Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1977, Az.: IV ZR 166/75
Werte, die zum Endvermögen beim Zugewinnausgleich unter Lebenden gehören; Grundsätze für die Bewertung von Handelsunternehmen im Rahmen des Zugewinnausgleichs; Berechnung eines Endwertes oder Gesamtwert eines Unternehmens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1977
- Aktenzeichen
- IV ZR 166/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 27.05.1975
- LG Nürnberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 68, 163 - 169
- DB 1977, 1843-1844 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1978, 107-109
- FamRZ 1977, 386
- JZ 1977, 403-404
- LSK-FamR/Hülsmann, § 1373 BGB LS 3
- LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 36
- MDR 1977, 564 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 994
- NJW 1977, 949-950 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Beim Zugewinnausgleich unter Lebenden gehören zum Endvermögen nur Werte, die objektivierbar und bewertbar sind und die auch bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall nicht erlöschen, sondern auf die Erben übergehen würden.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Das Endvermögen umfaßt im Falle eines Zugewinnausgleichs unter Lebenden die Werte, die objektivierbar und bewertbar sind und die auf die Erben übergehen können, d.h. die bei einem Erbfall nicht erlöschen.
- 2.
Der Wert eines Handelvertreterunternehmens ergibt sich aus dem Substanzwert. Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der objektive Unternehmenswert maßgeblich.
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Professor Johannsen, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Mai 1975 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Ehe der Parteien, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, ist aufgrund der dem Beklagten am 13. November 1969 zugestellten Klage geschieden worden.
Die Klägerin begehrt Zugewinnausgleich. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien soll dieser nur nach dem Wert der von dem Beklagten betriebenen kaufmännischen Unternehmungen berechnet werden. Das sind eine Handelsvertretung, die ihre Grundlage in einem am 6. April 1968 von dem Beklagten mit der Firma d.-Baubedarf GmbH & Co. KG in D. geschlossenen Vertrag hat, und ein von dem Beklagten betriebener Handel mit Baubedarfsartikeln.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug behauptet, der Verkehrswert der Unternehmungen des Beklagten habe im Zeitpunkt der Zustellung der Ehescheidungsklage mindestens 150.000 DM betragen.
Sie hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr 30.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. November 1972 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag,
festzustellen, daß der Klägerin über den geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch von 30.000 DM hinaus ein weiterer Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 45.000 DM nicht zustehe.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 24.300 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen, und dem Widerklageantrag hat es entsprochen.
Das Oberlandesgericht hat die von dem Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt. Er erstrebt die Abweisung der Klage in vollem Umfang.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat aufgrund des von dem Sachverständigen Dr. B. erstatteten Gutachtens festgestellt, daß das Handelsvertreterunternehmen am Stichtag einen Wert von 30.000 DM gehabt habe. Die Ansicht der Revision, daß ein Wert für das Handelsvertreterunternehmen bei der Berechnung des Endvermögens nicht in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe angesetzt werden könne, da es keinen Verkehrswert habe, ist zutreffend.
Das Gesetz enthält in § 1376 BGB ebenso wie in § 2311 BGB keine Grundsätze für die Bewertung von Handelsunternehmen. Ihre Bewertung bietet, wie der Senat in seinemUrteil vom 17. Januar 1973, IV ZR 142/70 = LM BGB § 2311 Nr. 10 ausgeführt hat, nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Unterschieden wird zwischen dem Substanzwert (Reproduktionswert) und dem Ertragswert. Der End- oder Gesamtwert des Unternehmens wird in der Regel durch Verbindung beider Werte oder dadurch ermittelt, daß der Substanzwert nach Maßgabe der Ertragsfähigkeit des Unternehmens berichtigt wird. Gegen diese Art der Bewertung ist für die Ermittlung des Endvermögens beim Zugewinn rechtlich nichts einzuwenden, wenn an dem maßgeblichen Stichtag für die Bewertung wenigstens eine der beiden nachgenannten Voraussetzungen gegeben ist. Ein Interessent, der die Voraussetzungen für die Fortführung des Unternehmens erfüllt, müßte generell bereit sein, als Kaufpreis den Betrag zu zahlen, der dem so errechneten Unternehmenswert entspricht, oder das Unternehmen müßte, sofern der Erbfall am Stichtag eingetreten wäre, von den Erben des Unternehmers, falls sie die dazu erforderliche Eignung besitzen, in derselben Weise wie bisher fortgeführt werden können. Durch den Zugewinnausgleich soll der Ehegatte an dem Vermögen teilhaben, das im Erbgang auf andere Personen übergehen kann, aber auch nur an diesem (Rittner, FamRZ 1961, 506). Auch beim Zugewinnausgleich unter Lebenden soll er nur so weit an den Gütern des anderen teilhaben, wie es sich um Güter handelt, die im Erbfall nicht mit ihrem bisherigen Inhaber untergehen, wie sie also objektivierbar und deswegen auch bewertbar sind (Rittner a.a.O. in Anm. 13).
Diese Erwägungen spielen auch für die betriebswirtschaftliche Unternehmensbewertung eine Rolle. Wirtschaftsdynamisch betrachtet wird in dem Unternehmenswert primär der Wert eines im wirtschaftlichen Einsatz befindlichen, aus Gütern und Berechtigungen bestehenden "Vermögens", das auf einen bestimmten Zweck abgestellt ist, gesehen. Als Vermögen in diesem Sinne wird die an eine materielle Substanz (Vermögensmasse) gebundene Ganzheit der Potenz des Wirtschaftsguts, das zur Zwecknutzung gebracht wird, verstanden. Dabei wird bei der Wertschätzung grundsätzlich unterschieden, inwieweit der Wert durch das Wertobjekt oder durch das Subjekt des Wirtschaftenden selbst beeinflußt wird. Es wird als notwendig angesehen, die Wertfeststellung so zu treffen, daß die Einwirkungen des Wirtschaftssubjekts ausgeschaltet werden (Viel/Bredt/Renard "Die Bewertung von Unternehmungen und Unternehmensanteilen" 5. Aufl. 1975 S. 20 ff).
Der Nutzwert eines Unternehmens ist zunächst subjektbezogen, d.h. auf den Inhaber ausgerichtet. Damit begnügt sich das betriebswirtschaftliche Schrifttum jedoch nicht. Es wird dort vielmehr ganz überwiegend die Forderung nach der Ermittlung eines objektiven Unternehmenswerts erhoben (Münstermann, Wert und Bewertung der Unternehmungen 3. Aufl. 1970 S. 21 ff).
Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs kann der subjektbezogene Unternehmenswert nicht maßgebend sein. Er drückt nur aus, was das Unternehmen für seinen Inhaber wert ist. Das kann allein deswegen ein hoher Wert sein, weil der Inhaber dank seiner persönlichen Fähigkeiten und Beziehungen entsprechend hohe Erträge erwirtschaftet. Der objektive Unternehmenswert kann dagegen sehr gering und unter Umständen nicht höher als der Liquidationswert sein, wenn ein. Dritter nicht in der Lage ist, aus diesem Unternehmen Erträge zu erzielen.
Diese rechtlichen Erwägungen hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Wertes der Handelsvertretung nicht berücksichtigt. Mit Recht rügt die Revision, daß es die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Böckler in seinem Gutachten vom 9. Oktober 1973 nicht hinreichend berücksichtigt habe. Danach vertritt der Beklagte jetzt nur noch die Firma d.-Baubedarf GmbH und Co. KG in D. aufgrund des von ihm mit dieser Firma am 6. April 1968 geschlossenen Handelsvertretervertrages. Bis zum 31. Dezember 1969 hatte er noch einige kleinere Handelsvertretungen. Dem Sachverständigen war aufgegeben, den Verkehrswert der von dem Beklagten vertretenen Unternehmen anzugeben. Hierunter hat er den Verkaufswert am Absatzmarkt abzüglich noch anfallender Aufwendungen verstanden. Er hat ausgeführt, für das Unternehmen eines Handelsvertreters bestünden keine Marktpreise. Es repräsentiere für sich ein Gut solch individueller Natur, daß sich dafür ähnlich wie für andere individuelle Güter kein Marktpreis bilde. Der Kern eines Handelsvertretergeschäfts sei die Vermittlungsleistung. Die zum Geschäft gehörenden greifbaren Gegenstände seien dabei von nebensächlicher Bedeutung.
Der Handelsvertreter habe seine Dienste grundsätzlich in eigener Person zu leisten. Die Pflicht zur persönlichen Dienstleistung bringe es mit sich, daß der Handelsvertreter sein Unternehmen nicht mit der Wirkung veräußern könne, daß sein Rechtsnachfolger in seine Rechtsstellung gegenüber dem Unternehmen eintrete und daß der Rechtsnachfolger nunmehr als Handelsvertreter für diesen tätig werde. Der Unternehmer könne jede Zusammenarbeit mit dem Nachfolger ablehnen. Er sei dazu berechtigt, weil zwischen ihm und dem Nachfolger kein Vertragsverhältnis bestehe. Der Unternehmer müsse zustimmen und einen neuen Vertrag mit dem Nachfolger schließen. Das bedeute, daß der Handelsvertreter den Vertrag mit dem Unternehmer weiter erfüllen müsse, wenn er sich dem Unternehmer nicht schadensersatzpflichtig machen oder ihm einen Grund zur fristlosen Kündigung geben wolle.
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ergebe sich, daß Handelsvertretungen grundsätzlich keinen Verkehrswert hätten. Auch der Wirtschaftsverband bayrischer Handelsvertreter und Handelsmakler e.V. komme zu einem gleichen Ergebnis.
Der Beklagte hat darüber hinaus noch darauf hingewiesen, daß die von ihm vertretene Firma bereits seit Jahren dazu übergegangen sei, freigewordene Gebiete mit fest angestellten Reisenden zu besetzen. Das habe sie bereits in fünf Fällen getan und sie würde es auch tun, sobald er das Vertragsverhältnis kündigen würde oder einen Grund zur Kündigung gäbe. Mit einer Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf dritte Personen würde sie in keinem Fall einverstanden sein.
Das Berufungsgericht ist aufgrund des Sachverständigengutachtens mit Recht davon ausgegangen, daß hier allein der Beklagte die zum Handelsvertreterunternehmen gehörenden Wirtschaftsgüter nutzen kann, daß es ihm nicht möglich ist, das Unternehmen zu veräußern und daß auch seine etwaigen Erben, wenn der Erbfall am Stichtag eingetreten wäre, nicht in der Lage gewesen wären, das Unternehmen in derselben Weise wie er zu nutzen. Der von dem Beklagten aus dem Unternehmen gezogene Nutzen ist ausschließlich subjektbezogen. Er hat seine Grundlage in dem dem Beklagten im Handelsvertretervertrag eingeräumten, nicht übertragbaren Recht. Er beruht hierauf und auf den kaufmännischen Fähigkeiten des Beklagten. Einen good will, der zusammen mit der zum Unternehmen gehörenden materiellen Substanz auf einen Unternehmensnachfolger übertragen werden kann, besitzt das Unternehmen nicht.
Das ist eine Eigenart des Gewerbes eines Handelsvertreters, durch die es sich von anderen kaufmännischen Unternehmungen unterscheidet. Nur ausnahmesweise in besonders gelagerten Fällen besitzt auch das Unternehmen eines Handelsvertreters einen good will, der sich dann auf den Verkehrswert des Unternehmens maßgeblich auswirkt (vgl. das in einem zum Bundesentschädigungsgesetz ergangene Urteil des früheren IV. jetzt IX. Zivilsenatsvom 28. Februar 1962, IV ZR 239/61 = LM BEG § 56 Nr. 35 und ebenso das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 1964, I 383/61 U = BStBl. 1964, III, 423).
Der von dem Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 2. Juli 1974 errechnete Unternehmenswert von 30.000 DM kann der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht zugrunde gelegt werden. Denn hierbei handelt es sich, soweit er den Substanzwert übersteigt, um den nur subjektbezogenen Wert, der allein von dem Beklagten genutzt, aber von ihm nicht als Vermögenswert realisiert werden kann, denn er ist nicht übertragbar. Es verhält sich insoweit nicht anders, als wenn die Stellung eines unselbständig Erwerbstätigen als Einkommensquelle bewertet würde. Sie ist gleichfalls kein Vermögensgut, das beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden könnte.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen geboten, weil dem Handelsvertreter oder nach seinem Tode seinen Erben möglicherweise ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zusteht. Es handelt sich hierbei zwar nicht um einen Versorgungsanspruch, sondern um einen Anspruch auf Vergütung für Vorteile, die der Unternehmer durch die Tätigkeit des Handelsvertreters erlangt hat. Am maßgebenden Stichtag hatte dieser Anspruch noch keinen Vermögenswert. Der Beklagte hätte ihn nicht geltend machen können, da die Voraussetzungen für die Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht bestanden. Ob der Anspruch in späterer Zeit einmal zum Tragen kommen wird, ist ungewiß. Der Beklagte hat insoweit nur eine Chance, die nicht als Vermögenswert für die Berechnung des Zugewinns angesetzt werden kann.
Sonach ergibt sich, daß als Wert des Handelsvertreterunternehmens nur der von dem Sachverständigen dafür ermittelte Substanzwert einen Zugewinn darstellt.
Unbegründet ist der Angriff der Revision, der sich gegen die Bewertung des von dem Beklagten zusätzlich betriebenen Eigengeschäfts mit Baubedarfsartikeln wendet. Mit ihrem Vorbringen, daß diese Geschäfte auch auf Handelsvertreterverträgen beruhten, kann die Revision nicht gehört werden. Nach dem Tatbestand des Urteils tätigte der Beklagte Eigengeschäfte mit Baubedarfsartikeln. Eine Tatbestandsberichtigung ist insoweit nicht beantragt worden. Für die Revisionsinstanz muß daher davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Handelsvertreter auch noch selbst mit Baubedarfsartikeln handelte. Den Wert dieses Unternehmens hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auf 23.000 DM geschätzt. Dagegen sind durchgreifende Revisionsrügen nicht vorgebracht worden.
II.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht sonach der Zugewinn des Beklagten nur aus dem Gesamtwert seines Eigengeschäfts zuzüglich des Substanzwerts seines Handelsvertreterunternehmens. Der Gesamtwert des Eigengeschäfts beträgt nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen 23.000 DM. Eine Feststellung darüber, wie hoch der Substanzwert des Handelsvertreterunternehmens ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Er kann auch nicht aus dem unstreitigen Parteivorbringen entnommen werden. Das Berufungsgericht hat zwar auf S. 8 seines Urteils unter Ziff. 3 ausgeführt, die von dem Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 2. Juli 1974 für die Berechnung des Gesamtwerts zugrunde gelegten Berechnungsposten seien von dem Beklagten nicht angegriffen worden. In diesem Gutachten hatte der Sachverständige den Substanzwert des Handelsvertreterunternehmens auf 10.000 DM beziffert. Das Gutachten gründet sich aber auf das vorangegangene vom 9. Oktober 1973. Darin hat der Sachverständige den Substanzwert beider Unternehmen des Beklagten auf 14.000 DM geschätzt. Er hat angenommen, auf das Baubedarfartikelgeschäft entfalle davon für dessen Substanzwert ein Betrag von 6.400 DM (Bl. 14 des Sachverständigengutachtens); danach würde sich als Substanzwert für das Handelsvertreterunternehmen nur ein Betrag von 7.600 DM ergeben. Um diesen Widerspruch zu klären und eine genaue Feststellung über die Höhe des Substanzwerts des Handelsvertreterunternehmens zu treffen, mußte der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Johannsen
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner