Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.1983, Az.: 4 StR 142/82
Anwendungsbereich des § 323 a Strafgesetzbuch (StGB); Schweregrad des Rauschs i.S.d § 323 a Strafgesetzbuch (StGB); Zur Tatbestandsmäßigkeit des Rausches bei Erreichen eines die Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Zustandes bezüglich der Rauschtat; Strafbarkeit des in seiner Schuldfähigkeit nur erheblich verminderten Täters nach § 323 a Strafgesetzbuch (StGB) infolge schuldhaft herbeigeführten Rausches bei lediglich nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit des Täters während der Rauschtat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.08.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 142/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BayObLG
- LG München I
- AG München
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 32, 48 - 57
- JZ 1984, 483-486
- MDR 1983, 1038-1040 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2889-2891 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
FahrlässigerVollrausch
Amtlicher Leitsatz
Nach § 323 a StGB kann auch der infolge des schuldhaft herbeigeführten Rausches in seiner Schuldfähigkeit nur erheblich verminderte Täter bestraft werden, der lediglich nicht ausschließbar schuldunfähig war, als er die rechtswidrige Tat beging.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 18. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Goydke
beschlossen:
Tenor:
Nach § 323 a StGB kann auch der infolge des schuldhaft herbeigeführten Rausches in seiner Schuldfähigkeit nur erheblich verminderte Täter bestraft werden, der lediglich nicht ausschließbar schuldunfähig war, als er die rechtswidrige Tat beging.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist entzogen. Auf seine Berufung hat das Landgericht das Urteil abgeändert und den Angeklagten eines fahrlässigen Vollrausches schuldig gesprochen.
1.
Der Angeklagte, der erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte, kam mit seinem Pkw "infolge des Alkoholgenusses und möglicherweise infolge überhöhter Geschwindigkeit" in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab und beschädigte Verkehrszeichen und einen Lichtmast.
Die ihm entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 2,20 Promille. Zur Tatzeit betrug seine Blutalkoholkonzentration mindestens 2,15 Promille in Anflutung auf sicher zu erreichende 2,3 Promille, möglicherweise aber auch auf 2,75 Promille.
Nach der Überzeugung der Strafkammer war die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert i.S. des § 21 StGB, wenn bei ihm nur die Mindestblutalkoholkonzentration von 2,3 Promille vorgelegen haben sollte; bei Erreichen der möglichen Maximalblutalkoholkonzentration von 2,75 Promille könnte dagegen nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte schuldunfähig i.S. des § 20 StGB war.
2.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten insoweit als unbegründet verwerfen, als sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Es vertritt unter Hinweis auf seine früheren Entscheidungen BayObLGSt 1977, 178 und 1978, 161 sowie VRS 58, 207 die Auffassung, eine Bestrafung wegen Vollrausches setze lediglich voraus, daß der in seiner Schuldfähigkeit erheblich verminderte Täter infolge des Rausches nicht ausschließbar schuldunfähig gewesen ist, nicht aber darüber hinaus auch den Nachweis, daß der Täter bei Zugrundelegung jeder der in Betracht kommenden Blutalkoholkonzentrationen schuldunfähig gewesen sein könne. Das Bayerische Oberste Landesgericht sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. März 1979 (NJW 1979, 1945). Dieses Gericht verlangt für eine Verurteilung wegen Vollrausches, daß bei jeder der als möglich in Betracht kommenden Blutalkoholkonzentrationen der sichere Bereich des § 21 StGB zum Bereich des § 20 StGB hin überschritten und deshalb alkoholbedingte Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 121 Abs. 2 GVG). Bei der möglichen Mindestblutalkoholkonzentration des Angeklagten von 2,3 Promille war dieser zum Tatzeitpunkt nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Überzeugung mit Sicherheit lediglich vermindert schuldfähig. In diesem Fall wäre bei Zugrundelegung der Auffassung des OLG Karlsruhe eine Verurteilung wegen Vollrausches nicht zulässig, das Urteil des Landgerichts müßte also aufgehoben werden.
III.
Der Senat stimmt im Ergebnis der Auffassung des vorlegenden Gerichts zu.
1.
a)
Der Bundesgerichtshof hat schon in seiner zu § 330 a StGB a.F. entwickelten Rechtsprechung in Fällen, in denen sich der Tatrichter keine bestimmte Überzeugung darüber verschaffen konnte, ob ein Angeklagter schuldunfähig war und sich deshalb eines Vollrausches schuldig gemacht oder ob er die im Rausch begangene rechtswidrige Tat (Rauschtat) in erheblich verminderter Schuldfähigkeit verübt hat, eine Wahlfeststellung zwischen dem Vergehen des Vollrausches (§ 330 a StGB a.F.) und der insoweit die Bedingung der Strafbarkeit bildenden Rauschtat für nicht zulässig erklärt (BGHSt 1, 275; 1, 327). Der Große Senat für Strafsachen hat im Beschluß vom 15. Oktober 1956 (BGHSt 9, 390 ff) klargestellt, daß in Fällen, in denen es zweifelhaft bleibt, ob der verschuldete Rausch die Schuldfähigkeit des Täters ausgeschlossen oder nur erheblich vermindert hat, eine Verurteilung aus § 330 a StGB zu erfolgen habe. Er verstand den Tatbestand des § 330 a StGB a.F. als Auffangstrafdrohung, die immer dann gelten sollte, wenn der Betrunkene wegen der im Rausch begangenen Tat nicht aus der hierfür geltenden Strafvorschrift bestraft werden kann. Der Richter sei in derartigen Fällen unabhängig von der allgemeinen Beweisregel "im Zweifel für den Angeklagten" ermächtigt und gehalten, seiner Entscheidung die Annahme der Volltrunkenheit zugrunde zu legen. Der Große Senat folgerte dies aus dem sowohl aus der Entstehungsgeschichte als auch aus dem Gesetzeszweck sich ergebenden Sinn der Vorschrift, die geschaffen worden sei, eine Lücke zu schließen. Diese bestand darin, daß der Rauschtäter, der im Zeitpunkt der Tat nicht einmal mehr vermindert schuldfähig war, wegen - erwiesener oder möglicher - Schuldunfähigkeit freigesprochen werden mußte (vgl. auch BGHSt 2, 14, 17). Für die Strafwürdigkeit des schuldhaften Sichberauschens spiele es, wie der Große Senat ausführt, keine Rolle, ob der Täter bei Begehung der Rauschtat mit Gewißheit oder nur möglicherweise schuldunfähig gewesen sei. Entscheidend sei nur, ob der Täter die Grenze des § 51 Abs. 2 StGB a.F. überschritten habe, mit der Folge, daß die Strafvorschrift für die Rauschtat nicht mehr eingreifen könne (BGHSt 9, 390, 398).
Der Bundesgerichtshof hat diese Bewertung des § 330 a StGB a.F. als Auffangtatbestand beibehalten. In der Entscheidung BGHSt 16, 187 wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen ausgeführt, es spiele für die Strafbarkeit des schuldhaften Sichberauschens keine Rolle, ob der Täter bei Begehung der ihm zur Last gelegten Rauschtat mit Gewißheit oder nur möglicherweise schuldunfähig gewesen sei; entscheidend sei nur, daß der Täter den sicheren Bereich des - damaligen - § 51 Abs. 2 StGBüberschritten habe und somit die Strafvorschrift für die Rauschtat nicht mehr eingreife (ebenso BGHSt 17, 333, 334). Klarstellend und insoweit möglicherweise einengend wurde dann in BGH GA 1967, 281 hervorgehoben, daß die Vorschrift des § 330 a StGB als Auffangtatbestand zwar nicht nur bei erwiesener Schuldunfähigkeit des Täters anwendbar sei, daß sie aber nicht alle Fälle erfasse, in denen sich eine auf Trunkenheit beruhende Schuldunfähigkeit nicht ausschließen lasse, sondern nur diejenigen treffe, in denen vom Richter nicht festgestellt werden könne, ob die Rauschtat im "Zustand der Angetrunkenheit oder der Volltrunkenheit" begangen wurde, "ob also der Rausch sich noch in den Grenzen des § 51 Abs. 2 StGB gehalten oder sie bereits überschritten" habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach dem ein Rauschzustand vorgelegen haben, also erwiesen sein müsse. Anderenfalls würde es an jeder Grundlage für den inneren Tatbestand fehlen, der nur verwirklicht sei, wenn sich der Täter in einen so schweren Rausch versetzt habe, daß der sichere Bereich des § 51 Abs. 2 StGBüberschritten sei.
b)
Ab 1. Januar 1975 ist die Vorschrift des Vollrausches durch das EGStGB vom 2. März 1974 geändert worden.
Während die frühere Tatbestandsbeschreibung in § 330 a Abs. 1 StGB a.F. lautete
"wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuß geistiger Getränke ... in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, wird ... bestraft, wenn er in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht",
erhielt § 330 a Abs. 1 StGB n.F. den Wortlaut
: "Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke ... in einen Rausch versetzt, wird ... bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist".
Durch das 18. StrÄndG vom 28. März 1980 wurde die Vorschrift bei gleichem Wortlaut als § 323 a StGB beibehalten.
Die durch das EGStGB geänderte Fassung hat zu keiner Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geführt. Wie sich aus den Materialien ergibt (BT-Dr. 7/550 S. 268), wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung die bisherige Rechtsprechung "legalisieren". Hiervon gehen auch die Entscheidungen des Senats in VRS 50, 45, 46 und in VRS 50, 358, 359 aus. Sie stützen sich auf die bisherigen Grundsätze, daß ein Täter, der sich schuldhaft durch Sichberauschen mindestens in den Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit, möglicherweise in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt und dann eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, nach dem Auffangtatbestand des § 330 a StGB zu verurteilen sei, "da er sich schuldhaft bis zu dem Grade, daß der sichere Bereich des § 51 Abs. 2 StGBüberschritten ist, berauscht" habe. Dagegen komme eine Bestrafung nach § 330 a StGB nicht in Betracht, wenn feststehe, daß der Täter auch durch den Rausch nicht schuldunfähig geworden, wenn auch (mit Sicherheit oder nicht ausschließbar) in den Zustand der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit geraten ist. Die Bestrafung sei ebensowenig möglich, wenn die Frage der alkoholischen Beeinflussung so wenig aufgeklärt werden kann, daß ebenso wie ein voller Ausschluß oder eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auch ein bloßes den Grad der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht erreichendes Angetrunkensein nicht auszuschließen ist; denn in diesem Fall sei "der sichere Bereich des § 21 StGB nicht überschritten" (vgl. ferner für die Zeit nach dem 1.1.1975: BGHSt 26, 363, 364; BGH NJW 1979, 1370; BGH JR 1980, 32).
2.
a)
Nach dem objektiven Tatbestand des § 323 a StGB, der - wie schon § 330 a StGB a.F. (vgl. BGHSt 16, 124, 125, 128) - als Gefährdungsdelikt zu verstehen ist, muß die nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit auf den Rausch, d.h. nach heute maßgeblichen forensisch-medizinischen Erkenntnissen auf einen Zustand des Täters zurückzuführen sein, der nach seinem ganzen Erscheinungsbild als durch den Genuß von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist (BGHSt 26, 363, 364; Lay in LK 9. Aufl. § 330 a StGB Rdn. 24; Lackner StGB 15. Aufl. § 323 a Anm. 2 a; Puppe Jura 1982, 281, 282). Damit ist jedoch nichts über den Schweregrad gesagt, dem der Rauschzustand genügen muß, um im Sinne von § 323 a StGB tatbestandsmäßig zu sein.
Der Gesetzeswortlaut ist insoweit unergiebig, insbesondere läßt sich ihm nicht entnehmen, der Rausch müsse einen solchen Schweregrad erreicht haben, daß der Berauschte erheblich vermindert schuldfähig gewesen ist (so zutreffend Tröndle in LK § 1 StGB Rdn. 99; Dreher/Tröndle, 41. Auflage, § 323 a StGB Rdn. 5; vgl. ferner die kritischen Bemerkungen von Schewe im Beiheft zur ZStW 1981, 39, 65 f). Aus der Gesetzesformulierung, insbesondere aus dem letzten Satzteil (... weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder dies nicht auszuschließen ist), folgt andererseits, worauf Dencker (NJW 1980, 2159, 2160 f) zutreffend hinweist, daß ein tatbestandsmäßiger Rausch keine Schuldunfähigkeit voraussetzt, sondern schon dann vorliegen kann, wenn der Berauschte noch schuldfähig ist und demzufolge wegen der Rauschtat bestraft werden könnte, sofern der Nachweis möglich wäre, daß die Schuldunfähigkeit auszuschließen ist. Nach Horn (JR 1980, 1, 6 und in SK § 323 a StGB Rdn. 4) soll das Vorliegen der biologischen Komponenten der Schuldunfähigkeit maßgebend für den tatbestandsmäßigen Rausch sein; Montenbruck (GA 1978, 225; JR 1978, 209) nimmt Rausch im Sinne von § 323 a StGB an, wenn absolute Fahruntüchtigkeit (1,3 Promille) vorliegt, mißt den Rausch also an der Blutalkoholkonzentration; Puppe versteht darunter eine allgemeine Sozialuntüchtigkeit (Jura 1982, 281, 285); Tröndle (in LK § 1 StGB Rdn. 99 und Dreher/Tröndle § 323 a StGB Rdn. 5) hält den Schweregrad des Rausches für unerheblich.
b)
Eine für alle in Betracht kommenden Fälle gültige Bestimmung, welchen Schweregrad ein Rausch haben muß, um tatbestandsmäßig im Sinne des § 323 a StGB zu sein, dürfte sich kaum finden lassen (Schewe, BA 1976, 87, 89, hält den Rausch im Sinne dieser Vorschrift nicht für definierbar), weil sie insbesondere abhängig ist von der Art des Rauschmittels, der persönlichen Verfassung des Täters und der im Rausch begangenen rechtswidrigen Tat. Festzuhalten ist nur, daß der Rausch im Sinne des § 323 a StGB nicht zur Voraussetzung hat, daß eine Schuldunfähigkeit des Täters der Rauschtat erwiesen oder zumindest festgestellt ist, daß der Täter den sicheren Bereich des § 21 StGB zu § 20 StGB hin verlassen hat. Ob ein tatbestandsmäßiger Rausch i.S. des § 323 a StGB auch bei möglicher voller Schuldfähigkeit (aber nicht ausgeschlossener Schuldunfähigkeit) vorliegen kann, bedarf bei dem dem Vorlegungsfall zugrundeliegenden Sachverhalt keiner Entscheidung. Der Senat sieht es jedenfalls als unbedenklich an, die Tatbestandsmäßigkeit des Rausches zu bejahen, wenn dieser einen Schweregrad erreichte, der zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Täters in bezug auf die Rauschtat geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 1983 - 3 StR 239/83). Allerdings kann eine Bestrafung aus § 323 a StGB nur erfolgen, wenn sicher ist, daß der Täter sich schuldhaft berauscht hat. Bleiben Zweifel über das Ob der Berauschung, ist eine Verurteilung ausgeschlossen (Horn JR 1980, 12; Dencker NJW 1980, 2159, 2160). Insoweit besteht Einigkeit auch zwischen dem Oberlandesgericht Karlsruhe und dem vorlegenden Bayerischen Obersten Landesgericht.
3.
Der Richter hat demnach zunächst zu prüfen, ob die rechtswidrige Tat (Rauschtat) bestraft werden kann. Ist der Rausch nur so schwer, daß allenfalls erheblich verminderte Schuldfähigkeit, nicht aber Schuldunfähigkeit in Betracht kommt, erfolgt die Bestrafung aus dem Tatbestand dieser Rauschtat. Wenn dagegen Schuldunfähigkeit vorliegt oder diese nicht auszuschließen ist, kann ein solcher Schuldspruch nicht erfolgen, vielmehr ist dann der Tatbestand des § 323 a StGB zu prüfen.
a)
Dieser findet auch Anwendung, wenn nicht aufklärbar ist, ob der Berauschte bei Begehung der Rauschtat schuldunfähig oder nur erheblich vermindert schuldfähig war. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Lösung aus § 323 a Abs. 1 StGB unmittelbar folgt, weil der Gesetzgeber durch die Gesetzesneufassung "die Wahlfeststellungsproblematik in diesem Zusammenhang vertatbestandlicht" hat (so Tröndle in LK § 1 StGB Rdn. 99). Die Anwendung des § 323 a StGB auch auf diese non-liquet-Fälle ergibt sich jedenfalls aufgrund der Regeln über die Verurteilung bei mehrdeutiger Tatsachengrundlage, d.h. durch Heranziehung des Grundsatzes in dubio pro reo.
b)
Der Große Senat für Strafsachen hatte bereits eine solche Lösung in Betracht gezogen (vgl. BGHSt 9, 390, 397). Die von ihm seinerzeit geäußerten Bedenken bestehen nach der Neufassung der Vorschrift nicht mehr. Der Umstand, daß die Strafdrohung des § 323 a StGB nicht an die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene rechtswidrige Tat anknüpft, sondern an das dieser vorausgehende schuldhafte Sichberauschen, also an einen von ihr tatsächlich und rechtlich verschiedenen Tatbestand (vgl. auch BGHSt 16, 124, 128), ändert nichts daran, daß der Gesetzgeber die durch § 323 a StGB unter Strafe gestellte Gefährdung geringer wertet als die Verletzung der Norm, die objektive Bedingung der Strafbarkeit dieses Gefährdungsdelikts ist. So wird auch in dem Beschluß des Großen Senats ausgeführt, daß die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene rechtswidrige Tat im allgemeinen zu der im Zustand der (erheblich verminderten) Schuldfähigkeit verübten Rauschtat im Verhältnis eines Weniger zum Mehr steht. Der Rauschtäter, der - wenn er noch schuldfähig wäre - aus der für die im Rausch begangene Tat geltenden Norm verurteilt werden müßte, wird durch die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht schlechter gestellt, wenn gegen ihn wegen nicht ausgeschlossener Schuldunfähigkeit die weniger gewichtige Gefährdungsnorm des § 323 a StGB zur Anwendung kommt (ebenso Otto, Festschrift für Karl Peters 1974 S. 373, 382 f; Dreher MDR 1970, 370 f; Wolter, Alternative und eindeutige Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage im Strafrecht, 1972, 265 ff; Heiß in NStZ 1983, 67, 69). Seit der Herausnahme der Übertretungen aus dem Strafgesetzbuch ist sichergestellt, daß nur Vergehenstatbestände als rechtswidrige Rauschtaten in Betracht kommen können. Darüber hinaus trifft das Gesetz durch die Regelung in § 323 a Abs. 2 StGB, wonach die Strafe nicht schwerer sein darf als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist, Sorge dafür, daß der Täter der rechtswidrigen Tat im konkreten Fall bei Anwendung dieser Vorschrift nicht schärfer bestraft wird.
c)
Der Senat hat in der Entscheidung BGHSt 31, 136 (mit Anmerkung Baumann in JZ 1983, 116 und Dingeldey in NStZ 1983, 166), wo es unklar geblieben war, ob der Angeklagte einen anderen zu einer Tat angestiftet oder ob er nur Beihilfe geleistet hat, ausgeführt, daß dann, wenn der Tatrichter einen Tatvorgang nicht eindeutig aufklären kann und er demzufolge mehrere mögliche Geschehensabläufe in Rechnung stellen muß, das Verhältnis dieser mehreren möglichen das Tatgeschehen bildenden Verhaltensweisen zueinander dafür maßgebend ist, ob und aufgrund welcher Strafvorschrift der Angeklagte zu verurteilen ist. Stehen die zu beurteilenden Verhaltensweisen in einem Stufenverhältnis im Sinne eines "Mehr oder Weniger", so ist nach dem Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nach dem milderen Gesetz zu verurteilen. Dies ist schon bisher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur bei den sogenannten begrifflich-logischen Stufenverhältnissen, z.B. bei feststehendem Grundtatbestand und nicht nachgewiesenem Qualifikationstatbestand bejaht worden, sondern auch in anderen Fällen, in denen alternativ festgestellte vergleichbare Verhaltensweisen im Verhältnis des "Schwächeren zum Stärkeren" stehen (sog. normativ-ethische Stufenverhältnisse), z.B. bei Versuch und Vollendung, bei Beihilfe und Täterschaft (BGHSt 23, 203), bei Beihilfe und Anstiftung (BGHSt 31, 136; vgl. ferner Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 69 m.zahlr.w.Nachw.); dasselbe gilt für Fahrlässigkeit und Vorsatz (BGHSt 17, 210 nimmt für diesen Fall allerdings Auffangtatbestand an). Ein solches Verhältnis hat der Senat ferner zwischen Verführung (§ 182 StGB) und Vergewaltigung (§ 177 StGB) bejaht (BGHSt 22, 154).
Diese Grundsätze gelten auch in den Fällen des Vollrauschtatbestandes, in denen nicht geklärt werden kann, ob der Berauschte die Rauschtat in schuldunfähigem oder (nur) vermindert schuldfähigem Zustand begangen hat. Denn auch das Verhältnis von Vollrausch zum Verletzungstatbestand (Rauschtat) ist - wie unter 3 b dargelegt - ein solches Stufenverhältnis, das die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo rechtfertigt. Die anderen Strafsenate haben auf Antrage erklärt, daß sie gegen diese Rechtsauffassung keine Bedenken haben.
4.
Die Vorlegungsfrage ist daher in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt wie folgt zu beantworten:
Nach § 323 a StGB kann auch der infolge des schuldhaft herbeigeführten Rausches in seiner Schuldfähigkeit nur erheblich verminderte Täter bestraft werden, der lediglich nicht ausschließbar schuldunfähig war, als er die rechtswidrige Tat beging.
Es ist danach entgegen der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe für eine Verurteilung aus § 323 a StGB nicht erforderlich, daß der Täter bei Zugrundelegung jeder der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausschließbaren Blutalkoholkonzentrationen schuldunfähig gewesen sein kann.
Knoblich
Ruß
Goydke