Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1960, Az.: II ZR 79/58
Anspruch eines Handelsvertreters auf Ersatz der ihm entgangenen Provision und auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs; Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1960
- Aktenzeichen
- II ZR 79/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 24.02.1958
Rechtsgrundlage
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Nörr, Dr. Haager und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24. Februar 1958 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Beklagte war als Vertreter für die Klägerin, eine Fleischwarenfabrik, tätig. Seine Vertretertätigkeit erstreckte sich auf die Vermittlung von Geschäften mit Großabnehmern und Einzelhändlern. Er hatte ein Auslieferungslager eingerichtet. Für Lieferungen von diesem Lager trug er das Delkredere. Soweit Bestellungen und Auslieferungen unmittelbar bei der Klägerin erfolgten, erhielt der Beklagte eine geringere Provision. Außerdem war der Beklagte noch als Großhändler in demselben Geschäftszweig tätig.
Im Januar 1957 löste die Klägerin das Auslieferungslager auf, entzog dem Beklagten die bisher innegehabte Inkassovollmacht und kündigte das Handelsvertreterverhältnis fristlos.
Sie beantragt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 11.567,20 DM, die er, das ist zwischen den Parteien unstreitig, eingezogen und an die Klägerin noch nicht abgeführt hat. Außerdem macht sie geltend, daß ihr der Beklagte durch Lieferung an einen zahlungsunfähigen Kunden einen Schaden von 3.504,18 DM verursacht habe.
Der Beklagte, der Klagabweisung begehrt, hält die fristlose Kündigung für unwirksam. Er rechnet mit Einzelansprüchen aus dem Handelsvertreterverhältnis, insbesondere mit rückständiger Provision von zusammen 4.120,85 DM auf, ferner mit Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter oder schlechter Lieferung, ferner mit einem Anspruch auf Provision, die ihm durch die unberechtigte Kündigung entgangen sei, und endlich mit einem Ausgleichsanspruch.
Die Klägerin, die sämtliche Gegenforderungen des Beklagten bestreitet, hat die Berechtigung der fristlosen Kündigung u.a. damit begründet, daß der Beklagte trotz ihrer Warnung an den zahlungsunfähigen Kunden Heuser Ware vom Auslieferungslager abgegeben habe. Obwohl das Auslieferungslager für die Belieferung von neu zu gewinnenden Einzelhandelskunden bestimmt gewesen sei, habe der Beklagte trotz mehrmaligen Hinweises daraus überwiegend an Großhändler geliefert, um höhere Provisionssätze zu erzielen. Seine Zusage, Einzelhandelskundschaft zu werben, habe er nicht gehalten und sich zuletzt geweigert, überhaupt noch Einzelhändler, zu beliefern.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung von 10.950,53 DM nebst 9 % Zinsen hieraus verurteilt. Es hat von der unstreitigen Forderung auf Aushändigung der eingezogenen Außenstände in Höhe von 11.567,20 DM mit der ferner zugebilligten Forderung von 3.504,18 DM für Ausfall aus Lieferungen an den Kunden H. von den im einzelnen bezifferten Gegenforderungen des Beklagten aus der Zeit während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses einen Betrag von 4.120,85 DM vorläufig abgesetzt. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil insoweit zurückgewiesen, als der Beklagte zur Zahlung von 6.676,41 DM verurteilt ist. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit er zur Zahlung verurteilt ist, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Da der Beklagte die Berechtigung der Ansprüche der Klägerin auf Ablieferung der von ihm eingezogenen Kaufpreisforderungen an sich nicht bestreitet, da ferner seine Gegenansprüche, soweit sie während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses entstanden sind, in dem Teilurteil der Vordergerichte berücksichtigt sind, kommt es für die Revisionsinstanz darauf an, ob der Beklagte Ansprüche wegen unberechtigter, fristloser Kündigung hat, und zwar auf Ersatz der ihm entgangenen Provision und auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs.
Das Berufungsgericht sieht einen zureichenden Grund zur fristlosen Kündigung darin, daß der Beklagte trotz wiederholter und dringender Warnungen und Androhungen an den Kunden. H. weiterhin auf Kredit geliefert hat. Es ist dem Urteil zu entnehmen, daß der Beklagte für diese Geschäfte, die von seinem Auslieferungslager ausgeführt wurden, Abschlußvollmacht hatte, so daß der Unternehmer keine Möglichkeit mehr hatte, vom Beklagten nur vermittelte Geschäfte, die dem Unternehmer nicht genehm waren, abzulehnen. Umsoweiter muß daher die Weisungsbefugnis des Unternehmers gehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin in mehreren eindringlichen Schreiben den Beklagten eindeutig angewiesen, an den Kunden Heuser nur gegen Barzahlung zu verkaufen, da der Kunde kreditunwürdig sei. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, deutlicher und ausdrücklicher als die Klägerin es getan habe, könne ein Unternehmer seinen Willen und seine Wünsche nicht zum Ausdruck bringen. Der Beklagte habe auch ein eindeutiges Bekenntnis abgelegt, daß er in dieser Angelegenheit schuldhaft gehandelt habe. Trotzdem habe er nach diesem eindeutigen Schriftwechsel wiederum im Januar 1957 dem Kunden Heuser Ware für 4.654,67 DM geliefert und davon einen Betrag von 1.539,09 DM kreditiert. Damit habe er den Schuldsaldo dieses Kunden weiter anwachsen lassen.
Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, daß schon die Mißachtung dieser wiederholten nachdrücklichen Weisungen die Klägerin zur fristlosen Kündigung berechtige. Wie der erkennende Senat bereits früher ausgeführt hat (II ZR 114/58 vom 16.4.1959), ist der Unternehmer grundsätzlich berechtigt, den Handelsvertreter anzuweisen, Verhandlungen und dementsprechend bei der Einräumung einer Abschlußvollmacht Abschlüsse mit bestimmten Personen zu unterlassen. Der Handelsvertreter muß derartige Weisungen auch dann beachten, wenn dadurch sein Interesse an der Erlangung von Provision beeinträchtigt wird. Wenn der Beklagte daher in der Weise, wie sie vom Berufungsgericht festgestellt ist, gegen derartige klare Weisungen verstößt, die die Klägerin aus wirtschaftlich berechtigten Gründen erlassen hat, dann war die Klägerin zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Demgegenüber macht die Revision geltend, daß nur eine Weiterbelieferung des Kunden H. diesen überhaupt in die Lage habe versetzen können, den bei der Klägerin angewachsenen Saldo langsam auszugleichen. Heuser habe sein Geschäft erweitert und infolgedessen einen erhöhten Bedarf gehabt. Zahlungen habe er jedoch erst leisten können, wenn die Wäre verkauft gewesen sei. Damit verkennt die Revision die Verteilung der Entscheidungsbefugnisse zwischen Unternehmer und Handelsvertreter. Es ist grundsätzlich Sache des Unternehmers, Art und Umfang der Geschäfte zu bestimmen (BGHZ 26, 161, 164) [BGH 12.12.1957 - II ZR 52/56]. Der Handelsvertreter darf vor derartigen Weisungen nicht abweichen. Es ist feiner unerheblich, ob Heuser einen Gesamtumsatz von 80.000 DM erreicht hat. Entscheidend ist es vielmehr, daß der Beklagte mit seinem Verhalten das Vertrauensverhältnis, wie es zwischen Unternehmer und Handelsvertreter besteht, zerstört hat. Unerheblich ist es auch, ob der Beklagte über die jeweilige Höhe des Schuldsaldos dieses Kunden unterrichtet war, nachdem ihm die Klägerin wegen der Rückstände und der Kreditunwürdigkeit eine weitere Kreditierung untersagt hatte.
Die Revision meint ferner, die Klägerin habe selbst vertragsuntreu gehandelt als sie Mitte Januar, nachdem ihr die weiteren Verstöße des Beklagten gegen ihre Anordnungen bekannt geworden seien, zur sofortigen Einstellung der Belieferung des Lagers geschritten sei. Nach dem Berufungsurteil hatte die Klägerin dem Beklagten diese Maßnahme vorher angedroht. Sie hatte dann am 16. Januar 1957 das Lager aufgelöst und mit Schreiben vom 19. Januar 1957 die fristlose Kündigung ausgesprochen. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klägerin hierbei in keiner Weise vertragsuntreu gehandelt habe, wenn sie Mitte Januar, als ihr die weiteren Verstöße gegen ihre Anordnungen bekannt wurden, zur sofortigen Einstellung der Belieferung des Lagers geschritten sei, um weitere Auslieferungen zu verhindern.
Das Berufungsgericht hat des weiteren ausgeführt, es habe der Klägerin auch nicht zugemutet werden können, sich mit dem Ausspruch einer fristgemäßen Kündigung zu begnügen. Angesichts der von dem Beklagten bewiesenen Hartnäckigkeit in der Mißachtung ihrer Weisungen sei ihr, wenn sie sich vor Schaden habe bewahren wollen, kein anderer Weg möglich gewesen. Diese Darlegungen sind keinesfalls, wie die Revision meint, denkgesetzlich unhaltbar. Insbesondere braucht die Klägerin sich nicht auf die Möglichkeit verweisen zu lassen, sich für einen Schaden, der ihr durch die weitere Kreditierung an H. A entstehen würde, dadurch Ersatz zu verschaffen, daß sie gegen etwaige künftige Provisionsguthaben des Beklagten aufrechnet. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht etwa angenommen, der Beklagte habe einer Verpflichtung, eine Kaution für das Lager zu stellen, zuwidergehandelt, sondern es hat lediglich ausgeführt, daß die Klägerin, weil der Beklagte keine Sicherheit geleistet habe, damit habe rechnen müssen, sie könne vom Beklagten keinen Schadensersatz erhalten.
Da somit die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe durch die Weiterbelieferung Heusers schuldhaft einen zureichenden wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, erweist sich die Revision als unbegründet ohne daß darauf eingegangen zu werden brauchte, ob der Kläger mit seiner Weigerung, Einzelhändler vom Lager aus zu beliefern, einen weiteren Kündigungsgrund gegeben hat.
Die Revision erhebt ferner insoweit Bedenken, als dem Urteil des Berufungsgerichts eine Verurteilung auch zur Zahlung von 9 % Zinsen entnommen werden könnte, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die Bedenken sind unbegründet. Das Landgericht hatte den Beklagten zur Zahlung von 10.950,53 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 1. Februar 1957 verurteilt. Das Berufungsgericht hat seine Berufung insoweit zurückgewiesen, als er zur Zahlung von 6.676,41 DM verurteilt ist. Da somit der Urteilstenor nicht über den Zinsanspruch befindet - in den Gründen des Berufungsurteils wird ebenfalls hierzu keine Stellung genommen -, ist der Zinsanspruch noch in der Berufungsinstanz anhängig. Da somit das Urteil keinen sachlichrechtlichen noch verfahrensrechtlichen Fehler aufweist, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.