Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.1994, Az.: 4 StR 648/94
Anklageschrift; Anforderungen; Inhalt; Vielzahl sexueller Übergriffe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1994
- Aktenzeichen
- 4 StR 648/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12781
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1995, 245-246 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1995, 222
- StV 1995, 113
Redaktioneller Leitsatz
a) Aus der Anklageschrift muß sich ergeben, welcher Sachverhalt zugrunde gelegt wird und wegen welcher eindeutig bestimmter Taten angeklagt werden soll.
b) Diesen Anforderungen ist im Zusammenhang mit der Anklage mehrerer sexueller Übergriffe gegen Kinder genüge getan, wenn in der Anklageschrift zum einen die Opfer genannt werden, und zum anderen in Bezug auf die einzelnen Taten, deren Gesamtanzahl, die Tatzeit und die Begehungsweise dargelegt wird.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "bezüglich der Zeugin Doreen B. in drei Fällen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, in Tateinheit mit Beischlaf unter Verwandten und in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen; in sieben weiteren Fällen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Beischlaf unter Verwandten und in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen" sowie "bezüglich der Zeugin Yvonne B. in fünf Fällen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, in einem weiteren Fall wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens, weil es an den Verfahrensvoraussetzungen der Erhebung einer ordnungsgemäßen Anklage und, da der Eröffnungsbeschluß des Landgerichts vom 10. Mai 1994 die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 18. April 1994 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen hat, an einer ordnungsgemäßen Zulassung der Anklage fehlt.
1. In der Anklageschrift wird dem Angeklagten vorgeworfen, "von 1983 bis Dezember 1994 in H und G" durch zwei selbständige Handlungen jeweils fortgesetzt seine Töchter Yvonne und Doreen sexuell mißbraucht zu haben. Die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten werden dabei wie folgt beschrieben:
"1. Der Angeschuldigte führte zunächst in H und sodann nach dem Umzug der Familie nach G in die W-Straße mit seiner am 10.11.1975 geborenen Tochter Yvonne B. regelmäßig sexuelle Handlungen bis einschließlich des Geschlechtsverkehrs aus. Bereits im Alter von etwa sieben Jahren kam es zur Durchführung von Geschlechtsverkehr. Der Angeschuldigte veranlaßte seine Tochter Yvonne zudem, sein Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen. Zur Ausführung der sexuellen Handlungen kam es immer dann, wenn die Mutter der Geschädigten nicht zu Hause war.
2. Ebenfalls nahm der Angeschuldigte mit seiner am 27.11.1979 geborenen Tochter Doreen B. sexuelle Handlungen vor. Den ersten Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter Doreen hatte er, als diese etwa zehn Jahre alt war. Es kam zwischen ihm und seiner Tochter während des Tatzeitraumes zwei- bis dreimal wöchentlich zu sexuellen Handlungen. Der Angeschuldigte machte die Geschädigte dadurch, daß er sie regelmäßig schlug, gefügig. Auch diese Geschädigte veranlaßte er, wechselseitigen Oralverkehr zu dulden."
In der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen wird zu den Tatvorwürfen lediglich mitgeteilt, daß der Angeklagte zugegeben habe, mit Yvonne, als diese etwa zehn Jahre alt gewesen sei, "Liebesspiele" betrieben und sie dabei auch an das Geschlechtsteil gefaßt zu haben. Weitere Geschehnisse habe der Angeklagte nicht eingeräumt. Er werde "insoweit" durch die glaubhaften Angaben der beiden Geschädigten überführt werden.
2. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHSt 40, 44 ff; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3) hat die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorganges klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (vgl. BGH NStZ 1992, 553 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 200 Rdn. 26).
Welche Angaben zur ausreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes erforderlich sind, läßt sich nicht für alle Fälle in gleicher Weise sagen. Bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegen Kinder, die häufig erst nach Jahren aufgedeckt werden, ist eine Individualisierung der einzelnen Mißbrauchshandlungen nach Tatzeit und exaktem Geschehensablauf vielfach nicht möglich, weil der Erinnerungsfähigkeit der Geschädigten als regelmäßig einzigen Tatzeugen Grenzen gesetzt sind. In diesen Fällen ist es - um gewichtige Lücken in der Strafverfolgung zu vermeiden - bei der nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NStZ 1994, 383) regelmäßig gebotenen Annahme von rechtlich selbständigen Einzeltaten als ausreichend anzusehen, daß in der Anklage das Tatopfer, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung, ein bestimmter Tatzeitraum und die (Höchst-)Zahl der vorgeworfenen Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sein sollen, mitgeteilt werden (vgl. BGHSt 40, 44, 46/47).
3. Diesen Anforderungen wird - wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend ausführen - die vorliegende Anklageschrift nicht gerecht. Die von der Strafkammer im Urteil festgestellten, in der Zeit von 1987 bis zum 10. November 1989, im Dezember 1990 und von März 1992 bis zum 24. Dezember 1992 begangenen 16 selbständigen Straftaten sind weder im Anklagesatz noch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen beschrieben. Der in der Anklage erhobene Vorwurf sexuellen Mißbrauchs erschöpft sich vielmehr in einer - auch unter dem früher geltenden rechtlichen Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs (vgl. BGHSt 40, 44, 46; BGH NStZ 1994, 383, 386) - nicht zureichenden allgemein gehaltenen, zusammengefaßten Schilderung geübter Sexualpraktiken, wobei der zugrunde zu legende Tatzeitraum (angeblich bis Dezember 1994) unklar und die Zahl der zur Last gelegten Mißbrauchsfälle nicht ersichtlich ist. Durch die in der Hauptverhandlung erteilten rechtlichen Hinweise, insbesondere, daß eine "Verurteilung wegen einzelner Taten" in Betracht kommen könne, wurde der Mangel fehlender ordnungsgemäßer Anklage nicht geheilt.
4. Das Verfahren ist daher einzustellen. Dies steht einer neuen, den verfahrensrechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Anklage jedoch nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1994 - 4 StR 494/94; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 260 Rdn. 48). Der Senat geht davon aus, daß eine solche umgehend erhoben werden wird, weshalb die weiter erforderlichen richterlichen Entscheidungen, auch soweit sie sich auf die Untersuchungshaft beziehen, dem Tatgericht überlassen bleiben (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Juni 1994 - 3 StR 457/93; Boujong in KK-StPO 3. Aufl. § 126 Rdn. 10, 11).
5. Für das weitere Verfahren wird folgendes zu beachten sein:
a) Ein Stiefkind ist nicht als "leibliches oder angenommenes Kind" im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. UA 27/28) anzusehen (vgl. BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1, 2, 3, Unrechtsgehalt 1; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 174 Rdn. 7; Lackner StGB 20. Aufl. § 174 Rdn. 4).
b) Die vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO, "soweit es die Zeugin Doreen B. betrifft und soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift vor geworfen wird, sich gegenüber dieser Tochter bereits in der ehemaligen DDR sexuell fehlverhalten zu haben" (Bl. 239 d.A.), ist unwirksam, weil die eingestellten Taten hier man gels wirksamer Anklageerhebung nicht Gegenstand des Verfahrens waren (vgl. BGHSt 30, 197; BGH, Beschluß vom 22. Juni 1994 - 3 StR 457/93; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 154 Rdn. 41, 50).
Zur Fassung der Urteilsformel wird auf die Ausführungen bei Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl. S. 11 ff, hingewiesen.