Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1974, Az.: VIII ZR 230/72
Mietzins; Kraftfahrzeug; Formularvertrag; Grobe Fahrlässigkeit; Haftungsbefreiung; Zusatzleistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1974
- Aktenzeichen
- VIII ZR 230/72
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 26.09.1972
- LG Nürnberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 376-377 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 484 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 549-551 (Volltext mit amtl. LS) "Frage der Hinweispflicht des Vermieters"
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Auslegung eines Formularvertrages, nach welchem die vom Kraftfahrzeugvermieter gegen eine zusätzliche Leistung zum Mietzins gewährte Haftungsbefreiung bei grob fahrlässiger Beschädigung des nicht kaskoversicherten Mietfahrzeugs entfällt.
- 2.
Zur Frage, ob derjenige, der durch Formularvertrag gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge vermietet, den Mieter ausdrücklich darauf hinweisen muß, daß nach den Vertragsbedingungen die gegen eine zusätzliche Zahlung zum Mietzins gewährte Haftungsbefreiung bei grob fahrlässiger Beschädigung des Mietfahrzeugs entfällt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. September 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte mietete durch schriftlichen Vertrag vom 31. Dezember 1970 bei der Klägerin, einer gewerblichen Autovermieterin, einen Pkw, Marke NSU Ro 80. Das Mietvertragsformular enthält über der Unterschrift des Beklagten folgenden vorgedruckten Text:
"Ich erkenne die rückwärtigen Bedingungen und die vorderseitig eingesetzten Kosten mit nachstehender Unterschrift an."
Die auf der Rückseite des Formulars aufgedruckten "Miet- und Vertragsbedingungen" (MVB) sind in 12 Nummern mit jeweils fettgedruckter Überschrift eingeteilt. Nr. 8 bis 11 lauten auszugsweise:
"8.
Versicherungsumfang:Das gemietete Fahrzeug ist wie folgt versichert:
a)
Haftpflicht pauschal bis 1 Million Deutsche Markb)
Teilkasko (Feuer, Diebstahlsowie Glasbruchschäden)9.
Haftung des Mieters: Der Mieter haftet bei Schäden:a)
für technische und merkantile Wertminderungb)
für Bergungs- und Rückführungskostenc)
für Sachverständigenkostend)
für Reparaturkosten in Höhe bis zu DM 200,-e)
für den vollen Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. der Beschaffungszeit bei Totalschaden ohne konkrete Nachweispflicht durch den Vermieter in Höhe der jeweils gültigen Preisliste zugrunde liegenden Tagessätze zuzüglich 100 km Fahrtstrecke täglich.10.
Haftungsbefreiung:Die Haftung nach Ziff. 9 entfällt bei Zahlung von zuzüglich DM 6,- pro Tag.
11.
Vollhaftung:a)
verletzt der Mieter seine Verpflichtungen aus Ziff. 7 dieses Vertrages oder wurde ein Schaden am Mietfahrzeug grob fahrlässig durch Mieter oder Fahrer verursacht, so haften beide voll gemäß Ziff. 9, auch wenn eine Haftungsbefreiung nach Ziff. 10 vereinbart war. Dabei entfällt gleichzeitig die Beschränkung der Haftung für den Fahrzeugschaden gemäß Ziff. 9 d mit e."
Die Vorderseite des Vertragsformulars enthält u.a. 2 Spalten mit folgendem Text:
"DM 200,- Selbstbet. n. Ziff. 9 d. Vertrages"
"Haftungsbefreiung n. Ziff. 10 d. Vertr. DM 6, - p. Tg."
Der Text der zuerst genannten Spalte ist durchgestrichen. In die zuletzt genannte Spalte setzte der Beklagte eine weitere Unterschrift. Die Zahl 6 wurde dort durchgestrichen und durch 7,50 ersetzt.
Am 12. Januar 1971 verursachte der Beklagte beim Überholen einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw. Das gemietete Fahrzeug hatte einen Totalschaden.
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Damit sei die vereinbarte Haftungsbefreiung entfallen. Sie beziffert ihren Schaden mit 17.045,81 DM und hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus den Vorinstanzen weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Klägerin war durch Versäumnisurteil das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil das eingelegte Rechtsmittel begründet ist.
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe den Unfall nicht vorsätzlich verursacht. Es unterstellt aber, daß er grob fahrlässig gehandelt hat. Gleichwohl, so meint es, könne der Beklagte sich auf die vereinbarte Haftungsbefreiung berufen.
Hierfür gibt das Berufungsgericht zwei Begründungen:
1.
Zusätzlich zum Mietvertrag sei der Beklagte durch eine besondere Vereinbarung uneingeschränkt von der Haftung für die in Nr. 9 MVB aufgezählten Schäden befreit worden. Nr. 10 MVB, auf die in der "Sondervereinbarung" verwiesen werde, verweise ihrerseits nur auf Nr. 9, nicht aber auf Nr. 11, in der die Haftungsbefreiung ganz wesentlich eingeschränkt worden sei. "Sondervereinbarung" und Nr. 11 MVB widersprächen sich daher. Nach dem Grundsatz, wonach bei Widersprüchen zwischen Individualvereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstere Vorrang haben, sei Nr. 11 MVB nicht Vertragsinhalt geworden. Es bleibe daher bei der Haftungsbefreiung, und, da Vorsatz nicht vorliege (§ 276 Abs. 2 BGB), könne der Beklagte nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
2.
Zumindest, so führt das Berufungsgericht weiter aus, könne die Klägerin sich auf einen Wegfall der Haftungsbefreiung nicht berufen. Bei der wirtschaftlichen Bedeutung der Haftungsbefreiung habe der Beklagte nach Treu und Glauben erwarten dürfen, von der Klägerin darauf hingewiesen zu werden, daß er in vollem Umfang haften müsse, wenn er einen Schaden grob fahrlässig verursache. An einem solchen Hinweis fehle es, weil die "Sondervereinbarung" nur auf Nr. 10 und diese nur auf Nr. 9 MVB, nicht aber auf die entscheidende Nr. 11 Bezug nehme. Die allgemein gehaltene Anerkennung der MVB sei für einen solchen Hinweis kein Ersatz. Da nicht erwiesen sei, daß der Beklagte bei Vertragsschluß unmißverständlich auf den Verlust der Haftungsbefreiung bei grober Fahrlässigkeit hingewiesen worden sei, könne die Klägerin auch nach § 242 BGB von ihm keinen Schadenersatz verlangen.
II.
Die Revision hat Erfolg.
1.
Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts läßt die Grundregel jeder Auslegung außer acht, daß die vereinbarten Vertragsbestimmungen im Zusammenhang und nicht jede isoliert für sich zu würdigen sind. Außerdem fehlt eine Auseinandersetzung mit der Interessenlage der Beteiligten unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 157 BGB).
a)
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die MVB Inhalt des Vertrages geworden sind, weil der Beklagte sie bei Vertragsabschluß ausdrücklich anerkannt hat.
b)
Die MVB geben hinsichtlich der Schadenshaftung dem Mieter zwei Möglichkeiten:
Entweder haftet er nach Nr. 9 MVB für Reparaturkosten nur bis zur Höhe von 200 DM und für sonstige Schäden - mit einer Pauschalierung bei Mietausfall - voll, oder er zeichnet sich gegen eine Zahlung von 7,50 DM je Tag von jeder Haftung frei (Nr. 10 MVB). Beide Möglichkeiten stehen wahlweise nebeneinander. Ihnen entspricht auf der Vorderseite des Vertragsformulars die Spalte "DM 200 Selbstbet. ..." sowie die Spalte "Haftungsbefreiung ...". Durch die entsprechende Eintragung in einer dieser Spalten (bei Haftungsbefreiung durch die Unterschrift des Mieters) entscheidet der Mieter, welchen Vertragsinhalt er insoweit wählt.
Es ist deshalb abwegig, eine vom übrigen Vertragsinhalt losgelöste besondere Vereinbarung anzunehmen, falls der Mieter sich für die Haftungsbefreiung entscheidet. Diese ist vielmehr Teil des von der Klägerin durch Formular vorbereiteten Inhalts eines einheitlichen Mietvertrages.
c)
Daraus folgt aber weiter, daß der vom Berufungsgericht angenommene Widerspruch zwischen der Frei Zeichnung von der Haftung (Nr. 10 MVB) und der Vollhaftung (Nr. 11 MVB) in Wirklichkeit nicht besteht. Es stehen sich nicht, wie das Berufungsgericht meint, zwei sich widersprechende Abreden gegenüber. Vielmehr regelt der durch die MVB der Klägerin und die Entscheidung des Mieters für Haftungsbeschränkung (Nr. 9 MVB) oder Haftungsbefreiung (Nr. 10 MVB) inhaltlich gestaltete Vertrag in der Nr. 11, unter welchen Voraussetzungen die beschränkte Haftung des Mieters bzw. seine Haftungsbefreiung entfällt. Daß dies in einer besonderen Bestimmung und nicht bei der jeweiligen Haftungsregelung geschieht, ist nichts Auffallendes und bei Formularverträgen häufig, wenn nicht die Regel.
Fehlt es aber sowohl an einer durch Individualvertrag getroffenen Sondervereinbarung über die Haftungsfreizeichnung als auch an einem Widerspruch zwischen dieser und der Vollhaftung, so entfallen alle Erwägungen, die das Berufungsgericht für das von ihm gewonnene Ergebnis aus dem Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung vor widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zieht.
d)
Das Ergebnis, daß der Beklagte als Mieter für den gesamten Schaden aufkommen muß, wenn er ihn grob fahrlässig verursacht hat, ist wirtschaftlich auch allein sinnvoll und interessegerecht (§ 157 BGB).
Grundsätzlich hat der Mieter für alle Schäden einzustehen, die er durch eine schuldhafte Beschädigung der Mietsache verursacht. Wenn Autovermieter - nicht zuletzt im Interesse der Mieter - ihre Fahrzeuge gegen Sachschäden kaskoversichern, so ist es angesichts der bei Mietfahrzeugen hohen Versicherungskosten selbstverständlich, daß der Mieter einen angemessenen Teil dieser Kosten trägt, sei es, daß dieser in die Miete einkalkuliert ist, sei es, daß zur Miete ein entsprechender Zuschlag gezahlt wird. Dieser zusätzlichen Mieterleistung entspricht auf der anderen Seite eine vertragliche Freistellung des Mieters von den durch die Versicherung gedeckten Fahrzeugschäden (BGHZ 22, 109; 43, 295). In Anlehnung an § 61 VVG findet dieser Haftungsausschluß indessen seine Grenze bei grob fahrlässiger Schadensverursachung des Mieters (BGHZ 22, 109).
Läßt der Vermieter, wie hier, das Fahrzeug nicht kaskoversichern, sondern wählt er den Weg der sog. Selbstversicherung, so ist kein Grund ersichtlich, warum der Mieter in einem solchen Falle besser stehen soll, als wenn eine Kaskoversicherung abgeschlossen wäre.
Daß die beschränkte Haftung bzw. die Haftungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit entfällt, entspricht überdies den berechtigten Interessen der Klägerin nicht nur an der pfleglichen Behandlung ihres Eigentums, sondern auch an der vernünftigen Eingrenzung ihres Risikos, bei vom Mieter verursachten Unfällen einen erheblichen Teil der eingetretenen Schäden selbst tragen zu müssen. Vor allem gilt das bei der uneingeschränkten Haftungsfreiheit, die im Ergebnis sogar einen Verzicht der Klägerin auf Ersatz ihrer Mietausfallkosten zum Inhalt hat (vgl. Nr. 9 d) i.V.m. Nr. 10 MVB). Umgekehrt läuft es den schutzwürdigen Interessen des Beklagten nicht zuwider, wenn er bei Vermeidung des Verlustes der Haftungsbefreiung gehalten ist, das gemietete Fahrzeug mit nicht weniger Sorgfalt zu behandeln, als wäre es sein eigenes (vgl. § 277 BGB).
2.
Es verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin sich auf Nr. 11 MVB beruft.
a)
Das Berufungsgericht wählt zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht bereits einen falschen Ausgangspunkt.
Die Parteien haben einen einheitlichen Mietvertrag geschlossen, der eine Befreiung des Beklagten von der Haftung für Schäden vorsieht, die nicht (mindestens) grob fahrlässig von ihm verursacht sind. Es liegt, wie bereits ausgeführt wurde, nicht etwa ein Mietvertrag und zusätzlich eine Sondervereinbarung über die Haftungsbefreiung vor, die deswegen, weil sie nicht selbst Gegenstand des Mietvertrages ist, einen besonderen Hinweis auf die bei grober Fahrlässigkeit eintretende Vollhaftung hätte enthalten müssen.
b)
Davon abgesehen ist es nicht richtig, daß der Hinweis auf Nr. 10 MVB nicht ausreicht, oder, wie das Berufungsgericht annimmt, sogar auf eine Irreführung des Beklagten hinausläuft.
Der Beklagte wurde auf die MVB im allgemeinen und im Zusammenhang mit der Haftungsbefreiung insbesondere auf deren Nr. 10 hingewiesen. Es verstand sich daher von selbst, vom Inhalt der MVB zumindest insoweit Kenntnis zu nehmen, als er sich mit Haftungsfragen befaßte. Das gilt gerade und vor allem von der hier entscheidenden Nr. 11. Durch ihre Stellung im Vertragswerk und die fett gedruckte Überschrift "Vollhaftung" war der Zusammenhang mit der Haftungsfrage hinreichend deutlich gekennzeichnet. Eines weitergehenden Hinweises bedurfte es nicht.
An dieser rechtlichen Beurteilung kann auch die Erwägung nichts ändern, daß es dem Interesse des Beklagten, nicht zuletzt aber auch dem wohlverstandenen Interesse der Klägerin, ihr Eigentum vor Schäden bewahrt zu sehen, dienlich wäre, wenn die Spalte "Haftungsbefreiung" einen Hinweis auf deren Wegfall bei grob fahrlässiger Beschädigung des Fahrzeugs enthielte, oder wenn die gesamte Haftungsregelung, die jetzt in den MVB auf drei Abschnitte, nämlich die Nr. 9 bis 11 verteilt ist, in einem Abschnitt unter einer Nummer zusammengefaßt wäre.
c)
Nach den Ausführungen unter II 1 ist die vereinbarte Haftungsregelung nicht auffallend, sondern durchaus sinnvoll und interessegemäß. Keinesfalls handelt es sich bei Nr. 11 MVB um eine überraschende, ihrem Inhalt nach vom Vertragspartner nicht zu erwartende Regelung, die anstößig erscheinen und es deshalb nahelegen könnte, der Klägerin die Berufung auf diese Klausel mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu versagen.
III.
Da der Beklagte demnach für Schäden, die er grob fahrlässig verursacht hat, einstehen muß, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Eine abschließende Entscheidung des erkennenden Senats ist nicht möglich, weil das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht geprüft hat, ob dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Darüber hinaus sind zu der gleichfalls umstrittenen Frage der Schadenshöhe noch keine Feststellungen getroffen.
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war die Sache demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ab. Sie war deshalb gleichfalls dem Berufungsgericht zu übertragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 3 ZPO.
Claßen
Mormann
Braxmaier
Hoffmann