Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1984, Az.: BVerwG 3 C 20.83
Antragsberechtigung eines Testamentserben ; Missbrauch der Testierfreiheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 20.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 16529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 23.03.1983 - AZ: III E 894/79
Rechtsgrundlagen
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 BFG
- § 12 Abs. 3 BFG
- § 229 Abs. 1 LAG
- § 230 Abs. 1 S. 3 LAG
- § 6 Abs. 1 StAnpG
Fundstellen
- IFLA 1985, 69-72
- RDW 1985, 103-105
- ZLA 1986, 16-19
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. März 1983 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der Änderungsbescheid des Beklagten vom 14. Dezember 1978 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der 1935 geborene Kläger, der seit dem 1. März 1956 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, ist anerkannter Sowjetzonenflüchtling. Sein Vater war Eigentümer des in Z./S. gelegenen 485,3 ha großen Rittergutes S. mit einer Kartoffelbrennerei, das im September 1945 im Zuge der in der damaligen sowjetischen Besatzungszone durchgeführten Bodenreform enteignet wurde. Der Vater des Klägers starb am 8. Dezember 1969 in F./S.. Er hatte während eines Besuchs in der Bundesrepublik Deutschland am 29. August 1966 ein notarielles Testament errichtet, in dem er den Kläger zu seinem Alleinerben bestimmt und seine Ehefrau sowie die drei älteren Schwestern des Klägers auf den Pflichtteil gesetzt hatte. Eine der drei Schwestern ist in die USA ausgewandert, die beiden anderen sind noch im Schadens gebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG - wohnhaft.
Auf Antrag des Klägers stellte der Beklagte durch Bescheid vom 15. Juni 1977 für den Kläger als Alleinerben seines Vaters einen Schaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 407.700 RM fest. Durch Bescheid vom 14. Dezember 1978 änderte der Beklagte diesen Bescheid aufgrund einer Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes dahin ab, daß der Kläger lediglich zu 3/16 Anteil aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach seinem Vater antragsberechtigt sei, weil seine testamentarische Einsetzung als Alleinerbe im Rahmen der Schadensfeststellung nicht berücksichtigt werden könne.
Die vom Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 14. Dezember 1978 erhobene Beschwerde wurde durch Beschluß vom 9. Mai 1979 zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dem Vater des Klägers habe mangels Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen kein Feststellungsanspruch zugestanden, so daß er dem Kläger eine über dessen gesetzliche Erbenstellung hinausgehende Antragsberechtigung für die Schadensfeststellung testamentarisch nicht habe verschaffen können.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, die ihn beschwerenden Richtlinien des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Auslegung des § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG seien nicht verbindliches Recht. Seine Einsetzung als Alleinerbe sei auch nicht rechtsmißbräuchlich, so daß der Änderungsbescheid vom 14. Dezember 1978 und der Beschwerdebeschluß vom 9. Mai 1979 aufgehoben werden müßten.
Der Beklagte machte geltend, das Testament des Vaters des Klägers habe nur dazu gedient, Lastenausgleichsansprüche zu begründen, die bei gesetzlicher Erbfolge nicht gegeben seien. Das sei rechtsmißbräuchlich, zumal die anderen im Schadensgebiet des BFG lebenden gesetzlichen Erben des Vaters des Klägers von diesem im Testament nicht bedacht worden seien. Die Klage müsse deshalb abgewiesen werden.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. März 1983 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei zwar als Geschädigter im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LAG anzusehen, weil der unmittelbar Geschädigte - sein Vater - als Eigentümer des enteigneten Wirtschaftsgutes im Schadensgebiet des BFG wohnhaft geblieben und dort nach dem 31. März 1952 verstorben sei. Der Kläger kenne sich jedoch nicht auf die letztwillige Verfügung seines Vaters vom 29. August 1966 berufen, sondern sei nur mit seinem gesetzlichen Miterbenanteil von 3/16 antragsberechtigt; die anderslautende Testamentsbestimmung sei lastenausgleichsrechtlich unbeachtlich. Dazu wird im wesentlichen ausgeführt:
Wenn die Testierung geraume Zeit nach dem Verlust des fraglichen Wirtschaftsgutes erfolgt und weiterer nennenswerter Nachlaß nicht vorhanden ist, müsse geprüft werden, ob sich die Testierung im Hinblick auf die spätere Schadensfeststellung für den eingesetzten Erben nicht als ein Mißbrauch der bürgerlich-rechtlichen Testierfreiheit erweist. Diese Möglichkeit habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. März 1982 - BVerwG 3 C 12.81 - (Buchholz 427.6 § 12 Nr. 13 = ZLA 1982, 176) ausdrücklich offen gelassen und angedeutet, daß ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts möglicherweise dann in Betracht kommen könne, wenn die getroffene rechtliche Maßnahme den Umständen nach offensichtlich zu einem von der Rechtsordnung mißbilligten Ergebnis geführt hätte. Dafür seien im vorliegenden Fall mehrere Anhaltspunkte gegeben. Zwar sei eine zeitlich nach der Wegnahme des Wirtschaftsguts erfolgende Abänderung der gesetzlichen Erbfolge durch letztwillige Verfügung nicht schon deswegen zu mißbilligen, weil sie auch in der Erwartung vorgenommen worden sei, daß sie Einfluß auf die Schadensfeststellung und die hieran anknüpfende lastenausgleichsrechtliche Entschädigung habe. Denn es könnten Gründe vorliegen, die den Erblasser auch ohne die zwischenzeitliche Wegnahme seines den Nachlaß bildenden Vermögens in entsprechender Weise hätten testieren lassen. Um aber einen Mißbrauch der Testierfreiheit ausschließen zu können, bedürfe es jedenfalls der Feststellung von möglichen Beweggründen des Erblassers, ausdenen sich plausibel ergebe, weshalb die letztwillige Verfügung einigermaßen auffällig von der gesetzlichen Erbfolge zugunsten des dadurch nach § 229 LAG in größerem Umfang antragsberechtigt gewordenen Klägers abweiche. Solche besonderen Beweggründe seien hier nicht erkennbar. Ein möglicher Grund hätte z.B. sein können, daß die auf den Pflichtteil gesetzten Verwandten des Klägers bereits zu Lebzeiten des Erblassers in anderer Weise abgefunden worden wären oder daß der Vater außerhalb des Testaments eine besondere Vereinbarung mit dem Kläger für einen entsprechenden Ausgleich getroffen hätte. Das sei nicht der Fall; der Kläger habe lediglich darauf hingewiesen, daß er als einziger Sohn allein als Erbe des Rittergutes in Frage gekommen sei. Obwohl verständlich, erkläre dies nicht, weshalb die sonst neben dem Kläger erbberechtigt gewesenen Verwandten auf den Pflichtteil gesetzt worden seien. Soweit der Kläger eine moralische Verpflichtung zur Unterstützung seiner Verwandten für den Fall empfinde, daß sie in das Bundesgebiet übersiedelten, lasse dies die letztwillige Verfügung seines Vaters nicht als billigenswert erscheinen. Daß ausschließlich die für den Umfang der Antragsberechtigung des Klägers nach § 230 LAG günstigen Folgen seinen Vater bewogen haben, ihn als Alleinerben einzusetzen und sowohl seine Ehefrau als auch die drei Töchter auf den Pflichtteil zu setzen, ergebe auch der äußere Geschehensablauf bei der notariellen Errichtung des Testaments anläßlich des Besuchs des Erblassers in G., wo der Kläger damals studierte. Letzterer habe in der mündlichen Verhandlung zwar verneint, daß sein Vater mit ihm schon vorher über die Errichtung des Testaments gesprochen habe. Aus einer schriftlichen Erklärung des Klägers vom 2. Januar 1974 ergebe sich aber, daß er die für die Höhe der Schadensfeststellung maßgebenden Angaben gemeinsam mit seinem Vater während dessen besuchsweisen Aufenthalts in G. besprochen und aufgezeichnet habe. Da die Testamentserrichtung somit ausschließlich auf die Erlangung einer höheren Schadensfeststellung gerichtet gewesen sei, stelle sie sich lastenausgleichsrechtlich als Mißbrauch der bürgerlichrechtlichen Testierfreiheit mit der Folge dar, daß die Schadensfeststellung für den Kläger nur in Höhe des ihm nach gesetzlicher Erbfolge zustehenden Anteils von 3/16 erfolgen dürfe. Der Beklagte habe dem im Änderungsbescheid vom 14. Dezember 1978 Rechnung getragen; Vertrauensschutz könne der Kläger demgegenüber für sich nicht beanspruchen. Ein Ermessensfehlgebrauch des Beklagten bei der Abänderung der ursprünglichen Schadensfeststellung sei angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts auch nicht ersichtlich. Zum einen bestehe ein besonderes Interesse der Lastenausgleichsverwaltung, den mißbräuchlichen Einsatz bürgerlich-rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei der Inanspruchnahme von Ausgleichsleistungen zu unterbinden. Zum anderen habe die Schadensfeststellung wegen des hohen Wertes des Ritterguts ... große finanzielle Auswirkungen für die Lastenausgleichsverwaltung, so daß der Beklagte sich auch aus diesem Grund mit Recht entschlossen habe, die rechtswidrige Schadensfeststellung abzuändern.
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und zunächst beantragt, das angefochtene Urteil sowie den Bescheid des. Beklagten vom 14. Dezember 1978 und den Beschwerdebeschluß vom 9. Mai 1979 aufzuheben. Er macht geltend, die Änderung eines unanfechtbar gewordenen begünstigenden Verwaltungsaktes sei ausgeschlossen, wenn sich - wie hier - die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit seinem Erlaß nicht verändert hätten. Insbesondere sei hier der Bescheid vom 15. Juni 1977 nicht rechtswidrig gewesen. Dies ergebe sich bereits generell unter Zugrundelegung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 1982 - BVerwG 3 C 12.81 - (a.a.O.) gemachten Ausführungen. Im übrigen sei die Testierfreiheit nicht mißbraucht worden. Von Mißbrauch könne so lange keine Rede sein, als der testamentarisch ausschließlich eingesetzte Erbe auch zu den gesetzlichen Erben gehöre. Zusätzlich sei entscheidend, daß der Kläger als einziger Sohn auch ohne die Ereignisse und Folgen des Krieges als natürlicher Alleinerbe des Rittergutes in Frage gekommen und eingesetzt worden wäre, um den Gutsbesitz vor Erbteilungen zu bewahren. Der Vater des Klägers habe mithin nur das getan, was bei derartigem landwirtschaftlichen Besitz ohnehin im Rahmen einer erbrechtlichen Regelung üblich gewesen wäre. Daß das Testament erst anläßlich des Besuches des Vaters beim Kläger in G. im Jahre 1966 errichtet worden sei, rechtfertige nicht die Annahme rechtsmißbräuchlichen Verhaltens. Um dem Kläger als vorgesehenem Alleinerben die Beweis Sicherung und Feststellung von im Schadensgebiet des BFG entstandenen Schäden zu ermöglichen, habe das notarielle Testament in der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden müssen; die staatlichen Notariate in der DDR würden nur Aufgaben der sozialistischen Rechtspflege wahrnehmen und andere Handlungen nicht beurkunden. Das gelte hier um so mehr, weil der Kläger die DDR 1956 aus politischen Gründen verlassen und als republikflüchtig gegolten habe.
Mit Schriftsatz vom 3. März 1984 hat der Beteiligte mitgeteilt, daß der Beklagte im Rahmen der Prüfung, ob eine Abhilfe zugunsten des Klägers möglich sei, durch Bescheid vom 24. Januar 1984 den Änderungsbescheid vom 14. Dezember 1978 unter gleichzeitig erneuter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 15. Juni 1977 aufgehoben habe. Der Beteiligte hat deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; dieser Erklärung hat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Mai 1984 angeschlossen.
Der Kläger hat der Erledigungserklärung widersprochen und zunächst gebeten, dem Verfahren mit den bisher gestellten Anträgen Fortgang zu geben, hilfsweise nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, daß die angefochtenen Verwaltungsakte rechtswidrig gewesen sind. Infolge des erneuten Änderungsbescheides vom 24. Januar 1984 habe sich die durch den jetzt formal aufgehobenen Änderungsbescheid vom 14. Dezember 1978 gegeben gewesene und für ihn nachteilige Rechtslage nicht geändert. Der Beklagte habe im Ergebnis nur die im Bescheid vom 14. Dezember 1978 fehlende Begründung nachgeholt, weshalb Vertrauensschutz versagt und auf welche Weise das Rücknahme ermessen ausgeübt worden sei. Die materielle Kernfrage, ob der wiederum aufgehobene Bescheid vom 15. Juni 1977 rechtswidrig gewesen sei, sei durch den neuen Bescheid vom 24. Januar 1984 ebenso wie im angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 1978 entschieden worden. Es sei deshalb damit zu rechnen, daß auch die dagegen eingelegten Rechtsmittel erneut erfolglos bleiben würden. Der Kläger stellt aufgrund der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren nur noch den Antrag,
festzustellen, daß der Änderungsbescheid des Beklagten vom 14. Dezember 1978 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beteiligte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Wegen Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 1978 durch den Änderungsbescheid vom 24. Januar 1984 habe sich die Hauptsache erledigt. Das sei vom Senat festzustellen. Für den jetzt nur noch gestellten Antrag fehle es am Feststellungsinteresse, weil der Kläger seine Rechte im anderweit anhängigen Verfahren gegen den neuen Bescheid vom 24. Januar 1984 verfolgen könne. In materieller Hinsicht verteidigt der Beteiligte das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht nach § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Der im Revisionsverfahren vom Kläger in der mündlichen Verhandlung allein noch gestellte Feststellungsantrag erweist sich als zulässig und begründet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu der vom Kläger begehrten entsprechenden Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
In Übereinstimmung mit der vom Beteiligten vertretenen Auffassung, der sich der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung dadurch angeschlossen hat, daß er seinen bei Einlegung der Revision zunächst gestellten Antrag auf Aufhebung des Änderungsbescheides vom 14. Dezember 1978 fallen gelassen und im Einblick auf diesen Änderungsbescheid nur noch den Feststellungsantrag aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellt hat, geht der erkennende Senat davon aus, daß sich der mit der Klage ursprünglich verfolgte Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 14. Dezember 1978 durch den erst im Verlauf des Revisionsverfahrens ergangenen neuen Änderungsbescheid vom 24. Januar 1984 im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt hat. Damit ist eine Erledigung der Hauptsache eingetreten, die allerdings nicht lediglich - wie der Beteiligte meint - eine Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ermöglicht. Vielmehr bestimmt § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, daß in Fällen der Erledigung des Verwaltungsaktes der Kläger seinen ursprünglich auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes gerichteten Klageanspruch grundsätzlich in Form der sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage nunmehr dahin verfolgen kann, feststellen zu lassen, daß der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl unmittelbar für die Anfechtungsklage als auch entsprechend für die Verpflichtungsklage (vgl. hierzu u.a. das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 1983 - BVerwG 3 C 56.80 - [Buchholz 310 § 113 Nr. 129 = DVBl 1983, 850] mit weiteren Nachweisen).
Für das hiernach statthafte Feststellungsbegehren des Klägers ist entgegen der Auffassung des Beteiligten auch das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an dieser Feststellung gegeben. Es kann nicht mit dem Hinweis verneint werden, der Kläger könne seine vermeintlichen Rechte mit den ihm gegen den neuen Änderungsbescheid vom 24. Januar 1984 gegebenen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln verfolgen, so daß die im vorgenannten Urteil des Senats vom 24. Februar 1983 - BVerwG 3 C 56.80 - (a.a.O.) für die Bejahung des Feststellungsinteresses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genannten drei Voraussetzungen (Rehabilitierungsinteresse, Schadensersatzinteresse und Interesse, der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen vorzubeugen) nicht gegeben seien. Denn auch wenn diese drei Interessenlagen, insbesondere diejenige, einer Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen vorzubeugen, nicht gegeben sind - letzteres eben deshalb, weil nicht erst eine Wiederholungsgefahr gleichartiger Verwaltungsentscheidungen zu besorgen, sondern bereits eine gleichartige Entscheidung ergangen ist, gegen die eigenständige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel eingelegt werden können -, bedeutet dies nicht, daß nicht auch noch aus anderen Gründen ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO beim Vorliegen besonderer Umstände bejaht werden muß. Das ist hier der Fall.
Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 3. Juli 1961 - BVerwG 3 C 339.58 - (BVerwGE 12, 303 [305]) entschieden, ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines nach Klageerhebung aufgehobenen Verwaltungsaktes sei auch dann gegeben, wenn dieser durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt worden ist, der die gleiche im Streit befindliche Belastung des Klägers enthält. Denn dadurch würde dem Kläger die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens gegen den neuen Bescheid erleichtert, während anderenfalls es der Behörde möglich wäre, durch Ersetzung eines angefochtenen Verwaltungsaktes durch einen gleichlautenden neuen ein bereits in der Revisionsinstanz anhängiges Verfahren zu beenden und von neuem beginnen zu lassen.
Diese Erwägungen, die im Fortsetzungsfeststellungsverfahren nach einer ursprünglich anhängig gewesenen Verpflichtungsklage angestellt worden sind, gelten für Fortsetzungsfeststellungsverfahren nach einer ursprünglichen Anfechtungsklage jedenfalls dann auch, wenn die Behörde den durch den Rücknahmebescheid aufgehobenen Verwaltungsakt durch einen anderen ersetzt und in diesem neuen Verwaltungsakt eine im anhängigen Verwaltungsprozeß zwischen den Beteiligten umstrittene (entscheidungserhebliche) Rechtsfrage wiederum zum Nachteil des Klägers entscheidet. Eine solche Sachlage ist hier gegeben.
Der Beklagte hat den im Klageverfahren und auch noch bei Einlegung der Revision bestehenden und angefochtenen Verwaltungsakt deshalb aufgehoben, weil er gemeint hat, die im Änderungsbescheid vom 14. Dezember 1978 gegebene Begründung sei wegen Nichtaufnahme von Ermessenserwägungen unvollständig und deshalb sei dieser rechtswidrige Bescheid durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. In diesen neuen Bescheid vom 24. Januar 1984 wird die Entscheidung in der Sache mit der Begründung, der Kläger sei nur zu 3/16 antragsberechtigt, ohne jede Änderung wiederholt. Dieses Vorgehen des Beklagten macht deutlich, daß der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehende Streit, ob der Kläger zu 1/1 oder nur zu 3/16 antragsberechtigt ist, unverändert fortbesteht. Hierin liegt der besondere Umstand, der es rechtfertigt, ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anzuerkennen.
In materieller Hinsicht hätte der Kläger mit seiner Anfechtungsklage Erfolg haben müssen. Der Änderungsbescheid vom 14. Dezember 1978 war jedenfalls aus dem vom Kläger geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkt rechtswidrig. Dies ist deshalb nunmehr festzustellen.
Der Senat hat zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein rechtsmißbräuchliches Verhalten anzunehmen ist, wenn der unmittelbar Geschädigte durch letztwillige Verfügung abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen Erben bestimmt, der sodann gemäß § 229 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LAG als Geschädigter gilt und dessen Antragsberechtigung demgemäß in einem Umfang entsteht, den er bei der gesetzlichen Erbfolge nicht gehabt hätte, in seinem Urteil vom 4. März 1982 - BVerwG 3 C 12.81 - (Buchholz 427.6 § 12 Nr. 13) Stellung genommen. Er hat dahin erkannt, daß in Fällen dieser Art die Antragsberechtigung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Erbeinsetzung auf einer von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden letztwilligen Verfügung des unmittelbar Geschädigten beruht und mögliche, weise in der Erwartung einer lastenausgleichsrechtlichen Entschädigung für den Erben getroffen wurde.
Den Sinngehalt und die Tragweite dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht verkannt. Es hat unter Bezugnahme auf dieses Urteil zu Unrecht angenommen, die Erbeinsetzung des Klägers sei rechtsmißbräuchlich.
Das Urteil des Senats vom 4. März 1982 läßt keinen Zweifel daran daß Erben im Sinne des § 229 LAG diejenigen Personen sind, die nach bürgerlichem Recht Erben des unmittelbar Geschädigten sind, und daß zu diesem Personenkreis auch der anstelle eines gesetzlichen Erben durch Testament eingesetzte Erbe gehört (vgl. hierzu ferner Urteile vom 16. Februar 1967 - BVerwG 3 C 160.65 - [ZLA 1967, 165], vom 23. Januar 1975 - BVerwG 3 C 70.73 - [BVerwGE 47, 311 = Buchholz 427.6 § 4 Nr. 4]). Das Lastenausgleichsrecht hätte zwar eine vom bürgerlichen Recht abweichende Regelung treffen können. Da dies jedoch nicht geschehen ist, kann die Folge, die das Lastenausgleichsrecht an eine rechtlich nicht zu beanstandende Erbeinsetzung knüpft, grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich sein. Dies kann nach Auffassung des Senats nur dann der Fall sein, wenn die Erbeinsetzung den Umständen nach offensichtlich zu einem von der Rechtsordnung mißbilligten Ergebnis führt. Das dürfte ein seltener Ausnahmefall sein. Jedenfalls ist die letztwillige Einsetzung einer Person zum Erben nicht allein deshalb rechtsmißbräuchlich, weil er aufgrund dieser Erbeinsetzung mehr Hauptentschädigung zu beanspruchen hat, als ihm zustehen würde, wenn diese Erbeinsetzung hinweggedacht würde.
Es ist zwar richtig, daß die Antragsberechtigung nach den Vorschriften der Kriegsfolgegesetzgebung nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden kann. Es mag auch sein, daß die Erbeinsetzung in Fällen vorliegender Art Wirkungen zeitigt, wie die Abtretung der Antragsberechtigung. Das rechtfertigt aber nicht die Annahme, wegen dieser Wirkung die Erbeinsetzung als rechtsmißbräuchlich anzusehen. Der Genetzgeber hat das hier in Rede stehende Problem gesehen, wenn auch in einem anderen Zusammenhang. Er hat für Vertreibungs- und Ostschäden bestimmt, daß nach dem 31. Dezember 1964 eingesetzte Erben aufgrund der Erbeinsetzung kein Antragsrecht erwerben. Das ergibt sich eindeutig aus § 230 Abs. 4 Satz 2 LAG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 FG. Der § 230 Abs. 4 Satz 2 LAG ist aber auf Zonenschäden auch nicht entsprechend anwendbar. Das folgt aus § 230 Abs. 5 LAG.
Dem § 230 Abs. 4 Satz 2 LAG ist im Zusammenhang mit § 229 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LAG zu entnehmen, daß es für Zonenschäden keine gesetzliche Bestimmung gibt, wonach das Antragsrecht eines Erben, der von einem nach dem 31. Dezember 1952 verstorbenen unmittelbar Geschädigten eingesetzt worden ist, zeitlich oder sonstwie begrenzt ist. In den Fällen des § 229 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LAG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BFG folgt dem Erbrecht das Antragsrecht ohne jede gesetzliche Einschränkung. Der Erwerb der Geschädigteneigenschaft und des Antragsrechts nur durch einen gesetzlichen Erben hätte einer ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzgebers bedurft. Daran fehlt es hier. Deshalb besteht in Fällen vorliegender Art keine Regelungslücke, die einer Ausfüllung durch die Rechtsprechung bedürfte. Antragsberechtigt für Zonenschäden ist danach jeder Erbe, der die Voraussetzungen der genannten Vorschriften erfüllt; es sei denn, die Erbeinsetzung ist nur zum Schein erfolgt oder offensichtlich rechtsmißbräuchlich. Dies kann dann anzunehmen sein, wenn sich der eingesetzte Erbe dem Erblasser gegenüber vorab verpflichtet hat, die ihm kraft der Erbeinsetzung zustehende Hauptentschädigung an andere abzuführen. Die bloße Ausnutzung bürgerlich-rechtlicher Gestaltungsfreiheiten ist indessen nicht schon deshalb zu mißbilligen, weil sie - abgesehen vom Scheingeschäft - ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, wirtschaftliche Vorteile zu erlangen.
Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist die Erbeinsetzung des Klägers rechtsgültig. Sie war kein Scheingeschäft. Es bestanden vielmehr gute Gründe für den Vater des Klägers, diesen als Alleinerben einzusetzen. Der Kläger wäre - die politischen Verhältnisse hinweggedacht, die den Zonenschaden bewirkt haben - der Hoferbe des hier in Rede stehenden landwirtschaftlichen Besitzes geworden. Aber auch ohne eine solche Motivation für die Erbeinsetzung wäre sie unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs nicht zu beanstanden gewesen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die aufgrund der Erbeinsebzung im Bereich des Lastenausgleichsrechts eingetretenen Wirkungen rechtlich zu mißbilligen wären.
Hiernach war die Grundvoraussetzung für die Abänderung des den Kläger begünstigenden Verwaltungsaktes vom 15. Juni 1977 nicht gegeben. Er war im Zeitpunkt seines Erlasses nicht rechtswidrig. Mithin muß allein schon aus diesen Gründen dem vom Kläger im Revisionsverfahren nur noch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellten Antrag entsprochen werden, ohne daß es noch einer weitergehenden Prüfung bedarf, ob der Abänderungsbescheid vom 14. Dezember 1978 auch aus Gründen als rechtswidrig hätte aufgehoben werden müssen, die den Beklagten zur Aufhebung und Ersetzung durch seinen neuen Bescheid vom 24. Januar 1984 veranlaßt haben. Das hat zugleich die Aufhebung des klagabweisenden Urteils zur Folge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 21.680 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt