Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1992, Az.: BVerwG 7 B 16.92
Formerfordernisse einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung oder Beschwerdebegründung; Wörtliche Wiedergabe von Ausführungen der von ihm vertretenen Partei durch einen Prozessbevollmächtigten; Sinn und Zweck des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 16.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg -15.01.1990 - AZ: 2 K 86.879
- VGH Bayern - 25.10.1991 - AZ: 22 B 90.548
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 1992
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1991 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung vom 7. Januar 1992, in der der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich auf eine wörtliche Wiedergabe von Ausführungen der von ihm vertretenen Partei beschränkt hat, nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift, die auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt, muß sich vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Bürger durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Dieses Vertretungserfordernis soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalls, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten (BVerwGE 68, 241 <242>[BVerwG 09.12.1983 - 4 C 44/80]). Daher ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine formgerechte Begründung einer Revision oder einer Beschwerde, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich Ausführungen der von ihm vertretenen Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht, ohne daß erkennbar wird, daß er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (BVerwGE 22, 38 sowie Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 m.w.N.). So liegt es hier. Zwar hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dessen Ausführungen nicht gänzlich ungeprüft übernommen, sondern darauf hingewiesen, daß er sich nicht in allen Einzelheiten mit den Rechtsansichten des Klägers identifiziere. Doch läßt diese Erklärung offen, für welche Teile der in Bezug genommenen Ausführungen er persönlich die Verantwortung trägt und für welche nicht. Auch mit einer derart offenen Beschwerdebegründung wird der Sinn des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 1 VwGO verfehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.