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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1980, Az.: IVb ZR 552/80

Berücksichtigung von Waisenrente bei der Bemessung des Unterhalts für ein eheliches Kind; Waisenrente als eigenes Einkommen des Kindes; Zur Frage, in welcher Weise die Waisenrente eines Kindes die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht entlastet, wenn ein Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag in Geld leistet und der andere Teil seinen Beitrag durch Naturalleistungen erbringt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.1980
Aktenzeichen
IVb ZR 552/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 17.01.1979
AG Sankt Wendel

Fundstellen

  • MDR 1981, 123-124 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 168-170 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Daniel S., geboren am 7. Juli 1957.

2. Jörg S., geboren am 6. Juli 1961.

3. der Stefanie S., geboren am 9. November 1962
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Anita M. geschiedene S. geborene H., wohnhaft daselbst.

Alle wohnhaft in S. (U.), Zum W. 3.

Prozessgegner

Buffetier Dieter Ernst S., D., H. straße 44.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Bei der Bemessung des Unterhalts für ein eheliches Kind ist dessen Waisenrente zu berücksichtigen.

  2. b)

    Durch eine dem Kind nach dem Tode eines Stiefelternteils gewährte Waisenrente werden die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht im Verhältnis ihrer Haftungsanteile entlastet.

Der Zivilsenat IV b des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 1979 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagten sind die Kinder des Klägers aus dessen geschiedener Ehe. Sie lebten nach der Ehescheidung bei der Mutter. Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Mai 1973 wurde der Kläger verurteilt, für die Zeit ab 1. November 1972 an die drei Beklagten über freiwillig gezahlte monatliche Unterhaltsrenten von je 66,66 DM hinaus weitere monatliche Unterhaltsrenten von je 133,34 DM zu zahlen.

2

Die Mutter der Beklagten hat nach der Ehescheidung wieder geheiratet und ist inzwischen Witwe. Nach dem Tode ihres Stiefvaters erhielten die Beklagten vom 4. Juni 1973 an Waisenrenten gemäß § 1267 RVO.

3

Mit der vorliegenden, am 26. Januar 1974 zugestellten Abänderungsklage hat der Kläger die Herabsetzung der Unterhaltsrenten auf monatlich je 100,- DM begehrt mit der Begründung, sein Einkommen sei inzwischen bedeutend geringer geworden. Das Amtsgericht hat die Unterhaltsrenten - jeweils unter Einschluß der freiwillig gezahlten Beträge - für die Zeit vom 27. Januar 1974 bis zum 1. Januar 1976 auf je 157,- DM herabgesetzt; für die Folgezeit hat es ausgesprochen, daß der Unterhaltsanspruch des Beklagten zu 1) entfalle, und die Unterhaltsrenten für die Beklagten zu 2) und 3) auf je 183,- DM herabgesetzt. Dieses Urteil haben die Beklagten angefochten, soweit es nicht den Unterhalt für den Beklagten zu 1) ab 2. Januar 1976 betraf. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf Abweisung der Klage im Umfang der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

1.

Das Amtsgericht hat sein abänderndes Urteil darauf gestützt, daß das Nettoeinkommen des Klägers gegenüber dem der früheren Verurteilung zugrundeliegenden Betrag von 1.740,- DM auf 1.100,- DM gesunken sei und bei Anwendung des Verteilungsschlüssels des früheren Urteils nur noch Unterhaltsrenten in der zugesprochenen Höhe rechtfertige. Das Berufungsgericht hat es demgegenüber dahingestellt sein lassen, ob das Einkommen des Klägers - wie von den Beklagten unter Beweis gestellt - wesentlich höher war als vom Amtsgericht angenommen. Es hat selbst für diesen Fall die vom Amtsgericht ausgesprochene Herabsetzung der Unterhaltsrenten für berechtigt erachtet, weil sich die Beklagten die inzwischen gewährten Waisenrenten anrechnen lassen müßten.

6

Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

7

Eine Waisenrente, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, vermindere die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Bei § 1615 g Abs. 3 BGB, wonach Waisenrenten auf den Regelbedarf der nichtehelichen Kinder nicht anzurechnen seien, handle es sich um eine Ausnahmebestimmung, die nicht ausdehnend anzuwenden sei. Wenn man zu den abgeänderten Unterhaltsrenten die Waisenrenten hinzurechne, ergäben sich Gesamtbezüge der Beklagten, die nach dem Verteilungsschlüssel des früheren Unterhaltsurteils, auf den im Rahmen der Abänderungsklage weiterhin abzustellen sei, einem Nettoeinkommen des Klägers von mehr als 2.400 DM entsprächen. Das Vorbringen der Beklagten, die Einkünfte des Klägers seien wesentlich höher als 1.100 DM, könne nicht dahin verstanden werden, daß sogar der Betrag von 2.400 DM überstiegen werde.

8

Die Revision macht demgegenüber geltend, daß die Waisenrenten in entsprechender Anwendung des § 1615 g Abs. BGB auch auf den Unterhaltsanspruch ehelicher Kinder nicht angerechnet werden dürften. Die Interessenlage sei bei ehelichen und nichtehelichen Kindern gleich. Für eheliche Kinder sei die Unterhaltsbemessung in der Praxis durch Tabellen weitgehend ebenso schematisiert wie beim Regelunterhalt nichtehelicher Kinder. Eine Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Vätern mit dem Ergebnis daß den letzteren durch die Nichtanrechnung von Waisenrenten höhere Zahlungspflichten auferlegt würden, sei nicht vertretbar. Ebenso ergebe es keinen Sinn, daß nichtehelichen Kindern die Waisenrente neben dem vollen Regelunterhalt verbleiben sollte, während sich eheliche Kinder mit einem Unterhalt unter Abzug der Waisenrente begnügen müßten.

9

2.

Die Revision hält danach jegliche Anrechnung der Waisenrenten auf die Unterhaltsansprüche der Beklagten für unzulässig. Darin kann ihr nicht gefolgt werden.

10

a)

Ein Unterhaltsanspruch setzt nach § 1602 Abs. 1 BGB die Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten voraus. Dieser Grundsatz ist für minderjährige unverheiratete Kinder durch § 1602 Abs. 2 BGB dahin eingeschränkt, daß diese den Stamm ihres Vermögens nicht anzugreifen brauchen. Eigenes Einkommen des Kindes mindert jedoch dessen Unterhaltsbedürftigkeit und damit seinen Unterhaltsanspruch. Das gilt grundsätzlich für Einkommen jeder Art unter Einschluß von Sozialleistungen (BGH FamRZ 1980, 771, 772 m.w.N.). Für Bezüge aus den gesetzlichen Rentenversicherungen ist keine Ausnahme begründet. Vor dem Inkrafttreten des § 1615 g Abs. 3 BGB war deshalb in Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt, daß eine dem (ehelichen) Kind gewährte Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dessen Unterhaltsbedürftigkeit und entsprechend auch seinen Unterhaltsanspruch mindert oder beseitigt (BVerfGE 25, 167, 194; LG Dortmund FamRZ 1958, 421; Staudinger/Gotthardt, BGB 10./11. Aufl. § 1602 Rdn. 6 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 44, 312, 316 f). Das räumt auch die Revision ein.

11

b)

Nach dem Inkrafttreten des § 1615 g Abs. 3 BGB, der die Nichtanrechnung von Waisenrenten auf den Regelbedarf des nichtehelichen Kindes vorschreibt, ist vereinzelt vertreten worden, daß diese Vorschrift auf den Unterhaltsanspruch ehelicher Kinder entsprechend angewandt werden müsse (LG Hamburg DAVorm 1976, 218, angeführt bei Diederichsen in Palandt, BGB 39. Aufl. § 1602 Anm. 2 c, der jedoch am Ende derselben Anmerkung die Anrechnung der Waisenrenten befürwortet). Dieser Auffassung, die sich auch die Revision zu eigen macht, kann nicht beigetreten werden. Sie verkennt den Regelungsgehalt des § 1615 g Abs. 3 BGB.

12

§ 1615 g Abs. 3 BGB ist Teil der Neuregelung, die die Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder durch das Gesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I 1243), dem Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 5 GG folgend, erfahren hat. Durch dieses Gesetz wurde die Verwandtschaft zwischen Vater und nichtehelichem Kind rechtlich anerkannt mit der Folge, daß auch zwischen Vater (und den väterlichen Verwandten in gerader Linie) und nichtehelichem Kind nunmehr eine wechselseitige familienrechtliche Unterhaltspflicht besteht; der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes ist dabei wie derjenige des ehelichen Kindes grundsätzlich von der Bedürftigkeit des Kindes abhängig (§§ 1602, 1615 a BGB; zum früheren Rechtszustand vgl. BGHZ 44, 312). Gleichzeitig hat das Gesetz den andersgearteten tatsächlichen Verhältnissen, in denen sich das nichteheliche Kind im Vergleich zum ehelichen Kind in aller Regel befindet, durch unterhaltsrechtliche Sonderregelungen in den §§ 1615 b ff. BGB Rechnung getragen. Diese Sondervorschriften begründen in den §§ 1615 f - 1615 h BGB einen pauschalierten Anspruch auf den Regelunterhalt für nichteheliche Kinder, die nicht in den Haushalt des Vaters aufgenommen sind. Der Betrag des Regelunterhalts, der in schematischer Weise aufgrund eines durch Verordnung festgesetzten Regelbedarfs ermittelt wird (§§ 1615 f, 1615 g BGB), soll grundsätzlich den Mindestunterhalt des Kindes darstellen (§§ 1615 f Abs. 1 Satz 1, 1615 h BGB). Zweck dieser Regelung ist es, dem nichtehelichen Kind für den Regelfall die Geltendmachung eines Mindestunterhaltsanspruchs zu erleichtern. Der Gesetzgeber hat eine solche Sonderregelung für geboten erachtet, um eine faktische Benachteiligung nichtehelicher Kinder bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs auszugleichen und ihre Rechtsstellung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nicht zu verschlechtern (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. V/2370 S. 48 f.; vgl. auch MünchKomm/Köhler, BGB § 1615 f Rdn. 1 und 2).

13

Dem Anliegen einer vereinfachenden Pauschalierung entspricht es, daß zwar die Anrechnung von Kindergeld und ähnlichen auf das Kind bezogenen Leistungen, die den Eltern oder einem Dritten gewährt werden, auf den Regelbedarf in § 1615 g BGB i.V.m. der Regelunterhaltsverordnung vorgesehen und im einzelnen geregelt ist, jedoch eigenes Einkommen des Kindes bei der Berechnung des Regelunterhalts nicht berücksichtigt wird. Die Fälle, in denen das Unterhalt beanspruchende Kind über eigenes Einkommen verfügt, sind wesentlich weniger zahlreich als die Fälle, in denen Kindergeld oder ähnliche auf das Kind bezogene Leistungen gewährt werden. In aller Regel wird sich eigenes Einkommen des Kindes der Höhe nach auch nicht auf so einfache und sichere Weise feststellen lassen, wie die im Gesetz erfaßten kindesbezogenen Leistungen. Danach erscheint es sachgerecht, wenn eigenes Einkommen des Kindes bei der Berechnung des Regelunterhalts außer Betracht bleibt. Das gilt auch für Waisenrenten des Kindes. Es wäre wenig sinnvoll, eigenes Einkommen des Kindes grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen, jedoch diese Regel durch eine Ausnahmevorschrift über die Anrechnung von Waisenrenten zu durchbrechen.

14

Das besagt jedoch nicht, daß - wie das LG Hamburg a.a.O. und die Revision offenbar meinen - Waisenrenten beim Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes überhaupt unberücksichtigt bleiben müßten. In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des § 1615 g BGB in der ursprünglich vorgesehenen Fassung klingt zwar der Gedanke an, daß eine dem nichtehelichen Kind nach dem Tode einer Betreuungsperson - auch des Stiefvaters - gewährte Halbwaisenrente auf den Unterhaltsanspruch gegen den Vater überhaupt nicht anzurechnen sei (BT-Drucks. V/2370 S. 52). Diese Auffassung ist jedoch im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht aufrecht erhalten worden (s.u.) und hat auch im Gesetz keinen Ausdruck gefunden. Die Nichtanrechnung der Waisenrente ist nur für die Berechnung des Regelunterhalts vorgeschrieben. Die Einführung des pauschalierten Anspruchs auf den Regelunterhalt soll - wie dargelegt - die Geltendmachung des Unterhalts durch das nichteheliche Kind in den Regelfällen erleichtern und vereinfachen. Der Umfang des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes wird dadurch jedoch nicht entscheidend verändert. Das nichteheliche Kind ist nicht auf den Regelunterhalt beschränkt, sondern kann einen weitergehenden Anspruch geltend machen (§ 1615 c BGB; § 642 d ZPO). Andererseits muß auch der Vater den Regelunterhalt nicht stets als Mindestunterhalt hinnehmen. Er kann vielmehr nach § 1615 h BGB die Herabsetzung auf den nach den allgemeinen Vorschriften geschuldeten Unterhaltsbetrag verlangen, wenn dieser wesentlich geringer ist als der Betrag des Regelunterhalts. In diesem Falle ist der Unterhaltsanspruch nach allgemeinen Grundsätzen zu bemessen mit der Folge, daß eigenes Einkommen des Kindes bedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen ist. Danach können insbesondere auch Waisenrenten zur Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt führen. Dies ist - abweichend von der in der Begründung der Bundesregierung zum ursprünglichen Gesetzentwurf vertretenen Auffassung - auch im Gesetzgebungsverfahren zur endgültigen Fassung der §§ 1615 g Abs. 3, 1615 h BGB bereits ausgesprochen worden (Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, Anlage zu BT-Drucks. V/4179 S. 3).

15

Es trifft nach alledem nicht zu, daß hinsichtlich der Anrechnung von Waisenrenten auf den Unterhaltsanspruch ein so wesentlicher Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern bestünde, daß eine Angleichung erforderlich wäre. Der Anspruch auf den Regelunterhalt als solcher findet im Recht des ehelichen Kindes keine Entsprechung und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Eine vergleichbare Lage zwischen dem Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes und dem Anspruch des nichtehelichen Kindes auf den Regelunterhalt besteht auch nicht dadurch, daß in der Rechtspraxis für die Bemessung des. Unterhalts ehelicher Kinder vielfach Tabellensätze als Richtwerte herangezogen werden, denn diese schließen im Gegensatz zu den Vorschriften über den Regelunterhalt die Berücksichtigung eines eigenen Einkommens des Kindes nicht aus. Die mit Wirkung vom 1. Juli 1977 durch das 1. EheRG eingefügte Vorschrift des § 1610 Abs. 3 BGB hat die Anwendbarkeit des § 1615 g Abs. 3 BGB ebenfalls nicht auf den Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes erstreckt (OLG Hamm MDR 1979, 673 [OLG Hamm 12.03.1979 - 6 UF 13/79] = FamRZ 1980, 479; MünchKomm/Köhler a.a.O. § 1610 BGB Rdn. 28; BT-Drucks. 7/4361 S. 51). Die in Rechtsprechung und Literatur herrschende Auffassung lehnt deshalb zu Recht eine entsprechende Anwendung des § 1615 g Abs. 3 BGB auf den Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes ab und geht weiterhin davon aus, daß die Waisenrente, die einem ehelichen Kind aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird, dessen Unterhaltsbedürftigkeit und dementsprechend auch dessen Unterhaltsanspruch mindert oder beseitigt (OLG Hamm DAVorm 1978, 453; MDR 1979, 673 = FamRZ 1980, 479; Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht 3. Aufl. Teil 1 Rdn. 537; Gernhuber, FamR 3. Aufl. § 42 II 4 = S. 631; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Unterhaltsrechtsprechung 2. Aufl. Rdn. 255; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 5. Auflage § 8 Rdn. 62 und 67; MünchKomm/Köhler a.a.O. § 1602 BGB Rdn. 17; Soergel/Siebert/Lange, BGB 10. Aufl. § 1602 Rdn. 2 und § 1615 g Rdn. 4).

16

3)

Unbeschadet der grundsätzlichen Anrechenbarkeit der Waisenrenten auf die Unterhaltsansprüche der Beklagten war es jedoch rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Waisenrenten in vollem Umfang allein auf den Teil des Unterhalts angerechnet hat, für den der Kläger haftet, und die daneben bestehende Unterhaltspflicht der Mutter der Beklagten außer Betracht gelassen hat.

17

Als gleich nahe Verwandte der aufsteigenden Linie haften beide Elternteile ihren Kindern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt. Soweit der Unterhalt in vollem Umfang durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren ist (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB), kommt ein eigenes Einkommen des Kindes, das dessen Unterhaltsbedürftigkeit mindert, beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer Haftungsanteile zugute, weil sich der Unterhaltsbetrag insgesamt um den Betrag des Kindeseinkommens mindert und die Haftung der Eltern für den Restbetrag anteilig bestehen bleibt.

18

Die Frage, in welcher Weise ein eigenes Einkommen und insbesondere eine Waisenrente des Kindes die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht entlastet, wenn nur ein Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag in Geld leistet, während der andere Teil seinen Beitrag in zulässiger Weise durch Naturalleistungen erbringt (§§ 1606 Abs. 3 Satz 2, 1612 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB), ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht näher erörtert worden. Im Ergebnis wird in der Rechtspraxis Einkommen des Kindes zumeist voll auf den Unterhaltsanspruch gegen den barleistungspflichtigen Elternteil angerechnet, wobei lediglich für manche Einkommensarten - etwa für Ausbildungsbeihilfen - ein Freibetrag zu Gunsten des Kindes ausgenommen wird (OLG Frankfurt FamRZ 1978, 822); wohl auch OLG Bremen FamRZ 1979, 539 (L); ebenso die in der Praxis häufig verwendeten Richtsatztabellen der Oberlandesgerichte Düsseldorf ("Düsseldorfer Tabelle" FamRZ 1980, 19, 20 Abschn. A 8) und Hamm (Leitlinien zum Unterhaltsrecht, FamRZ 1980, 21, 25 Abschn. B 7). Waisenrenten werden teilweise wie sonstiges Einkommen behandelt und dementsprechend voll auf den Unterhaltsbeitrag des barleistungspflichtigen Elternteils angerechnet (Düsseldorfer Tabelle FamRZ 1978, 854, 856 Teil 3 I A 2 e; wohl auch OLG Hamm MDR 1979, 673 [OLG Hamm 12.03.1979 - 6 UF 13/79] = FamRZ 1980, 479). Teilweise werden sie dagegen in Höhe des Betrages des Barunterhalts überhaupt nicht und nur mit dem diesen übersteigenden Teil (ganz oder teilweise) auf den Anspruch gegen den barleistungspflichtigen Elternteil angerechnet (OLG Hamm DAVorm 1978, 453; Leitlinien des OLG Hamm FamRZ 1980, 21, 25 Abschnitt B 16; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner a.a.O. Rdn. 255), was im Ergebnis einer Anrechnung primär auf den vom andern Elternteil in Natur geleisteten Unterhaltsbeitrag entspricht.

19

Keiner dieser Berechnungsweisen kann undifferenziert gefolgt werden.

20

Soweit eine (Halb-)Waisenrente nach dem Tode eines Elternteils gewährt wird, sei es des barleistungspflichtigen oder des anderen Teils, bereitet die Anrechnung der Rente auf den Unterhaltsanspruch regelmäßig keine Schwierigkeiten: Der Unterhaltsanspruch richtet sich dann in Höhe des vollen Bedarfs gegen den überlebenden Elternteil, so daß diesem auch die Minderung der Unterhaltsbedürftigkeit durch die Waisenrente in voller Höhe zugute kommt. Wenn dagegen - wie hier - die Waisenrente gemäß §§ 1262 Abs. 2 Nr. 2, 1267 RVO nach dem Tode des Stiefvaters gewährt wird, während die unterhaltspflichtigen Eltern des Kindes weiterhin beide in Anspruch genommen werden können, kann die Waisenrente nicht einseitig der Entlastung eines Elternteils dienen. Sie soll zwar nach ihrer sozialen Zweckrichtung die Vermögenswerten Vorteile ersetzen, die dem Stiefkind durch die Aufnahme in den Haushalt des Stiefvaters (unmittelbar oder auch mittelbar über den ebenfalls in den Haushalt aufgenommenen, das Kind betreuenden Elternteil) tatsächlich zugute kommen konnten (vgl. BVerfGE 25, 167, 195). Der Stiefvater war jedoch dem Kinde nicht unterhaltspflichtig. Er war auch gegenüber dem mit ihm verheirateten Elternteil für den Unterhalt des Stiefkindes rechtlich nicht verantwortlich. Die Waisenrente nach dem Stiefvater kann daher nicht ausschließlich auf den Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil bezogen werden, der mit dem Stiefelternteil verheiratet war. Sie steht vielmehr einem sonstigen Einkommen des Kindes gleich, das keine Grundlage in der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht hat.

21

Danach verbietet sich eine einseitige Anrechnung nur zugunsten eines Elternteils. Es wäre mit der anteiligen Haftung beider Elternteile für den Kindesunterhalt nach § 1606 Abs. 3 BGB unvereinbar, wenn mit dem im Anschluß an die Waisenrente verbleibenden Unterhaltsbedarf des Kindes ein Elternteil unter Außerachtlassung des Haftungsverhältnisses der Eltern einseitig belastet würde. Die Entlastung durch die Waisenrente muß vielmehr beiden Eltern im Verhältnis ihrer Haftungsanteile zugute kommen. Entsprechendes gilt für sonstiges Einkommen des Kindes. Besondere praktische Schwierigkeiten stehen dem nicht entgegen. Im Verhältnis zwischen dem Kind und dem betreuenden Elternteil muß die Handhabung dem Einzelfall überlassen bleiben.

22

4)

Das Berufungsgericht hätte daher die Waisenrenten auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nur mit dem Anteil anrechnen dürfen, der der anteiligen Haftung des Klägers für den Gesamtunterhalt der Beklagten entsprach. Dabei ist jedenfalls während der Minderjährigkeit der Kinder gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB davon auszugehen, daß die finanziellen Leistungen des Vaters und die Betreuung der Kinder durch die Mutter im allgemeinen als gleichwertig anzusehen sind, wenn sich die Unterhaltszahlungen - wie hier - im durchschnittlichen Rahmen halten (BGHZ 70, 151, 154 f. [BGH 21.12.1977 - IV ZR 4/77]; Senatsurteil vom 2. Juli 1980 - IV b ZR 519/80 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Waisenrenten sind dann nur zur Hälfte auf die Barunterhaltsansprüche der Beklagten gegen den Kläger anzurechnen.

23

Die Bemessung des Barbedarf, die das Berufungsgericht im Wege einer Quotenberechnung aus dem Einkommen des Klägers nach dem Maßstab der früheren Verurteilung vorgenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH FamRZ 1979, 694 - NJW 1979, 1656; BGH FamRZ 1980, 771, 772 f. m.w.N.) und von der Revision auch nicht angegriffen worden. Danach könnte bei hälftiger Anrechnung der Waisenrenten die angefochtene Herabsetzung der Unterhaltsbeträge nicht bestehen bleiben, wenn das Nettoeinkommen des Klägers - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - bis zu 2.400 DM betragen hätte. Das Berufungsurteil kann daher nicht aufrechterhalten bleiben. Da ausreichende Feststellungen zur Höhe des Einkommens des Klägers fehlen, muß die Sache gemäß § 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Dr. Grell
Lohmann
Dr. Seidl
Dr. Blumenrohr
Dr. Zopfs