Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1975, Az.: 1 StR 368/75
Zuhälterei, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Förderung der Prostitution und Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzliche Körperverletzung; Zulässigkeit derVerlesung einer Niederschrift über die richterliche Vernehmung einer Zeugin; Rechtliche Beurteilung des Umstands, dass mehrere selbständige strafbare Handlungen durch eine mit ihnen tateinheitlich begangene minderschwere fortgesetzte Straftat zusammenfallen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 368/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11976
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 06.02.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Förderung der Prostitution u.a.
Prozessführer
Schweißer Siegmund R. aus A., geboren am ... 1948 in D./Sch.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. September 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Februar 1975 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die sechs rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Zuhälterei in Tateinheit mit fünf rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ihrerseits in Tateinheit stehen mit einem fortgesetzten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sieben rechtlich zusammentreffender Vergehen der Förderung der Prostitution in Tateinheit mit sechs rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tatmehrheit mit sechs rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Zuhälterei jeweils rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fünf rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 180 a Abs. 4, § 180 Abs. 2, § 181 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 223 Abs. 1, § 232 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 52, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt im Ergebnis ohne Erfolg die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I.
Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.
1.
Die Revision beanstandet, daß in der Hauptverhandlung vom 6. Februar 1975 die Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Zeugin Erna I. vom 16. Juli 1974 verlesen worden sei, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlesung vorgelegen hätten; ferner sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften auch die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung dieser Zeugin vom 28. Juni 1974 verlesen worden.
2.
Die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Zeugin war jedenfalls nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zulässig. Zwar erwähnt der Beschluß der Jugendkammer, durch den die Verlesung angeordnet worden ist, weder ausdrücklich die genannte Vorschrift noch weist das Sitzungsprotokoll (Bl. 140 d.A.) aus, daß die Beteiligten ihre Zustimmung erklärt hätten. Das ist jedoch nach Sachlage unschädlich. Denn ausnahmsweise können sich Angeklagter und Verteidiger stillschweigend mit der Verlesung einverstanden erklären (vgl. BGHSt 9, 230, 232), wenn ihnen durch den die Verlesung anordnenden Beschluß klar geworden ist, bei dieser Verlesung handle es sich nicht um eine mehr oder weniger wichtige Förmlichkeit des Verfahrens, sondern um einen Teil der Beweisaufnahme zur Schuld- und Straffrage, und wenn sie insbesondere Gelegenheit gehabt hatten, sich vorher zur Frage der Verlesung zu äußern (BGH, Urteile vom 12. Dezember 1972 - 1 StR 420/72 - und vom 17. Mai 1956 - 4 StR 36/56 - insoweit in BGHSt 9, 230 nicht abgedruckt).
Diese Voraussetzungen waren aber hier gegeben. Der Vorsitzende hatte zunächst festgestellt, daß die Zeugin zum Termin nicht erscheinen konnte, da sie sich zur Entbindung im Krankenhaus befinde. Er gab sodann bekannt, "daß er beabsichtige, die Niederschrift über die richterliche Vernehmung ... zu verlesen". Einwendungen wurden nicht erhoben. Erst darauf wurde nach geheimer Beratung der Verlesungsbeschluß verkündet (Bl. 140 d.A.).
Unter diesen Umständen konnte das Nichterheben von Einwendungen nur als Einverständnis mit der Verlesung gedeutet werden; eines ausdrücklichen Hinweises, daß der Angeklagte der Verlesung widersprechen könne, bedurfte es nicht angesichts der Ankündigung, daß die Verlesung beabsichtigt sei,
3.
Auch die polizeiliche Vernehmungsniederschrift war entgegen der Meinung der Revision verlesbar, da sie im Rahmen des § 251 Abs. 1 StPO dem Zwecke dienen durfte, die Vernehmung eines Zeugen zu ersetzen. Die von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen waren gegeben: die polizeiliche Vernehmung war ordnungsgemäß in das richterliche Protokoll aufgenommen worden; sie war der Zeugin vorgelesen worden, nachdem diese zuvor zusammenhängend in gleichem Sinne vor dem Richter ausgesagt hatte (BGHSt 6, 279, 281; 7, 73; BGH NJW 1952, 1027; 1953, 35; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1961 - 1 StR 470/61). Das ergibt sich eindeutig aus der richterlichen Niederschrift vom 16. Juli 1974 (Bl. 84 d.A.).
II.
Auch die Sachrüge bleibt im Ergebnis erfolglos.
1.
Der Angeklagte hat gegen alle sieben Tatopfer tatbestandsmäßig im Sinne des § 180 a Abs. 4 StGB gehandelt; er hat die Mädchen, von denen keines über 21 Jahre alt war, der Prostitutionsausübung zugeführt. Daß ihm dies bei Gisela F. nicht auf Dauer gelungen ist, ändert nichts daran, daß auch in diesem Falle der Tatbestand vollendet ist; denn der Angeklagte hat jedenfalls auf dieses Mädchen eingewirkt, um es zur Aufnahme der Prostitution zu bestimmen (§ 180 a Abs. 4 2. Alt. StGB). Ob diese Art der Tatbegehung auch dann vollendet ist, wenn sie keinen Erfolg hat (vgl. Dreher, StGB 35. Aufl. § 180 a Anm. 5 B), kann unentschieden bleiben, da sich Gisela F. tatsächlich - wie vom Angeklagten gewollt - bei einer Gelegenheit mehreren Türken gegen Entgelt hingegeben hat.
2.
Der Angeklagte hat ferner die Mädchen - mit Ausnahme von Erna I., die schon über 18 Jahre alt war - im Sinne des § 180 Abs. 2 StGB dazu bestimmt, sexuelle Handlungen - den Geschlechtsverkehr - von Dritten an sich vornehmen zu lassen, und hat in der Folgezeit solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub geleistet. Auch Jutta S. war nach den Feststellungen nicht schon von sich aus zur Gewerbsunzucht entschlossen; vielmehr "schickte der Angeklagte sie auf den Strich" (UA S. 7, 21).
3.
Den Tatbestand der Zuhälterei hat das Landgericht in allen sechs Fällen (die Mädchen mit Ausnahme von Gisela F.) in den beiden Formen der ausbeuterischen (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und der dirigierenden (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) Zuhälterei als erfüllt angesehen.
Der Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei erfordert neben den sonstigen Voraussetzungen eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten oder eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung ihrer persönlichen Bewegungsfreiheit (BGH, Urteile vom 11. März 1975 - 1 StR 11/75 - und vom 15. Januar 1975 - 3 StR 312/74). Ob dieses Erfordernis auch in den Fällen Gabriele B. und Erika H. erfüllt ist, mag zweifelhaft sein, da die von diesen Mädchen abgelieferten, nicht sehr erheblichen Geldbeträge als Ausgleich für die vom Angeklagten gewährte Unterkunft zu verrechnen sein könnten. Das kann jedoch offen bleiben, da jedenfalls die Merkmale der dirigierenden Zuhälterei in jedem Falle einwandfrei festgestellt sind; die Jugendkammer hat sie zutreffend darin erblickt, daß der Angeklagte aus Eigennutz die Mädchen jeweils aufforderte, der Gewerbsunzucht nachzugehen, daß er die Orte und Tage bestimmte, an denen die Mädchen zu den Unterkünften der Türken gebracht wurden, daß er ferner die Modalitäten und das Entgelt festlegte und die Mädchen bei der Unzuchtsausübung überwachte (UA S. 32).
Auf den Schuldspruch wäre dies ohne Einfluß, da das Landgericht lediglich wegen "Zuhälterei" verurteilt und keine Tateinheit zwischen den verschiedenen Begehungsformen des § 181 a Abs. 1 StGB angenommen hat (vgl. BGHSt 19, 107, 109).
4.
Das Verhältnis der verschiedenen Straftatbestände zueinander ist nicht durchwegs richtig gewürdigt.
a)
Das Landgericht hat innerhalb der einzelnen Tatbestände jeweils nach der Zahl der beteiligten Mädohen gleichartige Tateinheit angenommen, ohne daß dies durch nähere Feststellungen begründet wäre. Das beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
b)
Entgegen der Meinung der Revision bestehen keine Bedenken dagegen, daß trotz des Fortsetzungszusammenhangs, der die einzelnen Teilakte gemäß § 180 Abs. 2 StGB verbindet, die Verurteilung wegen zweier rechtlich selbständiger Handlungen ausgesprochen worden ist: Tateinheit zwischen § 180 a Abs. 4 und § 180 Abs. 2 StGB einerseits, Tateinheit zwischen § 181 a Abs. 1 und § 180 Abs. 2 StGB andererseits. Der Tatrichter folgt damit der allgemein anerkannten Rechtsprechung, daß mehrere selbständige strafbare Handlungen nicht durch eine mit ihnen tateinheitlich begangene minderschwere fortgesetzte Straftat zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt werden (BGHSt 1, 67; 2, 246; 6, 92, 97; 18, 26); das gilt auch, wenn nur eine der selbständigen Handlungen schwerer ist als die mit den beiden Taten einheitlich begangene Straftat (vgl. BGHSt 3, 165). Die Folge davon ist, daß jede der selbständigen strafbaren Handlungen jeweils in Tateinheit mit der sie umgreifenden Fortsetzungstat abzuurteilen ist (BGH VRS 21, 422, 423).
Da im vorliegenden Fall die Förderung der Prostitution gemäß § 180 a Abs. 4 StGB schwerer wiegt als die fortgesetzte Tat nach § 180 Abs. 2 StGB, hat das Landgericht mit Recht in zwei Tatkomplexe aufgeteilt; damit ist der Angeklagte nicht, wie die Revision meint, zu Unrecht doppelt bestraft worden.
c)
Daß der Tatrichter - offensichtlich zu Unrecht - die einzelnen Fälle des Hineinführens der Mädchen in die Prostitution (§ 180 a Abs. 4 StGB) als natürliche Handlungseinheit gewertet hat (UA S. 31), beschwert den Angeklagten nicht.
d)
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist dagegen eine einzige fortgesetzte Handlung, die nicht auch noch in gleichartiger Tateinheit mit jedem Fall der Zuhälterei begangen ist. Da die Jugendkammer auch zwischen den Fällen der Zuhälterei Tateinheit angenommen hat, kann der Senat den Schuldspruch entsprechend ändern, wobei er ausschließen kann, daß sich diese geringfügige Änderung im Strafmaß auswirken könnte.
III.
Die Revision des Angeklagten ist nach allem als unbegründet zu verwerfen.
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen