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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1974, Az.: VIII ZR 32/73

Schadensersatzpflicht aus einem Kfz-Mietvertrag bzw. aus unerlaubter Handlung; Einstandspflichten eines Mieters bei Beschädigungen des Mietobjekts; Wirkungskreis von Haftungsausschlussbedingungen eines Mietvertrages; Auslegung der allgemeinen Haftungsbedingungen für Mietverträge; Zusammenhängende Beurteilung der Vertragsbestimmungen; Beweislastverteilung unter Berücksichtigung der allgemeinen Vertragsbedingungen zum Mietvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1974
Aktenzeichen
VIII ZR 32/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 12.12.1972
LG Nürnberg-Fürth

Fundstellen

  • DB 1974, 1283 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 837 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1236 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines KFZ-Mietvertrages enthaltene Klausel, wonach der Mieter zur Vermeidung des Verlustes der vereinbarten Haftungsbefreiung zu beweisen hat, daß ihn keine grobe Fahrlässigkeit an der Beschädigung des Mietfahrzeugs trifft, ist jedenfalls insoweit rechtlich unbedenklich, als es sich um das Fahrverhalten des Mieters handelt.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Braxmaier, Hoffmann und Wolf
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Dezember 1972 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin. Sie vermietete durch schriftlichen Vertrag vom 8. Juli 1971 den Pkw Marke Opel-Kadett, amtliches Kennzeichen ... In dem Mietvertrag ist die beklagte Firma als Mieterin, der Beklagte als Fahrer angegeben. Unterzeichnet wurde der Vertrag von dem Beklagten, der als Monteur bei der Beklagten tätig ist. Über der Unterschrift des Formularvertrages befindet sich folgender Text:

"Ich erkenne die rückwärtigen Bedingungen und die vorderseitig eingesetzten Kosten mit nachstehender Unterschrift an."

2

Die auf der Rückseite des Vertragsexemplars aufgedruckten "Miet- und Vertragsbedingungen" (MVB) sind in 12 Nummern mit jeweils fett gedruckter Überschrift eingeteilt. Die Nummern 8 bis 11 lauten auszugsweise:

"8.
Versicherungsumfang:

Das gemietete Fahrzeug ist wie folgt versichert:

a)
Haftpflicht pauschal bis 1 Million Deutsche Mark

b)
Teilkasko (Feuer, Diebstahl - sowie Glasbruchschäden)

9.
Haftung des Mieters: Der Mieter haftet bei Schäden:

a)
für technische und merkantile Wertminderung

b)
für Bergungs- und Rückführungskosten

c)
für Sachverständigenkosten

d)
für Reparaturkosten in Höhe bis zu DM 200,-

e)
für den vollen Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. der Beschaffungszeit bei Totalschaden ohne konkrete Nachweispflicht durch den Vermieter in Höhe der jeweils gültigen Preisliste zugrunde liegenden Tagessätze zuzüglich 100 km Fahrtstrecke täglich.

10.
Haftungsbefreiung Die Haftung nach Ziff. 9 entfällt bei Zahlung von zuzüglich DM 6,- pro Tag.

11.
Vollhaftung:

a)
Verletzt der Mieter seine Verpflichtungen aus Ziff. 7 dieses Vertrages oder wurde ein Schaden am Mietfahrzeug grob fahrlässig durch Mieter oder Fahrer verursacht, so haften beide voll gemäß Ziff. 9, auch wenn eine Haftungsbefreiung nach Ziff. 10 vereinbart war. Dabei entfällt gleichzeitig die Beschränkung der Haftung für den Fahrzeugschaden gemäß Ziff. 9 d mit e."

3

Die Vorderseite des Vertragsformulars enthält u.a. 2 Spalten mit folgendem Text:

"DM 200,-Selbstbet. n. Ziff. 9 d. Vertrages"

"Haftungsbefreiung n. Ziff. 10 d. Vertr. DM 6,- p. Tg."

4

Der Text der zuerst genannten Spalte ist durchgestrichen. In der zuletzt genannten Spalte wurde die Zahl 6 durch 7,50 ersetzt.

5

Der Beklagte verursachte am 9. Juli 1971 ohne Drittbeteiligung einen Verkehrsunfall, der den Totalschaden des Mietwagens zur Folge hatte. Die Klägerin nimmt beide Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch, den sie einschließlich der Reparaturkosten und Mietausfall mit insgesamt 8.206,53 DM beziffert. Diesen Betrag nebst Zinsen hat sie mit der Klage geltend gemacht. Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

6

Die Klägerin verfolgt mit der zugelassenen Revision ihre Anträge weiter. Die Beklagten haben beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

A.

Das Berufungsgericht nimmt an, der Mietvertrag sei zwischen der Beklagten und der Klägerin, nicht aber zwischen dieser und dem Beklagten zustande gekommen. Das Berufungsgericht entnimmt das dem Umstand, daß der Beklagte, ein Monteur der Beklagten, das Fahrzeug als Ersatz für einen in Reparatur befindlichen Firmenwagen für berufliche Zwecke auf Veranlassung der Beklagten, jedenfalls aber mit deren ausdrücklicher Billigung gemietet hat, und daß bereits ein früherer, aus ähnlichen Anlaß geschlossener Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug von der Klägerin und der Beklagten als zwischen ihnen geschlossen behandelt worden ist.

8

Diese rechtlich einwandfreien Ausführungen werden von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen.

9

B.

Für den eingeklagten Schaden haben deshalb beide Beklagten, die beklagte Firma aus Mietvertrag, der beklagte Fahrer aus unerlaubter Handlung, aufzukommen, wenn nicht die Haftungsausschlußbedingungen des Mietvertrages zu ihren Gunsten eingreifen.

10

I.

Das Berufungsgericht bejaht diese Frage. Es nimmt dabei als selbstverständlich an, daß Nummer 10 MVB (Haftungsbefreiung) nicht nur für den Mieter (die Beklagte), sondern auch für den Fahrer (den Beklagten) gilt.

11

Diese an sich mögliche Würdigung wird von der Revision nicht bekämpft. Sie liegt hier schon deshalb nahe, weil die Beklagte als Dienstherr des Beklagten diesen wegen des bei einer sog. "gefahrgeneigten Tätigkeit" verursachten Schadens von etwaigen Ansprüchen der Klägerin freistellen müßte (vgl. BGHZ 49, 278, 281 [BGH 07.02.1968 - VIII ZR 179/65]; 61, 227, 232), [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72]die vereinbarte Haftungsfreistellung für sie also im Ergebnis wertlos wäre, wenn ihr Fahrer gegenüber der Klägerin haften würde. Bei dieser auch der Klägerin erkennbaren Lage, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, die Haftungsbefreiung der Nummer 10 MVB gelte nicht nur für die Beklagte, sondern auch für den Beklagten. Es bedarf daher nicht der weiteren Prüfung, ob dasselbe Ergebnis nicht schon aus dem Wortlaut der MVB entnommen werden müßte, die zwar nicht in Nummer 10 (Haftungsbefreiung), wohl aber in Nummer 11 (Wegfall der Haftungsbefreiung) ausdrücklich neben dem Mieter auch den Fahrer nennen.

12

II.

Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe den Unfall nicht vorsätzlich verursacht. Es unterstellt aber, daß er grob fahrlässig gehandelt hat. Gleichwohl, so meint es, könnten sich die Beklagten auf die vereinbarte Haftungsbefreiung berufen. Hierfür gibt das Berufungsgericht zwei Begründungen:

13

1.

Zusätzlich zum Mietvertrag neben die Beklagten durch eine besondere Vereinbarung uneingeschränkt von der Haftung für die in Nummer 9 MVB aufgezählten Schäden befreit worden. Nummer 10 MVB, auf die in der "Sondervereinbarung" verwiesen werde, verweise ihrerseits nur auf Nummer 9, nicht auf Nummer 11, in der die Haftungsbefreiung ganz wesentlich eingeschränkt worden sei. "Sondervereinbarung" und Nummer 11 MVB widersprächen sich daher. Nach dem Grundsatz, wonach bei Wider Sprüchen zwischen Individualvereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstere Vorrang haben, sei Nummer 11 MVB nicht Vertragsinhalt geworden. Es bleibe daher bei der Haftungsbefreiung, und, da Vorsatz nicht vorliege (§ 276 Abs. 2 BGB), könnten die Beklagten nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

14

2.

Zumindest, so führt das Berufungsgericht weiter aus, könne die Klägerin sich auf einen Wegfall der Haftungsbefreiung nicht berufen. Bei der wirtschaftlichen Bedeutung der Haftungsbefreiung hätten die Beklagten nach Treu und Glauben erwarten dürfen, von der Klägerin darauf hingewiesen zu werden, daß sie in vollem Umfang haften müßten, wenn ein Schaden grob fahrlässig verursacht werde. An einem solchen Hinweis fehle es, weil die "Sondervereinbarung" nur auf Nummer 10 und diese nur auf Nummer 9 MVB, nicht aber auf die entscheidende Nummer 11 Bezug nehme. Die allgemein gehaltene Anerkennung der MVB sei für einen solchen Hinweis kein Ersatz. Da nicht erwiesen sei, daß der Beklagte bei Vertragsschluß unmißverständlich auf den Verlust der Haftungsbefreiung bei grober Fahrlässigkeit hingewiesen worden sei, könne die Klägerin auch nach § 242 BGB von ihm keinen Schadenersatz verlangen.

15

III.

Die Revision hat Erfolg.

16

Einen nahezu gleichgelagerten Fall hat der erkennende Senat durchUrteil vom 16. Januar 1974 - VIII ZR 230/72 (NJW 1974, 549 = WM 1974, 218) entschieden. Er sieht keine Veranlassung, von den in jener Entscheidung aufgestellten Grundsätzen abzuweichen.

17

1.

Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts läßt die Grundregeln jeder Auslegung außer acht, daß die vereinbarten Vertragsbestimmungen im Zusammenhang und nicht jede isoliert für sich zu würdigen sind. Außerdem fehlt eine Auseinandersetzung mit der Interessenlage der Beteiligten unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 157 BGB).

18

a)

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die MVB Inhalt des Vertrages geworden sind, weil der Beklagte sie bei Vertragsabschluß ausdrücklich anerkannt hat.

19

b)

Die MVB geben hinsichtlich der Schadenhaftung dem Mieter zwei Möglichkeiten:

20

Entweder haftet er nach Nummer 9 MVB für Reparaturkosten nur bis zur Höhe von 200 DM und für sonstige Schäden - mit einer Pauschalierung bei Mietausfall - voll, oder er zeichnet sich gegen eine Zahlung von 7,50 DM je Tag von jeder Haftung frei (Nr. 10 MVB). Beide Möglichkeiten stehen wahlweise nebeneinander. Ihnen entspricht auf der Vorderseite des Vertragsformulars die Spalte "DM 200,- Selbstbet. ..." sowie die Spalte "Haftungsbefreiung ...". Durch entsprechende Eintragungen in einer dieser Spalten oder deren Streichung entscheidet der Mieter, welchen Vertragsinhalt er insoweit wählt.

21

Es ist deshalb abwegig, eine vom übrigen Vertragsinhalt losgelöste besondere Vereinbarung anzunehmen, falls der Mieter sich für die Haftungsbefreiung entscheidet. Diese ist vielmehr Teil des von der Klägerin durch Formular vorbereitenen Inhalts eines einheitlichen Mietvertrages.

22

c)

Daraus folgt aber weiter, daß der vom Berufungsgericht angenommene Widerspruch zwischen der Freizeichnung von der Haftung (Nr. 10 MVB) und der Vollhaftung (Nr. 11 MVB) in Wirklichkeit nicht besteht. Es stehen sich nicht, wie das Berufungsgericht meint, zwei sich widersprechende Abreden gegenüber. Vielmehr regelt der durch die MVB der Klägerin und die Entscheidung des Mieters für Haftungsbeschränkung (Nr. 9 MVB) oder Haftungsbefreiung (Nr. 10 MVB) inhaltlich gestaltete Vertrag in der Nummer 11, unter welchen Voraussetzungen die beschränkte Haftung des Mieters bzw. seine Haftungsbefreiung entfällt. Daß dies in einer besonderen Bestimmung und nicht bei der jeweiligen Haftungsregelung geschieht, ist nichts Auffallendes und bei Formularverträgen häufig, wenn nicht die Regel.

23

Fehlt es aber an einer durch Individualvertrag getroffenen Sondervereinbarung über die Haftungsfreizeichnung als auch an einem Widerspruch zwischen dieser und der Vollhaftung, so entfallen alle Erwägungen, die das Berufungsgericht für das von ihm gewonnene Ergebnis aus dem Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung vor widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zieht.

24

d)

Das Ergebnis, daß der Mieter für den gesamten Schaden aufkommen muß, wenn er ihn grob fahrlässig verursacht hat, ist wirtschaftlich auch allein sinnvoll und interessegerecht (§ 157 BGB).

25

Grundsätzlich hat der Meter für alle Schäden einzustehen, die er durch eine schuldhafte Beschädigung der Mietsache verursacht. Wenn Autovermieter - nicht zuletzt im Interesse der Mieter - ihre Fahrzeuge gegen Sachschäden kaskoversichern, so ist es angesichts der bei Mietfahrzeugen hohen Versicherungskosten selbstverständlich, daß der Mieter einen angemessenen Teil dieser Kosten trägt, sei es, daß dieser in die Miete einkalkuliert ist, sei es, daß zur Miete ein entsprechender Zuschlag gezahlt wird. Dieser zusätzlichen Mieterleistung entspricht auf der anderen Seite eine vertragliche Freistellung des Mieters von den durch die Versicherung gedeckten Fahrzeugschäden (BGHZ 22, 109; 43, 295) [BGH 25.03.1965 - V BLw 25/64]. In Anlehnung an § 61 VVG findet dieser Haftungsausschluß indessen seine Grenzen bei grob fahrlässiger Schadensverursachung des Mieters (BGHZ 22, 109).

26

Läßt der Vermieter, wie hier, das Fahrzeug nicht kaskoversichern, sondern wählt er den Weg der sog. Selbstversicherung, so ist kein Grund ersichtlich, warum der Mieter in einem solchen Falle besserstehen soll, als wenn eine Kaskoversicherung abgeschlossen wäre.

27

Daß die beschränkte Haftung bzw. die Haftungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit entfällt, entspricht überdies den berechtigten Interessen der Klägerin nicht nur an der pfleglichen Behandlung ihres Eigentums, sondern auch an der vernünftigen Eingrenzung ihres Risikos, bei vom Mieter verursachten Unfällen einen erheblichen Teil der eingetretenen Schäden selbst tragen zu müssen. Vor allem gilt das bei der uneingeschränkten Haftungsfreiheit, die im Ergebnis sogar einen Verzicht der Klägerin auf Ersatz ihrer Mietausfallkosten zum Inhalt hat (vgl. Nr. 9 d i.V.m. Nr. 10 MVB). Umgekehrt läuft es den schutzwürdigen Interessen des Mieters nicht zuwider, wenn er bei Vermeidung des Verlustes der Haftungsbefreiung gehalten ist, das gemietete Fahrzeug mit nicht weniger Sorgfalt zu behandeln, als wäre es sein eigenes (vgl. § 277 BGB).

28

Die zuletzt dargestellten Erwägungen lassen es auch unbedenklich erscheinen, daß nach Nummer 11 MVB auch der Haftungsausschluß des Fahrers, der nicht Mietvertragspartei ist, entfällt, wenn er zumindest grob fahrlässig das Mietfahrzeug beschädigt.

29

2.

Es verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin sich auf Nummer 11 MVB beruft.

30

a)

Das Berufungsgericht wählt zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht bereits einen falschen Ausgangspunkt. Wie bereits ausgeführt, wurde ein einheitlicher Mietvertrag geschlossen, der eine Befreiung des Beklagten von der Haftung für Schäden vorsieht, die nicht (mindestens) grob fahrlässig verurnacht sind. Es liegt, wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, nicht etwa ein Mietvertrag und zusätzlich eine "Sondervereinbarung" über die Haftungsbefreiung vor, die deswegen, weil sie nicht selbst Gegenstand des Mietvertrages ist, einen besonderen Hinweis auf die bei grober Fahrlässigkeit eintretende Vollhaftung hätte enthalten müssen.

31

b)

Das Berufungsgericht meint, die Spalte auf der Vorderseite des Vertragsformulars "Haftungsbefreiung" enthalte nur einen Hinweis auf Nummer 10 des Vertrages, nicht aber auf Nummer 11, die den Fortfall der Haftungsfreistellung regele. Das laufe auf eine Irreführung des Mieters hinaus.

32

Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Beklagte als Vertreter der beklagten Firma hat die MVB ausdrücklich anerkannt und hatte auch Gelegenheit, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Zu ihm gehörte selbstverständlich nicht nur die Bestimmung über die Haftungsbefreiung, sondern auch die hier entscheidende Nummer 11. Durch deren Stellung im Vertragswerk und die fett gedruckte Überschrift "Vollhaftung" war der Zusammenhang mit der Haftungsfrage hinreichend gekennzeichnet. Eines zusätzlichen besonderen Hinweises bedurfte es deshalb nicht.

33

An dieser rechtlichen Beurteilung kann auch die Erwägung nichts ändern, daß es dem Interesse des Mieters, nicht zuletzt aber auch dem wohlverstandenen Interesse der Klägerin, ihr Eigentum vor Schäden bewahrt zu sehen, dienlich wäre, wenn die Spalte "Haftungsbefreiung" einen Hinweis auf deren Wegfall bei grob fahrlässiger Beschädigung des Fahrzeugs enthielte, oder wenn die gesamte Haftungsregelung, die jetzt in den MVB auf drei Abschnitte, nämlich die Nummer 9 bis 11 verteilt ist, in einem Abschnitt unter einer Nummer zusammengefaßt wäre.

34

c)

Nach den Ausführungen unter B II 1 ist die vereinbarte Haftungsregelung nicht auffallend, sondern durchaus sinnvoll und interessegemäß. Keineswegs handelt es sich bei Nummer 11 MVB um eine überraschende, ihrem Inhalt nach vom Vertragspartner nicht zu erwartende Regelung, die anstößig erscheinen und es deshalb nahelegen könnte, der Klägerin die Berufung auf diese Klausel mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu versagen.

35

IV.

1.

Da die Beklagten demnach für Schäden, die grob fahrlässig verursacht worden sind, einzustehen haben, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus mit Recht, nicht geprüft hat, ob dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Im übrigen ist auch die Schadenshöhe streitig. Die Sache war demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

36

2.

Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, daß gegen die Beweislastverteilung in Nummer 11 c Satz 2 MVB keine rechtlichen Bedenken bestehen.

37

Nach ihr hat, wenn der Vermieter nur ein Verschulden überhaupt nachweist, der Mieter die Beweislast dafür, daß keine grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.

38

Beweislastregeln sind nicht zwingenden Rechts. Sie können deshalb abbedungen werden. Das kann grundsätzlich auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen. Allerdings hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ausgesprochen, daß eine vom Gesetz abweichende Beweislastverteilung dann nicht mehr als angemessen angesehen und hingenommen werden kann, wenn dem sich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterwerfenden Vertragspartner die Beweislast für Umstände aufgebürdet wird, die im Verantwortungsbereich der Partei liegen, die die Vertragsbedingungen aufgestellt hat (BGHZ 41, 151, 155) [BGH 17.02.1964 - II ZR 98/62].

39

Gerade so ist es aber hier nicht. Zunächst handelt es sich hier im Gegensatz zu dem vom II. Zivilsenat entschiedenen Fall nicht um den Versuch der Haftungsfreizeichnung eines Schuldners. Vielmehr geht es um die Erleichterung der Durchsetzung von Ansprüchen eines Gläubigers.

40

Vor allem aber gilt folgendes: Der Hergang eines Unfalls mit einem Mietkraftfahrzeug ist, von dem hier nicht behaupteten und deshalb auch nicht zu entscheidenden Fall, daß als Unfallursache der schlechte Zustand des Mietfahrzeugs in Betracht kommt, dem Einfluß- und Verantwortungsbereich des Fahrzeugvermieters völlig entzogen. Der Vermieter ist auch, aus Gründen, die keiner näheren Darlegung bedürfen, regelmäßig nicht in der Lage, zum Unfallhergang eigene unmittelbare Feststellungen zu treffen. Dagegen sind derartige Feststellungen dem Mieter oder dessen Fahrer im Regelfalle ohne weiteres möglich.

41

Die Beweislastregelung in Nummer 11 c der MVB ist unter diesen Umständen um so weniger bedenklich, als sie in den Bestimmungen der §§ 282, 285 BGB, 390, 417 Abs. 1 HGB gewisse Parallelen hat. In Abkehr von der Regel, daß grundsätzlich derjenige, der Rechte geltend macht, die Beweislast trägt, muß nach diesen Vorschriften nicht der Gläubiger beweisen, daß den Schuldner an der Unmöglichkeit oder der Verspätung der Leistung ein Verschulden trifft, und ebensowenig obliegt es dem Kommittenten oder Einlagerer als Gläubiger nachzuweisen, daß die dem Kommissionär bzw. dem Lagerhalter in Verwahrung gegebene Ware aus Gründen untergegangen oder beschädigt worden ist, die dieser zu vertreten hat. Für den Fall der Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache (§ 548 BGB) stehen denn auch Rechtsprechung und Schrifttum auf dem Standpunkt, daß dann, wenn die Schadensursache im Gefahrenkreis des Mieters liegt, dieser sich zu entlasten hat (RGZ 122, 292, 295; Palandt, BGB, 33. Aufl. § 548 Anm. 3; Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. § 548 Nr. 6).

42

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß die Beklagten, wenn die Klägerin ein Verschulden des beklagten Fahrers an dem Unfall nachweisen kann, für die eingetretenen Schäden aufzukommen haben, es sei denn, daß sie nachweisen, es liege nur leichte Fahrlässigkeit vor.

43

C.

Die Entscheidung über die Konten der Revision hängt vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ab. Sie war deshalb dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Haidinger
Claßen
Braxmaier
Hoffmann
Wolf