Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.1991, Az.: XII ARZ 29/91
Gerichtszuständigkeit für eine Vollstreckungsabwehrklage, hilfsweise Abänderungsklage; Bindungswirkung eines im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Verweisungsbeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1991
- Aktenzeichen
- XII ARZ 29/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 15552
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Unna
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1992, 383 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Manfred H., S. ring ..., R.
Prozessgegner
Renate H., geb. B., Im Br., Ho.
In der Familiensache
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
beschlossen:
Tenor:
Zuständig ist das Amtsgericht Unna.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht Unna um Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage, hilfsweise Abänderungsklage (nebst Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung) nachgesucht, die zum Ziele hat, seine durch ein Urteil des gleichen Gerichts vom 11. Mai 1990 titulierte Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin, seiner geschiedenen Ehefrau, entfallen zu lassen. Beim Amtsgericht Germersheim ist eine Unterhaltsklage der minderjährigen Kinder aus der geschiedenen Ehe gegen den Antragsteller anhängig, bei der diese von der Antragsgegnerin gesetzlich vertreten werden. Im Hinblick auf dieses Verfahren hat sich das Amtsgericht Unna für unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Germersheim verwiesen. Dieses Gericht hat sich gleichfalls für unzuständig erklärt und die Sache zur Zuständigkeitsbestimmung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
Gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist das Amtsgericht Unna als zuständig zu bestimmen.
Das Amtsgericht Unna ist sowohl für die beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage als auch für die hilfsweise erwogene Abänderungsklage örtlich und sachlich zuständig; dies folgt für die Vollstreckungsabwehrklage aus § 767 Abs. 1 ZPO, für die Abänderungsklage aus §§ 12, 13, 621 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Unna vom 14. Oktober 1991 hat keine andere als die gesetzlich bestimmte Zuständigkeit zur Folge. Zwar kann auch ein im Prozeßkostenhilfeverfahren ergangener Verweisungsbeschluß Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO entfalten, weil es hier nicht auf die Rechtshängigkeit ankommt, sondern die formlose Mitteilung der Antragsschrift genügt (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 23. November 1988 - IVb ARZ 42/88 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Prozeßkostenhilfeverfahren 1). Der Beschluß vom 14. Oktober 1991 bindet aber nicht, weil er jeder Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 71, 69, 72).
Die vom Amtsgericht Unna vertretene Ansicht, das Verfahren müsse als Widerklage in dem beim Amtsgericht Germersheim anhängigen Unterhaltsprozeß der Kinder gegen den Antragsteller geführt werden, ist offensichtlich rechtsirrig. Eine Widerklage, die sich ausschließlich gegen einen am Prozeß nicht beteiligten Dritten richtet, wäre unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 111/69 - NJW 1971, 466). Darauf hat die Antragsgegnerin das Gericht auch mit Anwaltsschriftsatz vom 19. August 1991 aufmerksam gemacht. Ohnehin ist es dem Prozeßrecht fremd, Parteien zu einer Widerklage zu zwingen, nur weil es dem Gericht als zweckmäßig erscheint. Schlechthin abwegig ist die Annahme des Gerichts, daß eine Vollstreckungsabwehr- oder Abänderungsklage gegen einen Titel auf nachehelichen Unterhalt und eine Klage auf Kindesunterhalt denselben Streitgegenstand beträfen. Diese Häufung grober Rechtsirrtümer macht die Verweisung zu einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die keine Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO beanspruchen kann.
Zysk