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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.2009, Az.: 4 StR 531/08

Begriff der Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.2009
Aktenzeichen
4 StR 531/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 13577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ-RR 2009, 364
  • NStZ-RR 2009, 278
  • StraFo 2009, 247-248

Verfahrensgegenstand

Sexuelle Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. April 2009
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO), jedoch ist die Urteilsformel dahin zu ändern, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist.

2

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Geschädigten heimlich bewusstseinstrübende Mittel (sog. "K.O.-Tropfen") verabreicht und dadurch dem früheren Mitangeklagten ermöglicht, mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr auszuüben. Das Landgericht hat dies rechtlich zutreffend als gemeinschaftlich begangene Straftat nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB gewertet. Die Bezeichnung als "Vergewaltigung" im Urteilstenor ist jedoch fehlerhaft, da der Begriff der Vergewaltigung nur die in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB genannten eigenen sexuellen Handlungen umfasst (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Mittäter 1; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 2 StR 162/08; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. § 177 Rdn. 75 m.w.N.). Die Urteilsformel war daher entsprechend zu berichtigen.

3

Dass das Landgericht den Angeklagten statt wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 4 StR 473/08; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 224 Rdn. 2 c, 10, 11) nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

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