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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1996, Az.: X ZR 17/94
„Schwimmrahmen-Bremse“

Patentrecht; Tatbestandsberichtigung; Streitstand; Parteivortrag; Berufungsurteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1996
Aktenzeichen
X ZR 17/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14646
Entscheidungsname
Schwimmrahmen-Bremse
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR 1997, 119-120 (Volltext mit amtl. LS) "Schwimmrahmen-Bremse"
  • MDR 1997, 497 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1997, 232-233 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die von einer Partei geltend gemachte "Auslassung" ihres Vortrags im Tatbestand eines Berufungsurteils des BGH in Patentnichtikgeitssachen kann eine Tatbestandsberichtigung nicht rechtfertigen, es sei denn, der Tatbestand wäre unrichtig, z. B. weil er den Eindruck erweckt, die Partei hätte einen Rechtsstandpunkt aufgegeben.

2. Der Tatbestand eines Berufungsurteils des BGH in Patentnichtigkeitssachen dient lediglich dazu, in geraffter Form den Sachund Streitstand mitzuteilen, damit die Entscheidungsgründe verständlich werden. Hierzu reicht eine stichwortartige Kennzeichnung des Parteivortrags.

3. Die Berichtigung des Tatbestandes eines Berufungsurteils des BGH in Patentnichtigkeitsache richtet sich nach § 96 I PatG und nicht nach § 320 I ZPO.

Gründe

1

I. Die Klägerin hat beantragt, den 2. Abs. auf S. 7 des Urteilsumdrucks des Senatsurteils vom 20. März 1996 im Wege der Urteilsberichtigung durch folgenden Text zu ersetzen:

2

"Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und beantragt deren Zurückweisung. In Bezug auf die bereits im erteilten Patentanspruch enthaltenen Merkmale macht sie geltend, daß die radiale Entnehmbarkeit der direkt betätigten Bremsbacke in den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörig offenbart sei und daß die Weglassung des ursprünglich als zur Erfindung gehörig offenbarten Merkmals der verschiebbaren Führung des Schwimmrahmens an den Armen des Bremsträgers eine unzulässige Erweiterung darstelle. In Bezug auf die in den eingeschränkten Patentanspruch aufgenommenen zusätzlichen Merkmale beanstandet sie, daß nirgends in den Ursprungsunterlagen oder dem erteilten Patent eine " Einbaulage" oder ein " Einbauzustand" offenbart sei. Die Definition "ohne Entfernung eines bremskraftaufnehmenden Bauteils" bedeute, daß die radiale Sicherung der direkt betätigten Bremsbacke durch ein keine Bremskraft aufnehmendes Bauteil zu erfolgen habe. Dies gehe weit über alles hinaus, was in den Ursprungsunterlagen und der Streitpatentschrift offenbart sei, denn dort sei nur von einer Stiftbaugruppe die Rede. Das Merkmal " ohne Entfernung eines bremskraftaufnehmenden Bauteils, könne auch dann nicht als in den Ursprungsunterlagen und der Streitpatentschrift offenbart angesehen werden, wenn der verallgemeinerte Begriff " Bauteil" durch " Stiftbaugruppe " ersetzt werde, weil die im Streitpatent offenbarte " Stiftbaugruppe " einen Teil der beim Bremsen auftretenden Kräfte aufnehmen müsse und daher nicht einmal eine keine Bremskraft aufnehmende Stiftbaugruppe offenbart sei. Im übrigen stelle die Verallgemeinerung des in der Streitpatentschrift offenbarten Begriffs " Stiftbaugruppe, zu einem letztlich beliebigen " Bauteil " eine unzulässige Erweiterung dar, die noch über das hinausgehe, was früher im Rahmen der Geltendmachung eines allgemeinen Erfindungsgedankens möglich war. Das zusätzliche Merkmal " mit paralleler Ausrichtung der Führungsflächen bringe nicht zum Ausdruck, daß auf beiden Seiten der Bremse befindliche Führungsflächen parallel sein sollen. Es könne sich somit auch um zwei auf der gleichen Seite befindliche und miteinander zusammenarbeitende, parallel ausgerichtete " Führungsflächen handeln. Sie bestreitet ferner Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe der verteidigten Lehre."

3

Die Klägerin hat hilfsweise beantragt, den Tatbestand des Urteils vom 20. März 1996 in der Weise zu berichtigen, daß dem Tatbestand folgende Formulierung angefügt wird: Wegen des Vortrages der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

4

Zur Begründung führt die Klägerin an, der Teil des Tatbestandes des Senatsurteils, den sie berichtigt haben möchte, gebe nicht das wieder, was sie vor allem im Schriftsatz vom 4. März 1996 vorgetragen habe. Eine Bezugnahme auf den Inhalt der Akten und Schriftsätze enthalte der Urteilstatbestand nicht. Sie lege vor allem Wert darauf, daß zwischen den unzulässigen Änderungen im ursprünglichen und in dem später von der Beklagten verteidigten Patentanspruch 1 des Streitpatents differenziert werde.

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Die Beklagte ist dem Tatbestandsberichtigungsantrag entgegengetreten. Sie hält das Begehren für unzulässig, weil gegen das Senatsurteil kein Rechtsmittel gegeben sei. Auch sachlich sei es unberechtigt, weil Tatbestand und Entscheidungsgründe diejenigen Merkmale von Patentanspruch 1 des Streitpatents behandelten, die nach der Behauptung der Klägerin in der ursprünglichen Anmeldung angeblich nicht offenbart gewesen seien.

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II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

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1. a) Das Patentgesetz regelt das Berufungsverfahren bezüglich der Urteile der Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts in den §§ 110 bis 121. Weder in diesem Regelungszusammenhang noch an anderer Stelle findet sich im Patentgesetz eine Vorschrift über die Berichtigung des Tatbestandes von Berufungsurteilen des Bundesgerichtshofes in Patentnichtigkeitssachen. Hingegen regelt das Patentgesetz in § 96 Abs. 1 ausdrücklich, daß der Tatbestand eines Urteils eines Nichtigkeitssenats des Bundespatentgerichts der Berichtigung unterliegt, wenn er ("andere") Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, die nicht von § 95 Abs. 1 PatG erfaßt werden. § 95 PatG betrifft Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten.

8

Soweit das Patentgesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, ordnet es gemäß § 99 Abs. 1 für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht an, daß das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden sind, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht dies nicht ausschließen. Eine vergleichbare Regelung enthält § 106 PatG für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof in Rechtsbeschwerdesachen. Es gelten hier die Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend. Diese Regelung des § 106 Abs. 1 S. 1 PatG ist auf das Verfahren in Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt. Der Abschnitt über das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof enthält keine Verweisung, wenn Lücken auftreten. Dem Patentgesetz fehlt vor allem eine "Generalverweisung", wie sie etwa die Verwaltungsgerichtsordnung in § 173 auf das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung enthält, wenn die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten die entsprechende Anwendung nicht ausschließen.

9

Sonach bedarf es der Ausfüllung der Lücke, die das Patentgesetz für die Berichtigung des Tatbestandes eines Berufungsurteils des Bundesgerichtshofes in Patentnichtigkeitssachen aufweist. Diese Lücke muß zunächst gesetzesimmanent geschlossen werden; das heißt, daß die Vorschriften über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht entsprechend heranzuziehen sind, wenn das Patentgesetz in den §§ 110 bis 121 über das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof keine eigenständige Regelung aufweist und die Eigenart des Berufungsverfahrens einer entsprechenden Anwendung nicht entgegensteht. Diese Methode der Lückenschließung entspricht allgemeinen Grundsätzen, wie sie etwa die Zivilprozeßordnung in § 523 und die Verwaltungsgerichtsordnung in § 125 Abs. 1 S. 1 für das Berufungsverfahren vorsehen. Hiernach finden auf das Berufungsverfahren die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften über das Berufungsverfahren ergeben. Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß das Patentgesetz mit seinen in vielerlei Zusammenhang nur rudimentären Ansätzen es dem Bundesgerichtshof insoweit überlassen hat, auftretende Lücken sachgerecht unter Beachtung der Besonderheiten eines Berufungsverfahrens in Patentnichtigkeitssachen zu schließen. Vor diesem Hintergrund gebieten es rechtsstaatliche Erfordernisse, die Lücke bezüglich der Berichtigung des Tatbestandes eines Berufungsurteils des Bundesgerichtshofes in Patentnichtigkeitssachen durch die sachnächste Regelung zu schließen. Das ist vorliegend die im Patentgesetz in § 96 Abs. 1 für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht ausdrücklich vorgesehene Berichtigung des Tatbestandes und nicht die fernerliegende und auch nicht über eine Generalverweisung angezogene Vorschrift des § 320 ZPO (zur vorrangigen Berücksichtigung der Vorschriften über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht vgl. allgemein Benkard, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., Rdn. 2 vor § 110 PatG). Hiernach gilt:

10

b) Enthält der Tatbestand der Entscheidung (andere) Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden (§ 96 Abs. 1 PatG). Die Frist ist im vorliegenden Fall gewahrt.

11

2. Der Antrag auf Berichtigung des Senatsurteils vom 20. März 1996 ist sowohl nach dem Haupt- als auch nach dem Hilfsantrag der Klägerin unbegründet; denn die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 PatG liegen nicht vor.

12

Gemäß § 96 Abs. 1 PatG findet eine Tatbestandsberichtigung statt, wenn der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten als die in § 95 Abs. 1 PatG genannten oder Unklarheiten enthält. § 96 Abs. 1 PatG unterscheidet sich bezüglich der Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung von § 320 Abs. 1 ZPO, auf den die Klägerin ihr Begehren stützt. Nach letzterer Vorschrift findet die Tatbestandsberichtigung statt, wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten enthält, die nicht unter die Vorschrift des § 319 Abs. 1 ZPO fallen - das sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten -, sowie wenn der Tatbestand des Urteils Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche aufweist. Sonach ergibt sich für den von der Klägerin behaupteten Anspruch auf Tatbestandsberichtigung, daß Unvollständigkeit oder Auslassungen einen solchen Anspruch nicht zu stützen vermögen.

13

Die Klägerin macht keine Unrichtigkeiten des Tatbestandes des Senatsurteils vom 20. März 1996 geltend. Sie behauptet auch nicht, daß dieser unrichtig sei. Vielmehr macht die Klägerin eine Auslassung, gegebenenfalls auch eine Unvollständigkeit geltend, weil ihr Parteivortrag, mit dem sie mangelnde Offenbarung verschiedener Merkmale des verteidigten Patentanspruchs geltend gemacht hat, aus ihrer Sicht nicht eingehender wiedergegeben wird.

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Gleichwohl ist zu erwägen, daß Sachverhaltsgestaltungen denkbar sind, bei denen aufgrund von unvollständiger Wiedergabe des Parteivortrags oder aufgrund von Auslassungen dem Leser der Eindruck vermittelt werden könnte, eine Partei habe einen entscheidungserheblichen Rechtsstandpunkt aufgegeben. In solchem Fall könnte es denkbar sein, daß die unvollständige Wiedergabe des Parteivortrags oder eine Auslassung zugleich als Unrichtigkeit im Sinne des § 96 Abs. 1 PatG zu werten ist. Da das Patentnichtigkeitsverfahren allerdings vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. § 115 Abs. 1 PatG; Rdn. 15 zu § 110 PatG bei Benkard, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., 1993) kann diese Fallgestaltung nur ganz ausnahmsweise und nur unter sehr engen Voraussetzungen angenommen werden (siehe in diesem Zusammenhang zu den engen Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung von Revisionsurteilen auch BGH, Beschl. v. 27.06.1956 - IV ZR 317/55, NJW 1956, 1480 = LM Nr. 2, § 320 ZPO; Beschl. v. 22.02.1990 - IX ZR 257/88, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 1 - Zulässigkeit der Berichtigung; BGH, Beschl. v.09.11.1994 - IV ZR 294/93, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 2; s. a. BGH, Beschl. v.09.12.1987 IVa ZR 155/86, BGHR ZPO § 320 Berichtigung der Berichtigung l).

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Vor diesem Hintergrund ergibt sich ohne weiteres, daß keine Partei gemäß § 96 Abs. 1 PatG einen Anspruch darauf hat, daß ihr Vortrag zu einzelnen Streitpunkten oder gar der gesamte Parteivortrag in allen Einzelheiten in den Tatbestand aufgenommen wird. Vor allem ist die Rechtsauffassung einer Partei unerheblich; denn diese mag richtig, schief oder falsch sein. Das Gericht hat gleichwohl unabhängig hiervon das anzuwendende Recht und den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Dem entspricht die seit Jahrzehnten geübte Praxis des Bundesgerichtshofes bezüglich der Abfassung der Tatbestände von Berufungsurteilen in Patentnichtigkeitssachen. Diese sind - für jeden Leser deutlich zu erkennen - verkürzt und geben nur die aus der Sicht des erkennenden Senats wesentlichen Streitpunkte wieder. Der Tatbestand hat lediglich den Zweck, den Kern des Patentnichtigkeitsstreits zwischen den Parteien stichwortartig zu kennzeichnen und die gegensätzlichen Rechtsstandpunkte deutlich zu machen. Mit dieser Handhabung, einen Tatbestand in geraffter Form zu fassen, kann, zumal ein Berufungsurteil des Bundesgerichtshofes in Patentnichtigkeitssachen keinem Rechtsmittel unterliegt, nicht der Eindruck erweckt werden, eine Partei hätte andere als die mitgeteilten Gesichtspunkte nicht vorgetragen oder gar schriftsätzliches Vorbringen zurückgezogen.

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Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich des weiteren, daß die Klägerin auch keinen Anspruch gemäß § 96 Abs. 1 PatG darauf hat, daß ihr schriftsätzliches Vorbringen im Tatbestand des Senatsurteils vom 20. März 1996 in Bezug genommen wird.

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Nach allem kann auch dann dahinstehen, daß der Senat in seinem Urteil vom 20. März 1996 auf den Seiten 12 bis 16 des Urteilsumdrucks ausführlich auf die Gesichtspunkte eingegangen ist, die die Klägerin im Wege der Berichtigung in den Tatbestand aufgenommen wissen möchte. Aus diesem Grunde kann allerdings noch nicht einmal von einer Auslassung, wie sie § 320 Abs. 1 ZPO ausdrücklich nennt, gesprochen werden.