Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.1982, Az.: BVerwG 6 P 30.79
Aufgaben einer Personalvertretung ; Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 30.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 16037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 12.01.1979 - AZ: 4 PV 7/78
- OVG Rheinland-Pfalz - 15.05.1979 - AZ: 4 A 1/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- PersVerk. 1983, 372-374
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 15. Mai 1979 wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 12. Januar 1979 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der seinen Dienstsitz in ... hat, ist Vorsitzender des Bezirkspersonalrats bei der Grenzschutzdirektion ....
Zu einer vom 14. bis 16. Juli 1977 anberaumten Sitzung des Bezirkspersonalrats in ... reiste der Antragsteller am 13. Juni 1977 an und fuhr noch am selben Tage nach ... wo er abends eintraf. Am folgenden Tage hatte er ein mehrstündiges Gespräch mit dem Vorsitzenden des Hauptpersonalrats, in dessen Verlauf unter Punkt 11 "Im Instanzenzug anhängige Mitwirkungsverfahren" erörtert wurden.
Für die Fahrt hatte der Antragsteller eine Rückfahrkarte von ... nach ... zum Preise von 20 DM gelöst. In seinem Antrag auf Reisekostenvergütung machte er auch diesen Betrag geltend. Der Beteiligte lehnte die Erstattung mit der Begründung ab, Besprechungen zwischen dem Vorsitzenden des Bezirkspersonalrats und dem Vorsitzenden des Hauptpersonalrats gehörten nicht zu den gesetzlich ausdrücklich erwähnten Aufgaben der Personalvertretung. Die Reise von ... nach ... und zurück sei deshalb zur Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben nicht notwendig gewesen.
Der Antragsteller hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und die Feststellung beantragt, daß die Grenzschutzdirektion ... verpflichtet ist, ihm die Fahrkosten in Höhe von 20 DM zu erstatten.
Zur Begründung hat er vorgetragen: In dem Gespräch seien Angelegenheiten erörtert worden, für die die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats gegeben gewesen sei, wie zum Beispiel "Im Instanzenzug anhängige Mitwirkungsverfahren". Diesbezüglich sei ein Zusammenwirken erforderlich gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluß geändert und die vom Antragsteller begehrte Feststellung getroffen. Es hat ausgeführt: Im vorliegenden Falle habe der Antragsteller davon ausgehen können, daß wegen der relativ geringen Kosten ausnahmsweise die Reise zum Vorsitzenden des Hauptpersonalrats von dem Beteiligten erstattet werde. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus der besonderen Situation des Falles. Bei dem unter Punkt 11 der Liste aufgeführten Gesprächsthema sei der Fall eines Polizeiobermeisters bei der Grenzschutzstelle ... erörtert worden, gegen den wegen außerdienstlicher Trunkenheit am Steuer das förmliche Disziplinarverfahren habe eingeleitet werden sollen. Dieser habe die Mitwirkung des Personalrats beantragt. Nachdem der Bezirkspersonalrat das Bundesministerium des Innern um eine Entscheidung gebeten habe, hätten die Akten an den Hauptpersonalrat abgegeben werden müssen. Die von dem Vorsitzenden des Hauptpersonalrats erbetenen zusätzlichen Informationen, die sogenannten "Hintergrundinformationen", hätten in einem persönlichen Gespräch besser als in einem Schreiben übermittelt werden können.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte die Wiederherstellung des Beschlusses der ersten Instanz.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts eingelegten Beschwerde des Antragstellers. Ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten ... und zurück besteht nicht.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I Seite 693) erhalten die Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz. Diese Regelung gilt für Mitglieder der Stufenvertretungen gemäß § 54 Abs. 1 BPersVG entsprechend. Im vorliegenden Fall scheidet die Gewährung einer Reisekostenvergütung schon deshalb aus, weil die Reise nicht in Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben durchgeführt worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage nicht unter dem objektiven Gesichtspunkt der Aufgabenerfüllung geprüft, sondern darauf abgestellt, ob die Ausführung der Reise zur ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Personalrat vom Gesetzgeber gestellten Aufgaben für vertretbar gehalten durfte. Damit wird die zunächst erforderliche objektive Prüfung einer Aufgabenerfüllung in rechtlich zu beanstandender Weise mit der erst im Rahmen der Notwendigkeit anzustellenden Prüfung der subjektiven Seite gekoppelt.
Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen herausgestellt, daß bei einer Erstattung der durch eine Reise entstandenen Kosten zunächst zu prüfen ist, ob eine Tätigkeit des Personalrats ausgeübt worden ist. Diese Frage beurteilt sich ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten; sie ist Ermessenserwägungen entzogen. Nur hinsichtlich der Art und Weise, wie der Personalrat oder das in Betracht kommende Mitglied eine ihm obliegende Aufgabe wahrnehmen will, insbesondere, ob er zu ihrer Erfüllung eine Reise für erforderlich halten durfte, besteht ein gewisser, wenn auch begrenzter Ermessensspielraum (siehe dazu Beschluß vom 28. April 1967 - BVerwG 7 P 11.66 - [Buchholz 238.3 § 44 PersVG Nr. 7]; Beschlüsse des Senats vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 24.78 und 89.78 - [Buchholz 238.33 § 41 BremPersVG Nr. 1]). Dieser Ermessensspielraum erstreckt sich jedoch nur auf die Ausführung der Reise, also insbesondere auf die Frage, ob nicht auf andere, kostensparendere Weise die Aufgabe des Personalrats hätte erfüllt werden können, nicht hingegen auf die Frage, ob diese Reise innerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Personalrats liegt.
Eine Tätigkeit des Personalrats im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ist nur dann gegeben, wenn Rechte des Personalrats wahrgenommen oder ohm obliegende Pflichten erfüllt worden sind (BVerwGE 14, 282 [286]; 34, 143 [144]). Daran fehlt es hier.
Besprechungen zwischen dem Vorsitzenden des Bezirkspersonalrats und dem Vorsitzenden des Hauptpersonalrats gehören nicht zu dem Aufgabenbereich der Personalvertretung. Es gibt keine Vorschrift des Bundespersonalvertretungsgesetzes, aus der sich die im einzelnen umschriebene Besprechung als eine Aufgabe der Vorsitzenden verschiedener, wenn auch im gleichen Instanzenzug angesiedelter Personalvertretungen ableiten läßt. Die Erfüllung der personalvertretungsrechtlichen Aufgaben liegt grundsätzlich in der Hand der Personalvertretung selbst, die darüber jeweils Beschluß zu fassen hat. Dem Vorsitzenden obliegt lediglich die Vertretung des Personalrats im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse (§ 32 Abs. 3 Satz 1 BPersVG).
§ 82 BPersVG, der die Beteiligung der Stufenvertretungen des Gesamtpersonalrats regelt, zeigt darüber hinaus deutlich, daß die vom Antragsteller geführte Besprechung über die in der Antragsschrift aufgeführten Punkte nicht in den Bereich der dem Vorsitzenden gesetzlich übertragenen Aufgaben fällt. Die Frage, ob der Bezirkspersonalrat bei personalwirtschaftlichen Maßnahmen durch die Mittelbehörden zu beteiligen ist, läßt sich nicht durch eine Besprechung mit dem Vorsitzenden des Hauptpersonalrats klären. Es ist vielmehr Sache des jeweiligen Personalrats, sein - von ihm angenommenes - Beteiligungsrecht gegenüber dem Leiter der Dienststelle, bei der er gebildet ist, geltend zu machen und, wenn dieser die Beteiligung verweigert, im Beschlußverfahren klären zu lassen. Dasselbe gilt für die weiter aufgeführten Fragen der Arbeitszeitregelung, des Stufenplans zur Anpassung der Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes an die Polizei der Länder, der Ausstattung der Polizeivollzugsbeamten mit neuer Dienstkleidung, des Verfahrens bei Gewährung von Sonderurlaub und Arbeitszeitversäumnis durch Personalratstätigkeit, der Einführung der freien Heilfürsorge, der Teilnahme eines Mitglieds der Personalvertretung an Prüfungen und schließlich der Einsparung von zwei Kraftfahrern bei einer näher bezeichneten Dienststelle des Bundesgrenzschutzes. Ohne daß es einer Prüfung im einzelnen bedarf, inwieweit die jeweils zuständige Personalvertretung überhaupt ein Beteiligungsrecht besitzt, kann jedenfalls keine Rede davon sein, daß es sich hierbei um in den Zuständigkeitsbereich der Vorsitzenden des Haupt- und des Bezirkspersonalrats fallende Aufgaben handelt. Gerade die an die Spitze der Besprechungspunkte gestellte Frage über die Zusammenarbeit der Stufenvertretungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz läßt deutlich erkennen, daß die Besprechung nicht der konkreten Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben gedient hat, weil im Falle der Zuständigkeit des Hauptpersonalrats dieser vor einer Beschlußfassung in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, dem Personalrat dieser Dienststellen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. Das ist aber nicht der Bezirkspersonalrat, sondern der bei der Mittelbehörde oder bei der unteren Behörde bestehende Personalrat. Beziehungen zwischen Hauptpersonalrat und Bezirkspersonalrat ergeben sich daher aus dieser die Zuständigkeit regelnden Vorschrift des § 82 Abs. 1 und 2 BPersVG nicht. Eine allgemeine Zusammenarbeit von Personalvertretungen, insbesondere in Form von Arbeitsgemeinschaften, ist keine Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben. Zu diesem Zweck von Personalratsmitgliedern aufgewandte Reisekosten sind, wie der Senat bereits in den bereits genannten Beschlüssen vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 24.78 und 89.78 - (a.a.O.) ausgeführt hat, nicht erstattungsfähig.
Der nach Auffassung des Beschwerdegerichts für die Notwendigkeit der Reise sprechende Punkt 11 der Gesprächsthemen "Im Instanzenzug anhängige Mitwirkungsverfahren" zeigt ebenfalls keine konkret bezeichnete Aufgabe einer Personalvertretung auf, die durch die hier in Rede stehende Besprechung wahrgenommen worden ist. Die in diesem Zusammenhang genannten Ergänzungsinformationen wegen der Mitwirkung des Hauptpersonalrats an der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Bundesgrenzschutzbeamten an einer unteren Dienststelle hätten, wenn überhaupt, schriftlich erteilt werden müssen, wobei die Frage, ob hierfür nicht die Personalvertretung des Beamten zuständig gewesen wäre, offenbleiben kann. Jedenfalls muß solchen, vom Beschwerdegericht als "Hintergrundinformationen" bezeichneten tatsächlichen Mitteilungen eine Beschlußfassung der zuständigen Personalvertretung vorausgehen, damit jederzeit eine nachprüfbare Grundlage für diese tatsächlichen Mitteilungen vorhanden ist.
Da somit die Besprechung nicht der Erfüllung von dem Antragsteller obliegenden Aufgaben gedient hat, ist die dazu ausgeführte Reise nicht notwendig gewesen. Darauf, ob der Antragsteller sie für erforderlich halten konnte, kann es ebensowenig ankommen wie auf die Meinung des Beschwerdegerichts, im vorliegenden Fall seien die Kosten relativ gering gewesen.
Fischer
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert