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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1986, Az.: 1 StR 599/86

Anforderungen an Mittäterschaft bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln; Tatrichterliches Ermessen; Voraussetzungen zum Eingreifen des Revisionsgerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1986
Aktenzeichen
1 StR 599/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 30.04.1986

Fundstellen

  • BGHR StGB § 27 - Tatinteresse 1
  • NStE Nr. 10 zu § 29 BtMG
  • StV 1987, 203

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Redaktioneller Leitsatz

An der Entscheidung, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, sind hauptsächlich die Interessen und Ziele des Angeklagten am Erwerb und der Einfuhr des Rauschgiftes maßgebend.

Sofern er nur die Fahrt nach Spanien, seinem früheren Wohnort, als Hauptziel verfolgt, nur die Auslagen erstattet bekommt und die Bezahlung nur ein Bruchteil des Schmuggelguts darstellt, ist Beihilfe anzunehmen. Bei der Strafzumessung spielt die "Härte" der Droge ohne Bezug auf die Höhe der "nicht geringen Menge" der jeweiligen Droge eine Rolle (z. B. Haschisch als weiche Droge)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Dezember 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus R. als Verteidiger für den Angeklagten N.,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger für den Angeklagten L.,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30. April 1986 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar E., H. und N. wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, L. wegen Beihilfe dazu.

2

Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten L. als Mittäter und hält die Strafzumessung einschließlich der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung für verfehlt. Hinsichtlich der drei anderen Angeklagten hat die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt.

3

Die Revision hat keinen Erfolg.

4

1.

Die Beschwerdeführerin meint, die Strafkammer habe sich bei der rechtlichen Würdigung des Tatbeitrags des Angeklagten L., der als Gehilfe verurteilt worden ist, mit dem festgestellten Sachverhalt in Widerspruch gesetzt. Einerseits habe sich die Strafkammer darauf gestützt, der Angeklagte L. sei an der Planung der Tat nicht beteiligt gewesen (UA S. 27), andererseits sei festgestellt worden, daß einen Tag vor der Abreise der Mitangeklagten E. und H. eine Abschiedsfeier stattgefunden habe, bei der in Anwesenheit von L. die Durchführung des Haschisch-Erwerbs "in groben Zügen nochmals durchgesprochen" worden sei (UA S. 13). Der von der Beschwerdeführerin behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Das Landgericht hat festgestellt, daß die eigentliche Planung bereits im Juni 1985 durch die Angeklagten E., H. und N. geschah (UA S. 12, 13). Demgegenüber war die Besprechung vor der Abreise von E. und H. in der letzten Juliwoche ohne Bedeutung für die Planung. An dem Haschisch-Geschäft sollte L., der auch keine Geldmittel einschoß, nicht beteiligt werden (UA S. 13). Richtig ist, daß der Angeklagte L. vereinbarungsgemäß bei den spanischen Behörden Dolmetscherdienste leistete und daß er Kraftfahrzeuge führte, die bei der Tatausführung benutzt wurden. Daraus läßt sich jedoch nicht ohne weiteres folgern, daß L. Mittäter war. Entscheidend ist seine innere Einstellung zur Tat. Insoweit stellt das Landgericht zutreffend auf die Motive des Angeklagten L. und sein Interesse am Erwerb und der Einfuhr des Haschischs ab. Dem Angeklagten ging es darum, die Gelegenheit zu einer Fahrt nach Spanien, wo er lange gelebt hatte, wahrzunehmen. Dem entspricht es, daß er nur seine Auslagen erstattet bekam und daß er nach dem für die Angeklagten zunächst erfolgreichen Unternehmen lediglich 50 g Haschisch von insgesamt ca. 24 kg Schmuggelgut als vorher nicht vereinbarte Belohnung erhielt. Auch die Strafzumessungserwägung, daß die Tat mittäterschaftlich und dadurch gefährlicher begangen worden sei (UA S. 31), steht der Wertung des Tatbeitrages des Angeklagten L. als bloße Beihilfe nicht entgegen. Mit dieser Erwägung wird ersichtlich nur das Gesamtbild der Haupttat beschrieben; dieses kann auch einem Gehilfen erschwerend zur Last gelegt werden.

5

2.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die gegen die Angeklagten ausgesprochenen Strafen seien zu niedrig festgesetzt worden, vermag sie keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Landgericht hat die von der Revision erwähnten Umstände gesehen und in nicht zu beanstandender Weise bewertet. Insbesondere hat es zum Nachteil aller Angeklagten ins Gewicht fallen lassen, daß sie eine ganz erhebliche Menge Haschisch eingeführt haben, wovon wiederum eine große Menge zum Verkauf bestimmt war, und daß die Tat durch mehrere Personen begangen wurde (UA S. 31). Zugunsten aller Angeklagten durfte die Strafkammer berücksichtigen, daß es sich bei Haschisch um eine "weiche" Droge handelt (UA S. 30). Dieser Umstand ist nicht dadurch verbraucht, daß die Rechtsprechung bei den einzelnen Drogen unterschiedliche Wirkstoffgehalte festgelegt hat, bei deren Vorliegen die Grenze zur nicht geringen Menge i.S. von § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG überschritten wird. Die Beschwerdeführerin übersieht, daß die einzelnen Drogen unabhängig vom Begriff der "nicht geringen Menge" und seiner gewichtsmäßigen Festlegung wegen der Verschiedenartigkeit ihrer Einwirkungen auf die Konsumenten in ihrer Gefährlichkeit voneinander abweichen. In diesem Zusammenhang darf Haschisch als "weiche" Droge bezeichnet werden.

6

Es lag im tatrichterlichen Ermessen, den einzelnen für die Strafzumessung bedeutsamen Umständen ein anderes Gewicht beizumessen, als es die Beschwerdeführerin tut. Auch das Revisionsgericht muß diese Bewertung hinnehmen, denn die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und den Täterpersönlichkeiten einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann in der Regel nur eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt worden ist, wenn Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen die Täter sprechenden Umstände verletzt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rechtspr.; vgl. z.B. BGHSt 29, 319, 320) [BGH 17.09.1980 - 2 StR 355/80]. Keiner der erwähnten Fehler liegt hier vor.

7

3.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch die Aussetzung der Vollstreckung der gegen den Angeklagten L. verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

8

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der Aussetzung anhand der einschlägigen Vorschriften, zu denen auch § 56 Abs. 3 StGB gehört, geprüft und ihre Entscheidung ausreichend begründet (UA S. 33 bis 35).

Schauenburg
Kuhn
Ulsamer
Foth
Granderath