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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.09.1988, Az.: 4 StR 397/88

Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes bei Hingabe eines nicht einlösbaren Schecks; Täuschung über die Zahlungswilligkeit; Gründe für das Absehen von einer Gesamtstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.09.1988
Aktenzeichen
4 StR 397/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 10.03.1988

Fundstelle

  • wistra 1989, 62

Verfahrensgegenstand

Betrug

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen des Schädigungsvorsatzes bei Hingabe eines Schecks, der später nicht eingelöst wird.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. September 1988,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner, Dr. Steindorf als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... in der Verhandlung,
Justizangestellte ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. März 1988 im Strafausspruch dahin geändert, daß er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wird.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen versuchten Betrugs unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.

2

I.

Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 12. August 1988 dargelegt hat, keinen Erfolg.

3

II.

Auch die Sachrüge greift nicht durch.

4

1.

Daß das Landgericht den Angeklagten im Falle 12 der Urteilsgründe (UA 16 f) lediglich wegen versuchten statt wegen vollendeten Betrugs verurteilt hat (vgl. BGHSt 13, 13), beschwert ihn nicht.

5

2.

Die subjektive Tatseite ist in allen Fällen noch ausreichend erörtert.

6

a)

Der Angeklagte führte 1985, nachdem er bereits mit vier anderen Firmen gescheitert war, die Firma R. GmbH in den wirtschaftlichen Zusammenbruch. Das Unternehmen war mangels einer genügenden Kapitalausstattung darauf angelegt, die jeweils drängendsten Verpflichtungen mit erhaltenen Vorausleistungen neuer Kunden zu begleichen und weitete den Auftragsbestand deshalb ständig aus (UA 10); das Risiko einer Schädigung der Gläubiger nahm der Angeklagte in Kauf (UA 9).

7

Am 9. April 1985 stellte die Hausbank der R. GmbH die Einlösung der Firmenschecks ein. Jedoch erreichte der Angeklagte am 16. April 1985 durch Verhandlungen, daß sie weitere Überschreitungen des Kreditrahmens duldete. Die im Mai 1985 auch schriftlich bewilligte neue Kreditlinie war alsbald wieder ausgeschöpft. Bereits im April 1985 war der erste Konkursantrag gestellt worden; zu einer Eröffnung des Konkursverfahrens kam es mangels Masse nicht (UA 11).

8

Die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten sind nach dem 9. April 1985 begangen.

9

aa)

Am 10. April 1985 ließ der Angeklagte seinem Bauleiter G. einen ungedeckten Scheck aushändigen, um ihn zur Weiterarbeit zu veranlassen. Der Arbeitnehmer leistete Dienste auch noch, nachdem er von der Nichteinlösung des Schecks Kenntnis hatte (UA 16).

10

bb)

Ebenfalls am 10. April 1985 ließ der Angeklagte seinem Subunternehmer S. einen ungedeckten Scheck aushändigen und veranlaßte ihn dadurch zur Weiterarbeit für mindestens drei Tage (UA 17).

11

cc)

Am 10. und 17. April 1985 bestellte der Angeklagte bei der Firma P.-Service Arbeitskräfte für seine Firma, am 23. April 1985 veranlaßte er eine weitere Bestellung. Bei den Bestellungen hatte er die Absicht, die Rechnungen von P.-Service "nachrangig" zu behandeln und dafür die aus seiner Sicht wichtigeren Gläubiger zu befriedigen (UA 18 f). Die Rechnungen wurden ebensowenig wie die erwähnten Schecks bezahlt.

12

b)

Das Landgericht stellt rechtlich bedenkenfrei fest, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Scheckhingaben die Weigerung der Bank, seine Schecks einzulösen, kannte. Damit ist ein Schädigungsvorsatz im Tatzeitpunkt ausreichend dargetan. Zu weiteren Erörterungen mußte sich das Landgericht nicht gedrängt sehen. Zwar konnte der Angeklagte die Bank am 16. April 1985 zu einer stillschweigenden, später auch zu einer ausdrücklichen weiteren Kreditgewährung bewegen. Dem Sachverhalt sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Scheckhingabe mit einer solchen Entwicklung ernsthaft rechnete. Er konnte insbesondere auch nicht darauf hoffen, daß ihm rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Vorlegung der Schecks neue Mittel zur Verfügung stehen würen. Vielmehr war das Schicksal des Unternehmens praktisch besiegelt, nachdem die Bank bereits zuvor Firmenschecks hatte "zurückgehen" lassen. Denn Scheckproteste pflegen im Wirtschaftsleben schnell bekannt zu werden. Die Schecks sind auch nicht eingelöst worden; erst später hat der Angeklagte - nur - den Scheckgläubiger S. befriedigt.

13

Daß der Angeklagte im letzten Fall die Firma P.-Service über seine Zahlungswilligkeit getäuscht hat, ist rechtlich einwandfrei dargetan und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

14

Entgegen der zunächst vertretenen Auffassung des Generalbundesanwalts ergeben die Urteilsgründe, daß das Landgericht rechtlich zutreffend davon abgesehen hat, mit der am 14. Februar 1986 im Verfahren 9 a Js 244/82 StA Dortmund verhängten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat war ein spätestens Ende 1981 verübter Betrug (UA 31, 4). Er war vor den Verurteilungen vom 24. November 1983 und vom 26. Juni 1984 - die ihrerseits untereinander gesamtstrafenfähig waren - begangen. Zu Recht hat der frühere Tatrichter deshalb am 14. Februar 1986 die Strafen aus den beiden zuvor ergangenen Urteilen in sein Erkenntnis einbezogen (§ 55 StGB). Zugleich bildete das erste der früheren Urteile - also das Urteil vom 24. November 1983 - eine Zäsur für spätere Gesamtstrafenbildungen (BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83];  33, 367, 368) [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85]. Nur Strafen für vor jener Zäsur verübte Taten, nicht hingegen Strafen für danach begangene Verfehlungen durften zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt werden. Alle Strafen für Taten, die nach der Zäsur liegen, hatten vielmehr selbständig zu bleiben oder waren - beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - auf eine weitere Gesamtstrafe zurückzuführen. Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Betrugsfälle liegen sämtlich nach der die Zäsurwirkung entfaltenden Vorverurteilung. Daher war es hier rechtlich ohne Bedeutung, daß die Taten des Angeklagten vor dem tatrichterlichen Urteil vom 14. Februar 1986 lagen und isoliert betrachtet die Voraussetzungen des § 55 StGB zu erfüllen schienen. Das hat das Landgericht beachtet.

15

Allerdings wäre die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 27. Juni 1985 gesamtstrafenfähig gewesen, wenn der Angeklagte sie nicht schon verbüßt hätte. Die in dem Ausschluß der Gesamtstrafenbildung liegende Härte ist bei der Bemessung der Strafhöhe für die abzuurteilende Tat zu berücksichtigen (BGHSt 31, 102, 103 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82];  33, 131, 132) [BGH 23.01.1985 - 1 StR 645/84]. Daß das Landgericht einen solchen Härteausgleich vorgenommen hat, ergeben die Urteilsgründe nicht. Der Senat ermäßigt deshalb die Strafe von 1 Jahr auf 11 Monate. Er kann ausschließen, daß sich die Herabsetzung auf die Nichtaussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgewirkt hätte.

Salger
Laufhütte
Jähnke
Meyer-Goßner
Steindorf