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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.1990, Az.: III ZR 283/88

Heranziehung von Kassenärzten und Nichtkassenärzten zum Notdienst im Rahmen eines gemeinsamen Notdienstplanes; Amtspflichtverletzung wegen Aufstellung eines Notfalldienstplanes; Regelung der Vertretung am Notfalldienst beteiligter Ärzte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1990
Aktenzeichen
III ZR 283/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 15285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 22.11.1988

Prozessführer

Arzt Dr. med. Volker P., K.straße ..., H.,

Prozessgegner

Kassenärztliche Vereinigung N., Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den 1. Vorsitzenden des Vorstandes, B. Allee ..., H.,

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 25. Januar 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. November 1988 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 120.000,00 DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277 [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79]).

2

1.

Die Heranziehung von Kassenärzten und Nichtkassenärzten zum Notdienst im Rahmen eines gemeinsamen Notdienstplanes von Ärztekammer und Kassenärztlicher Vereinigung stellt keine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger dar.

3

a)

Die Beziehungen zwischen der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung und dem klagenden Kassenarzt als ihrem Mitglied sind allerdings durch die hoheitliche Verbandsgewalt gekennzeichnet. Die Zulassung als Kassenarzt begründet ein öffentlich-rechtliches Verhältnis eigener Art, kraft dessen der Arzt zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist (§ 368 a Abs. 4 RVO; Senatsurteile BGHZ 67, 92, 94;  81, 21, 25) [BGH 04.06.1981 - III ZR 31/80]. Verletzt die Kassenärztliche Vereinigung in diesem Verhältnis eine ihr dem Arzt gegenüber obliegende Pflicht, so stellt dies zugleich eine Amtspflichtverletzung des für sie handelnden Bediensteten dar.

4

Unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum ärztlichen Notdienst ist die gemeinsame Notfalldienstordnung der Bezirksstellen H. der Beklagten und der Ärztekammer N. vom 4. August 1983, deren Wortlaut der Notfalldienstordnung der Beklagten vom 1. Mai 1982 entspricht, die vom N. Sozialminister genehmigt wurde. Diese gemeinsame Notfalldienstordnung beruht auf einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Ärztekammer und dient dem Zweck, den allgemeinen ärztlichen Notfalldienst und den kassenärztlichen Notfalldienst zu koordinieren, damit unnötige Überschneidungen vermieden werden. Ihre normativen Ermächtigungsgrundlagen finden sich für den kassenärztlichen Bereich in § 368 n Abs. 1 RVO(BSG Urteil vom 24. Januar 1974 - 6 RKa 18/73 - Breithaupt 1974, 1010) und für den allgemeinen ärztlichen Bereich in dem § 29 HKG sowie § 20 der Berufsordnung der Ärztekammer N. (vgl. BVerwGE 65, 362, 363).

5

b)

Die Aufstellung des von dem Kläger beanstandeten Notfalldienstplanes stellt eine Amtspflichtverletzung nicht dar. Mit ihrer inhaltlichen Gestaltung verletzten die Amtsträger der Beklagten keine Pflicht gegenüber dem Kläger.

6

Amtspflichten der willensbildenden Organe der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber ihren Mitgliedern bestehen allerdings insoweit, als die Träger der Rechtsetzung gehalten sind, sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu halten und nicht durch Akte autonomer Rechtsetzung Rechte und Interessen ihrer Mitglieder zu beeinträchtigen; insbesondere sind sie nicht befugt, Regelungen zu treffen, die den "Zulassungsstatus" des einzelnen Kassenarztes schmälern (Senatsurteil BGHZ 81, 21, 27[BGH 04.06.1981 - III ZR 31/80]; BSGE 43, 247, 248 f).

7

c)

Durch die Übertragung der Aufstellung des Notfalldienstplanes auf die Bezirksstelle der Beklagten wurde keine Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte befugt war, diese Übertragung vorzunehmen. Jedenfalls bestanden für sie insoweit keine Amtspflichten gegenüber dem Kläger als Drittem i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Bestimmung, die es der Beklagten verböte, den Notfalldienstplan durch eine Bezirksstelle aufstellen zu lassen, wäre jedenfalls nicht dazu bestimmt, Rechte des einzelnen Arztes zu schützen.

8

d)

Der von dem Kläger beanstandete Notfalldienstplan war inhaltlich nicht deshalb rechtswidrig, weil er auch die Mitwirkung von Ärzten vorsah, die nicht der Kassenärztlichen Vereinigung angehören.

9

Die Vereinbarung einer gemeinsamen Notfalldienstordnung zwischen der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer begegnet keinen rechtlichen Bedenken; Rechte des Klägers werden durch sie nicht geschmälert (vgl. BVerwGE 65, 362, 366). Die in der Heranziehung von Nichtkassenärzten liegende Berufsausübungsregelung wird von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls getragen (BVerwGE a.a.O. S. 363).

10

Dem steht auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Oktober 1971 - 6 RKa 24/70 - BSGE 33, 165 - nicht entgegen. Wenn das Bundessozialgericht in diesem Urteil die Inanspruchnahme der Zuständigkeit der Bezirksstelle einer Kassenärztlichen Vereinigung für eine umfassende Regelung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes als "nicht unbedenklich" bezeichnet hat, so trifft dies den vorliegenden Fall nicht, in dem der ärztliche Notdienst gemeinsam mit der Ärztekammer geregelt worden ist. Auch der Leitsatz dieser Entscheidung, nach dem für den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst "nur geeignete Kassenärzte" in Betracht kommen, betrifft die hier vorliegende gemeinsame Notfalldienstregelung nicht, die sich nicht auf den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst beschränkt. Außerdem bezieht das Wort "nur" in diesem Leitsatz sich lediglich auf das folgende Wort "geeignete", auf dem die Betonung des Satzes liegt. Weitere Aussagen wären für die Entscheidung auch nicht tragend gewesen, da lediglich über die Befreiung einer Kassenärztin wegen mangelnder Eignung zu entscheiden war.

11

e)

Der Beklagten war es auch nicht verwehrt, zum Notfalldienst vorrangig Ärzte mit (noch) kleiner Praxis heranzuziehen.

12

Bei der Beurteilung dieser Regelung ist zunächst zu berücksichtigen, daß sie nur einen kleinen Teil der Berufstätigkeit des Arztes - den Notfalldienst - berührt und daher die Freiheit seiner Berufsausübung nur geringfügig berührt; sie ist daher zulässig, wenn sich vernünftige Gründe des Gemeinwohls dafür finden lassen (vgl. BSGE 22, 218, 219 f [BSG 27.01.1965 - 6 RKa 15/64]).

13

Ein solcher Grund ist darin zu sehen, daß auch bei der Verteilung der Notfalldiensttätigkeit eine übermäßige Ausdehnung der kassenärztlichen Tätigkeit vermieden wird, die dem Interesse der Versicherten auch an einer zweckmäßigen und ausreichenden, d.h. gründlichen und sorgfältigen ärztlichen Versorgung zuwiderlaufen würde (BSGE 22, 218, 220 [BSG 27.01.1965 - 6 RKa 15/64]).

14

f)

Eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger liegt auch nicht darin, daß die Bestimmung eines Vertreters nicht dem einzelnen Arzt überlassen ist.

15

Die Regelung der Vertretung am Notfalldienst beteiligter Ärzte kann allenfalls in Rechte dieser Ärzte eingreifen, wenn man ihnen ein schutzwürdiges Interesse daran zubilligt, auch für den Notfalldienst ihren Vertreter selbst zu bestimmen. Ob ein solches schutzwürdiges Interesse schon aus der Höchstpersönlichkeit der Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst hergeleitet werden kann, erscheint zweifelhaft. Auf den Arzt, der von seinem Kollegen dann zum Vertreter bestimmt würde, wirkt die Regelung der Vertretung sich jedenfalls nur mittelbar aus. Er hat keinen Anspruch gegen den Kollegen auf Bestellung zum Vertreter. Deshalb kann aus der Berechtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung auch kein Recht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung auf eine solche Gestaltung der Notfalldienstordnung hergeleitet werden, die dem Kollegen seine Bestellung zum Vertreter ermöglicht.

16

g)

Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe den aufgestellten Notfalldienstplan selbst nicht eingehalten, sondern bei der Heranziehung völlig willkürlich gehandelt, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kläger nichts dafür vorgetragen hat, daß er bei der Einhaltung der alphabetischen Liste stärker heranzuziehen gewesen wäre als er tatsächlich herangezogen worden ist.

17

2.

Schließlich lassen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs verneint, Rechtsfehler nicht erkennen.

18

Zwar ist auch die eingerichtete und ausgeübte Arztpraxis einem geschützten Gewerbebetrieb i.S. des Enteignungsrechts gleichzustellen (Senatsurteil BGHZ 81, 21, 33) [BGH 04.06.1981 - III ZR 31/80]. Eine rechtmäßige Regelung der Berufsausübung der hier in Rede stehenden Art kann aber kein entschädigungspflichtiger Eingriff in diesen Betrieb sein.

19

3.

Ein revisionsrechtlich beachtlicher Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts liegt auch nicht darin, daß es den vorliegenden Rechtsstreit nicht bis zur Entscheidung des sozialgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die Aussetzung nach § 148 ZPO ist in das freie Ermessen des Richters gestellt (Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 148 Rn. 5).

20

Auch der Umstand, daß das Berufungsgericht sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht näher zu der Frage geäußert hat, warum es den Rechtsstreit nicht ausgesetzt hat, stellt keinen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils führen müßte.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 120.000,00 DM.

Krohn,
Engelhardt,
Werp,
Rinne,
Wurm