Erfolg.

16

a) Das Berufungsgericht hat sich nicht in verfahrensrechtlich gebotener Weise mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Beklagten im Zeitpunkt der ihnen angelasteten unerlaubten Handlung das Verhältnis der Klägerin zur Firma R. eingeschätzt haben und welche Bedeutung es daher für ihren Schädigungsvorsatz gehabt haben kann, daß die Firma R. nicht nur die Herkunft des Stahls aus Südafrika und dessen Verschiffung aus Durban gekannt, sondern die Falschdeklarierung in den Dokumenten sogar veranlaßt haben soll. Ein bedingter Schädigungsvorsatz setzt das Bewußtsein der Beklagten voraus, daß der Stahl unter Übergabe der mit wahrheitswidrigen Angaben versehenen Dokumente an einen in den Embargoverstoß nicht eingeweihten Drittabkäufer weiterveräußert werde. Ein solcher Vorsatz könnte dann nicht festgestellt werden, wenn die Beklagten in der Klägerin keine Dritterwerberin gesehen haben, sondern davon ausgegangen sein sollten, daß es sich bei ihr um eine Beteiligungsgesellschaft der Firma R. handele, die nicht außerhalb der zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma R. getroffenen Abreden über die Geschäftsabwicklung steht (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 - aaO., 244).

17

b) Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten (mit Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen K.) übergangen, sie hätten aufgrund der gegebenen Umstände angenommen, es handele sich bei der Klägerin um die Finanzierungsgesellschaft der R.-Gruppe oder aber um eine Beteiligungsgesellschaft, über die die Firma R. das Geschäft aus internen Gründen abwickeln wollte. Diese Annahme haben die Beklagten damit begründet, die gesamte Geschäftsanbahnung sei über die Firma R. gelaufen. Die Klägerin sei erstmals in Erscheinung getreten, als der Direktor der Firma R. die Eröffnung eines von ihr erstellten Akkreditivs angekündigt habe; auch dann habe letzterer den Beklagten nicht die Adresse der Klägerin genannt, sondern die Anweisung erteilt, Kopien von Unterlagen ihm zu übermitteln.

18

Zwar ist in diesem von der Revision herangezogenen Vorbringen nicht ausdrücklich die Behauptung aufgestellt, die Beklagten seien der Auffassung gewesen, die Klägerin sei über den beabsichtigten Embargoverstoß unterrichtet worden. Der Sache nach ging aber der Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen durchaus in diese Richtung: Sollten die Beklagten tatsächlich der Meinung gewesen sein, die Klägerin gehöre in der dargestellten Weise zur R.-Gruppe, so würden sie die Klägerin jedenfalls nicht als ein in die Geschäftsabwicklung nicht eingeweihtes außenstehendes Drittunternehmen betrachtet haben. Auch die Revision stellt darauf ab, die Beklagten seien gerade nicht davon ausgegangen, daß der Stahl an uneingeweihte Dritte weiter veräußert werden könnte.

19

c) Dieses entscheidungserhebliche Vorbringen der Beklagten nebst Beweisangebot hat das Berufungsgericht nicht in der erforderlichen Weise berücksichtigt. Eine Auseinandersetzung mit diesem Parteivortrag war nicht bereits aufgrund der im Berufungsurteil angestellten Überlegung entbehrlich, eine Kenntnis der Firma R. von der Herkunft des Stahls und den falschen Angaben in den Dokumenten könne die Beklagte nicht entlasten, da die Firma R. weder Vertreterin noch Verhandlungsgehilfin der Klägerin gewesen sei. Vorliegend ging es nicht vordringlich um die Frage der Zurechnung einer Kenntnis im Sinne des § 166 Abs. 1 BGB, sondern darum, daß ein Schädigungsvorsatz der Beklagten im Sinne des § 826 BGB nur dann bejaht werden kann, wenn sie die Klägerin für ein in den Geschäftsablauf (einschließlich des beabsichtigten Embargoverstoßes) nicht eingeweihtes Drittunternehmen hielten. Sollte insoweit der vom Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigte Tatsachenvortrag der Beklagten zutreffen, so könnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Beklagten hätten billigend in Kauf genommen, daß die Klägerin zu Schaden komme.

20

d) Das Berufungsgericht durfte diesen Vortrag der Beklagten auch nicht deswegen außer Acht lassen, weil er lediglich in einem erstinstanzlichen Schriftsatz enthalten und in der Berufungsinstanz nicht ausdrücklich wiederholt worden war. In ihrer Berufungserwiderung haben die Beklagten auf ihr früheres Vorbringen und Beweisanerbieten Bezug genommen. Damit ist ihr erstinstanzlicher Vortrag in ausreichender Weise zum Gegenstand des Berufungsrechtszuges geworden; denn wer in erster Instanz obsiegt hat, braucht als Berufungsbeklagter seinen früheren Vortrag nicht im einzelnen zu wiederholen, sondern kann sich auf die Verteidigung des Urteils beschränken und im übrigen auf sein bisheriges Vorbringen Bezug nehmen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Juli 1986 - IV b ZR 37/85 - FamRZ 1986, 1085, 1086).

21

3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht, hätte es das dargestellte Vorbringen der Beklagten verfahrensfehlerfrei berücksichtigt und den angebotenen Beweis erhoben, zu einer anderen, für die Beklagten günstigeren Beurteilung der Frage des Schädigungsvorsatzes gelangt wäre, läßt sich die ausgesprochene Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach nicht aufrecht erhalten.

22

III. Das Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Klärung der Frage, ob den Beklagten hinsichtlich des der Klägerin entstandenen Schadens bedingter Vorsatz zur Last fällt, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.