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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1970, Az.: VI ZR 111/69

Rechtsstreit; Beteiligter; Widerklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1970
Aktenzeichen
VI ZR 111/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 14.02.1969
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • DB 1972, 823 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1971, 290 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 466-467 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 273-274 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligten ist eine Widerklage des Beklagten jedenfalls dann nicht zulässig, wenn dieser nicht vorher oder zugleich gegen den Kläger Widerklage erhoben hat [Ergänzung zu BGHZ 40, 185].

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1970
durch
den Senatspräsidenten Fehle und
die Bundesrichter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Scheffen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten und Widerkläger gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Februar 1969 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger Günter R. befuhr mit seinem Personenkraftwagen am 17. August 1965 die Schwanheimer Uferstraße in Frankfurt am Main. Neben ihm saß die Widerbeklagte Irmtraud H. Am Fahrbahnrand stand die Drittbeklagte. Sie hielt ihre beiden Enkelkinder an der Hand. Eines der Kinder lief vor dem herannahenden Wagen auf die Straße. Der Kläger wich aus und stieß mit einem Lastzug zusammen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Der Kläger und die Widerbeklagte wurden verletzt.

2

Der Kläger hat die Eltern und die Großmutter des Kindes - sowie den Halter und den Fahrer des Lastzuges - auf Schadensersatz in Anspruch genommen und in der Klageschrift Irmtraud H. als Zeugin benannt.

3

Mit einem im Juni 1967 zugestellten Schriftsatz haben die Beklagten zu 1 bis 3 (Eltern und Großmutter) Widerklage gegen Irmtraud H. erhoben. Die Beklagten haben ihre Verantwortlichkeit für den Schaden bestritten und vorgetragen, die Widerbeklagte habe sich eines Schadensersatzanspruchs gegen sie berühmt. Unstreitig hat Rechtsanwalt von H. im Auftrag der Widerbeklagten mit Schreiben vom 22. November 1965 dem Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 bis 3 mitgeteilt, er vertrete Fräulein Irmtraud H., die bei dem Unfall Prellungen und eine schmerzhafte Schnittwunde an der rechten Hand erlitten habe; die Bezifferung der Ansprüche bleibe vorbehalten.

4

Die Beklagten zu 1 bis 3 haben die Feststellung begehrt, daß sie der Widerbeklagten keinen Schadensersatz aus dem Unfall schulden.

5

Die Widerbeklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat die Ansicht vertreten, die Widerklage sei unzulässig. Gegen eine am Rechtsstreit nicht beteiligte Person könne Widerklage allenfalls dann erhoben werden, wenn gleichzeitig der Kläger Widerbeklagter sei. Auch diene die Widerklage hier nur dem Zweck, die Widerbeklagte als Zeugin auszuschließen. Im übrigen hat sie geltend gemacht, der Widerklage fehle das Rechtsschutzinteresse, da das Schreiben vom 22. November 1965 nur als eine allgemeine Schadensanzeige aufzufassen sei. Zudem seien ihre etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die Widerkläger inzwischen verjährt.

6

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Beklagten und Widerkläger ist ohne Erfolg geblieben. (Berufungsurteil veröffentlicht in: VersR 1969, 546).

7

Mit der Revision verfolgen die Beklagten zu 1 bis 3 ihr Klagebegehren gegenüber der Widerbeklagten weiter.

Entscheidungsgründe

8

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Widerklage für nicht zulässig angesehen. Dem ist im Ergebnis zu folgen.

9

1.

Unter einer Widerklage wird die in einem anhängigen Rechtsstreit erhobene Klage des Beklagten (Widerkläger) gegen den Kläger (Widerbeklagter) verstanden, durch die ein selbständiger Anspruch ("Gegenanspruch") geltend gemacht wird (Rosenberg/Schwab ZPR 10. Aufl., § 99 II 1). Grundsätzlich kann Widerklage daher der Beklagte gegen den Kläger in demselben Rechtsstreit erheben (vgl. Blomeyer ZPR § 61). Man hat darauf hingewiesen, daß die personale Begrenzung auch den Vorstellungen des "historischen Gesetzgebers" entsprach (Schröder AcP 164, 517, 519/523).

10

2.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof ausnahmsweise eine Klageerweiterung durch Erhebung einer Widerklage gegen Dritte - jedenfalls in erster Instanz und unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 264 ZPO - zugelassen, die bisher am Rechtsstreit nicht beteiligt waren, wenn zugleich gegen den Kläger Widerklage erhoben wird (BGHZ 40, 185 = LM ZPO § 33 Nr. 6 mit Anm. Johannsen = NJW 1964, 44, 500 mit Anm. Putzo, 1026 mit Anm. Hofmann; BGH Beschluß vom 4. März 1966 - I b ARZ 52/66 = LM ZPO § 33 Nr. 8 = NJW 1966, 1028 = JZ 1966, 448). Die Zulassung ist nach dieser Rechtsprechung auf den Fall beschränkt, daß der Beklagte eine "echte" Widerklage (vgl. Wieczorek ZPO § 33 B III a 3) erhebt, d.h. wenn sich die Widerklage nicht nur gegen den außenstehenden Dritten, sondern auch gegen den Kläger richtet.

11

Im jetzt zu beurteilenden Sachverhalt steht in Frage, ob eine solche Parteierweiterung seitens des Beklagten nach denselben Grundsätzen auch dann zuzulassen ist, wenn sie sich nicht auch gegen den Kläger, sondern nur gegen den Dritten richtet. Das ist mit dem Berufungsgericht zu verneinen.

12

3.

In dem BGHZ 40, 185 zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die dortigen Beklagten (auch) Widerklage gegen die dortige Klägerin als Gesamtschuldnerin mit dem Dritten erhoben. Entsprechend lag es in dem im Beschluß vom 4. März 1966 (I b ARZ 52/66 = a.a.O.) beurteilten Sachverhalt.

13

Bei solcher Gestaltung ist der Beklagte als Widerkläger gegen den Kläger vor und bei Erhebung der Klage gegen den Dritten in der verfahrensmäßigen Lage eines Klägers. Erblickt man in § 33 ZPO nicht nur eine Regelung der Zuständigkeit, sondern auch der Zulässigkeit einer Widerklage (vgl. Rosenberg/Schwab a.a.O. § 99 II 2 c), dann liegt schon deshalb die Annahme nahe, daß die Möglichkeit einer Erstreckung der (Wider-) Klage des Beklagten auf einen Dritten jedenfalls davon abhängt, daß der Beklagte sich durch Erhebung einer Widerklage gegen den Kläger in der ihn privilegierenden Verfahrenslage (als Kläger) befindet. Die Beurteilung ist nicht anders, wenn man die Klage, soweit sie der gegen den Kläger widerklagende Beklagte gegen einen am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten richtet, terminologisch und in der Sache nicht als eine Widerklage im eigentlichen Sinne ansieht (Putzo a.a.O.). Denn der Dritte klagt seinerseits in diesem Rechtsstreit nicht gegen den Beklagten. Ob der Beklagte bei solcher Gestaltung verfahrensmäßig den Dritten in den anhängigen Rechtsstreit hineinziehen kann, beurteilt sich dann danach, ob der gegen den Kläger widerklagende Beklagte als (Wider-) Kläger zugleich den Dritten mitverklagen konnte (§§ 59, 60 ZPO). So wird in BGHZ 40, 185 denn auch unter dem Gesichtspunkt, ob die Zulassung schutzwürdige Interessen des Dritten verletzt, auf die Möglichkeit einer Verklagung als Streitgenosse (§ 59 ZPO) hingewiesen.

14

In dem jetzt zu entscheidenden Fall fehlt es aber an einer (Wider-) Klage der Beklagten gegen die Kläger dieses anhängigen Rechtsstreits,mit dem die Beklagten ihre Klage gegen die Dritte hätten verbinden können (§§ 59, 60 ZPO). Die Beklagten befanden sich nicht in der Lage eines Klägers. Damit ist für eine Klage der Beklagten gegen die Dritte in diesem Rechtsstreit kein Raum (im Ergebnis ebenso: OLG Düsseldorf, NJW 1970, 51 [OLG Düsseldorf 10.07.1969 - 1 U 38/69]; Zöller ZPO 10. Aufl. § 33, 4 b; Thomas/Putzo ZPO 4. Aufl. § 33, 3; a.M. J. Schröder, S. 533 ff). Auf die Frage, ob die Erstreckung der Widerklage gegen Dritte zu deren Lasten die örtliche und Internationale Zuständigkeit des Gerichts der Klage begründet und auf welche Weise gegebenenfalls dieser Wirkung Rechnung zu tragen wäre, kommt es hiernach im Streitfall nicht an.

15

4.

Diese Auffassung widerstreitet nicht dem Zweck, dem die Zulassung einer Widerklage Rechnung tragen will. Durch sie soll die Vervielfältigung und Zersplitterung der Rechtsstreite möglichst vermieden werden; zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich behandelt und entschieden werden (BGHZ 40, 185, 188 [BGH 17.10.1963 - II ZR 77/61] m.w.N.). Zwar mag es zutreffen, daß diese Anliegen an sich auch hier bestehen. Das ist aber immer dann der Fall, wenn mehrere Personen beteiligt sind. Die geltende Rechtsordnung berücksichtigt diese Belange durch eine privilegierende verfahrensmäßige Behandlung aber nur dann, wenn dem Beklagten durch die Erhebung einer Widerklage gegen den Kläger die verfahrensrechtliche Stellung eines Klägers zukommt. Nur dann ist ihm grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, im anhängigen Verfahren Dritte durch Verklagung in den Rechtsstreit hereinzuziehen. Fehlt es dagegen an einem echten Widerklageverhältnis zwischen Beklagtem und Kläger, dann besteht für den Beklagten nicht die rechtliche Möglichkeit, in dem anhängigen Prozeß einen Dritten allein zu verklagen.

16

Für diese Beurteilung ist es hier ohne rechtlichen Belang, ob man die Parteierweiterung (Parteibeitritt) als Klageänderung ansieht (vgl. Henckel DRiZ 1962, 226; Stein/Jonas/Schumann/Leipold 19. Aufl. § 268 zu N. 31; Blomeyer a.a.O. § 115). Erst wenn feststünde, daß hier die Beklagten die Dritte am Rechtsstreit bisher nicht Beteiligte im anhängigen Verfahren verklagen können, stellte sich die Frage, ob ein solcher Vorgang als Klageänderung zu qualifizieren oder jedenfalls dementsprechend zu behandeln ist (vgl. § 264 ZPO) oder nicht (vgl. Henckel a.a.O.), womit in erster Linie in Frage steht, ob eine Einwilligung oder Sachdienlichkeit erforderlich ist (bei Parteierweiterung im ersten Rechtszug als erforderlich und ausreichend bejaht in BGHZ 40, 195 [BGH 21.10.1963 - AnwZ B 13/63] und BGH Beschluß vom 4. März 1966 - I b ARZ 52/66 = a.a.O.; bei Parteiwechsel im ersten Rechtszug ohne Zustimmung für zulässig angesehen; in BGH Urteil vom 13. November 1961 - II ZR 202/60 = LM ZPO § 264 Nr. 14/15; für Parteiwechsel im zweiten Rechtszug nur mit Zustimmung, dagegen nicht bei Sachdienlichkeit für zulässig angesehen, sofern kein Mißbrauch vorliegt in BGHZ 21, 285).

17

5.

Im übrigen besteht keine anabweisliche Notwendigkeit, für den Beklagten über BGHZ 40, 185 hinaus im anhängigen Rechtsstreit die Verklagung Dritter zuzulassen. Den Belangen der Prozeßwirtschaftlichkeit und dem Anliegen, widerstreitende Urteile möglichst auszuschließen (vgl. Stein/Jonas/Pohle a.a.O. § 147 III), ist durch die Zulassung einer Verbindung (§ 147 ZPO) jedenfalls bei Anhängigsein bei demselben Gericht hinreichend Rechnung getragen. Allerdings steht eine solche Verbindung im Ermessen des Gerichts und die rechtliche Stellung des Beklagten ist damit schwächer; er kann die Verbindung nicht erzwingen, ihre Ablehnung nicht anfechten. Praktisch wirkt sich dieser Unterschied aber kaum aus. Jedes Gericht wird von der Möglichkeit des § 147 ZPO Gebrauch machen, sofern seine Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHZ 40, 185, 189) [BGH 17.10.1963 - II ZR 77/61].

18

6.

Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Fehle
Nüßgens
Sonnabend
Dunz
Scheffen