Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.2007, Az.: IV ZR 170/04
Verlust des Rechts eines Versicherers zur Arglistanfechtung bei Verletzung seiner Nachfrageobliegenheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.2007
- Aktenzeichen
- IV ZR 170/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 34187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 27.11.2003 - AZ: 11 O 4535/03
- OLG Nürnberg - 30.06.2004 - AZ: 8 U 35/04
Fundstellen
- NJW-RR 2007, 1519 (Volltext mit red. LS)
- NWB 2007, 4595 (Kurzinformation)
- VersR 2007, 1256 (Volltext mit red. LS)
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Felsch
am 4. Juli 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Juni 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: Bis 22.000 EUR
Gründe
1.
Die Beschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht sich von den Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung überzeugt sieht. Sie hält die Zulassung der Revision aber für geboten, weil das Berufungsgericht es dem Kläger verwehrt hat, sich wegen seines arglistigen Handelns auf die Verletzung der Nachfrageobliegenheit durch die Beklagte zu berufen. Damit weiche es von der Rechtsprechung des Senats ab, die dem Versicherer bei nicht ordnungsgemäßer Risikoprüfung nicht nur die Rücktrittsberechtigung, sondern auch das Recht zur Arglistanfechtung versage (BGHZ 117, 385, 387 f.) [BGH 25.03.1992 - IV ZR 55/91]. Diese Frage sei angesichts kontroverser Auffassungen in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur auch von grundsätzlicher Bedeutung.
2.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen jedenfalls seit dem Beschluss des Senats vom 15. März 2006 (IV ZA 26/05 - VersR 2007, 96 m. Anm. E. Lorenz) nicht mehr vor. Der Senat hat unter Hinweis auf seine Urteile vom 7. März 2001 (IV ZR 254/00 -VersR 2001, 620 unter 2 b bb) und vom 10. Oktober 2001 (IV ZR 6/01 -VersR 2001, 1541 [BGH 10.10.2001 - IV ZR 6/01] unter II 2) entschieden, dass er an der früheren Rechtsprechung nicht mehr festhält. Der Versicherer verliert das Recht zur Arglistanfechtung nicht schon deshalb, weil er seine Nachfrageobliegenheit verletzt hat.
3.
Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005, 438 [BGH 27.10.2004 - IV ZR 386/02] m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch