Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.2001, Az.: BVerwG 2 WDB 11.01

Möglichkeit der vollen gerichtlichen Überprüfung bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 85 Wehrdienstordnung (WDO) in Verbindung mit § 235 Strafprozessordnung (StPO); Möglichkeit der Deutung eines Antrags gemäß § 85 Abs. 1 WDO i.V.m. § 300 StPO zugleich als Berufung gegen ein Urteil des Truppendienstgerichts; Erforderlichkeit der Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Antrages oder im Verfahren über den Antrag im Rahmen der Wiedereinsetzung ; Erklärung des Antragstellers des Vorliegens der von ihm behaupteten Tatsachen als ausreichendes Mittel der Glaubhaftmachung; Mittel zur Möglichkeit der Glaubhaftmachung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.2001
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 11.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 31.05.2001 - AZ: N 12 VL 35/00

Fundstellen

  • DokBer B 2002, 183-184
  • ZBR 2002, 292

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichtes hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 7. November 2001
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen den Beschluss der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord in Münster vom 31. Mai 2001 - N 12 VL 35/00 - wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Mit der Anschuldigungsschrift vom 27. September 2000 wurde dem früheren Soldaten, der nach dem Grundwehrdienst im Rahmen von Wehrübungen zum Reserveoffizier ausgebildet worden war, vorgeworfen, nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst durch unwürdiges Verhalten (zwei Körperverletzungshandlungen, wiederholte Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen, Unterschlagung, Urkundenfälschung und Diebstahl) nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden zu sein, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind (§ 23 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative SG i.V.m. § 17 Abs. 3 SG). Der zunächst auf den 14. Dezember 2000 bestimmte Termin zur Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht wurde aufgehoben, nachdem der frühere Soldat unter Angabe seiner damaligen Anschrift (Auf dem R..., ... P... bei B... mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 eine ärztliche Bescheinigung übermittelt hatte, in der bestätigt wird, dass er für die Zeit vom 11. bis voraussichtlich 15. Dezember 2000 arbeitsunfähig erkrankt sei. Die Ladung zu dem daraufhin anberaumten neuen Termin zur Hauptverhandlung am 20. Februar 2001, die dem früheren Soldaten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 2. Februar 2001 unter der Zustelladresse P... Hauptstraße ... in ... W... persönlich durch den Postbediensteten übergeben wurde, enthielt den Hinweis: "Erscheinen Sie nicht zur Hauptverhandlung, kann diese auch ohne Sie stattfinden (§ 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO)."

2

Am 14. Februar 2001 ging bei der Geschäftsstelle der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord ein unter dem 7. Februar 2001 datiertes und mit der Anschrift Auf dem R..., ... P... b. B... versehenes Fax-Schreiben des früheren Soldaten ein, das folgenden Wortlaut hatte:

"Sehr geehrter Herr K...,

ich bitte Sie höflichst, den o. g. Termin aufzuheben und neu anzuberaumen, da ich bereits im Dezember 2000 für den 20. Februar 2001 einen Umzugstermin festgelegt habe und die Umzugsfirma insbesondere auch wegen der Karnevalstage, eine mietrechtlich fristgerechte Umdisponierung nicht mehr vornehmen kann."

3

Mit Fax-Schreiben vom selben Tag teilte die Geschäftsstelle der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord dem früheren Soldaten mit, zur Entscheidung über den gestellten Antrag auf Aufhebung des Hauptverhandlungstermins am 20. Februar 2001 seien nähere Angaben und Unterlagen erforderlich. Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr W...,

zur Entscheidung über Ihren Antrag vom 7. Februar 2001 (Aufhebung des Hauptverhandlungstermins am 20. Februar 2001, 10.00 Uhr in Münster), benötigen wir den Umzugsvertrag, aus dem sich eindeutig ergibt, wann der Vertrag abgeschlossen wurde und an welchem Tag der Umzug durchgeführt werden soll. Bitte legen Sie uns die geforderten Unterlagen sofort per Fax vor."

4

Am selben Tag führte der Geschäftsstellenbeamte der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord mit dem früheren Soldaten ein Telefongespräch. Ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerkes teilte der frühere Soldat darin mit, dass er nur einen mündlichen Vertrag mit dem Umzugsunternehmen abgeschlossen habe. Im Verlaufe dieses Telefongespräches forderte ihn der Geschäftsstellenbeamte auf, die mit Schreiben vom 14. Februar 2001 angeforderten Unterlagen dem Gericht vorzulegen, da ansonsten der Termin stattfinden würde.

5

Der frühere Soldat übermittelte daraufhin der Geschäftsstelle der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord am selben Tag ein Fax-Schreiben folgenden Inhalts:

"Sehr geehrter Herr K...,

wie bereits fernmündlich mitgeteilt, existiert über den angesprochenen Umzug kein schriftlicher Vertrag.

Die Umzugsvereinbarung wurde mit Herrn S... der Fa. ... Umzüge, W... ..., ... K..., Mitte Dezember mündlich getroffen und Anfang Januar noch einmal bestätigt. Im Nachgang dieser Bestätigung wurden Mitte Januar die Umzugskartons angeliefert."

6

Auf Ersuchen des Vorsitzenden der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord holte der Wehrdisziplinaranwalt bei der Stadt K... - Bezirksamt P... - Fachbereich Verwaltung, Sicherheit und Ordnung - eine Auskunft ein. Das Ersuchen lautete unter anderem wie folgt:

"Trotz gründlicher Nachsuche in den öffentlichen Telefonverzeichnissen ließ sich jedoch weder eine Umzugsfirma ... unter der Adresse W... ..., ... K..., noch ein Umzugsunternehmen S... unter dieser Adresse feststellen. Insgesamt wiesen die hier vorhandenen öffentlichen Telefonverzeichnisse kein unter diesem Namen firmierendes Unterzugsunternehmen im Raum K... auf.

Somit bitte ich Sie um weitergehende Auskunft zu dieser Sachlage, namentlich zu der Frage, ob Ihnen ein solches Unternehmen bekannt ist, damit eine weitere Überprüfung der Angaben von Herrn W... möglich wird."

7

Mit Fax-Schreiben vom 15. Februar 2001 teilte das Bezirksamt Porz dem Wehrdisziplinaranwalt mit, dass eine Firma ... Umzüge/S... im Gewerberegister nicht erfasst bzw. als gemeldet nicht zu ermitteln sei. Diese Erkenntnisse gab der Wehrdisziplinaranwalt an das Truppendienstgericht weiter. Der Kammervorsitzende vermerkte daraufhin in den Akten, dass die "ohnedies dürftigen Angaben des früheren Soldaten im Fax vom 14. Februar 2001 durch diese Behördenauskunft als unzutreffend widerlegt worden" seien. Dieser habe die mit Schreiben der Geschäftsstelle geforderten Unterlagen bis heute nicht vorgelegt; durch den Geschäftsstellenleiter der 12. Kammer sei er darauf hingewiesen worden, dass bei Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen der Hauptverhandlungstermin wie vorgesehen stattfinden werde. Sodann verfügte der Kammervorsitzende die Wiedervorlage der Akten zum Termin am 20. Februar 2001.

8

Zu der am 20. Februar 2001 wie vorgesehen durchgeführten Hauptverhandlung erschien der - anwaltlich nicht vertretene - frühere Soldat nicht. Das Truppendienstgericht setzte mit Urteil vom selben Tag den Dienstgrad des früheren Soldaten wegen eines als Dienstvergehen geltenden unwürdigen Verhaltens auf den eines Matrosen außer Dienst herab. Das Urteil wurde dem früheren Soldaten ausweislich der Postzustellungsurkunde unter der Adresse F... Straße ..., ... S..., am 3. Mai 2001 durch Niederlegung bei der Postausgabestelle ... S... zugestellt.

9

Mit Fax-Schreiben vom 17. Mai 2001, das als Absenderadresse F... Straße ..., ... S... aufwies und am selben Tag bei der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord einging, beantragte der frühere Soldat "form- und fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand". Zur Begründung führte er aus, er sei ohne sein Verschulden am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert gewesen. Dem Fax-Schreiben fügte er seine früheren Schreiben vom 11. Dezember 2000, 7. Februar 2001 und 14. Februar 2001 bei.

10

Mit Beschluss vom 31. Mai 2001 wies die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Antrag des früheren Soldaten vom 17. Mai 2001 auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zurück. In den Gründen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der frühere Soldat seine Nichtteilnahme an der Hauptverhandlung selbst zu vertreten habe; denn er habe es unterlassen, Tatsachen glaubhaft zu machen, die ihm seine ansonsten beabsichtigte Teilnahme an der Hauptverhandlung unmöglich gemacht hätten. Die vom Gericht veranlassten Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts hätten ergeben, dass es eine Firma ... Umzüge nicht nur unter der angegebenen Adresse Wiesenweg 75 in Köln nicht gebe, sondern dass diese den zuständigen Behörden gänzlich unbekannt sei. Dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde dem früheren Soldaten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 9. Juni 2001 durch Niederlegung bei der Postausgabestelle ... S... 1 zugestellt.

11

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. Juni 2001, beim Truppendienstgericht eingegangen am 20. Juni 2001, legte der frühere Soldat gegen den Beschluss vom 31. Mai 2001 Beschwerde ein. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass er den Hauptverhandlungstermin am 20. Februar 2001 nicht habe wahrnehmen können, weil er an diesem Tag mit der Firma ... Umzüge, W... ..., ... K... umgezogen sei. Den Umzug an diesem Tage könnten vier namentlich benannte Zeugen bestätigen. Außerdem hat er sich auf die Kopie (Vorder- und Rückseite) der Visitenkarte der Firma .... Umzüge bezogen, auf der der Kundenberater, Herr S..., "noch handschriftlich beim ersten Kontakt seine Telefonnummer und die Uhrzeit notiert (habe), ab der er seinerzeit erreichbar gewesen" sei. Auf der einen Seite der kopierten Visitenkarte sind neben den Angaben ".... Umzüge" sowie "Kundenberater S..." drei Telefonnummern zu ersehen, wovon eine handschriftlich abgeändert, eine zweite als Faxanschluss und eine dritte als Mobilfunk-Anschluss bezeichnet ist. Die kopierte Rückseite der Visitenkarte enthält handschriftlich den Namen "S..." sowie die Wiederholung der auf der Vorderseite abgeänderten Telefonnummer und die Angabe "ab 19.00". Ferner hat der frühere Soldat mit Schriftsatz vom 27. Juni 2001 ein handschriftlich nicht unterzeichnetes Fax-Schreiben vom 23. Juni 2001 vorgelegt, das als Absender "Waldsdorf S..." mit der Adresse C... ... K... ausweist und folgenden Wortlaut hat:

"Betreff: Umzugsbestätigung via Fax 02241-146798 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bescheinigen wir Herrn ... W... F... Straße ... in ... S... dass wir den im Dezember 2000 für den 20. Februar 2001 terminierten Umzug von ... W... nach S... in seinem Auftrag auch tatsächlich an diesem Datum durchgeführt haben.

Wegen anderer langfristiger Terminierungen und der Karnevalstage war auch eine Verlegung des Termins nicht mehr möglich. Mit freundlichen Grüßen i.A. M. M..."

12

Durch Beschluss vom 3. Juli 2001 hat die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord in Münster der Beschwerde des früheren Soldaten vom 19. Juni 2001 gegen den Beschluss vom 31. Mai 2001 nicht abgeholfen und beschlossen, sie dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung vorzulegen.

13

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält die Beschwerde für zulässig, jedoch nicht für begründet. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der frühere Soldat habe es selbst verschuldet, dass die Hauptverhandlung am 20. Februar 2001 ohne ihn stattgefunden habe. Sein Antrag auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins habe keine überprüfbaren Angaben, geschweige denn einen Nachweis oder eine Glaubhaftmachung über die behauptete Verhinderung enthalten, obwohl zumindest die nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegte Visitenkarte mit den darin enthaltenen Angaben, darunter zwei Telefonnummern und eine Telefaxnummer, vorhanden gewesen sei. Darüber hinaus habe der frühere Soldat seine Teilnahme in der Hauptverhandlung auch nicht mehr beabsichtigt, sondern sei ihr aus eigenem Entschluss fern geblieben. Zudem habe er es hinzunehmen, dass das ergangene Urteil zwischenzeitlich bereits rechtskräftig geworden sei, weil er keine Berufung eingelegt, sondern sich auf einen Wiedereinsetzungsantrag beschränkt habe.

14

II

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

15

1.

Gegen ihre Zulässigkeit bestehen keine Bedenken. Sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und durch das Truppendienstgericht ohne Abhilfegewährung dem Senat ordnungsgemäß zur Entscheidung vorgelegt worden (§ 109 Abs. 1, 2 und 3 WDO).

16

2.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

17

Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Truppendienstgericht davon aus, dass der frühere Soldat mit seinem Fax-Schreiben vom 17. Mai 2001 allein eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 85 WDO i.V.m. § 235 StPO begehrt hat. Dies ergibt sich bereits unmissverständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift. Denn im Fax-Schreiben vom 17. Mai 2001 heißt es insoweit eindeutig, dass der frühere Soldat "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt. Zwar wird im Fachschrifttum (vgl. u.a. Ruß in:

18

Pfeiffer [Hrsg], Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung, 3. Aufl. 1993, § 300 StPO RdNrn. 1 und 2) sowie in der Rechtsprechung (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 1987 - 3 Ws 713/86 - <NJW 1988, 153>) die Auffassung vertreten, dass in dem von einem nicht Rechtskundigen gestellten "Wiedereinsetzungsantrag" gegen ein Urteil im Wege der Auslegung eine Berufung gesehen werden kann, wenn zu erkennen ist, dass der Betroffene die Überprüfung des Urteils im vollen Umfang wünscht. Daran fehlt es hier jedoch.

19

Ersichtlich hat der frühere Soldat mit seinem Fax-Schreiben vom 17. Mai 2001 an den vorletzten Absatz der dem Urteil des Truppendienstgerichts vom 20. Februar 2001 beigefügten Rechtsmittelbelehrung angeknüpft, in dem er - im Anschluss an den Hinweis auf die Möglichkeit des Rechtsmittels der Berufung - ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden kann, wenn die Verhandlung nach § 100 WDO "in Abwesenheit des früheren Soldaten stattgefunden hat und wenn dieser ohne Verschulden am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert war bzw. wenn er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis hatte". Dementsprechend hat der früherer Soldat in seinem Fax-Schreiben vom 17. Mai 2001 lediglich ausgeführt, er beantrage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Verhandlung in seiner Abwesenheit stattgefunden habe und er ohne sein Verschulden am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert gewesen sei. Weder in diesem Fax-Schreiben noch im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er etwas anderes zum Ausdruck gebracht oder in Zweifel gezogen, dass er ausschließlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat. Jedenfalls kann sein mit dem Fax-Schreiben vom 17. Mai 2001 gestellter Antrag nicht gemäß § 85 Abs. 1 WDO i.V.m. § 300 StPO (zugleich) als Berufung gegen das Urteil des Truppendienstgerichts vom 20. Februar 2001 ausgelegt werden. Weder im Fax-Schreiben vom 17. Mai 2001 noch in den nachfolgenden Schriftsätzen hat der - mittlerweile im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene - frühere Soldat zu erkennen gegeben, dass er mit dem eingelegten Rechtsmittel nicht nur eine neue Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht, sondern - hilfsweise - die Überprüfung des Urteils vom 20. Februar 2001 in einem Berufungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wünscht. Auch nachdem der Bundeswehrdisziplinaranwalt in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2001 erklärt hatte, dass das ergangene Urteil des Truppendienstgerichts "bereits rechtskräftig ist, weil er (= der frühere Soldat) keine Berufung eingelegt, sondern sich auf einen Wiedereinsetzungsantrag beschränkt hat", haben die Bevollmächtigten des früheren Soldaten mit Schriftsatz vom 7. September 2001 das vom früheren Soldaten verfolgte Rechtsschutzbegehren unmissverständlich dahingehend zusammengefasst, es werde "gebeten, die Wiedereinsetzung in die (gemeint: den) vorigen Stand zu gewähren".

20

Das Truppendienstgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt.

21

Hat die Hauptverhandlung - wie hier - nach § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ohne den ordnungsgemäß geladenen und entsprechend belehrten früheren Soldaten stattgefunden, setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 235 Satz 1, § 44 Satz 1 StPO voraus, dass er ohne Verschulden verhindert war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 235 Satz 1, § 45 Abs. 2 StPO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrages bei der Antragsstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Kein ausreichendes Mittel der Glaubhaftmachung ist die bloße Erklärung des Antragstellers, die von ihm behaupteten Tatsachen lägen vor (vgl. dazu u.a. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1985 - 4 StR 204/85 - <NStZ 1985, 493 >; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. 1999, § 45 RdNr. 9 m.w.N.). Zur Glaubhaftmachung kommen alle Mittel in Betracht, die, soweit sie nicht gesetzlich ausgeschlossen sind, geeignet sind, die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vorbringens darzutun. Der jeweilige Antragsteller muss dabei dem Gericht mit dem verwendeten Beweismittel die behaupteten Tatsachen glaubhaft "machen", d.h. er muss das Gericht in die Lage versetzen, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde weitere Ermittlungen über das Begehren zu entscheiden. Deshalb reicht auch die bloße Bezeichnung eines Beweismittels wie zum Beispiel die Benennung von Zeugen zur Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus. Der Antragsteller muss mindestens die schriftliche Erklärung des benannten Zeugen zu der aufgestellten Tatsachenbehauptung beibringen. Nur wenn ihm dies nicht möglich ist, sei es, weil ihm der Zeuge die schriftliche Bestätigung verweigert, sei es, weil er ihn nicht unverzüglich erreichen kann, und wenn er wenigstens dies glaubhaft macht, genügt die Bezugnahme auf einen benannten Zeugen. In einem solchen Falle gebietet es dann die Fürsorgepflicht des Gerichts, den bezeichneten Beweis von Amts wegen zu erheben (vgl. dazu u.a. BGH, Urteil vom 10. November 1967-4 StR 512/66 - <BGHSt 21, 334 [347]> und Beschluss vom 1. September 1977 - 2 StR 119/77 - <MDR 1978, 111>; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 45 RdNr. 8 f. und § 26 RdNr. 11 jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier.

22

Obwohl der frühere Soldat bereits in der dem Urteil des Truppendienstgerichts vom 20. Februar 2001 beigefügten Rechtsmittelbelehrung auf die Notwendigkeit der Angabe und Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen hingewiesen worden war, hat er sich in seinem Antragsschreiben vom 17. Mai 2001 auf die bloße Behauptung beschränkt, er sei ohne sein Verschulden am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert gewesen. Auch das dem Antragsschreiben beigefügte Fax-Schreiben vom 7. Februar 2001 enthält lediglich seine eigene Erklärung, er habe bereits im Dezember 2000 für den 20. Februar 2001 einen Umzugstermin festgelegt; das Umzugsunternehmen könne "insbesondere auch wegen der Karnevalstage eine mietrechtlich fristgerechte Umdisponierung nicht mehr vornehmen". Weder dieses Schreiben noch die weiteren vom früheren Soldaten beigefügten und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sind geeignet, die hinreichende Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens darzutun, dass der behauptete Umzug für den 20. Februar 2001 verbindlich vereinbart war, nicht mehr verschoben werden konnte und auch tatsächlich stattfand, sodass er, der frühere Soldat, deshalb an der am selben Tag stattfindenden Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Der früherer Soldat hat nicht einmal präzise und nachvollziehbar dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, aus welcher Wohnung er am 20. Februar 2001 ausgezogen und in welche Wohnung er an jenem Tag umgezogen sein will. Das dem Antragsschreiben vom 17. Mai 2001 beigefügte Fax-Schreiben vom 14. Februar 2001 enthält lediglich die eigene Erklärung des früheren Soldaten, es existiere "über den angesprochenen Umzug kein schriftlicher Vertrag"; die Umzugsvereinbarung sei "mit Herrn S... der Fa. ... Umzüge, W... weg ..., ... K..., Mitte Dezember mündlich getroffen und Anfang Januar noch einmal bestätigt" worden; im Nachgang zu dieser Bestätigung seien Mitte Januar die Umzugskartons angeliefert wurden. Dabei handelt es sich um bloße Behauptungen des früheren Soldaten, die schon aus den dargelegten rechtlichen Gründen zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens nicht ausreichen.

23

Auch die mit Schriftsatz vom 19. Juni 2001 vorgelegten Kopien der Vor- und Rückseite einer Visitenkarte der Fa. ... Umzüge mit zwei Telefonnummern, einer Faxnummer sowie dem handschriftlichen Namenszug "S..." und der Uhrzeitangabe "ab 19.00 Uhr" vermögen nicht glaubhaft zu machen, dass der frühere Soldat mit dem von ihm angegebenen Umzugsunternehmen den behaupteten Umzug für den 20. Februar 2001 fest vereinbart hatte und dass dieser Umzug an jenem Tag auch tatsächlich stattfand. Denn diese auf der Visitenkarte befindlichen Angaben und Eintragungen enthalten dazu keine inhaltlichen Aussagen.

24

Soweit der frühere Soldat zum "Beweis" für seinen Tatsachenvortrag vier namentlich bezeichnete Zeugen benannt hat, die nach seinem Vorbringen bestätigen könnten, dass der Umzug am 20. Februar 2001 stattgefunden habe, handelt es sich dabei ebenfalls nicht um ein ausreichendes Mittel der Glaubhaftmachung. Mit dieser bloßen Bezeichnung von Zeugen wird das Gericht nicht in die Lage versetzt, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde weitere Ermittlungen über sein Wiedereinsetzungsbegehren zu entscheiden. Das Gericht ist auch nicht ausnahmsweise aus Fürsorgegründen gehalten, von Amts wegen die bezeichneten Zeugen zu vernehmen. Denn der frühere Soldat hat weder vorgetragen noch gar glaubhaft gemacht, dass die bezeichneten Zeugen eine schriftliche Erklärung über die Richtigkeit der in ihr Wissen gestellten Behauptungen verweigert haben oder von ihm nicht unverzüglich zu erreichen waren.

25

Schließlich lässt auch das vom früheren Soldaten mit Schriftsatz vom 27. Juni 2001 vorgelegte, unter dem 23. Juni 2001 datierte Schriftstück nach seinem Wortlaut nicht erkennen, dass er am 20. Februar 2001 tatsächlich mit der Firma .... Umzüge, W... ..., ... K... umgezogen ist. Denn im Briefkopf dieses Schreibens erscheint nicht die vom früheren Soldaten als Unzugsunternehmen angeführte Firma .... Umzüge, W... ..., ... K.... Vielmehr ist dort lediglich der Name "Waldsdorf Schallenberg" ersichtlich. Bereits dadurch werden schwerwiegende Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Behauptungen des früheren Soldaten begründet, er habe Mitte Dezember 2000 mit dem Unternehmen ... Umzüge einen Umzugsvertrag abgeschlossen und dieses Unternehmen habe den Umzug am 20. Februar 2001 auch tatsächlich durchgeführt. Diese Zweifel werden noch dadurch verstärkt, dass in diesem Schreiben vom 23. Juni 2001 als Adresse des Umzugsunternehmens nicht mehr die ursprünglich angegebene Anschrift W... ..., ... K..., sondern nunmehr C... ..., ... K..., angeführt wird. Zudem lässt das vom früheren Soldaten vorgelegte Schriftstück, das nicht unterschrieben ist, nicht einmal den Aussteller zweifelsfrei erkennen. An der Stelle einer handschriftlichen Unterschrift, mit der üblicherweise die persönliche Verantwortung für den Inhalt eines Schreibens übernommen wird, befindet sich lediglich die maschinenschriftliche Eintragung "i.A. M. M...", wobei völlig unklar bleibt, was diese Person mit dem vom früheren Soldaten angeführten Umzugsunternehmen .... Umzüge aus K..., W... ..., zu tun haben soll. Angesichts dessen bleibt letztlich offen, wer wirklich mit dem früheren Soldaten einen Umzugsvertrag abgeschlossen und den behaupteten Umzug am 20. Februar 2001 durchgeführt haben soll. Daher sind die zur Begründung des gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angeführten Tatsachenbehauptungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

26

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 WDO.

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Dr. Deiseroth