Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1988, Az.: II ZR 232/87
Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zu Vertragsverhandlungen; Persönliche Haftung des Rechtsanwaltes; Verschulden bei Vertragsschluss bei Mitwirken eines Rechtsanwaltes an der Fixierung der Vertragsverhanlungen; Haftung eines Anwaltes aufgrund besonderer Inanspruchnahme von Vertrauen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1988
- Aktenzeichen
- II ZR 232/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14841
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 03.07.1987
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1988, 2398-2399 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1989, 41-42 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 293-295 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 152-153 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1988, 1581-1583
Prozessführer
1. Herr Hans R., B. Weg ..., D.,
2. Rechtsanwalt Dr. Guido E., V. str. ..., D.,
Prozessgegner
Fernsehtechnikermeister Michael S., S. Weg ..., D.,
Amtlicher Leitsatz
Zieht eine Partei bei Vertragsverhandlungen zu ihrer Beratung einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens heran, so begründet dies ohne Hinzutreten besonderer Umstände auch dann keine persönliche Haftung des Rechtsanwalts für die Richtigkeit der bei dieser Gelegenheit abgegebenen Parteierklärungen aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß, wenn er bei der abschließenden Fixierung des Verhandlungsergebnisses mitwirkt.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Bundschuh, Brandes, Röhricht und Dr. Henze
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Beklagten zu 2 belastet.
- 2.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
- 3.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte zu 1 1/8 der Gerichtskosten sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten. Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht übertragen.
Tatbestand
Am 9. November 1983 ließ der frühere Beklagte zu 1 als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der S. GmbH den Gesellschaftsvertrag der S. Service-Center GmbH mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM beurkunden. Gründungsgesellschafter waren die S. GmbH, eine Frau R. und der frühere Beklagte zu 1, der gleichzeitig durch Gesellschafterbeschluß zum Geschäftsführer bestellt wurde. Der Kläger wurde auf die Gründung dieser Gesellschaft durch eine schon am 8. Oktober 1983 von der S. GmbH aufgegebene Zeitungsanzeige aufmerksam, in der für eine bestens eingerichtete Werkstatt für Fernsehen, Video und HiFi mit Ela-Lager und eigenem Antennenbau ein Fernsehtechnikermeister oder tätiger Teilhaber mit dem Zusatz "Eigenkapital erwünscht, aber nicht erforderlich" gesucht wurde. Am 24. November 1983 kam es in der Rechtsanwaltspraxis des Beklagten zu 2 zu Verhandlungen über eine Beteiligung des Klägers. Diese Gespräche, an denen der Kläger und ein von ihm hinzugezogener Rechtsanwalt sowie der frühere Beklagte zu 1 und als sein Rechtsberater der Beklagte zu 2 teilnahmen, führten zum Abschluß einer privatschriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem früheren Beklagten zu 1, derzufolge der Kläger als freier Mitarbeiter die Werkstattleitung mit dem Recht, jederzeit Anteile an der S. Service-Center GmbH zu erwerben, übernahm. In der Vereinbarung heißt es in einer von dem Beklagten zu 2 formulierten Wendung:
"Das Stammkapital und der Unternehmenswert der S. Service GmbH beträgt 175.000,00 DM"
und "(Unternehmenswert = Bilanz 1983)".
Dieser Angabe lag eine Bewertung des Anlagevermögens, insbesondere des Werkstattinventars der künftigen GmbH, mit 125.000,00 DM zugrunde. Mit notariellem Vertrag vom 24. Februar 1984 veräußerte der frühere Beklagte zu 1 einen Geschäftsanteil von 16.700,00 DM zu diesem Preis an den Kläger. Beide waren sich jedoch einig, daß der wirkliche, in der Folge auch tatsächlich bezahlte Preis 58.327,50 DM und damit rund ein Drittel des mit 175.000,00 DM angenommenen Unternehmenswertes betragen sollte. Die Gesellschaft wurde am 23. August 1984 in das Handelsregister eingetragen und am 13. August 1985 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht, nachdem der Antrag auf Konkurseröffnung rechtskräftig mangels Masse abgewiesen worden war. Schon vorher hatte der Kläger im Oktober 1984 mit Anwaltsschreiben die Anfechtung der mit dem Beklagten zu 1 geschlossenen Verträge u.a. wegen arglistiger Täuschung sowie hilfsweise die Wandlung des Kaufvertrages erklären lassen. In dem gegenwärtigen Rechtsstreit begehrt er von den Beklagten Zahlung in Höhe des gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen. Die Klage hatte abgesehen von einem Teil des Zinsanspruchs in beiden Vorinstanzen aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß Erfolg. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte zu 2 seinen bisherigen Klagabweisungsantrag weiter. Das gegen den Beklagten zu 1 ergangene Urteil ist nach Zurücknahme seiner Revision rechtskräftig geworden.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte zu 2 verpflichtet, dem Kläger den an den früheren Beklagten zu 1 gezahlten Kaufpreis zu ersetzen, weil er die Erklärung über den Unternehmenswert in die privatschriftliche Vereinbarung vom 24. November 1983 aufgenommen habe und so als Sachwalter des früheren Beklagten zu 1 aufgetreten sei. Der Sachwalter einer Vertragspartei hafte nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ohne Rücksicht darauf, ob er als Vertreter tätig werde, der ihm vertrauenden Partei auf Ersatz des Vertrauensschadens aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß. Die Angabe des Unternehmenswertes sei jedenfalls seit dem 20. Februar 1984 unrichtig gewesen, weil der frühere Beklagte zu 1 ausweislich der vorgelegten Überweisungsträger vom 15. und 20. Februar 1984 das Stammkapital der Vorgesellschaft zur Bezahlung einer nicht näher vorgetragenen Rechnung der S. GmbH für die von dieser übernommenen Werkstatteinrichtung verwendet habe, so daß ein über den Wert dieser Einrichtung von 125.000,00 DM hinausgehendes Stammkapital von 50.000,00 DM spätestens von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr vorhanden gewesen sei. Der Beklagte zu 2 habe die Angabe eines Unternehmenswertes von 175.000,00 DM selbst dann "ins Blaue hinein", d.h. mit bedingtem Vorsatz, gemacht, wenn ihm oder dem früheren Beklagten zu 1 die Beträge von 125.000,00 DM und 175.000,00 DM telefonisch von der Steuerbevollmächtigten des früheren Beklagten zu 1 durchgegeben worden seien, weil er keinen tatsächlichen Anhalt für die von ihm vorgetragene Annahme gehabt habe, das Anlagevermögen befinde sich unbelastet in der Vor-GmbH. Daß der Kläger auf die Richtigkeit der Angabe des Unternehmenswertes vor allem deshalb vertraut habe, weil sie von dem Beklagten zu 2 und damit von einem Rechtsanwalt formuliert worden sei, entnehme der Senat daraus, daß der Kläger die Vorlage der in der Erklärung vom 24. November 1983 erwähnten Bilanz 1983 nicht verlangt habe. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
Als Sachwalter bezeichnet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes denjenigen, der weder Vertragspartner noch dessen Vertreter ist, der aber dennoch für die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten ausnahmsweise persönlich einzustehen hat, weil er auf der Seite des Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertragsschlusses beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und dadurch dem anderen Verhandlungspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet (so vor allem BGHZ 56, 81; vgl. ferner BGHZ 63, 382; 70, 337; Sen. Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, WM 1987, 77, 78). Eine weitergehende begriffliche Definition des Sachwalters ist auch aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. Mai 1980 (BGHZ 77, 172, 175) [BGH 22.05.1980 - II ZR 209/79], auf die das Berufungsgericht seine rechtliche Fallbehandlung in erster Linie stützt, nicht zu entnehmen. Die Entscheidung befaßt sich zuvörderst mit der Prospekthaftung des Rechtsanwalts und knüpft dabei an Besonderheiten von Publikumsgesellschaften an, die im vorliegenden Fall von vornherein nicht gegeben sind. Soweit der Senat ergänzend auf die Möglichkeit einer Sachwalterhaftung hinweist, macht bereits die Bezugnahme auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes deutlich, daß eine Erweiterung der Haftungsvoraussetzungen des Sachwalters aus diesem Urteil nicht hergeleitet werden kann.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen weder erkennen, daß der Beklagte zu 2 das danach für seine Haftung als Sachwalter erforderliche besondere Vertrauen für sich in Anspruch genommen, noch daß es ihm der Kläger entgegengebracht hat. Das Berufungsgericht führt in tatsächlicher Hinsicht lediglich aus, der Beklagte zu 2 habe an den Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger und dem früheren Beklagten zu 1 auf dessen Seite teilgenommen und die von den Parteien in den Vertrag aufgenommene Erklärung über den Unternehmenswert formuliert. Dies reicht zur Begründung einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 2 nicht aus. Daß der Beklagte zu 2 Rechtsanwalt ist und die Erklärung über den Unternehmenswert bei Abfassung des Vertrages formuliert hat, berechtigte den Kläger nicht zu der Annahme, der Beklagte zu 2 nehme für sich besonderes Vertrauen in Anspruch und wolle dem Kläger eine zusätzliche persönliche Gewähr für die Richtigkeit dieser Angabe bieten. Zieht eine Partei bei Vertragsverhandlungen zu ihrer Beratung einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens heran, so begründet dies ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die vom Berufungsgericht nicht festgestellt werden, auch dann keine persönliche Haftung des Rechtsanwalts für die bei dieser Gelegenheit abgegebenen Parteierklärungen, wenn er bei der abschließenden Fixierung des Verhandlungsergebnisses mitwirkt. Dies gilt zumal dann, wenn sich auch die Gegenseite anwaltlichen Beistandes versichert. Die Annahme, ein Rechtsanwalt sei allein aufgrund des von ihm ausgeübten Berufes eine Vertrauensperson, die für die Erklärungen der von ihr beratenen Partei unter allen Umständen geradestehen wolle, findet im geltenden Recht keine Stütze.
Nicht haltbar ist es ferner, wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß der Kläger die Vorlage der Bilanz 1983 nicht verlangt hat, den Schluß ziehen will, er habe auf die Richtigkeit der Angaben über den Unternehmenswert vor allem deshalb vertraut, weil sie von dem Beklagten zu 2 und damit von einem Rechtsanwalt formuliert waren. Aus dem Fehlen des Verlangens nach Vorlage der Bilanz läßt sich allenfalls folgern, daß der Kläger überhaupt auf die ihm in der Vereinbarung gemachten Angaben vertraut hat, nicht aber, daß dieses Vertrauen darauf beruhte, daß die Angaben gerade von dem Beklagten zu 2 formuliert worden waren. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach eine Vertragspartei allgemein auf eine in einen Vertragstext aufgenommene Parteierklärung vor allem deshalb vertraue, weil die Formulierung dieser Erklärung von einem Rechtsanwalt vorgenommen wird. Das Vertrauen in die sachliche Richtigkeit einer Angabe stützt sich vielmehr im allgemeinen auf die Person desjenigen, von dem sie stammt und nicht desjenigen, der sie formuliert. Der Schluß des Berufungsgerichts hätte deshalb nur dann berechtigt sein können, wenn im vorliegenden Fall besondere Umstände vorgelegen hätten, die in dem Kläger die Annahme hervorrufen konnten, der Beklagte zu 2 wolle in seiner Person eine besondere Gewähr für die Richtigkeit der Angaben zum Unternehmenswert übernehmen, etwa indem er zu verstehen gegeben hätte, daß er das Zahlenwerk erstellt oder überprüft habe oder sich aus sonstigen Gründen für dessen Verläßlichkeit stark machen könne. Diese Voraussetzung könnte gegeben sein, wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, daß sich der Beklagte zu 2 bei dem Gespräch am 24. November 1983 nicht auf die Rolle des von dem Beklagten zu 1 auch zu seiner eigenen Beratung hinzugezogenen Rechtsberaters der S. GmbH beschränkt, sondern die Verhandlungsführung maßgeblich selber in die Hand genommen und aktiv für die Festsetzung eines nicht am Stammkapital der GmbH, sondern an dem angeblichen Unternehmenswert ausgerichteten Kaufpreises gesorgt hat, wobei er diesen Wert von sich aus in einer Weise ins Spiel gebracht hat, daß der Kläger den Eindruck gewinnen mußte, der Beklagte zu 2 gebe hier nicht fremde Angaben, sondern seine eigene Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft wieder, für die er notfalls einstehen könne (vgl. dazu GA 372, 385/386). Dies gälte vor allem dann, wenn der Beklagte zu 2 entsprechend dem Vortrag des früheren Beklagten zu 1 (GA 230, 333 ff.), den sich der Kläger mindestens teilweise zueigen gemacht hat (GA 252), der eigentliche Initiator der Gründung der S. Service-Center GmbH und der Anwerbung des Klägers gewesen wäre, der die Bilanzen der Gesellschaft mit ihrer Steuerberaterin, der Zeugin H., selbständig abzustimmen pflegte. Aufgrund seines fehlerhaften Rechtsstandpunktes ist das Berufungsgericht jedoch weder diesem unter Beweis gestellten Vortrag noch dem gegenbeweislichen Vorbringen des Beklagten zu 2 nachgegangen, er habe weder den Unternehmenswert ermittelt noch in die Besprechung eingebracht, die betreffenden Angaben seien vielmehr bei den Vertragsverhandlungen telefonisch von der Steuerberaterin des Beklagten zu 1 durchgegeben worden (GA I 71/72, GA II 442, 443, 444). Infolgedessen läßt das Berufungsgericht die notwendigen Ausführungen dazu vermissen, worauf das besondere, über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende Vertrauen, das die Rechtsprechung für die Haftung des Sachwalters verlangt, beruht haben könnte.
Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die Rechtslage unter diesem Gesichtspunkt mit den Parteien erörtern und die fehlenden Feststellungen nachholen kann. Die damit erforderliche neue mündliche Verhandlung gibt dem Berufungsgericht zugleich Gelegenheit, sich soweit es aufgrund seiner ergänzenden Feststellungen erforderlich sein sollte, mit den weiteren Rügen der Revision des Beklagten zu 2, die vor allem die Kenntnisnahme des Klägers von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft vor dem Kauf der Geschäftsanteile am 24. Februar 1984 und die Verschuldensfrage betreffen, auseinanderzusetzen.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrach gemacht.
Bundschuh
Brandes
Röhricht
Dr. Henze