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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.07.1984, Az.: BVerwG 6 C 45.82

Aufnahme einer Tätigkeit als Arbeiter im öffentlichen Dienst; Ruhen von Versorgungsbezügen (Übergangsgebührnisse) eines früheren Soldaten; Gleichheitssatzwidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung von Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft erzielten Einkommen; Zweckbestimmung beamtenrechtlicher Ruhensvorschriften; Zustimmung zur "Zulassung der Sprungrevision" als Zustimmung zur Revisionseinlegung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.07.1984
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 45.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 15366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer A 1984, 336

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. März 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger schied mit Ablauf des 30. Juni 1981 aus seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr aus. Durch Bescheid des Vehrbereichsgebührnisamtes IV vom 14. Kai 1981 wurden seine Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 31. Dezember 1982 auf monatlich 1.383,43 DM festgesetzt.

2

Mit Schreiben vom 30. Juni 1981 zeigte der Kläger an, daß er ab dem folgenden Tag bei der Deutschen Bundespost als Kraftfahrer (Arbeiter) tätig sein werde. Das Wehrbereichsgebührnisamt IV nahm daraufhin mit Bescheid vom 11. September 1981 eine Ruhensberechnung der Versorgungsbezüge des Klägers vor. Dabei wurden von den ursprünglich festgesetzten Übergangsgrebührnissen für den Monat Juli 1981 ein Ruhensbetrag von 833,15 DM und für den Zeitraum ab August 1981 monatlich 988,73 DM abgezogen. Außerdem wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die in den Monaten Juli bis September 1981 entstandene Überzahlung in Höhe von 43,75 DM im Monat Oktober 1981 einbehalten werde. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Wehrbereichs Verwaltung IV durch Bescheid vom 16. Oktober 1981 zurück.

3

Der Kläger hat daraufhin den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,

die Bescheide des Vehrbereichsgebührnisamtes IV vom 11. September 1981 und der Wehrbereichsverwaltung IV vom 16. Oktober 1981 aufzuheben.

4

Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Vorschrift des § 53 SVGüber das Ruhen der Versorgungsbezüge verstoße insoweit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, als zwar das Einkommen aus einer Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellter im öffentlichen Dienst in die Ruhensregelung einbezogen, das Einkommen aus einer gleichartigen Tätigkeit in der freien Wirtschaft aber unberücksichtigt bleibe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 4. März 1982 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Die angefochtenen Bescheide seien nach § 53 SVG rechtmäßig. Da dem Kläger für die maßgebende Zeit - zur Dienstzeitversorgung der ehemaligen Soldaten auf Zeit gehörende - Übergangsgebührnisse zuständen und er daneben ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst beziehe, müsse eine Ruhensberechnung durchgeführt werden, bei der der Beklagten ein Fehler nicht unterlaufen sei.

6

Die Bedenken des Klägers gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 53 SVG seien nicht gerechtfertigt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei das gesetzlich vorgeschriebene Ruhen der Versorgungsbezüge bei gleichzeitigem Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst mit dem höherrangigen Recht vereinbar, unter Berücksichtigung des Alimentationscharakters der Versorgungsbezüge sei es nicht willkürlich, daß das in der Privatwirtschaft erzielte Einkommen nicht zu einer vergleichbaren Ruhensregelung führe. Ob der Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst als Beamter oder als Angestellter bzw. als Arbeiter verwendet werde, sei unerheblich, da in jedem Fall die öffentlichen Mittel doppelt belastet würden. Auch die Ruhensvorschrift des § 53 SVG wolle verhindern, daß der Versorgungsberechtigte zweimal aus öffentlichen Kitteln seinen Lebensunterhalt beziehe.

7

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 2. April 1982 vorsorglich "der Zulassung der Sprungrevision" zugestimmt hatte, ließ das Verwaltungsgericht auf Antrag des Klägers durch Beschluß vom 20. April 1982 die Revision an das Bundesverwaltungsgericht unter Übergebung der Berufungsinstanz zu. Der Kläger legte gegen das ihm am 18. März 1982 zugestellte Urteil am 15. April 1982 Revision ein, die er mit einem innerhalb der vom Vorsitzenden des erkennenden Senats verlängerten Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz begründete. Der Kläger stellt den Antrag,

8

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. März 1982 die Bescheide des Wehrbereichsgebührnisamtes IV vom 11. September 1981 und der Wehrbereichsverwaltung IV vom 16. Oktober 1981 aufzuheben.

9

Zur Begründung trägt er erneut vor, daß die Anrechnung seines Arbeitslohnes auf die Übergangsgebührnisse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Die Anrechnung widerspreche dem den Ruhensregelungen zugrundeliegenden Zweck, eine Doppelalimentation aus öffentlicher Kasse zu verhindern, da der Arbeiter lediglich Lohn für geleistete Arbeit erhalte. Unter Berücksichtigung des Alimentationsgrundsatzes könne der Lohn eines Arbeiters, auch wenn er im öffentlichen Dienst beschäftigt werde, nicht den. Einkommen eines alimentierten Beamten gleichgesetzt werden.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

13

II.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig.

14

Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Rechtsmittelgegner zustimmt und wenn sie vom Verwaltungsgericht im Urteil oder auf besonderen Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, auch wenn die Beklagte als Rechtsmittelgegnerin in dem Schreiben vom 2. April 1982 nur "der Zulassung der Sprungrevision" zugestimmt hat. Eine solche Erklärung schließt zwar nach der Rechtsprechung des 1. Senats des erkennenden Gerichts (vgl. Beschluß vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - [NVwZ 1984, 302] unter Hinweis auf BSG, NVwZ 1982, 64 [BSG 03.06.1981 - 11 RA 4/81]) nicht die Zustimmung zur Einlegung der Revision ein und kann regelmäßig auch nicht dahingehend ausgelegt werden. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles ist jedoch davon auszugehen, daß sich die Zustimmungserklärung der Beklagten abweichend von ihrem Wortlaut auch auf die Einlegung der Revision durch den Kläger besieht. Denn der Beklagten lag bei Abgabe der Erklärung bereits die schriftliche Begründung des angefochtenen Urteils vor, so daß sie sich schlüssig werden konnte, ob im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des Verwalturgsgerichts eine weitere Tatsacheninstanz erforderlich sein würde oder ob die Rechtsfragen unmittelbar in der Revisionsinstanz entschieden werden sollten. Indem die Beklagte in dem Schreiben vom 2. April 1982 lediglich zur rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens Stellung nahm, machte sie deutlich, daß sie eine weitere Tatsacheninstanz für überflüssig hielt. Mit ihrer Erklärung vom 2. April 1982 hat die Beklagte demnach auf die Durchführung eines Berufungsverfahrens verzichtet. Der Zusatz in der Erklärung, die Zustimmung werde "vorsorglich" erteilt, enthielt keinen ihre Wirksamkeit ausschließenden Vorbehalt. Die Beklagte wollte damit ersichtlich nur auf die Möglichkeit des Widerrufs der Zustimmungserklärung bis zur Zulassung der Revision hinweisen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

15

Auch im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken. Insbesondere ist das Rechtsmittel rechtzeitig begründet worden. Dabei kann offenbleiben, ob - bei Ergehen des Zulassungsbeschlusses nach Ablauf der Revisionsfrist - die Frist für die Revisionsbegründung erst ab Zustellung des Zulassungsbeschlusses läuft (Kopp, VwGO, 6. Aufl., § 134 RdNr. 6; Redeker/von Certzen, VwGO, 7 Aufl., § 134 Anm. 5) oder ob der Zulassungsbeschluß für diese Frist ohne Bedeutung ist (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1970 - BVerwG 6 C 47.69 - [BayVBl. 1970, 160]; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 134 RdNr. 5). Denn weder das angefochtene Urteil noch der Zulassungsbeschluß enthalten eine Belehrung über die Revisionsbegründungsfrist (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO).

16

Die Revision ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beklagte hat die dem Kläger bewilligten Übergangsgebührnisse zu Recht um den Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit dem Arbeitslohn aus der Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost die vorgeschriebene Höchstgrenze überschreiten. Anhaltspunkte dafür, daß der Ruhensbetrag unrichtig errechnet worden wäre, sind weder von Kläger vorgetragen worden noch lassen sie sich den vorgelegten Akten, entnehmen.

17

Der Kläger meint jedoch, die Ruhensvorschrift des § 53 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung von 9. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1957) sei nicht anwendbar, wenn der frühere Soldat auf Zeit aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst keine Alimentation sondern als Arbeiter Lohn als Gegenleistung für geleistete Arbeit erhält. Denn das Verwendungsverhältnis sei in diesen Fall nicht vom Alimentationsgrundsatz beherrscht, so daß der Versorgungsberechtigte nicht doppelt alimentiert werde. Der als Arbeiter im öffentlichen Dienst Tätige müsse daher einem in der Privatwirtschaft beschäftigten Arbeiter gleichgestellt werden, dessen Lohn auf die Dienstzeitversorgung nicht angerechnet werde. Diese Argumentation widerspricht nicht nur dem Wortlaut der Begriffsbestimmung in § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG, wonach "jede Beschäftigung" im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne der Ruhensvorschrift des § 53 Abs. 1 SVG anzusehen ist; sie wird auch nicht der Zweckbestimmung der Ruhensregelung gerecht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften in § 158 BBG (a.F.) und § 53 BeamtVG soll durch diese Vorschriften eine doppelte Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Verwendung des Versorgungsberechtigten im öffentlichen Dienst vermieden werden. Der Dienstherr genügt seiner Alimentationspflicht gegenüber dem Versorgungsberechtigten auch dann, wenn er auf die Versorgung bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze andere Bezüge anrechnet, die die öffentliche Hand aufgrund eines zweiten Beschäftigungsverhältnisses an den Ruhegehaltsempfänger leistet. Das Begriffsmerkmal "Verwendung im öffentlichen Dienst" im Sinne der Ruhensvorschriften stellt demnach nicht darauf ab, ob die Beschäftigung im Beamtenverhältnis erfolgt und ob es sich bei dem Einkommen aus dieser Verwendung um eine Alimentierung handelt, die nur bei einer Besoldung und Versorgung der Beamten vorliegt (vgl. Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19 - ZBR 1970, 391]; Beschlüsse vom 24. September 1973 - BVerwG 6 B 45.73 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 28] und von 3. August 1978 - BVerwG 6 B 27.78 - [ZBR 1979, 186]). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen im Soldatenversorgungsrecht, da § 53 SVG im wesentlichen mit den beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften übereinstimmt. Auch § 53 SVG geht somit davon aus, daß es unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Doppelbelastung der öffentlichen Hand ohne Bedeutung ist, ob die Verwendung des früheren Soldaten im öffentlichen Dienst als Beamter, als Angestellter oder als Arbeiter erfolgt. Entgegen der Auffassung der Revision dürfen die Versorgungsbezüge nicht nur dann gekürzt werden, wenn auch das Verwendungseinkommen Alimentationscharakter hat.

18

Gegen die Anwendbarkeit des § 53 SVG bestehen schließlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung nicht nur die Verfassungsmäßigkeit der beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften (vgl. Urteil vom 23. September 1971 - BVerwG 2 C 15.70 - [Buchholz 238.925 BhV Hessen Nr. 2]) sondern auch des § 53 SVG bejaht (vgl. BVerwGE 51, 226 [BVerwG 03.11.1976 - VI C 203/73] [228]). Auch das Bundesverfassungsgericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ruhensvorschriften gelassen, soweit sie sich auf Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst "im engeren Sinne" (d.h. im Sinne des inhaltlich mit § 53 Abs. 5 Satz 1 SVGübereinstimmenden § 158 Abs. 5 Satz 1 BBG a.F.) beziehen (vgl. BVerfGE 27, 364 [BVerfG 21.01.1970 - 2 BvL 27/63];  33, 44 [BVerfG 11.04.1972 - 2 BvF 2/72][51 f.]). Der bereits dargelegte Sinn und Zweck der Ruhensregelungen, eine Doppelbelastung der öffentlichen Hand bei Verwendung im öffentlichen Dienst zu vermeiden, schließt insbesondere einen Verstoß der Ruhensregelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) aus. Die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft ist nicht nur sachgerecht, sondern sogar geboten (vgl. den o.a. Beschluß vom 3. August 1978 - BVerwG 6 B 27.78 - a.a.O. mit Nachweisen). Das Vorbringen der Revision, es bedeute eine willkürliche Ungleichbehandlung, wenn zwar der Arbeitslohn eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeiters auf die Dienstzeitversorgung angerechnet werde, ein in der Privatwirtschaft erzieltes gleichartiges Einkommen aber nicht zu einer Ruhensregelung führe, berücksichtigt die Zweckbestimmung der Ruhensvorschrift nicht. Denn maßgebendes Kriterium für die Ruhensregelung ist nicht die Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses, sondern allein der Umstand, daß der Versorgungsberechtigte Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht.

19

Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.810,61 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst