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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.1998, Az.: XII ZR 114/96

Versorung mit Wärme und Wasser des Vermieters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1998
Aktenzeichen
XII ZR 114/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 11.04.1996

Fundstelle

  • NZM 1998, 713-714

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 27. Mai 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. April 1996 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert: 93.103 DM; im Verhältnis zum Beklagten zu 1 ab 17. April 1998 (Aufnahme des Verfahrens): 300 DM (§ 148 KO, vgl. BGH, Beschluß vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92 - ZIP 1993, 50 f.).

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

2

Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als richtig. Die unstreitige Mietzinsforderung des Klägers für die Monate September 1991 und März bis November 1992 nebst Zinsen ist durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen der Beklagten erloschen.

3

Diese ergeben sich zwar nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung, da der Kläger durch die Zahlungen der Beklagten für Fernwärme und Wasser nicht rechtsgrundlos von einer eigenen Verbindlichkeit befreit worden ist. Denn die Beklagten zahlten auf ihre eigene Verbindlichkeit aus den von ihnen abgeschlossenen Versorgungsverträgen mit den Saarbrücker Stadtwerken.

4

Der Kläger ist allenfalls von seiner Verpflichtung frei geworden, den anderen Mietern Wärme und Wasser zur Verfügung zu stellen. Denn nur, wenn auch die anderen Mieter eigene Fernwärme- und Wasserlieferungsverträge abgeschlossen hätten, wäre seine Verpflichtung zur Beheizung und zur Versorgung mit Wasser nebst Entsorgung entfallen (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. Rdn. III, 70, 72). Der Kläger ist hierdurch aber nicht bereichert. Hätte er diese Verpflichtungen selbst erfüllt, hätte er die damit verbundenen Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen können. Seine Verpflichtung, von der er befreit worden ist, wäre daher für ihn kostenneutral gewesen.

5

Den Beklagten steht jedoch ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, §§ 683 Satz 1, 670 BGB, weil die Mitversorgung der anderen Mieter mit Fernwärme und Wasser angesichts des Umstandes, daß der Kläger den Beklagten auch insoweit freie Hand ge-lassen und keine eigenen Bemühungen entfaltet hatte, seinem Interesse und mutmaßlichen Willen entsprach.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 93.103 DM; im Verhältnis zum Beklagten zu 1 ab 17. April 1998 (Aufnahme des Verfahrens): 300 DM (§ 148 KO, vgl. BGH, Beschluß vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92 - ZIP 1993, 50 f.).

Blumenröhr
Krohn
Hahne
Sprick
Weber-Monecke