Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1959, Az.: IV ZR 151/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 151/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg i.O. - 29.04.1958
- LG Aurich - 16.05.1957
Rechtsgrundlagen
- § 12 BGB
- § 21 PersonenstandsG v. 8. August 1957, BGBl. I 1125
- § 22 PersonenstandsG v. 8. August 1957, BGBl. I 1125
Fundstellen
- BGHZ 29, 256 - 265
- MDR 1959, 471 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1029-1031 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der am ... 1956 geborenen Annechin ten D. Hinriett K. in H. (Krs. L.), vertreten durch ihre Eltern Kuno und Irma K. in H. (Krs. L.) Nr. ...,
Prozessgegner
1. den Chemiker Dipl.-Ing. Dr. Fritz ten D. K. in Bad Kr., Sü.weg ...,
2. den Direktor Gerhard ten D. K. in N.,
Amtlicher Leitsatz
In Ostfriesland ist es entsprechend dem dort bestehenden Brauch grundsätzlich zulässig, einem Kind den Familiennamen eines Vorfahren zu geben. Eine solche Namengebung ist nicht deshalb unwirksam, weil durch sie die Möglichkeit einer Verwechslung mit Trägern des Familiennamens hervorgerufen wird. Das Kind ist jedoch den Trägern des Familiennamens gegenüber verpflichtet, seinen Namen nicht in einer Weise zu gebrauchen, daß es als zu ihrer Familie gehörig erscheint oder mit gliedern ihrer Familie verwechselt wird.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 29. April 1958 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Aurich vom 16. Mai 1957 geändert, soweit die Beklagte verurteilt und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Nachkommen des Landwirts und späteren Brenners Fiepke Ol. K. in P. in der Provinz G. in Holland und seiner Ehefrau, der Lehrerstochter Annegien (J.'s) ten D. mit der er am 27. August 1771 die Ehe eingegangen war. Der Vater der Ehefrau, der aus He. in der niederländischen Provinz O. stammte, war der letzte männliche Träger des Namens ten D., den er, wie in seiner Heimat üblich, als Familiennamen führte. Der Ehemann seiner Tochter Neeltje, Scholte S. nahm den Familiennamen ten D. an; dieser Zweig der Familie ist jedoch inzwischen im Mannesstam erloschen.
Von den 12 Kindern des Fiepke Ol. K. und der Annegian (J.'s) ten D. führte der am 12. August 1773 geborene zweite Sohn Jan Fiepkes den Familiennamen seiner Mutter ten D.. Er siedelte nach N. in Ostfriesland über und begründete dort eine Brennerei, die noch besteht und in der der unter dem Namen D. bekannte Branntwein hergestellt wird. Als auf Grund eines Edikts Napoleons I. vom Jahre 1811 die Einwohner den von ihrem Vater gefüllten Familiennamen angeben mußten, fügte er seinem bisherigen Familiennamen ten D. den Familiennamen K. hinzu. Zu seinen Nachkommen gehören die Kläger.
Die Geschwister des Jan Fiepkes ten D. K. führten als einzigen Familiennamen den Namen K. oder C.. Seine Brüder Jakob Fiepkes K. und S. Fiepkes K. gründeten gemeinsam eine Brennerei in W. in Ostfriesland. Von Jakob Fiepkes K. stammt die Beklagte ab.
Eine der Töchter des S. Fiepkes K., die am 11. August 1818 in P. in der Provinz G. in Holland geboren ist, führte den Namen Annechien (S.'s) ten D. K.. Sie heiratete 1839 den Kaufmann Johann J. Kr. in W. und starb 1851. Seitdem ist in der Familie K., außer bei den Abkömmlingen von J. Fiepkes ten D. K., der Name ten D. nicht mehr vorgekommen.
Der am 4. Oktober 1956 in Holte im Landkreis L. geborenen Beklagten sind von ihren Eltern die Vornamen Annechien ten D. Hinriette beigelegt worden. Diese Vornamen sind im Geburtenbuch eingetragen worden, und zwar die Worte "ten D." von den Worten "Annechien" und "Hinriette" je durch ein Komma getrennt.
Die Kläger haben behauptet, der Beklagten sei von ihren Eltern der Vorname "ten D." gegeben worden, tun den Anschein zu erwecken, sie gehöre zur Familie der Kläger. Sie sind der Auffassung, daß ihr Familienname von der Beklagten unbefugt gebraucht werde und dadurch ihre, der Kläger, Interessen verletzt würden. Sie haben Klage erhoben mit den Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Vornamen "Annechien ten D." zu führen, und in die entsprechende Berichtigung des Geburtsregisters des Standesamts einzuwilligen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Vornamen "Annechien ten D." zu führen, sowie bei der zuständigen Behörde eine Änderung ihres Vornamens dahin zu beantragen, daß dieser nicht mehr "Annechien ten D." laute.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die in ihrem Namen enthaltenen Worte "Annechien ten D." gehörten zusammen und bildeten einen einzigen Vornamen. Dieser sei ihr nach einem alten ostfriesischen Brauch als Ausdruck der Verehrung für die gemeinsame Stammutter der Parteien Annegien ten D. beigelegt worden. Sie ist der Ansicht, daß sie berechtigt sei, diesen Namen zu führen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, den Vornamen "ten D." zu führen, und bei der zuständigen Behörde eine Änderung ihrer Vornamen dahin zu beantragen, daß diese nicht mehr "Annechien ten D. Hinriette", sondern "Annechien Hinriette" lauten. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Rechtsweg entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Die Kläger machen im zweiten Rechtszug geltend, daß die Beklagte durch den unbefugten Gebrauch des Namens "ten D." ihre Interessen verletze, und verlangen auf Grund des §12 BGB die Beseitigung dieser Beeinträchtigung sowie die Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen. Dabei handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, über die die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben.
II.
1.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist davon auszugehen, daß der Familienname der Kläger "ten D. K." ist und die Beklagte den Familiennamen "K." trägt, und daß der Beklagten von ihren Eltern die Vornamen "Annechien ten D. Hinriette" beigelegt und diese Vornamen in das Geburtenbuch eingetragen sind. Unangreifbar hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Worte "ten D." entgegen der Behauptung der Beklagten einen selbständigen Vornamen darstellen und nicht zusammen mit dem Wort "Annechien" einen einheitlichen Vornamen bilden.
2.
Das Recht, einem Kinde Vornamen zu geben, steht den Sorgeberechtigten zu. Die Eintragung der Vornamen im Geburtenbuch hat zur Folge, daß die Berechtigten die von ihnen gewählten Vornamen des Kindes nicht mehr ändern können; eine Änderung ist vielmehr nur nach Maßgabe des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl I, 9) möglich. Doch bewirkt die Eintragung der Vornamen im Geburtenbuch nicht, daß eine an sich unzulässige Namengebung dadurch wirksam wird. Wird ein dem Kind beigelegter Vorname, der nicht gegeben werden darf, in das Geburtenbuch eingetragen, so hat das Kind diesen Vornamen gleichwohl nicht erhalten, vielmehr ist dann der Eintrag von Anfang an unrichtig und die Unrichtigkeit gemäß §47 PStG zu beseitigen. Auch ohne eine Berichtigung des Geburtenbuchs ist die Unwirksamkeit der Vornamengebung in anderen Verfahren zu berücksichtigen.
Durch die Eintragung eines Vornamens im Geburtenbuch wird jedoch der Beweis dafür, daß das Kind diesen Vornamen erhalten hat, erbracht. Denn nach §60 Abs. 1 Satz 1 PStG (§60 Satz 1 PStG a.F.) werden durch die Eintragung im Geburtenbuch bei ordnungsgemäßer Führung die Geburt und die darüber gemachten näheren Angaben bewiesen; zu diesen Angaben gehört auch die Eintragung der Vornamen (Brandis/Maßfeller, Das neue Personenstandsrecht §60 Anm. III 2). Der Nachweis der Unrichtigkeit ist zulässig (§60 Abs. 2 Satz 1 PStG, §60 Satz 2 PStG a.F.). Auch das Reichsgericht hat in einer in diesem Teil, soweit ersichtlich, nicht veröffentlichten Entscheidung vom 2. Mai 1907 - IV 480/06 - ausgesprochen, derjenige, der behaupte, eine andere Person führe unbefugt den gleichen Namen wie er, müsse beweisen, daß die Namensführung unbefugt sei, wenn diese Person unter jenem Namen in den Standesregistern eingetragen sei. Da für die Beklagte der Vorname "ten D." im Geburtenbuch eingetragen ist, müssen demnach die Kläger, soweit sie geltend machen, daß der Beklagten dieser Vorname in Wirklichkeit nicht zustehe, den Nachweis dafür erbringen. Insofern ist ihre Rechtslage ungünstiger als im Regelfalle, in dem derjenige, der Ansprüche nach §12 BGB erhebt, nur seine eigene Berechtigung zur Namensführung darzutun hat, während der in Anspruch Genommene für sein Recht zum Gebrauch des Namens des anderen beweispflichtig ist (Staudinger BGB 11. Aufl. §12 Anm. 79 unter f).
3.
In dem angefochtenen Urteil wird zutreffend dargelegt, daß allgemeine Vorschriften des Namensrechts der Wahl des Vornamens "ten D." für die Beklagte nicht entgegenstehen.
Durch §12 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 ist der Reichsminister das Innern u.a. ermächtigt worden, Vorschriften über die Führung von Vornamen zu erlassen. Die von ihm durch Runderlaß vom 18. August 1938 (RMBliV 1345) darüber herausgegebenen Richtlinien sind durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung vom 18. Dezember 1951 (GMBl 267) aufgehoben worden. Allgemeinverbindliche Vorschriften über die Wahl und die Führung von Vornamen gibt es zur Zeit nicht. Die Dienstanweisung für die Standesbeamten, die im Jahre 1956 in der sogenannten Neufassung 1952 galt (jetzt Neufassung 1958), enthält zwar in §172 Bestimmungen über die Wahl von Vornamen, in denen es u.a. heißt, daß Familiennamen als Vornamen nicht in Frage kämen, und in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 18. Dezember 1951 ist unter C 4 bei einer Änderung von Vornamen die Wahl anstößiger oder solcher Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, untersagt; die Dienstanweisung und die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sind aber keine für die Allgemeinheit verbindlichen Rechtsverordnungen.
Die Wahl der Vornamen ist mithin nur beschränkt durch die Grenzen, die sich daraus ergeben, daß die Namengebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf. Dabei gehört zur rechten Ordnung, daß nicht willkürliche oder ganz ungebräuchliche oder zur Kennzeichnung ihrer Träger ungeeignete Bezeichnungen genommen werden (KG JFG 9, 68, 69 und ebenda 71, 72; BayObLG JW 1934, 1582; BayObLG StAZ 1953, 109; OLG Schleswig SchlHA 1957, 126). Anzuerkennen ist jedoch eine Namengebung, die, wenn sie auch nicht häufig vorkommt, Ausdruck achter Familientradition ist und altes Herkommen pflegt.
Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, hat sich in Ostfriesland der Brauch erhalten, Kindern die Familiennamen von Vorfahren als Vornamen zu erteilen. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß das auch dann geschieht, wenn gerade der betreffende Familienname noch nicht als Vorname verwendet worden ist, und es hat als unstreitig bezeichnet, daß auch die Zuteilung eines zusammengesetzten Familiennamens als Vorname vorgekommen ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob nicht außerdem entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden müßte, daß im 19. Jahrhundert die Tochter des Sebo Fiepkes K., Annechien ten D. K., die nicht zu dem den Namen "ten D." tragenden Zweig der Gesamtfamilie gehörte, den Namensbestandteil ten D. als Vornamen geführt hat. Das Berufungsgericht neigt zwar zu der Ansicht, daß es sich dabei um einen Teil ihres Zunamens gehandelt habe, hat jedoch nicht abschließend Stellung genommen. Da die Kläger die Beweislast für diejenigen Tatsachen haben, aus denen sich ergeben könnte, daß die Beklagte den für sie im Geburtenbuch eingetragenen Namen zu Unrecht führe, würden nicht zu behebende Zweifel darüber, ob die Tochter des S. Fiepkes K. den Namen "ten D." als Vornamen oder als Familiennamen führte, zu Lasten der Kläger gehen.
Unter diesen Umständen kann der Auffassung des Berufungsgerichts, es sei an sich nicht zu beanstanden, daß der Beklagten der Vorname "ten D." beigelegt worden sei, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Es mag dahinstehen, ob die Befugnis, der Beklagten diesen Vornamen zu geben, auf Landesgewohnheitsrecht, das in der Heimat der Beklagten fortgilt (vgl. Art. 74 Nr. 1, 2, Art. 125 GG) und vom Revisionsgericht nur unter den Voraussetzungen des §549 Abs. 1 ZPO nachgeprüft werden könnte, zurückzuführen ist, oder ob ihr nicht vielmehr der im ganzen Bundesgebiet geltende gewohnheitsrechtliche Satz zugrunde liegt, daß die Wahl des Vornamens weitgehend entsprechend der örtlichen Sitte und dem Herkommen erfolgen kann. Die friesische Sitte der sogenannten Zwischennamen, die von den Eltern der Beklagten, wenn auch in etwas außergewöhnlicher Form, befolgt worden ist, wird allgemein als berechtigt angesehen (Erlaß des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 20. April 1950, StAZ 1950, 283, 284; Ficker, Namensrecht 1950 S. 163; vgl. für Schleswig-Holstein Runderlaß des Schleswig-Holsteinischen Ministers des Innern vom 5. Februar 1951, ABl 71, und OLG Schleswig SchlHA 1957, 126). Das ist auch dann, wenn in Ostfriesland ein nicht aus einem Vornamen gebildeter und deshalb besondere Unterscheidungskraft besitzender Familienname als Vorname gewählt wird, nicht zu beanstanden, sofern die Wahl auf anerkennenswerten lauteren Beweggründen, etwa dem Motiv, einen Vorfahren zu ehren, beruht, und das muß auch von dem Standpunkt aus gelten, daß die Wahl des Vornamens sich nach Bundesrecht oder nach Landesrecht, das über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gilt, richtet. Gegenüber einer solchen Sitte greifen die Bedenken, die sich daraus ergeben könnten, daß ein Vorname wie "ten D." nicht das Geschlecht seines Trägers erkennen läßt, jedenfalls dann nicht durch, wenn weitere Vornamen vorhanden sind, aus denen sich das Geschlecht ergibt. Wie es nach den getroffenen Feststellungen auch bei der Beklagten geschieht, kann nach der Lebenserfahrung angenommen werden, daß als Rufname regelmäßig einer dieser anderen Namen verwendet wird. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Eltern der Beklagten mit der Wahl des Vornamens "ten D." etwas anderes bezweckt haben, als das Gedächtnis an die Stammutter der Familie zu bewahren; die für das Gegenteil beweispflichtigen Kläger haben für ihre Behauptung, die Eltern der Beklagten hätten den Vornamen gewählt, um den Anschein zu erwecken, die Beklagte gehöre zur Familie der Kläger, keinen Beweis angetreten.
4.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Vornamen "ten D." jedoch nicht wirksam erhalten, weil ihre Eltern, indem sie ihr diesen Namen erteilten, unbefugt in das Namensrecht der Kläger eingegriffen hätten. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Teil des Namens der Kläger, dessen die Beklagte sich bediene, unterscheide sich von dem vollständigen Namen der Kläger nur dadurch, daß zu diesem das Wort "K." gehöre; diesen Namen aber führe die Beklagte befugt als ihren rechtmäßigen Familiennamen, und durch die Annahme des Vornamens "ten D." werde der Anschein erweckt, als habe die Beklagte denselben Familiennamen wie die Kläger. Wie groß die Verwechslungsgefahr sei, ergebe sich unter anderem daraus, daß selbst die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in einem großen Teil ihrer Schriftsätze die Beklagte ebenso wie die Kläger als "ten D. K." bezeichnet hätten. Es sei nicht erwiesen, daß die Kläger nach einem in Ostfriesland bestehenden Gewohnheitsrecht verpflichtet seien, unter solchen Umständen zu dulden, daß die Beklagte ihren Namen als Vornamen führe. Die berechtigten Namensträger hätten auch nicht in den Gebrauch ihres Namens als Vorname eingewilligt. Die Namensgebung sei deshalb unbefugt und nach §134 BGB nichtig, und die Beklagte sei nicht berechtigt, den Vornamen "ten D." zu führen.
Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind im wesentlichen begründet.
Es läßt sich nicht leugnen, daß für die Beklagte als einer ihrer Vornamen eine Bezeichnung gewählt worden ist, die einen wesentlichen und besonders kennzeichnenden Bestandteil des Familiennamens der Kläger bildet. Da die Beklagte als alleinigen Familiennamen denjenigen führt, der den zweiten Bestandteil des Familiennamens der Kläger bildet, ist es auch möglich, daß sie von solchen Personen als zur Familie der Kläger gehörig angesehen wird, die sie unter ihrem Vornamen "ten D." und ihrem Familiennamen "K." kennen, ohne zu wissen, daß "ten D." einer ihrer Vornamen ist und nicht wie bei den Klägern zum Familiennamen gehört. Daraus kann jedoch nicht, wie es das Berufungsgericht tut, geschlossen werden, daß die Beilegung des Vornamens "ten D." nach §134 BGB nichtig sei.
Denn die Wahl des Vornamens ist grundsätzlich frei und, wie oben dargelegt ist, nur dadurch begrenzt, daß die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf. Die allgemeine Sitte und Ordnung wird aber nicht schon davon berührt, daß sich andere Personen in ihren Interessen dadurch beeinträchtigt fühlen, daß jemand ein bestimmter Vorname gegeben wird. Wollte man das als einen Grund für die Nichtigkeit der Namenswahl ansehen, so wäre, wie die Revision mit Recht hervorhebt, eine erhebliche Rechtsunsicherheit auf dem Gebiete des Namensrechts die Folge. Ob eine derartige Beeinträchtigung vorliegt, ist für die Eltern bei der Wahl des Namens für das Kind häufig noch nicht zu übersehen, da sie vielleicht die in Betracht kommenden anderen Träger desselben Namens nicht kennen oder damit rechnen dürfen, daß diese Namensträger gegen die Erteilung ihres Familiennamens als Vornamen an das Kind nichts einzuwenden haben. Würden sich solche Namensträger, nachdem die Erteilung des von ihnen beanstandeten Vornamens einmal erfolgt ist, entschließen, es dabei bewenden zu lassen und von der Geltendmachung ihrer Rechte abzusehen, oder würden sie aus anderen Gründen nicht gegen die Namensführung vorgehen, so würde die nach der Auffassung des Berufungsgerichts von Anfang an bestehende Nichtigkeit der Kamensgebung unter Umständen niemals offenbar werden und das Kind einen ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Vornamen führen. Andererseits würde der Standesbeamte, der eine von vornherein nichtige Namenserteilung nicht in das Geburtenbuch eintragen darf, in Zweifelsfällen vor die praktisch kaum lösbare und auch nicht in seinen Amtsbereich fallende Aufgabe gestellt, vor der Eintragung Ermittlungen darüber anzustellen, ob durch die Namenswahl etwa berechtigte namensrechtliche Interessen anderer Personen verletzt werden. Es kommt hinzu, daß im allgemeinen die Voraussetzungen des §134 BGB nicht schon dann vorliegen, wenn durch die Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Belange anderer Privatpersonen berührt werden. Es kann nichts anderes gelten, wenn nach dem in Ostfriesland herrschenden Brauch einem Kind ein Familienname als Vorname beigelegt wird, selbst wenn es sich um einen auffallenden Familiennamen mit besonderer Kennzeichnungskraft handelt. Dadurch, daß es nach öffentlichem Recht zulässig ist, einem Kind einen bestimmten Familiennamen als Vornamen zu geben, wird das auf §12 BGB sich gründende private Namensrecht anderer Personen, die diesen Namen als Familiennamen tragen, in entsprechendem Umfang eingeschränkt. Sie können sich dann nicht dagegen wehren, daß dem Kind dieser Name als Vorname gegeben wird. Eine andere, später zu behandelnde Frage ist, inwieweit sie sich dagegen wenden können, daß das Kind diesen Namen in solcher Weise führt, daß dadurch ihr Namensrecht verletzt wird.
Das Berufungsgericht hat kein in Ostfriesland, geltendes Gewohnheitsrecht festzustellen vermocht, nach dem die Kläger zur Duldung der Führung ihres Namens als Vornamen durch die Beklagte verpflichtet seien, umgekehrt hat es aber auch kein derartiges Recht festgestellt, nach dem die dort an sich zulässige Beilegung eines Familiennamens als Vorname unwirksam sei, wenn dadurch die Interessen der Träger des Familiennamens beeinträchtigt würden. Im übrigen würde ein solches Gewohnheitsrecht gegenüber den dargelegten, sich aus dem Bundesrecht ergebenden Grundsätzen des Namensrechts auch keinen Bestand haben.
Nach alledem können die Kläger sich nicht darauf berufen, daß die Beklagte den Vornamen "ten D." nicht wirksam erhalten habe. Ihre Besorgnis, die Beklagte werde als zur Familie der Kläger gehörig betrachtet werden, und die insbesondere im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit vorgekommenen Irrtümer, daß dritte Personen die Bezeichnung "ten D." als einen Teil des Familiennamens der Beklagten angesehen haben, ändern daran nichts. Ob etwas anderes gelten wurde, wenn die Befugnis zur Erteilung des Vornamens von den Sorgeberechtigten absichtlich dazu mißbraucht worden wäre, Verwechslungen des Kindes mit Trägern des Familiennamens hervorzurufen oder sonst den Interessen dieser Namensträger Eintrag zu tun, kann dahinstehen. Eine derartige Absicht der Eltern der Beklagten ist von den Klägern nicht unter Beweis gestellt.
Die Beklagte trägt mithin den Vornamen "ten D.". Ein Anspruch nach §12 BGB besteht nicht, soweit demjenigen, gegen den der Anspruch geltend gemacht wird, der Name nach den Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts zukommt und er ihn befugt gebraucht (RG JW 1911, 572; Staudinger §12 Anm. 79; Enneccerus/Nipperdey BGB Allg. Teil 14. Aufl. §100 I 1).
Grundsätzlich ist es niemandem verwehrt, unter seinem Namen aufzutreten. Dieser Grundsatz unterliegt jedoch Einschränkungen. Wenn durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Namensträger hervorgerufen würde, kann die Pflicht bestehen, dem dadurch vorzubeugen, daß der Name nur in solcher Weise gebraucht wird, die diese Gefahr nach Möglichkeit ausschließt (RGZ 170, 265, 270). Das gilt vor allem im Wirtschaftsleben, insbesondere ist die unredliche Benutzung des eigenen Namens im Geschäftsverkehr untersagt (BGHZ 4, 96, 100) [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50]. Darüber hinaus ist zu sagen, daß bei einer so auffallenden Namensgleichheit, wie sie zwischen den Parteien durch die Erteilung des Vornamens "ten D." an die den Familiennamen "K." führende Beklagte geschaffen worden ist, diese in besonderer Weise gegenüber den Trägern des Familiennamens "ten D. K." auch außerhalb des Geschäftsverkehrs zur Zurückhaltung bei dem Gebrauch ihres vollen Namens verpflichtet ist. Die Kläger haben zwar die Namengebung durch die Eltern der Beklagten nicht unterbinden können, und sie vermögen sie auch nicht rückgängig zu machen oder zu beseitigen. Sie können jedoch verlangen, daß die Beklagte ihren Namen nicht in einer Weise gebraucht, die den Anschein erweckt, sie gehöre zur Familie der Kläger, oder durch die sie mit Gliedern dieser Familie verwechselt wird. Soweit die Beklagte dagegen verstößt, haben die Kläger gegebenenfalls die in §12 BGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Rechte.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die Beklagte oder für sie ihr gesetzlicher Vertreter zur Zeit durch den Gebrauch ihres Namens das Interesse der Kläger verletzt. Wenn auch die Beklagte durch ihre Vertreter in dem vorliegenden Rechtsstreit ihr Namensrecht verteidigt, so kann das nicht als ein unbefugter Gebrauch angesehen werden, und es ist ihr auch nicht zuzurechnen, daß im Zusammenhang mit dem Streit der Parteien um den Namen dritte Personen und Behörden die Beklagte so bezeichnet haben, als führe sie den Familiennamen "ten D. K.". Die ihr in den Schriftsätzen ihres Prozeßvertreters gegebene irrige Bezeichnung ergibt ebenfalls keine Beeinträchtigung der Interessen der Kläger, und sie läßt insbesondere nicht weitere Beeinträchtigungen besorgen. Dem gesamten vorgetragenen Sachverhalt kann nicht entnommen werden, daß die Kläger konkreten Anlaß zu der Befürchtung haben, dadurch, daß die Beklagte ihren Namen verwende, werde der Anschein erweckt werden, als gehöre sie zu der Familie der Kläger. Es bleibt vielmehr abzuwarten, ob die Eltern der Beklagten und die Beklagte selbst sich nicht damit begnügen, daß ihr, um die Stammutter zu ehren, deren Name beigelegt worden ist, ohne daß sie diesen in einer zu Verwechslungen Anlaß gebenden Weise hervortreten lassen. Einer etwaigen späteren mißbräuchlichen Verwendung des Namens würden die Kläger entgegentreten können, ohne von vornherein den Einwand der Verwirkung befürchten zu müssen.
Es ergibt sich daraus, da die Kläger Ansprüche gegen die Beklagte nach §12 BGB gegenwärtig nicht geltend machen können, und daß die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, den Vornamen "ten D." zu führen, nicht bestehen bleiben kann.
5.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte Schritte ergreift, um ihren Vornamen "ten D." abzulegen. Sie können allein verlangen, daß die Beklagte diesen Vornamen und in Verbindung mit ihm ihren Familiennamen nicht in einer Weise gebraucht, die ihre, der Kläger, Interessen verletzt. Eine Namensänderung würde über dasjenige hinausgehen, was die Beklagte den Klägern schuldet, zumal eine konkrete Gefahr der Beeinträchtigung von deren Interessen nicht besteht. Schon aus diesem Grunde läßt sich auch die Verurteilung der Beklagten, die Änderung ihrer Vornamen bei der zuständigen Behörde zu beantragen, nicht aufrechterhalten, ohne daß auf die Gründe, mit denen das Berufungsgericht eine solche Verurteilung gerechtfertigt hat, eingegangen zu werden braucht.
6.
Daher muß das Urteil des Oberlandesgerichts in vollem Umfang aufgehoben und das Urteil des Landgerichts geändert werden, soweit die Beklagte verurteilt und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Die Klage ist abzuweisen, auch soweit das in dem Urteil des Landgerichts noch nicht geschehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.