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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.1996, Az.: BVerwG 1 B 80/96

Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme; Eheliche Lebensgemeinschaft ; Revision; Verfahrensmangel ; Beweisantrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 80/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH 13 S 1006/95

Fundstellen

  • NVwZ 1996, 75
  • NVwZ (Beilage) 1996, 75 (Volltext mit red. LS)
  • SGb 1997, 472 (amtl. Leitsatz)

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Februar 1996 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der ihm auf seinen Antrag vom 18. März 1993 im Hinblick auf den Fortbestand seiner ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen am 19. März 1993 gewährten unbefristeten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der Beklagte nahm seinen entsprechenden Bescheid zurück, weil die eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen schon seit Winter 1992 nicht mehr bestanden habe. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zum Beweis seiner Behauptung, die eheliche Lebensgemeinschaft habe bei Antragstellung und Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch bestanden, auf das Zeugnis seiner inzwischen durch Urteil eines jugoslawischen Gemeindegerichts vom 19. April 1993 geschiedenen, nunmehr wiederverheirateten und in den Vereinigten Staaten wohnenden Ehefrau berufen und ausgeführt, daß "nur eine Telefonnummer bekannt sei", die Adresse aber auch nachgereicht werden könne.

2

Das Berufungsgericht hat die Rücknahme der unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bestätigt. Es hat aus näher dargelegten Umständen die Überzeugung gewonnen, daß die eheliche Lebensgemeinschaft bereits am 19. März 1993 nicht mehr bestanden habe; dem "hilfsweise gestellten" Beweisantrag sei nicht nachzugehen gewesen, weil die Zeugin mangels ladungsfähiger Anschrift "unerreichbar" gewesen sei. Der Kläger rügt die Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO.

3

II.

Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an den Verwaltungsgerichtshof.

4

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann.

5

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf dem von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

6

Nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 AuslG erheblich, ob die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fortbestand. Für die Ermittlung dieses Umstands war eine Zeugenaussage der früheren Ehefrau nicht von vornherein ein untaugliches Mittel. Der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof "fürsorglich" gestellte, von dem Berufungsgericht als Hilfsantrag gewertete Beweisantrag durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Zeugin sei nicht erreichbar. Zwar darf ein Beweisantrag u.a. dann abgelehnt werden, wenn das Beweismittel unerreichbar oder schlechthin untauglich ist (Beschluß vom 9. Mai 1983 - BVerwG 9 B 10466.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 5 = DVBl 1983, 1001, m.w.N.). Allein der Umstand, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung die ladungsfähige Anschrift der benannten Zeugin nicht angeben konnte, machte das Beweismittel aber nicht unerreichbar. Denn der Kläger hatte nicht nur angeboten, die Telefonnummer der Zeugin beizubringen, sondern sich auch für imstande erklärt, die ladungsfähige Anschrift nachzureichen. Unter diesen Umständen war nicht ohne weitere Ermittlungen davon auszugehen, eine Vernehmung der benannten Zeugin sei nicht möglich. Es mag sein, daß die dazu noch erforderlichen Nachforschungen Mühe bereiten konnten; ausgeschlossen oder auch nur nahezu unmöglich war eine Vernehmung der früheren Ehefrau des Klägers unter diesen Umständen nicht. Es hätte allenfalls zu einer geringfügigen Verzögerung geführt, wenn der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger aufgegeben hätte, binnen einer zu bestimmenden Frist die ladungsfähige Anschrift der benannten Zeugin anzugeben.

7

Da demnach ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das Urteil des Berufungsgerichts beruhen kann, macht der Senat im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, nach der unter diesen Voraussetzungen in dem auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ergehenden Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts die Berufungsentscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden kann.

8

Die Kostenentscheidung muß der Schlußentscheidung vorbehalten bleiben.

9

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

10

Meyer

11

Mallmann

12

Hahn