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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.05.1981, Az.: BVerwG 1 WB 68/81

Anforderungen an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Überprüfung des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung betreffend die Haartracht und Barttracht des Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 68/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11781
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Nach Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist ein erneuter Antrag dann zulässig, wenn sich die Prozeßlage, Sachlage oder Rechtslage geändert hat, der Antragsteller in einer der näheren Nachprüfung bedürfenden Weise dem Gericht bislang nicht bekannte Tatsachen vorträgt, neue Mittel zur Glaubhaftmachung beibringt oder bisher nicht berücksichtigte rechtliche Gesichtspunkte geltend macht, die für eine Änderung der ursprünglich ablehnenden Entscheidung des Wehrdienstgerichts sprechen können.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. Mai 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller hat unter dem 2. Februar 1981 die erneute gerichtliche Überprüfung des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 13. Mai 1972 betreffend die Haar- und Barttracht des Soldaten (ZDv 10/5 Anl. 15/1) begehrt. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden (Verfahren 1 WB 26/81). Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist vom Senat mit Beschluß vom 20. Februar 1981 als unbegründet zurückgewiesen worden (Verfahren 1 WB 13/81).

2

Nunmehr begehrt der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Mai 1981 wiederum eine vorläufige Regelung und summarische Überprüfung des Erlasses, da die derzeitige keineswegs von ihm akzeptiert werden könne. Er bezieht sich dabei auf einen im Hauptsacheverfahren abgegebenen Schriftsatz vom 27. März 1981.

3

II

1.

Der Antrag ist unzulässig.

4

Die Wehrbeschwerdeordnung enthält keine Vorschriften darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen das Wehrdienstgericht, das einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 17 Abs. 6 Satz 2 WBO) abgelehnt hat, später eine anderslautende Entscheidung treffen kann. Ein entsprechender Antrag des Soldaten ist nach § 80 Abs. 6 VwGO, der hier entsprechend anzuwenden ist, grundsätzlich statthaft. Er wird allerdings mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen sein, wenn der Soldat keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vorbringt. Dagegen ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Soldaten für eine erneute Überprüfung der (ablehnenden) gerichtlichen Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig zu bejahen bei einer Änderung der Prozeßlage bzw. der Sach- und Rechtslage (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren: VGH Mannheim in NJW 1970, 165; OVG Münster in NJW 1957, 1651; HessVGH in ESVGH 12, 51 a.E.; BayVGH in VGHE n.F. 18, 31; OVG Bremen in NJW 1973, 341; Eyermann/Fröhler, VwGO 7. Aufl. § 80 RdNr. 50 a; Redeker/von Oertzen, VwGO 6. Aufl. § 80 RdNr. 61; Schunck/De Clerck, VwGO 3. Aufl. § 80 Anm. 5 e) gg); Koehler, VwGO § 80 Anm. F II). Das Rechtsschutzbedürfnis eines Soldaten für eine neue Sachentscheidung des Wehrdienstgerichts über die Frage der Herstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch dann als gegeben anzusehen, wenn er in einer der näheren Nachprüfung bedürfenden Weise dem Gericht bislang nicht bekannte Tatsachen vorträgt, neue Mittel zur Glaubhaftmachung beibringt oder bisher nicht berücksichtigte rechtliche Gesichtspunkte geltend macht, die für eine Änderung der ursprünglich ablehnenden Entscheidung des Wehrdienstgerichts sprechen können (vgl. auch BVerwG Beschluß vom 16. Oktober 1975 - 1 WB 120/75 -; OVG Rheinland-Pfalz in AS 9, 280 mit Anmerkung von Redeker in DÖV 1965, 674; HessVGH in VerwRspr 24 Nr. 204; Löwer in DVBl 1964, 254, 259; Finkelnburg, "Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren", 2. Aufl. RdNrn. 568 ff; OVG Münster in DÖV 1970, 247).

5

Die Prozeßlage und die Sach- und Rechtslage haben sich seit Ergehen des Senatsbeschlussesvom 20. Februar 1981 - 1 WB 13/81 - nicht geändert. Dem Gericht bislang nicht bekannte Tatsachen sind nicht vorgetragen, neue Mittel zur Glaubhaftmachung nicht beigebracht worden. Schließlich ergeben sich auch bei Einbeziehung der Beschwerde des Antragstellers vom 29. August 1980 und seines Schriftsatzes vom 27. März 1981 keine rechtserheblichen neuen Gesichtspunkte, die eine Überprüfung des Senatsbeschlusses vom 20. Februar 1981 erfordern könnten.

6

2.

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

7

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Nast-Kolb