Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1982, Az.: IX ZR 34/81
Bewertung des Betriebsvermögens unter Berücksichtigung des Substanz- und des Ertragswertes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1982
- Aktenzeichen
- IX ZR 34/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Zweibrücken - 11.12.1980
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1982, 2441-2442 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Bei der Bewertung des Betriebsvermögens eines Handelsunternehmens zur Bemessung des Zugewinnausgleichs ist sowohl der Substanzwert als auch der Ertragswert zu berücksichtigen.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Fuchs, Dr. Lang, Gärtner und Winter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. Dezember 1980 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die 1963 geschlossene Ehe der Parteien ist auf die am 25. August 1975 erhobene Klage rechtskräftig geschieden. Sie lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Beklagte betrieb als Einzelhandelsunternehmen eine Schuhfabrik.
Die Klägerin verlangt mit der Klage Ausgleich des Zugewinns. Das Landgericht sprach ihr antragsgemäß einen in vier Raten zu zahlenden Ausgleich von 200.000 DM nebst Zinsen zu. Mit der Berufung wandte sich der Beklagte gegen eine 44.278,21 DM übersteigende Verurteilung. Das Rechtsmittel hatte - bis auf einen Nebenpunkt - keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Zugewinn der Klägerin 1.989,58 DM und das Anfangsvermögen des Beklagten 42.475,50 DM betragen. Bezüglich des Endvermögens des Beklagten streiten die Parteien nicht mehr um die Bewertung von Gegenständen außerhalb des Betriebsvermögens im Gesamtwert von 75.895,70 DM. Der Rechtsstreit geht noch darum, wie das Betriebsvermögen zu bewerten ist, ob Vorräte an Roh- und Hilfsstoffen und an Fertig- und Halbfertigfabrikaten wesentlich zu niedrig bewertet wurden und ob angebliche Zahlungen des Beklagten an die Klägerin zum Erwerb eines Grundstücks in Ruppertsweiler in Höhe von 30.000 DM als Vorausempfang auf ihren Ausgleichsanspruch anzurechnen sind. Hilfsweise macht der Beklagte geltend, bei der vom Berufungsgericht angenommenen Bewertung des Unternehmens müßte der Unternehmenswert zumindest in Höhe der bei einer Veräußerung anfallenden Einkommensteuer gemindert werden.
Das Berufungsgericht ist bei der Bewertung des Betriebsvermögens dem Sachverständigen Diplomvolkswirt A. gefolgt und hat diesen Wert bei Erhebung der Scheidungsklage auf mindestens 371.207 DM geschätzt. Danach errechnet es eine Ausgleichsforderung der Klägerin, die den Klagebetrag übersteigt. Es hat deshalb offengelassen, ob die Eilsendungen der Klägerin gegen die Bewertung der Vorräte begründet sind.
Zur Bewertung des Betriebsvermögens führt der Tatrichter aus: Das Gesetz enthalte in § 1376 BGB keine Grundsätze für die Bewertung eines Handelsunternehmens. Es gebe für Handelsunternehmen keinen Markt, auf dem sich ein Preis bilden könnte, der den Verkehrswert ausweise. Es bestehe auch keine allgemein anerkannte Bewertungsmethode, vielmehr würden in der Betriebswirtschaftslehre für die Bewertung von Handelsunternehmen verschiedene Methoden vertreten. Vorherrschend sei ein Bewertungsverfahren, das sowohl den Substanzwert (Reproduktionswert) als auch den Ertragswert berücksichtige und den End- oder Gesamtwert des Unternehmens auf dem Wege einer Verbindung beider Werte oder einer Berichtigung des Substanzwertes nach Maßgabe der Ertragsfähigkeit des Unternehmens ermittle. Davon gehe im Grundsatz auch der Sachverständige aus. Er sehe in einem positiven Ertragswert neben dem Substanzwert eines Unternehmens einen weiteren Faktor für die Bestimmung des Gesamtwertes. Der Substanzwert betrage auf der Grundlage der vom Sachverständigen erstellten Veräußerungsbilanz 371.207 DM. Einen Ertragswert des Unternehmens habe der Sachverständige zu Recht verneint, weil die Bilanz für 1974 einen Verlust von 920 DM und die für 1975 nur einen Gewinn von 59.833 DM, der niedriger als der anzusetzende Unternehmerlohn sei, ausgewiesen habe. Bei der Bewertung des Ertragswertes eines Unternehmens für den Zugewinnausgleich könne die persönliche Leistung des wirtschaftenden Unternehmers nicht berücksichtigt werden. Dem Sachverständigen sei auch darin beizupflichten, daß der wahre Wert des Unternehmens danach in seinem Substanzwert bestehe, weil ein objektbezogener Ertragswert nicht festzustellen sei. Der negative Ertragswert führe nicht dazu, daß der Substanzwert zur Bestimmung des Gesamtwertes des Unternehmens zu mindern sei. Der wahre Wert des Unternehmens bestehe auch dann jedenfalls in dem Wert seiner Substanz, wenn es nur mit Verlust betrieben werden könne; denn der potentielle Käufer eines solchen Unternehmens sei sich darüber im klaren, daß er außer der Substanz keinen Gegenwert erhalte.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Für die Bewertung des Endvermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der objektive (Verkehrs-)Wert der Vermögensgegenstände maßgebend (BGHZ 75, 195, 199) [BGH 10.10.1979 - IV ZR 79/78]. Für die Bewertung eines Handelsunternehmens enthält das Gesetz keine Grundsätze. Sie bietet erhebliche Schwierigkeiten. Es gibt in der Betriebswirtschaftslehre keine einhellig gebilligte Bewertungsmethode. Nach verbreiteter Auffassung ist der Unternehmenswert in der Regel durch eine Verbindung von Substanz- und Ertragswert zu ermitteln, wobei teils der eine, teils der andere Faktor zum Ausgangspunkt genommen oder als der gewichtigere betrachtet wird (BGH NJW 1973, 509 = LM BGB § 2311 Nr. 10; BGHZ 68, 163, 164 f [BGH 09.03.1977 - IV ZR 166/75]; BGH NJW 1978, 1316, 1319 [BGH 13.03.1978 - II ZR 142/76] - insoweit in BGHZ 71, 41 [BGH 13.03.1978 - II ZR 142/76] nicht abgedruckt). Es ist dabei grundsätzlich Sache des Tatrichters, - sachverständig beraten - darüber zu befinden, welche der in der Betriebswirtschaftslehre vertretenen Bewertungsmethoden im Einzelfall zu einem angemessenen Ergebnis führt.
Das Berufungsgericht folgt im Ansatz dem Grundsatz, daß sowohl der Substanzwert als auch der Ertragswert zu berücksichtigen sind. Es läßt jedoch im entscheidenden Punkt diesen selbstgewählten Grundsatz außer Acht, indem es nur den Substanzwert maßgeblich sein läßt, weil der Ertragswert negativ ausfalle. Das begegnet Bedenken. Dabei kann offenbleiben, ob die Bemessung des Ertragswertes durch den Sachverständigen nach dem Ertrag des Unternehmens von nur zwei Jahren eine ausreichend sichere Grundlage für seine Berechnungen bietet; betriebswirtschaftlich üblich dürfte die Berechnung des Ertragswertes eines Unternehmens auf der Grundlage des Ertrages der letzten drei bis fünf oder sogar mehr Wirtschaftsjahre sein (Viel/Brett/Renard, Die Bewertung von Unternehmungen und Unternehmungsanteilen 5. Aufl. Seite 104 f; Münstermann, Wert und Bewertung der Unternehmung 3. Aufl. S. 50). Auch wenn davon ausgegangen wird, daß das Unternehmen des Beklagten über mehrere Jahre hinweg keinen Gewinn abgeworfen hat, also unrentabel war, und danach die Erwartung gerechtfertigt ist, daß es auch in überschaubarer Zukunft keinen oder keinen nennenswerten Gewinn abwerfen wird, ist es bedenklich, in diesem Fall die Bewertung nur nach dem Substanzwert vorzunehmen. Denn der Grad der Ertragsfähigkeit ist von Einfluß auf die Wertschätzung der Substanz (Viel/Brett/Renard, a.a.O. S. 27; Helbling, Unternehmensbewertung und Steuern S. 38 ff, Münstermann a.a.O. S. 20 f.; BGH LM BGB § 2311 Nr. 7 und 10; BGH NJW 1978, 1316, 1319 [BGH 13.03.1978 - II ZR 142/76] m.w.Nachw.). Das entscheidende Argument des Berufungsrichters, der wahre Wert bestehe bei einem unrentablen Unternehmen in seiner Substanz, weil der potentielle Käufer sich darüber im klaren sei, daß er außer der Substanz keinen Gegenwert erhalte, widerspricht wirtschaftlicher Erfahrung. Er wird ein lebendes Unternehmen, das keinen Gewinn erwarten läßt, zum vollen Substanz-(Reproduktions-)wert gar nicht erst kaufen. Denn erfahrungsgemäß richtet sich ein Käufer bei seinen Preisvorstellungen wesentlich an dem zu erwartenden Nutzen aus (BGH NJW 1978, 1316, 1319 [BGH 13.03.1978 - II ZR 142/76] m. Nachweisen). Für ein Unternehmen wird sich regelmäßig nur der Preis erzielen lassen, der dem Käufer bei Fortführung eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals sichert (KG OLGZ 260, 278). Etwas anderes mag für den Fall der Liquidation gelten. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann jedoch nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht etwa den Liquidationswert des Unternehmens (vgl. dazu BGH LM BGB § 2311 Nr. 10 = NJW 1973, 509 undUrteil vom 17. März 1982 - IV a ZR 27/81 - zur Veröffentlichung bestimmt) im Auge gehabt hätte.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt ist. Der Berufungsrichter wird mit sachverständiger Hilfe darüber zu befinden haben, in welcher Weise der Wert eines unrentablen Unternehmens zu ermitteln ist. Dafür sind in der Betriebswirtschaftslehre Methoden entwickelt worden (vgl. Viel/Brett/Renard a.a.O. S. 68 ff und 138; Helbling a.a.O. S. 59 f., Münstermann a.a.O. S. 122 f.; Jacob, Zeitschrift für Betriebswirtschaft 1960, 131, 138.). Eine untere Grenze mag dabei der sogenannte Liquidationswert bilden. Jedoch kann dieser nicht von vornherein angesetzt werden, wenn eine Liquidation tatsächlich nicht stattfindet; insoweit wird auf die Grundsätze in BGH LM BGB § 2311 Nr. 10 = NJW 1973, 509 verwiesen, die für die Berechnung des Zugewinnausgleichs in gleicher Weise gelten wie für die Berechnung des Pflichtteils.
Je nach dem Ergebnis der erneuten Bewertung des Unternehmens wird der Tatrichter sodann auf die Einwände der Klägerin gegen die Bewertung verschiedener Vorräte in der Veräußerungsbilanz des Sachverständigen und auf die in der Revisionsbegründung angestellten Hilfserwägungen zur Berücksichtigung etwaiger Steuerbelastungen einzugehen haben.
Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Beklagten auch Gelegenheit, dem Tatrichter seine Angriffe gegen die Verneinung eines anzurechnenden Vorausempfangs von 30.000 DM vorzutragen. Insoweit hat der Berufungsrichter dargelegt, der Beklagte habe eine Bestimmung der Anrechnung bei der Zuwendung selbst nicht behauptet; die angeblichen Überweisungen von monatlich 1.000 DM auf ein Sparkonto der Klägerin und Zahlungen von monatlich je 1.000 DM zur Abzahlung eines Darlehens nach dem Kauf des Grundstücks stellten sich angesichts der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der damaligen Eheleute als Zuwendungen dar, deren Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken nicht übersteige. Sie seien deshalb nach § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzurechnen. Diese Ausführungen des Berufungsrichters begegnen insoweit Bedenken, als er bei seiner Beurteilung möglicherweise nur die einzelnen Zahlungen von je 1.000 DM im Auge hatte. Der Vortrag des Beklagten kann aber auch so verstanden werden, daß es sich um Raten der einheitlichen Zuwendung des gesamten Kaufpreises von 30.000 DM handelt. Zumindest bei diesem naheliegenden Verständnis des Vortrags des Beklagten bedürfte die Annahme des Berufungsrichters, die Zuwendung habe den Wert von Gelegenheitsgeschenken, die nach den Lebensverhältnissen der Parteien üblich seien, nicht überschritten, näherer und eingehender Begründung.
Fuchs
Dr. Lang
Gärtner
Winter