Sozialversicherung
Sozialgesetzbücher (SGB I – SGB XI)
1 Allgemein
Als wichtigste Ausprägung des Sozialstaates stellt die Sozialversicherung eine öffentlich-rechtliche Pflichtversicherung dar, vor allem für Angestellte (grundsätzlich nicht für Beamte). Sie umfasst die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Pflegeversicherung, die Unfallversicherung, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung.
Allgemeine Rechtsgrundlagen für die Sozialversicherungen sind in folgenden Normen geregelt:
Das SGB I ist der für alle Sozialgesetzbücher geltende Allgemeine Teil, sofern nicht an anderer Stelle Abweichungen geregelt sind (§ 37 SGB I).
Gemäß § 2 Abs. 2 SGB I ist bei der Auslegung von Vorschriften und bei der Ermessensausübung in Anwendung der Vorschriften eine versicherungsnehmerfreundliche Auslegung und Ermessensauslegung zu wählen.
Gemäß § 15 SGB I ist nicht die Volljährigkeit für eine eigene Antragstellung erforderlich. Ausreichend ist die Vollendung des 15.Lebensjahres. Jedoch kann diese Handlungsfähigkeit vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden.
Das SGB IV enthält die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung, d.h. hier ist der Allgemeine Teil zur Sozialversicherung geregelt.
2 Sozialversicherungen
Einzelheiten über die Sozialversicherung enthalten insbesondere
das dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III – Arbeitsförderung)
das fünfte Buch (SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung)
das sechste Buch (SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung)
das siebte Buch (SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung)
das elfte Buch (SGB XI – Gesetzliche Pflegeversicherung)
das SVLFG-G (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
3 Erstattung der Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung
Der Arbeitgeber (und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben) die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gemäß § 28g SGB IV gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.
Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.