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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.1985, Az.: 4 StR 204/85

Zulässigkeit einer Revision hinsichtlich Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ; Recht eines Verteidigers zur Nichtbegründung einer augenscheinlich aussichtslosen Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.05.1985
Aktenzeichen
4 StR 204/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 16257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 23.11.1984

Fundstelle

  • NStZ 1985, 493

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftliche schwere räuberische Erpressung

Prozessführer

Hans N. aus Ka., geboren am ... 1954 in Q., zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Mai 1985
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. November 1984 werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben vom 10. April 1985 unter anderem ausgeführt:

"1.
Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist zwar rechtzeitig gestellt, aber unbegründet. Der Umstand, daß der Verteidiger aufgrund seiner rechtlichen Überzeugung kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt und auch keine Revisionsbegründung abgegeben hat, kann die Wirksamkeit der an ihn erfolgten Urteilszustellung vom 4. Februar 1985 nicht in Frage stellen. Innerhalb der an diesem Tage beginnenden Monatsfrist sind die Revisionsanträge und deren Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht worden. Mit Recht hat die Strafkammer die Revision daher gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

2.
Der gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Wiedereinsetzung kann einem Angeklagten nur dann gewährt werden, wenn er glaubhaft macht, die versäumte Frist schuldlos nicht eingehalten zu haben (§§ 44, 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), und wenn er die versäumte Handlung binnen einer Woche nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Zwar hat der Angeklagte behauptet, sein Verteidiger habe den ihm erteilten Auftrag, die Revision fristgerecht zu begründen, versäumt. Diese schlichte Erklärung des Angeklagten ist jedoch nicht geeignet, sein mangelndes Verschulden an der Fristversäumung glaubhaft zu machen (Maul in KK § 45 StPO Rdn. 12), zumal sich sein Verteidiger außer Stande sieht, 'einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen und insbesondere glaubhaft zu machen'. Aufgrund der Angaben des Verteidigers ist vielmehr davon auszugehen, daß sich der Angeklagte noch während der Revisionsbegründungsfrist bewußt war, daß sein Verteidiger die Revision mangels Erfolgsaussicht nicht begründen werde. Unter diesen Umständen konnte er nicht darauf vertrauen, der Anwalt werde den ihm erteilten Auftrag gleichwohl ausführen. Einem Verteidiger muß nämlich das Recht zugebilligt werden, eine augenscheinlich aussichtslose Revision nicht zu verantworten, insbesondere nicht zu begründen (Pikart in KK § 345 StPO Rdn. 15; Dahs, Handbuch für Strafverteidiger 5. Aufl. Rdn. 782 u. 797). Der Angeklagte hätte sich deshalb sofort um einen neuen (Pflicht-)Verteidiger bemühen oder selbst die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen müssen.

Im übrigen ist das Wiedereinsetzungsgesuch bereits deshalb unzulässig, weil der Angeklagte die versäumte Handlung - d.h. die Revisionsbegründung - nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 StPO nachgeholt hat. Die Möglichkeit, die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen zu können, war dem Angeklagten aufgrund der Rechtsmittelbelehrung nach der Urteilsverkündung (Bl. 328 d.A.) und der Gründe des oben genannten Gerichtsbeschlusses vom 14. März 1985 (Bl. 363 d.A.) bekannt."

2

Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu.

3

Überdies hätte die Revision des Angeklagten auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Jähnke
Meyer-Goßner