Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.02.1995, Az.: BVerwG 4 B 14.95
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beim Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Frage zum Umfang der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) bezogen auf mehrmalige Nutzungsänderungen unter dem Aspekt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage; Beurteilung erneuter Umnutzung eines ursprünglich privilegierten Vorhabens bei bereits vormaliger Nutzungsänderung des Vorhabens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.02.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 14.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 20243
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.10.1994 - AZ: 7 A 788/93
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. Februar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch,
den Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und
die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB lediglich die erstmalige Nutzungsänderung einer baulichen Anlage i.S. des Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 privilegiert, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; denn sie ist bereits geklärt. Der Vortrag der Beschwerde gibt dem beschließenden Senat keine Veranlassung, sich erneut mit dieser Frage zu befassen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen, von denen in dem erstrebten Revisionsverfahren auszugehen wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat das umstrittene Gebäude ursprünglich einem landwirtschaftlichen Betrieb gedient. Nach Aufgabe dieses Betriebes wurde dem Kläger die Änderung der Nutzung als Schreinerei sowie als Lager und Garage genehmigt. Hiermit ist die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung zu erleichterten Voraussetzungen verbraucht; denn § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB privilegiert lediglich die erstmalige Nutzungsänderung und nicht jede beliebige nachfolgende (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 252). In den dem Urteil vom 11. November 1988 (a.a.O.) vorangehenden Urteilen vom 25. Januar 1985 (BVerwG 4 C 35.81 - ZfBR 1985, 142 f.) und vom 31. Mai 1983 (BVerwG 4 C 16.79 - DÖV 1984, 283), auf die die Beschwerde verweist, hat der beschließende Senat letztlich nichts anderes entschieden. In dem Urteil vom 31. Mai 1983 heißt es ausdrücklich, § 35 Abs. 4 BBauG erleichtere die Nutzungsänderung nur für solche baulichen Anlagen, die bisher tatsächlich i.S. des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BBauG genutzt worden seien. Das Urteil vom 25. Januar 1985 enthält hierzu nur vordergründig eine Modifizierung, wenn hierin ausgeführt wird, § 35 Abs. 4 BBauG erleichtere für Gebäude, die i.S. des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BBauG genutzt worden seien, die Nutzungsänderung auch dann, wenn ihr Umbau für landwirtschaftliche Zwecke genehmigt und begonnen, jedoch infolge Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr privilegiert genutzt worden sei; auch in diesem Falle war die erstmalige Nutzungsänderung nach Aufgabe des privilegierten Nutzungszwecks umstritten. Die erneute Umnutzung eines ursprünglich privilegierten, aber bereits geänderten Vorhabens ist mithin nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Nach der Inanspruchnahme einer Nutzungsänderung zu erleichterten Bedingungen wird der Landwirt bei künftigen Nutzungsänderungen Antragstellern für sonstige Bauvorhaben gleichgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Berkemann
Heeren