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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.1994, Az.: 3 StR 457/93

Tatzeitraum; Identität zwischen Anklage und Urteil; Konkretisierung der Tatvorwürfe; Sexueller Mißbrauch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1994
Aktenzeichen
3 StR 457/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12604
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1994, 2966 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

a) Liegt der Tatzeitraum, der für die abgeurteilte Tat angenommen wird, zwei Jahre vor dem Zeitraum, der in der allgemein gehaltenen Anklage genannt wurde, so ist die erforderliche Identität zu verneinen.

b) Zur Frage, wie detailliert die Tatvorwürfe sein müssen, wenn wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern angeklagt wird.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - fortgesetzten - sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zuvor schon hatte es hinsichtlich weitergehender Vorwürfe verfahrensbeschränkende Maßnahmen nach §§ 154, 154a StPO getroffen.

2

Die Revision des Angeklagten führt im Umfang der Verurteilung zur Verfahrenseinstellung wegen des Verfahrenshindernisses fehlender (unwirksamer) Anklage (§ 260 Abs. 3 StPO).

3

Soweit es die Verfehlungen an Raphael L. angeht (Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen in fünfzehn Fällen) wird dem Angeklagten in der Anklage unter dem Vorwurf tateinheitlich verwirklichter Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 175 StGB a.F. als fortgesetzte Handlung zur Last gelegt, "etwa im Jahre 1991 und danach" in unbekannter Anzahl sexuelle Handlungen an dem Jungen vorgenommen zu haben. Gegenstand der Verurteilung hingegen sind insoweit fünfzehn materiell selbständige, über die Zeit vom 28. Oktober 1989 bis zum 27. Oktober 1991 verteilte, zeitlich nicht näher eingeordnete Taten nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Diese Vorverlagerung des Tatzeitraums um fast zwei Jahre schließt es aus, daß die abgeurteilten Taten vom Anklagevorwurf erfaßt sind. Zwar braucht die Veränderung des Tatzeitraums die Identität zwischen Anklagevorwurf und abgeurteilter Tat nicht aufzuheben (vgl. etwa BGH, Urt. v. 1. Juni 1994 - 2 StR 105/94). Dies setzt aber voraus, daß die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen individualisiert ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Tatschilderung in der Anklage ist zu allgemein gehalten und enthält keine konkreten, individualisierenden Umstände, welche die Beurteilung zuließen, Anklagevorwurf und abgeurteilte Taten seien trotz der Verschiebung der Tatzeit identisch. Durch bloße in der Hauptverhandlung gegebene Hinweise des Gerichts auf die abweichende Begrenzung des Tatzeitraums und die veränderte rechtliche Würdigung konnte dieser Mangel (fehlender Anklage) nicht ausgeräumt werden. Die dazu notwendige Nachtragsanklage wurde nicht erhoben.

4

Im Fall Torsten B. (Verurteilung wegen - fortgesetzten - Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB) ist die Anklage wegen inhaltlicher Mängel unwirksam. Sie wird den Anforderungen, denen eine Anklageschrift zur hinreichend konkreten Umgrenzung des Verfahrensstoffs genügen muß, nicht gerecht, und zwar unabhängig davon, ob das den Anklagevorwurf bildende Tatgeschehen als materiell-rechtlich selbständige Einzeltaten gewertet oder unter dem (früher geltenden) rechtlichen Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs zu einer einzigen Tat zusammengefaßt wird. Die verfahrensrechtliche Frage wirksamer Anklage wäre daher vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/94 (NJW 1994, 1663 ff [BGH 03.05.1994 - GSSt 2/93]), daß u.a. nach den §§ 174, 176 StGB strafbare Verhaltensweisen rechtlich nicht zu einer fortgesetzten Handlung verbunden werden können, nicht anders zu beantworten gewesen. Bezogen auf den Aburteilungszeitraum wegen Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB läßt die Anklageschrift die Schilderung auch bloß eines konkreten, individualisierbaren Einzelfalles vermissen; über eine allgemein gehaltene, zusammenfassende Schilderung der geübten Sexualpraktiken geht sie nicht hinaus. Konkrete Angaben zur Häufigkeit der Tatbegehung fehlen ebenfalls; es heißt lediglich, der Angeschuldigte habe "regelmäßig" sexuelle Handlungen an Torsten B. vorgenommen. Auch bestehen Unklarheiten über die Abgrenzung des in der Anklage angenommenen Begehungszeitraums für diese Tat(en). Während im Eingang der Anklageschrift als Tatbeginn das Jahr 1983 genannt ist, läßt sich dem Zusammenhang der eigentlichen Tatschilderung entnehmen, daß für den Anfang der Tatbegehung bereits das Jahr 1982, möglicherweise sogar das Jahr 1981 in Betracht kommt. Damit genügt die Anklage insoweit selbst bei Anwendung eines großzügigen Maßstabs (vgl. BGH MDR 1994, 399, 400 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen; enger dagegen BGHR StPO § 200 I 1 Tat 3 und 4; BGH, Beschl. v. 29. Juni 1993 - 4 StR 315/93) nicht den Anforderungen, die an die Darstellung des Anklagevorwurfs bei Serien gleichartiger Tatbegehungen zu stellen sind. Durch die Hinweise, die das Gericht im Zusammenhang mit den verfahrensbeschränkenden Maßnahmen nach §§ 154, 154a StPO in der Hauptverhandlung gegeben hat, konnte der die sogenannte Abgrenzungsfunktion betreffende Mangel der Anklage ebenfalls nicht geheilt werden.

5

Hinsichtlich der Frage einer Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft ist eine Entscheidung nicht veranlaßt. Im Umfang der Verfahrenseinstellung durch den Senat ist die Erhebung einer neuen Anklage, die den verfahrensrechtlichen Anforderungen gerecht wird und der aufgrund der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 eingetretenen materiell-rechtlichen Lage Rechnung trägt, möglich und geboten; soweit das Landgericht das Verfahren hinsichtlich des - ordnungsgemäßen - Tatvorwurfs zu Ziffer 4 des Anklagesatzes nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat, kommt eine Fortführung des Verfahrens nach § 154 Abs. 4 StPO in Betracht. Bei dieser Sachlage hat das Verfahren durch die Entscheidung des Senats sachlich noch keinen endgültigen Abschuß gefunden, wie dies nach dem Sinn des § 2 Abs. 1 StrEG zur Beurteilung der Entschädigungsfrage vorausgesetzt wird (vgl. Schätzler StrEG 2. Aufl. § 2 Rdn. 16, 18, 19; D. Meyer StrEG 1985 § 2 Rdn. 24, 30).